evergabe-Online 837213 – Ermittlung der Angemessenheitsgrenzen der Bedarfe für Unterkunft i. S. v. § 22 SGB II auf der Grundlage eines schlüssigen Konzepts

Ermittlung der Angemessenheitsgrenzen der Bedarfe für Unterkunft i. S. v. § 22 SGB II auf der Grundlage eines schlüssigen Konzepts

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Last Updated March 14, 2026, 10:52 (UTC)
Created February 14, 2026, 06:05 (UTC)
bindefrist 10.04.2026
ca_email vergabestelle@lkjl.de
ca_name Landkreis Jerichower Land, Zentrale Vergabestelle
eingang_angebote 12.03.2026 13:30
erfuellungsort Landkreis Jerichower Land bzw. vor Ort
evergabe_id 837213
leistung_ascii Der Landkreis Jerichower Land mit rund 89.400 Einwohnern hat die Angemessenheitsgrenzen der Bedarfe für Unterkunft und Heizung für etwa 3.500 Bedarfsgemeinschaften nach dem Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB) festzulegen. Ziel der Ausschreibung ist die Erstellung eines schlüssigen Konzepts zur Bestimmung dieser Angemessenheitsgrenzen, das den Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung, insbesondere der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, entspricht und einer sozialgerichtlichen Überprüfung standhält. Gegenstand des Auftrags ist die repräsentative, systematische und nachvollziehbare Erhebung, Aufbereitung und Auswertung von Daten des örtlichen Mietwohnungsmarktes im Landkreis Jerichower Land. Das zu erstellende schlüssige Konzept muss sowohl für den Rechtskreis des SGB II als auch des SGB XII geeignet sein. Optional kann dem Auftragnehmer die Fortschreibung des schlüssigen Konzepts übertragen werden. Die Fortschreibung umfasst insbesondere die Aktualisierung der Angemessenheitsrichtwerte auf Grundlage geeigneter Indizes sowie einen erneuten Abgleich mit dem Angebotsmietenmarkt. Die Fortschreibung kann frühestens nach Ablauf von zwei Jahren ab Inkrafttreten des schlüssigen Konzepts erfolgen. Die Beauftragung der Fortschreibung erfolgt ausschließlich durch gesonderten Abruf durch den Auftraggeber und steht unter dem Vorbehalt der Bereitstellung entsprechender Haushaltsmittel. Ein Anspruch auf Beauftragung der Fortschreibung besteht nicht.
notice_number 837213
reference_number ZVS/50/002/26