TED 480654-2026 Archivierung und Vernichtung von papiergeführten Akten

Das Bundesamt für Justiz (BfJ) als Auftraggeber beabsichtigt, einen Auftragnehmer zu beauftragen, der die Aufbewahrung papiergeführter Akten übernimmt. Unter der Aufbewahrung ist die Archivierung dieser Akten zu verstehen. Der Auftraggeber hat dabei die Möglichkeit, einzelne Akten vom Auftragnehmer zurückzufordern. Diese müssen wieder an eine der Liegenschaften des Auftraggebers zurücktransportiert werden und danach gegebenenfalls erneut vom Auftragnehmer zur Aufbewahrung abgeholt werden. Die Akten unterfallen der Schutzklasse 2 (Sicherheitsstufen 3 und 4) und 3 (Sicherheitsstufe 5) gemäß ISO/IEC 21964. Die Akten sollen nach Abholung beim Auftraggeber fachgerecht archiviert werden. Im Bedarfsfall – auf Anfrage des Auftraggebers – sollen die Akten innerhalb von zwei Werktagen, bei Eilbedürftigkeit innerhalb von maximal 24 Stunden, an die entsprechende Liegenschaft des Auftraggebers zurücktransportiert werden, wobei die durch den Bieter angegebene Reaktionszeit in Eilfällen im Rahmen des Vergabeverfahrens bindend wird. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber, wenn die vom Auftraggeber einzuhaltende gesetzliche Aufbewahrungsfrist endet. Der Auftraggeber prüft daraufhin, ob die Akten vernichtet werden können und erteilt dem Auftragnehmer eine Freigabe zur Vernichtung. Etwaige Verwaltungsarbeiten, die im Zusammenhang mit Transport, Archivierung und Vernichtung der Akten anfallen, hat der Auftragnehmer selbständig sowie IT-gestützt zu übernehmen.

Publikationsnummer: 480654-2026 Veröffentlicht: 2026-07-13 Auftraggeber: Bundesrepublik Deutschland - Bundesamt für Justiz, Bonn Geschätzter Wert: 250000.0 EUR

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Zuletzt aktualisiert August 15, 2026, 19:41 (UTC)
Erstellt August 15, 2026, 19:41 (UTC)
buyer_city Bonn
buyer_country DEU
buyer_name Bundesrepublik Deutschland - Bundesamt für Justiz
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cpv_main 92512000
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language DEU
notice_title Archivierung und Vernichtung von papiergeführten Akten
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nuts DEA22
place_of_performance Die Einlagerung von Archivgut des Auftraggebers darf nur in Räumlichkeiten erfolgen, die sich im Eigentum des Auftragnehmers befinden oder in Räumlichkeiten, die durch den Auftragnehmer aufgrund eines zeitlich befristeten Überlassungsvertrag (Miete, Pacht etc.) im Besitz des Auftragnehmers stehen.
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publication_date 2026-07-13
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