evergabe-Online 897260 – Waschen verwaltungseigener Wäsche für ein Gästehaus einer Bundesbehörde in Erfurt

Vergabestelle: Generalzolldirektion Zentrale Beschaffungsstelle der Bundesfinanzverwaltung (Sautierstraße 32, 79104, Freiburg)

Abgabefrist (Eingang Angebote): 03.11.2026 11:00

Bindefrist: 15.12.2026

Nebenangebote: Nicht zulässig

Ausführungsfrist: Beginn: 01.01.2027 Ende: 31.12.2029 Bemerkung zur Ausführungsfrist: sechsmonatige Probezeit vom 01.01.2027 bis zum 30.06.2027

CPV-Codes: 98311000

Waschen verwaltungseigener Wäsche für ein Gästehaus einer Bundesbehörde in Erfurt

Daten und Ressourcen

Dieser Datensatz hat keine Daten

Zusätzliche Informationen

Feld Wert
Zuletzt aktualisiert Oktober 14, 2026, 02:59 (UTC)
Erstellt Oktober 14, 2026, 02:58 (UTC)
ausfuehrungsfrist Beginn: 01.01.2027 Ende: 31.12.2029 Bemerkung zur Ausführungsfrist: sechsmonatige Probezeit vom 01.01.2027 bis zum 30.06.2027
bindefrist 15.12.2026
ca_address Sautierstraße 32, 79104, Freiburg
ca_email DIIIB141-vergabe.gzd@zoll.bund.de
ca_name Generalzolldirektion Zentrale Beschaffungsstelle der Bundesfinanzverwaltung
cpv_main 98311000
eingang_angebote 03.11.2026 11:00
erfuellungsort Generalzolldirektion Bildungs-und Wissenschaftszentrum Erfurt Werner-Seelenbinder-Straße 14 99096 Erfurt
evergabe_id 897260
leistung_ascii Auf Grund des nunmehr endenden Wäscherei-Vertrages zum 31.12.2026 ist eine Beschaffung einer Wäschereidienstleistung für die verwaltungseigene Wäsche für den Aus- und Fortbildungsbetrieb am Standort Erfurt ab Januar 2027 wieder zwingend notwendig. Zum Betrieb des Wohnheimes in Erfurt mit 415 Unterkunftszimmern wird ein Wäschereiservice benötigt, der mit verwaltungseigener Wäsche erbracht werden soll. Vertragslaufzeit von einem Jahr (Grundlaufzeit: 01.01.2027 bis 31.12.2027) mit zweimaliger Verlängerungsoption um ein weiteres Jahr (max. Vertragslaufzeit drei Jahre insgesamt,demnach bis zum 31.12.2029)
lose keine Losaufteilung
nebenangebote Nicht zulässig
notice_number 897260
reference_number 141-2026-0185
zahlungsbedingungen Zahlungen erfolgen nach § 17 VOL/B.