Vergabe RLP – Steuerberatungsleistungen – CXPDYYHYK41
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| Field | Value |
|---|---|
| Last Updated | August 2, 2026, 10:00 (UTC) |
| Created | August 2, 2026, 10:00 (UTC) |
| auftraggeber | Landesamt für Umwelt |
| auftragsgegenstand | 2 Konkrete Leistungsbeschreibung 2.1 Steuererklärungen 2.1.1 Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldungen Zum jetzigen Stand erstellt der AG eigenständig die Umsatzsteuervoranmeldungen. Bei Bedarf kann der AG im Rahmen dieses Vertrages die Erstellung der Umsatz-steuererklärungen auch auf den AN übertragen. Sofern der AG dies in Anspruch nimmt, bedarf es einer Beauftragung in Textform; der AG wird hierbei durch den Be-auftragten des Haushalts und in Anwesenheit von diesem von dessen Vertretung vertreten wird. Sofern eine Übertragung stattgefunden hat, gilt das Folgende: Fristgerechtes Erstellen und Übermitteln der Umsatzsteuervoranmeldungen sowie etwaiger Berichtigungserklärungen auf elektronischem Wege an das zuständige FA. Hierzu zählt auch ggfls. notwendige Einzelbeurteilungen wie z.B. bzgl. des steuer-relevanten Datums sowie Prüfung und Beratung, welche Ausgabenpositionen als Vorsteuerabzugsbeträge in Anspruch genommen werden können. 2.1.2 Erstellung der Umsatzsteuerjahreserklärung Fristgerechtes Erstellen und Übermitteln der Umsatzsteuerjahreserklärungen, auch ggfls. der rückwirkenden Umsatzsteuererklärungen, auf elektronischem Wege an das zuständige FA. Hierzu zählt auch ggfls. notwendige Einzelbeurteilungen, wie z.B. die Beurteilung, welche Ausgabenpositionen als Vorsteuerabzugsbeträge in Anspruch genommen werden können sowie die steuerrechtliche Prüfung und Kommentierung von Steu-erbescheiden mit Empfehlungen und Unterstützung bzgl. eines ggfls. notwendigen weiteren Vorgehens. 2.1.3 Erstellung der Körperschaftssteuererklärung Fristgerechtes Erstellen und Übermitteln der Körperschaftssteuererklärungen inkl. aller notwendigen Aufstellungen / Erklärungen auf elektronischem Wege an das zuständige FA. Prüfung und Beratung, welche Ausgabenpositionen den Einnahmepositionen im Rahmen der Gewinnermittlung gegenübergestellt werden können. Hierzu zählt auch die Bewertung von Wirtschaftsgütern und die ggfls. notwendige Gründung / Zuordnung des Betriebsvermögens. Beratung und Unterstützung im Hinblick auf ggfls. bestehende Buchführungs-pflichten sowie die steuerrechtliche Prüfung und Kommentierung von Steuerbe-scheiden mit Empfehlungen und Unterstützung bzgl. eines ggfls. notwendigen wei-teren Vorgehens. 2.1.4 Erstellung der Gewerbesteuererklärung Falls notwendig fristgerechtes Erstellen und Übermitteln der Gewerbesteuererklä-rungen, auch ggfls. der rückwirkenden Gewerbesteuererklärungen, inkl. aller not-wendigen Aufstellungen / Erklärungen auf elektronischem Wege an das zuständi-ge FA. Hierzu zählt auch eine ggfls. notwendige Gewerbeanmeldung sowie die steuerrechtliche Prüfung und Kommentierung von Steuerbescheiden mit Empfeh-lungen und Unterstützung bzgl. eines ggfls. notwendigen weiteren Vorgehens. 2.2 Umsatzbesteuerung gemäß § 2b UStG Aufgrund der Verlängerung der Übergangsregelung bzgl. der Neuregelungen des § 2b UStG kommt die Umsatzbesteuerung im Rahmen dieser Vorschrift voraussicht-lich ab dem 01.01.2027 zum Tragen, sofern es nicht zu einer weiteren Verschie-bung kommt. Die vom AN auf Abruf vorwiegend zu erbringenden Steuerberatungs-leistungen hierzu umfassen im Einzelnen: 2.2.1 Grundlagenarbeit Identifizierung / Prüfung der ab dem 01.01.2027 (oder ggfls. späteres Datum) steu-erbaren sowie steuerpflichtigen Umsätze auf Basis einer bereits bestehenden Be-standserhebung / Clusterung. Unterstützung und Beratung hinsichtlich der steuerlichen Aufzeichnungs- und Aufbewahrungsverpflichtungen sowie der Dokumentation der Verfahrensabläufe. 2.2.2 Vorsteuerabzug Prüfung und Beratung, welche Ausgabenpositionen als Vorsteuerabzugsbeträge in Anspruch genommen werden können. 2.2.3 Prüfung von Rechnungsvorlagen Steuerrechtliche Prüfung beim AG bestehender Rechnungsvorlagen. 2.3 Laufende steuerrechtliche Beratung Steuerrechtliche Prüfung und Beurteilung von Einzelsachverhalten. Themenfelder können insbesondere sein; wobei die nachfolgende Aufzählung nicht abschlie-ßend ist: - Personalgestellungen - Reverse-Charge-Verfahren - Sonstige neu identifizierte Geschäftsfälle - Steuerrechtliche Prüfung beim AG bestehender Rechnungsvorlagen - Prüfung und Beratung, welche Ausgabenpositionen als Vorsteuerabzugsbe-träge in Anspruch genommen werden können. 2.4 Nacherhebung von Umsatzsteuer Wie eingangs beschrieben, wurde im Rahmen der Einnahmenclusterung festge-stellt, dass der AG zwei BgA`s hat. Diese wurden im Jahr 2024 rückwirkend beim Finanzamt Mainz angemeldet und versteuert: BgA Strahlenschutz: rückwirkend bis 2019 BgA GBS: rückwirkend bis 2017 In beiden Fällen soll im Jahr 2026 die abgeführte Umsatzsteuer bei den ursprüngli-chen Zahlungspflichten nacherhoben werden. Hierzu bedarf es einer Beratung und Unterstützung des AN dahingehend, in wel-cher Form eine solche Nacherhebung vorgenommen werden muss und in welchem Umfang diese zulässig ist. 2.5 Tax Compliance Management System Beratung und Unterstützung bei der Erstellung eines Tax Compliance Manage-mentsystems, das die wesentlichen Grundelemente aufweist. Grundelemente sind insbesondere: - Tax Compliance-Kultur, - Tax Compliance -Ziele, - Tax Compliance -Organisation, - Tax Compliance-Risiken, - Tax Compliance-Programm, - Tax Compliance -Kommunikation, - Tax Compliance-Überwachung und -Verbesserung). Das Tax Compliance Managementsystem muss angemessen die Größe sowie die Art und den Umfang der Geschäftstätigkeit des Landesamtes berücksichtigen. Nach der Erstellung; Beratung und Unterstützung bei der ggfls. notwendigen Ver-besserung bzw. Fortschreibung des Systems. 2.6 Besprechungen Auftraggeber bedingte Abstimmungsgespräche während der gesamten Vertrags-laufzeit müssen von diesem gesondert beauftragt werden. Die Gesprächsinhalte und Termine werden dem AN spätestens 5 Werktage vor dem Abstimmungsgespräch durch den AG per Mail mitgeteilt. Die Abstimmungsgespräche finden entweder vor Ort beim AG in Mainz statt oder per Videokonferenz. Die Entscheidung obliegt dem AG, welcher hier durch den Beauf-tragten des Haushalts und in Anwesenheit von diesem von dessen Vertretung ver-treten wird. 3 Ausführungsbestimmungen 3.1 Leistungsort Leistungsort: - Sitz des Auftragnehmers - Sitz des Auftraggebers, 55116 Mainz Erfüllungsort: - Erfüllungsort ist der Sitz des Auftraggebers, 55116 Mainz Gerichtsstand: - Gerichtsstand ist Mainz 3.2 Laufzeit der Rahmenvereinbarung Die Vertragslaufzeit der Rahmenvereinbarung beginnt mit der Zuschlagserteilung und endet am 31.12.2029. 3.3 Umfang Der Umfang der einzelnen Leistungspositionen gemäß Kapitel 2 - mit Ausnahme der jeweiligen Steuererklärungen - ist zum Zeitpunkt der Durchführung des Verga-beverfahrens nicht feststellbar. Daher erfolgt die Erbringung der in Kapitel 2 ausge-führten Leitungsbereiche in Form einer Rahmenvereinbarung auf Stundenbasis mit folgenden Eckpunkten: - Keine Mindestabnahmemenge - mit einer Obergrenze je Kalenderjahr von 50 Stunden - Kein Anspruch des AN auf Erbringung des Bedarfs an Stunden - Leistungsabruf durch AG steht unter dem Vorbehalt, dass dem AG für die ent-sprechenden Leistungszeiträume Haushaltsmittel zur Verfügung stehen - Nicht in Anspruch genommene Stundenkontingente werden automatisch in das Folgejahr übertragen Da es sich bei den vorstehenden Obergrenzen nur um grobe Schätzungen des AG handelt, besteht nach Feststellung eines höheren Stundenbedarfs seitens des AG nach Herstellung des gegenseitigen Einvernehmens zwischen AG und AN die Möglichkeit, eine entsprechende Aufstockung der Stundenobergrenze auf Basis des bestehenden Stundensatzes vorzunehmen. Aufstockungen sind in der Gesamtbetrachtung bis maximal 50 Prozent, bezogen auf die Stundenanzahl der gesamten Vertragslaufzeit, ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens, möglich. 3.4 Leistungsabruf Der Abruf von Leistungen bzgl. der in Kapitel 2 genannten Themenfelder erfolgt mittels E-Mail unter Benennung des konkreten Auftragsgegenstandes. Zum Abruf der Leistungen sind seitens des AG folgende Stellen berechtigt: - Dienststellenleitung und Vertreter im Amt - Abteilungsleiter 1 und Vertreter im Amt - Beauftragter für den Hauhaushalt und Vertreter im Amt Ein Leistungsabruf kann bis zum Ende der Rahmenvertragslaufzeit erfolgen. |