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      <name>Netzbetrieb der geförderten Glasfasernetze der Stadt Laichingen – Upgrade-Adresspunkte (gF)</name>
      <description>Die Stadt Laichingen im Alb-Donau-Kreis hat im Rahmen der Breitbandförderung der Bundesregierung im Betreibermodell ein passives Glasfasernetz errichtet. 
Der Netzbetrieb für Adresspunkte, welche im Zuge eines Vortriebs- und Synergieupgrades zu den ursprünglichen Förderbescheiden im WFP hinzugenommen worden sind, wird hiermit ausgeschrieben. Adresspunkte in weißen Flecken (einschließlich Gebietserweiterungen), Baulücken sowie Adresspunkte, die lediglich im Wege des Vortriebs auf Basis von Reservekapazitäten vorbereitet worden, sind kein Gegenstand dieser Ausschreibung.</description>
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         <name>Los 1 Upgrade Machtolsheim, Suppingen</name>
         <description>Die Stadt Laichingen (Alb-Donau-Kreis) hat im Rahmen der Breitbandförderung des Bundes im Betreibermodell ein passives Glasfasernetz errichtet. Ausgeschrieben wird der Netzbetrieb für die Adresspunkte, die im Zuge eines Vortriebs- und Synergieupgrades zu den ursprünglichen Förderbescheiden im WFP hinzugenommen wurden. Nicht Gegenstand der Ausschreibung sind Adresspunkte in weißen Flecken (einschließlich Gebietserweiterungen), Baulücken sowie Adresspunkte, die lediglich im Wege des Vortriebs auf Basis von Reservekapazitäten vorbereitet wurden.
Für die Synergieupgrade-Adresspunkte gelten nach den Bescheiden über die abschließende Höhe der Zuwendung ergänzend die Gigabit-Richtlinie (Fassung vom 27.12.2022), die BNBest-Gigabit (Stand 17.10.2022) und die Gigabit-Rahmenregelung vom 13.11.2020. Für die Vortriebsupgrade-Adresspunkte nennen die Bescheide die Breitband-Richtlinie, die BNBest-Breitband und die NGA-Rahmenregelung und setzen zugleich die Förderfähigkeit nach den Aufgreifschwellen der Gigabit-Richtlinie voraus. Das Auswahlverfahren wird für sämtliche Upgrade-Adresspunkte einheitlich nach §§ 5 und 7 Gigabit-Rahmenregelung durchgeführt.
Das Glasfasernetz gemäß Anlage „… Ausbaugebiete_Ausbauadressen…“ (nachfolgend „Plan“) ist gebaut und an den WFP-Netzbetreiber NetCom BW übergeben.
Die Stadt Laichingen als Auftraggeberin (AG) erbringt Netzbetrieb sowie Internet- und Telekommunikationsdienste nicht selbst. Gegenstand der Ausschreibung ist daher die Verpachtung des passiven Glasfasernetzes für die Upgrade-Adressen an einen Dienstleister, der als Auftragnehmerin (AN) im Wege einer Dienstleistungskonzession den Netzbetrieb sicherstellt sowie Internet- und Telekommunikationsdienste – auch als Bündelangebot – privaten und gewerblichen Endkunden gegen angemessenes Entgelt anbietet. Die AN hat zudem Nachfragern aktive und passive Vorleistungsprodukte unter Berücksichtigung der Informationen des BMDS zu Vorleistungspreisen vom 31.03.2026 (Anlage) anzubieten. Hinzu kommen Wartung, Instandhaltung, Instandsetzung, Entstör- und Serviceleistungen sowie zugehörige Leistungen.
Die Überlassung der passiven Infrastruktur erfolgt durch Pacht auf Grundlage eines Netzbetriebs- und Pachtvertrags. Die für das jeweilige Los genutzte Infrastruktur ist nach Mitteilung des Projektträgers eindeutig und projektscharf zu trennen; Pachtgegenstand ist genau die dem jeweiligen Programm (eAkte) zugeordnete Infrastruktur. Die Umsetzung etwaiger Mitnutzungsansprüche eines Programms an Infrastruktur eines anderen Programms ist Aufgabe der AG. Näheres regelt Anlage 3 „Abgrenzung des Pachtgegenstandes und Schnittstellen zum Weiße-Flecken-Netz“. Für Einrichtungen, die zugleich der Versorgung der weißen Flecken dienen (gemeinsam genutzte Einrichtungen, insbesondere PoP, Trassen, Rohre, Kabel, Fasern), gilt § 1.1 des Netzbetriebs- und Pachtvertrags: Sie werden der AN nur zur Mitnutzung überlassen; Instandhaltung, Entstörung, Trassenauskunft sowie Folge- und Folgekostenpflichten verbleiben insoweit beim Bestandsbetreiber, soweit Anlage 3 nichts Abweichendes bestimmt.
Die AN ist Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes nach dem TKG mit folgenden Hauptaufgaben:
–	Ausrüstung des Netzes mit aktiver Technik, inkl. ggf. erforderlicher ONT beim Kunden;
–	Betrieb des Netzes unter Einhaltung der von der AN bereitgestellten SLA;
–	Bereitstellung und Vertrieb von Internet- und Sprachkommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit gem. § 3 Nr. 55 TKG, auch als Bündelangebot für private und gewerbliche Endkunden;
–	Betreuung der privaten und gewerblichen Endkunden;
–	Zurverfügungstellung aktiver und passiver Vorleistungen an Interessenten;
–	Wartung, Reparatur und Instandhaltung des Pachtgegenstandes innerhalb der zu vereinbarenden bzw. vorgegebenen Service Level (für gemeinsam genutzte Einrichtungen nach Maßgabe der Anlage 3 und des § 1.1 des Vertrags);
–	Dokumentation aller Erweiterungen und Änderungen des Pachtgegenstandes nach den bei Übergabe gültigen GIS-Nebenbestimmungen;
–	Sicherstellung von (gegenseitigem) Open Access mit dem im WFP tätigen Netzbetreiber NetCom BW;
–	Erteilung von Trassen- und Leitungsauskünften an berechtigte Nachfragende (für gemeinsam genutzte Einrichtungen nach Maßgabe der Anlage 3).
Das Nutzungsrecht an den passiven Infrastrukturen steht der AG zu; im Regelfall ist sie auch Eigentümerin der innerörtlichen passiven Infrastruktur und des Glasfaser-Backbonenetzes. Übergabepunkte zur passiven Glasfaserinfrastruktur sind die im Plan eingezeichneten PoPs.
Die Errichtung des Netzes erfolgte nach den technischen Vorgaben der AG und dem Einheitlichen Materialkonzept des Bundes 4.1 vom 02.04.2019. Die AN hat die für sie maßgeblichen Vorgaben der genannten Förderrichtlinien einschließlich aller zugehörigen Regelungen und Nebenbestimmungen zu erfüllen und wird hierzu im Netzbetriebsvertrag verpflichtet. Auf die Ausführungen zu den Fördervorgaben in der Aufforderung zur Bewerbung am öffentlichen Teilnahmewettbewerb wird verwiesen. Ziel der Ausschreibung ist der Abschluss eines Vertrags gemäß Anlage Netzbetriebs- und Pachtvertrag.

Förderung des Projekts:
- Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland“ vom 22.10.2015 in der Fassung vom 28.11.2019 bzw. vom 18.08.2020 (Breitband-Richtlinie) i. V. m. der NGA-Rahmenregelung – Betreibermodell nach Nr. 3.2; für die Upgrade-Adresspunkte ergänzend Gigabit-Richtlinie in der Fassung vom 27.12.2022 und Gigabit-Rahmenregelung, e-Az. Zuwendungsbescheid Bund: 832.5/3-20 09BW200365
- Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die Förderung des Breitbandaus-baus in Baden-Württemberg (VwV Breitbandförderung) vom 30. Januar 2019, e-Az. Zuwendungsbescheid Land: 4-8433.4/449

Vom späteren Auftragnehmer sind sämtliche Vorgaben der dem Projekt zugrundeliegenden Zuwendungsbescheide mit Nebenbestimmungen, Hinweisen, Auflagen, Merkblättern und Anlagen sowie der einschlägigen Förderprogramme einzuhalten.</description>
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               <description>Umgang mit verspäteten Nachweisen: Der Auftraggeber behält sich vor, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen des Teilnahmeantrags nach Maßgabe des § 56 VgV (entsprechend) nachzufordern; nachgeforderte Unterlagen sind innerhalb von 7 Kalendertagen nach Aufforderung vorzulegen. Ein Anspruch auf Nachforderung besteht nicht. Werden nachgeforderte Unterlagen nicht fristgerecht vorgelegt, wird der Teilnahmeantrag ausgeschlossen. Bewerber werden dazu aufgefordert, alle geforderten Erklärungen und Nachweise vollständig mit dem Teilnahmeantrag einzureichen.</description>
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            <description>Der Bewerber bzw. die Bewerbergemeinschaft muss eine Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme in Höhe von EUR 5.000.000 je Schadensfall für Personenschäden sowie EUR 1.500.000 für Sachschäden je Schadensfall bei einem in einem Mitgliedsstaat der EU oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen Versicherungsunternehmen unterhalten oder im Falle der Zuschlagserteilung abschließen.
Bei Bewerbergemeinschaften ist es ausreichend, dass eines der Mitglieder der Bewerbergemeinschaft über eine Versicherung in entsprechender Höhe verfügt bzw. diese im Falle der Zuschlagserteilung stellt. 
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            <description>Der Mindestjahresumsatz netto des Bewerbers bzw. der Bewerbergemeinschaft gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 Nr. 4 VgV (entsprechend) muss in Bezug auf den Be-reich der zu vergebenden Leistungen und andere Leistungen, die mit der zu vergeben-den Leistung vergleichbar sind unter Einschluss des Anteils bei gemeinsam mit anderen Unternehmen ausgeführten Leistungen, in den letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahren je Geschäftsjahr mindestens den nachfolgend angegebenen Betrag erreicht haben:

Mindestjahresumsatz je Los: 
Los 1: 76.000 Euro netto; Los 2: 10.000 Euro netto; Los 3: 400 Euro netto; Los 4: 30.000 Euro netto; Los 5: 8.000 Euro netto; Los 6: 15.000 Euro netto; Los 7: 21.000 Euro netto.

Bewirbt sich ein Bewerber für mehrere Lose, gilt die Summe der Beträge der betreffenden Lose.

Bei Unterauftragnehmern erfolgt eine Addition der Umsätze nur im Falle der wirtschaftlichen Eignungsleihe nach Vorlage entsprechender Verpflichtungserklärungen der Unterauftragnehmer nach dem Formblatt Verpflichtungserklärung Unterauftragnehmer. 
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            <description>Der Bewerber bzw. die Bewerbergemeinschaft muss mindestens drei Referenzen über Leistungen, die mit den zu vergebenden Leistungen vergleichbar sind, in den letzten fünf Jahren erbracht haben; maßgeblich ist der Zeitraum von fünf Jahren vor Ablauf der Teilnahmefrist bis zur Teilnahmefrist. Vergleichbar in diesem Sinne sind Projekte, die Leistungen und Dienste im Zusammenhang mit dem Aufbau der aktiven Technik und aktiven Betrieb eines Telekommunikationsnetzes mit angeschlossenen Endkunden und Erbringung von Endkundendiensten (Internet, Telefon, Fernsehen) gegenüber Endkunden zum Gegenstand haben. Die Leistungen müssen in dem vorgenannten Zeitraum in wesentlichen Teilen bereits erbracht worden sein. Das ist der Fall, wenn mehr als 30 % des Telekommunikationsnetzes der jeweiligen Referenz mit aktiver Technik betriebsbereit ausgestattet wurde.</description>
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            <description>Eigenerklärung über aktuelle Eintragung in ein Handels- oder Berufsregister gemäß Anhang XI der Richtlinie 2014/24/EU vom 26.02.2014 (EU Amtsblatt L 94/65)</description>
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               <description>Gesamtzuschlagskriterium Pacht (Fixe Pacht - 70%, Variable Pacht - 20%, Pacht für Geschäftskundenprodukte - 10%)</description>
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      <tendering-process>
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            <review-deadline-description>Bei dem zu errichtenden und zu betreibenden Telekommunikationsnetz handelt es sich um ein öffentliches Telekommunikationsnetz im Sinne des § 3 Nr. 42 TKG; es dient überwiegend der Erbringung öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste im Sinne des § 3 Nr. 44 TKG. Zugleich handelt es sich um ein öffentliches Kommunikationsnetz im Sinne des § 149 Nr. 8 GWB. Der ausgeschriebene Vertrag dient hauptsächlich dazu, die Bereitstellung oder den Betrieb eines öffentlichen Kommunikationsnetzes sowie die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste für die Öffentlichkeit zu ermöglichen. Deshalb greift die Bereichsausnahme des § 149 Nr. 8 GWB, wonach Konzessionen mit diesem Hauptzweck vom Anwendungsbereich des Teils 4 des GWB (§§ 97 ff. GWB) ausgenommen sind. Diese Auslegung entspricht der einschlägigen Rechtsprechung. Ungeachtet der eröffneten Bereichsausnahme nach § 149 Nr. 8 GWB ist der Auftraggeber u.a.  aufgrund der einschlägigen Zuwendungsbescheide und der dort in Bezug genommenen Regelungen verpflichtet, ein offenes, transparentes und diskriminierungsfreies Auswahlverfahren durchzuführen und dessen Vergabeunterlagen sowie dessen Ergebnis auf der Onlineplattform des Projektträgers zu veröffentlichen. Zur Wahrung eines einheitlichen, rechtssicheren und förderkonformen Verfahrens wendet der Auftraggeber die Vorgaben der Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV) freiwillig an. Diese freiwillige Anwendung begründet keine über die Fördervorgaben hinausgehenden subjektiven Rechte der Bieter, stellt jedoch sicher, dass die Grundsätze der Transparenz, Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung in besonderem Maße gewahrt werden. Dadurch werden sowohl vergabe- als auch förderrechtliche Risiken minimiert. Klarstellend gilt: Die freiwillige bzw. entsprechende Anwendung der KonzVgV und ergänzend der VgV eröffnet nicht den Rechtsweg zu den Vergabenachprüfungsinstanzen (§§ 155 ff. GWB); Rechtsschutz gegen Verfahrensentscheidungen richtet sich nach allgemeinem Verwaltungs- bzw. Zivilrecht (vgl. VG Darmstadt, Beschluss vom 01.04.2025 – 7 L 2856/24.DA). Maßgeblich ist die Rechtslage in der Fassung des Gesetzes zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabebeschleunigungsgesetz) vom 18.05.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 137), das am 01.07.2026 in Kraft getreten ist und für Vergabeverfahren gilt, die – wie das vorliegende – nach diesem Zeitpunkt eingeleitet worden sind. Infolge der Bereichsausnahme des § 149 Nr. 8 GWB gelten diese Vorschriften vorliegend nicht unmittelbar, sondern nur nach Maßgabe der dokumentierten freiwilligen bzw. entsprechenden Anwendung sowie der förderrechtlichen Vorgaben.

Sollten sich Bewerber oder Bieter gleichwohl an die Vergabekammer wenden oder sollte sich die Rechtsprechung zur Bereichsausnahme ändern, gilt vorsorglich Folgendes:
(1) Etwaige Vergabeverstöße muss der Bewerber/Bieter gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB innerhalb von zehn Kalendertagen nach Kenntnisnahme gegenüber dem Auftraggeber rügen.
(2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, sind nach § 160 Abs. 3 Nr. 2 GWB spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Abgabe der Bewerbung oder des Angebots gegenüber dem Auftraggeber zu rügen.
(3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind nach § 160 Abs. 3 Nr. 3 GWB spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbungs- oder Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber zu rügen.
(4) Ein Vergabenachprüfungsantrag ist nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, bei der Vergabekammer einzureichen.
(5) Der Nachprüfungsantrag ist ferner unzulässig, soweit ein offensichtlicher Missbrauch des Antrags- oder Beschwerderechts gemäß § 180 Abs. 2 GWB vorliegt.</review-deadline-description>
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         <name>Los 2 Upgrade Gewerbegebiet östl. Teil</name>
         <description>Die Stadt Laichingen (Alb-Donau-Kreis) hat im Rahmen der Breitbandförderung des Bundes im Betreibermodell ein passives Glasfasernetz errichtet. Ausgeschrieben wird der Netzbetrieb für die Adresspunkte, die im Zuge eines Vortriebs- und Synergieupgrades zu den ursprünglichen Förderbescheiden im WFP hinzugenommen wurden. Nicht Gegenstand der Ausschreibung sind Adresspunkte in weißen Flecken (einschließlich Gebietserweiterungen), Baulücken sowie Adresspunkte, die lediglich im Wege des Vortriebs auf Basis von Reservekapazitäten vorbereitet wurden.
Für die Synergieupgrade-Adresspunkte gelten nach den Bescheiden über die abschließende Höhe der Zuwendung ergänzend die Gigabit-Richtlinie (Fassung vom 27.12.2022), die BNBest-Gigabit (Stand 17.10.2022) und die Gigabit-Rahmenregelung vom 13.11.2020. Für die Vortriebsupgrade-Adresspunkte nennen die Bescheide die Breitband-Richtlinie, die BNBest-Breitband und die NGA-Rahmenregelung und setzen zugleich die Förderfähigkeit nach den Aufgreifschwellen der Gigabit-Richtlinie voraus. Das Auswahlverfahren wird für sämtliche Upgrade-Adresspunkte einheitlich nach §§ 5 und 7 Gigabit-Rahmenregelung durchgeführt.
Das Glasfasernetz gemäß Anlage „… Ausbaugebiete_Ausbauadressen…“ (nachfolgend „Plan“) ist gebaut und an den WFP-Netzbetreiber NetCom BW übergeben.
Die Stadt Laichingen als Auftraggeberin (AG) erbringt Netzbetrieb sowie Internet- und Telekommunikationsdienste nicht selbst. Gegenstand der Ausschreibung ist daher die Verpachtung des passiven Glasfasernetzes für die Upgrade-Adressen an einen Dienstleister, der als Auftragnehmerin (AN) im Wege einer Dienstleistungskonzession den Netzbetrieb sicherstellt sowie Internet- und Telekommunikationsdienste – auch als Bündelangebot – privaten und gewerblichen Endkunden gegen angemessenes Entgelt anbietet. Die AN hat zudem Nachfragern aktive und passive Vorleistungsprodukte unter Berücksichtigung der Informationen des BMDS zu Vorleistungspreisen vom 31.03.2026 (Anlage) anzubieten. Hinzu kommen Wartung, Instandhaltung, Instandsetzung, Entstör- und Serviceleistungen sowie zugehörige Leistungen.
Die Überlassung der passiven Infrastruktur erfolgt durch Pacht auf Grundlage eines Netzbetriebs- und Pachtvertrags. Die für das jeweilige Los genutzte Infrastruktur ist nach Mitteilung des Projektträgers eindeutig und projektscharf zu trennen; Pachtgegenstand ist genau die dem jeweiligen Programm (eAkte) zugeordnete Infrastruktur. Die Umsetzung etwaiger Mitnutzungsansprüche eines Programms an Infrastruktur eines anderen Programms ist Aufgabe der AG. Näheres regelt Anlage 3 „Abgrenzung des Pachtgegenstandes und Schnittstellen zum Weiße-Flecken-Netz“. Für Einrichtungen, die zugleich der Versorgung der weißen Flecken dienen (gemeinsam genutzte Einrichtungen, insbesondere PoP, Trassen, Rohre, Kabel, Fasern), gilt § 1.1 des Netzbetriebs- und Pachtvertrags: Sie werden der AN nur zur Mitnutzung überlassen; Instandhaltung, Entstörung, Trassenauskunft sowie Folge- und Folgekostenpflichten verbleiben insoweit beim Bestandsbetreiber, soweit Anlage 3 nichts Abweichendes bestimmt.
Die AN ist Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes nach dem TKG mit folgenden Hauptaufgaben:
–	Ausrüstung des Netzes mit aktiver Technik, inkl. ggf. erforderlicher ONT beim Kunden;
–	Betrieb des Netzes unter Einhaltung der von der AN bereitgestellten SLA;
–	Bereitstellung und Vertrieb von Internet- und Sprachkommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit gem. § 3 Nr. 55 TKG, auch als Bündelangebot für private und gewerbliche Endkunden;
–	Betreuung der privaten und gewerblichen Endkunden;
–	Zurverfügungstellung aktiver und passiver Vorleistungen an Interessenten;
–	Wartung, Reparatur und Instandhaltung des Pachtgegenstandes innerhalb der zu vereinbarenden bzw. vorgegebenen Service Level (für gemeinsam genutzte Einrichtungen nach Maßgabe der Anlage 3 und des § 1.1 des Vertrags);
–	Dokumentation aller Erweiterungen und Änderungen des Pachtgegenstandes nach den bei Übergabe gültigen GIS-Nebenbestimmungen;
–	Sicherstellung von (gegenseitigem) Open Access mit dem im WFP tätigen Netzbetreiber NetCom BW;
–	Erteilung von Trassen- und Leitungsauskünften an berechtigte Nachfragende (für gemeinsam genutzte Einrichtungen nach Maßgabe der Anlage 3).
Das Nutzungsrecht an den passiven Infrastrukturen steht der AG zu; im Regelfall ist sie auch Eigentümerin der innerörtlichen passiven Infrastruktur und des Glasfaser-Backbonenetzes. Übergabepunkte zur passiven Glasfaserinfrastruktur sind die im Plan eingezeichneten PoPs.
Die Errichtung des Netzes erfolgte nach den technischen Vorgaben der AG und dem Einheitlichen Materialkonzept des Bundes 4.1 vom 02.04.2019. Die AN hat die für sie maßgeblichen Vorgaben der genannten Förderrichtlinien einschließlich aller zugehörigen Regelungen und Nebenbestimmungen zu erfüllen und wird hierzu im Netzbetriebsvertrag verpflichtet. Auf die Ausführungen zu den Fördervorgaben in der Aufforderung zur Bewerbung am öffentlichen Teilnahmewettbewerb wird verwiesen. Ziel der Ausschreibung ist der Abschluss eines Vertrags gemäß Anlage Netzbetriebs- und Pachtvertrag.

Förderung des Projekts:
-Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland“ vom 22.10.2015 in der Fassung vom 28.11.2019 bzw. vom 18.08.2020 (Breitband-Richtlinie) i. V. m. der NGA-Rahmenregelung – Betreibermodell nach Nr. 3.2 (Sonderaufruf Gewerbegebiete); für die Upgrade-Adresspunkte ergänzend Gigabit-Richtlinie in der Fassung vom 27.12.2022 und Gigabit-Rahmenregelung , e-Az. Zuwendungsbescheid Bund: 832.5/3-20 11BW200454
- Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die Förderung des Breitbandaus-baus in Baden-Württemberg (VwV Breitbandförderung) vom 30. Januar 2019, e-Az. Zuwendungsbescheid Land: 4-8433.4/446

Vom späteren Auftragnehmer sind sämtliche Vorgaben der dem Projekt zugrundeliegenden Zuwendungsbescheide mit Nebenbestimmungen, Hinweisen, Auflagen, Merkblättern und Anlagen sowie der einschlägigen Förderprogramme einzuhalten.</description>
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               <description>Umgang mit verspäteten Nachweisen: Der Auftraggeber behält sich vor, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen des Teilnahmeantrags nach Maßgabe des § 56 VgV (entsprechend) nachzufordern; nachgeforderte Unterlagen sind innerhalb von 7 Kalendertagen nach Aufforderung vorzulegen. Ein Anspruch auf Nachforderung besteht nicht. Werden nachgeforderte Unterlagen nicht fristgerecht vorgelegt, wird der Teilnahmeantrag ausgeschlossen. Bewerber werden dazu aufgefordert, alle geforderten Erklärungen und Nachweise vollständig mit dem Teilnahmeantrag einzureichen.</description>
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            <description>Der Bewerber bzw. die Bewerbergemeinschaft muss eine Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme in Höhe von EUR 5.000.000 je Schadensfall für Personenschäden sowie EUR 1.500.000 für Sachschäden je Schadensfall bei einem in einem Mitgliedsstaat der EU oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen Versicherungsunternehmen unterhalten oder im Falle der Zuschlagserteilung abschließen.
Bei Bewerbergemeinschaften ist es ausreichend, dass eines der Mitglieder der Bewerbergemeinschaft über eine Versicherung in entsprechender Höhe verfügt bzw. diese im Falle der Zuschlagserteilung stellt. 
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            <description>Der Mindestjahresumsatz netto des Bewerbers bzw. der Bewerbergemeinschaft gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 Nr. 4 VgV (entsprechend) muss in Bezug auf den Be-reich der zu vergebenden Leistungen und andere Leistungen, die mit der zu vergeben-den Leistung vergleichbar sind unter Einschluss des Anteils bei gemeinsam mit anderen Unternehmen ausgeführten Leistungen, in den letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahren je Geschäftsjahr mindestens den nachfolgend angegebenen Betrag erreicht haben:

Mindestjahresumsatz je Los: 
Los 1: 76.000 Euro netto; Los 2: 10.000 Euro netto; Los 3: 400 Euro netto; Los 4: 30.000 Euro netto; Los 5: 8.000 Euro netto; Los 6: 15.000 Euro netto; Los 7: 21.000 Euro netto.

Bewirbt sich ein Bewerber für mehrere Lose, gilt die Summe der Beträge der betreffenden Lose.

Bei Unterauftragnehmern erfolgt eine Addition der Umsätze nur im Falle der wirtschaftlichen Eignungsleihe nach Vorlage entsprechender Verpflichtungserklärungen der Unterauftragnehmer nach dem Formblatt Verpflichtungserklärung Unterauftragnehmer. 
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            <description>Der Bewerber bzw. die Bewerbergemeinschaft muss mindestens drei Referenzen über Leistungen, die mit den zu vergebenden Leistungen vergleichbar sind, in den letzten fünf Jahren erbracht haben; maßgeblich ist der Zeitraum von fünf Jahren vor Ablauf der Teilnahmefrist bis zur Teilnahmefrist. Vergleichbar in diesem Sinne sind Projekte, die Leistungen und Dienste im Zusammenhang mit dem Aufbau der aktiven Technik und aktiven Betrieb eines Telekommunikationsnetzes mit angeschlossenen Endkunden und Erbringung von Endkundendiensten (Internet, Telefon, Fernsehen) gegenüber Endkunden zum Gegenstand haben. Die Leistungen müssen in dem vorgenannten Zeitraum in wesentlichen Teilen bereits erbracht worden sein. Das ist der Fall, wenn mehr als 30 % des Telekommunikationsnetzes der jeweiligen Referenz mit aktiver Technik betriebsbereit ausgestattet wurde.</description>
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            <description>Eigenerklärung über aktuelle Eintragung in ein Handels- oder Berufsregister gemäß Anhang XI der Richtlinie 2014/24/EU vom 26.02.2014 (EU Amtsblatt L 94/65)</description>
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            <review-deadline-description>Bei dem zu errichtenden und zu betreibenden Telekommunikationsnetz handelt es sich um ein öffentliches Telekommunikationsnetz im Sinne des § 3 Nr. 42 TKG; es dient überwiegend der Erbringung öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste im Sinne des § 3 Nr. 44 TKG. Zugleich handelt es sich um ein öffentliches Kommunikationsnetz im Sinne des § 149 Nr. 8 GWB. Der ausgeschriebene Vertrag dient hauptsächlich dazu, die Bereitstellung oder den Betrieb eines öffentlichen Kommunikationsnetzes sowie die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste für die Öffentlichkeit zu ermöglichen. Deshalb greift die Bereichsausnahme des § 149 Nr. 8 GWB, wonach Konzessionen mit diesem Hauptzweck vom Anwendungsbereich des Teils 4 des GWB (§§ 97 ff. GWB) ausgenommen sind. Diese Auslegung entspricht der einschlägigen Rechtsprechung. Ungeachtet der eröffneten Bereichsausnahme nach § 149 Nr. 8 GWB ist der Auftraggeber u.a.  aufgrund der einschlägigen Zuwendungsbescheide und der dort in Bezug genommenen Regelungen verpflichtet, ein offenes, transparentes und diskriminierungsfreies Auswahlverfahren durchzuführen und dessen Vergabeunterlagen sowie dessen Ergebnis auf der Onlineplattform des Projektträgers zu veröffentlichen. Zur Wahrung eines einheitlichen, rechtssicheren und förderkonformen Verfahrens wendet der Auftraggeber die Vorgaben der Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV) freiwillig an. Diese freiwillige Anwendung begründet keine über die Fördervorgaben hinausgehenden subjektiven Rechte der Bieter, stellt jedoch sicher, dass die Grundsätze der Transparenz, Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung in besonderem Maße gewahrt werden. Dadurch werden sowohl vergabe- als auch förderrechtliche Risiken minimiert. Klarstellend gilt: Die freiwillige bzw. entsprechende Anwendung der KonzVgV und ergänzend der VgV eröffnet nicht den Rechtsweg zu den Vergabenachprüfungsinstanzen (§§ 155 ff. GWB); Rechtsschutz gegen Verfahrensentscheidungen richtet sich nach allgemeinem Verwaltungs- bzw. Zivilrecht (vgl. VG Darmstadt, Beschluss vom 01.04.2025 – 7 L 2856/24.DA). Maßgeblich ist die Rechtslage in der Fassung des Gesetzes zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabebeschleunigungsgesetz) vom 18.05.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 137), das am 01.07.2026 in Kraft getreten ist und für Vergabeverfahren gilt, die – wie das vorliegende – nach diesem Zeitpunkt eingeleitet worden sind. Infolge der Bereichsausnahme des § 149 Nr. 8 GWB gelten diese Vorschriften vorliegend nicht unmittelbar, sondern nur nach Maßgabe der dokumentierten freiwilligen bzw. entsprechenden Anwendung sowie der förderrechtlichen Vorgaben.

Sollten sich Bewerber oder Bieter gleichwohl an die Vergabekammer wenden oder sollte sich die Rechtsprechung zur Bereichsausnahme ändern, gilt vorsorglich Folgendes:
(1) Etwaige Vergabeverstöße muss der Bewerber/Bieter gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB innerhalb von zehn Kalendertagen nach Kenntnisnahme gegenüber dem Auftraggeber rügen.
(2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, sind nach § 160 Abs. 3 Nr. 2 GWB spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Abgabe der Bewerbung oder des Angebots gegenüber dem Auftraggeber zu rügen.
(3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind nach § 160 Abs. 3 Nr. 3 GWB spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbungs- oder Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber zu rügen.
(4) Ein Vergabenachprüfungsantrag ist nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, bei der Vergabekammer einzureichen.
(5) Der Nachprüfungsantrag ist ferner unzulässig, soweit ein offensichtlicher Missbrauch des Antrags- oder Beschwerderechts gemäß § 180 Abs. 2 GWB vorliegt.</review-deadline-description>
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         <name>Los 3 Upgrade Gewerbegebiet östl. Teil</name>
         <description>Die Stadt Laichingen (Alb-Donau-Kreis) hat im Rahmen der Breitbandförderung des Bundes im Betreibermodell ein passives Glasfasernetz errichtet. Ausgeschrieben wird der Netzbetrieb für die Adresspunkte, die im Zuge eines Vortriebs- und Synergieupgrades zu den ursprünglichen Förderbescheiden im WFP hinzugenommen wurden. Nicht Gegenstand der Ausschreibung sind Adresspunkte in weißen Flecken (einschließlich Gebietserweiterungen), Baulücken sowie Adresspunkte, die lediglich im Wege des Vortriebs auf Basis von Reservekapazitäten vorbereitet wurden.
Für die Synergieupgrade-Adresspunkte gelten nach den Bescheiden über die abschließende Höhe der Zuwendung ergänzend die Gigabit-Richtlinie (Fassung vom 27.12.2022), die BNBest-Gigabit (Stand 17.10.2022) und die Gigabit-Rahmenregelung vom 13.11.2020. Für die Vortriebsupgrade-Adresspunkte nennen die Bescheide die Breitband-Richtlinie, die BNBest-Breitband und die NGA-Rahmenregelung und setzen zugleich die Förderfähigkeit nach den Aufgreifschwellen der Gigabit-Richtlinie voraus. Das Auswahlverfahren wird für sämtliche Upgrade-Adresspunkte einheitlich nach §§ 5 und 7 Gigabit-Rahmenregelung durchgeführt.
Das Glasfasernetz gemäß Anlage „… Ausbaugebiete_Ausbauadressen…“ (nachfolgend „Plan“) ist gebaut und an den WFP-Netzbetreiber NetCom BW übergeben.
Die Stadt Laichingen als Auftraggeberin (AG) erbringt Netzbetrieb sowie Internet- und Telekommunikationsdienste nicht selbst. Gegenstand der Ausschreibung ist daher die Verpachtung des passiven Glasfasernetzes für die Upgrade-Adressen an einen Dienstleister, der als Auftragnehmerin (AN) im Wege einer Dienstleistungskonzession den Netzbetrieb sicherstellt sowie Internet- und Telekommunikationsdienste – auch als Bündelangebot – privaten und gewerblichen Endkunden gegen angemessenes Entgelt anbietet. Die AN hat zudem Nachfragern aktive und passive Vorleistungsprodukte unter Berücksichtigung der Informationen des BMDS zu Vorleistungspreisen vom 31.03.2026 (Anlage) anzubieten. Hinzu kommen Wartung, Instandhaltung, Instandsetzung, Entstör- und Serviceleistungen sowie zugehörige Leistungen.
Die Überlassung der passiven Infrastruktur erfolgt durch Pacht auf Grundlage eines Netzbetriebs- und Pachtvertrags. Die für das jeweilige Los genutzte Infrastruktur ist nach Mitteilung des Projektträgers eindeutig und projektscharf zu trennen; Pachtgegenstand ist genau die dem jeweiligen Programm (eAkte) zugeordnete Infrastruktur. Die Umsetzung etwaiger Mitnutzungsansprüche eines Programms an Infrastruktur eines anderen Programms ist Aufgabe der AG. Näheres regelt Anlage 3 „Abgrenzung des Pachtgegenstandes und Schnittstellen zum Weiße-Flecken-Netz“. Für Einrichtungen, die zugleich der Versorgung der weißen Flecken dienen (gemeinsam genutzte Einrichtungen, insbesondere PoP, Trassen, Rohre, Kabel, Fasern), gilt § 1.1 des Netzbetriebs- und Pachtvertrags: Sie werden der AN nur zur Mitnutzung überlassen; Instandhaltung, Entstörung, Trassenauskunft sowie Folge- und Folgekostenpflichten verbleiben insoweit beim Bestandsbetreiber, soweit Anlage 3 nichts Abweichendes bestimmt.
Die AN ist Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes nach dem TKG mit folgenden Hauptaufgaben:
–	Ausrüstung des Netzes mit aktiver Technik, inkl. ggf. erforderlicher ONT beim Kunden;
–	Betrieb des Netzes unter Einhaltung der von der AN bereitgestellten SLA;
–	Bereitstellung und Vertrieb von Internet- und Sprachkommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit gem. § 3 Nr. 55 TKG, auch als Bündelangebot für private und gewerbliche Endkunden;
–	Betreuung der privaten und gewerblichen Endkunden;
–	Zurverfügungstellung aktiver und passiver Vorleistungen an Interessenten;
–	Wartung, Reparatur und Instandhaltung des Pachtgegenstandes innerhalb der zu vereinbarenden bzw. vorgegebenen Service Level (für gemeinsam genutzte Einrichtungen nach Maßgabe der Anlage 3 und des § 1.1 des Vertrags);
–	Dokumentation aller Erweiterungen und Änderungen des Pachtgegenstandes nach den bei Übergabe gültigen GIS-Nebenbestimmungen;
–	Sicherstellung von (gegenseitigem) Open Access mit dem im WFP tätigen Netzbetreiber NetCom BW;
–	Erteilung von Trassen- und Leitungsauskünften an berechtigte Nachfragende (für gemeinsam genutzte Einrichtungen nach Maßgabe der Anlage 3).
Das Nutzungsrecht an den passiven Infrastrukturen steht der AG zu; im Regelfall ist sie auch Eigentümerin der innerörtlichen passiven Infrastruktur und des Glasfaser-Backbonenetzes. Übergabepunkte zur passiven Glasfaserinfrastruktur sind die im Plan eingezeichneten PoPs.
Die Errichtung des Netzes erfolgte nach den technischen Vorgaben der AG und dem Einheitlichen Materialkonzept des Bundes 4.1 vom 02.04.2019. Die AN hat die für sie maßgeblichen Vorgaben der genannten Förderrichtlinien einschließlich aller zugehörigen Regelungen und Nebenbestimmungen zu erfüllen und wird hierzu im Netzbetriebsvertrag verpflichtet. Auf die Ausführungen zu den Fördervorgaben in der Aufforderung zur Bewerbung am öffentlichen Teilnahmewettbewerb wird verwiesen. Ziel der Ausschreibung ist der Abschluss eines Vertrags gemäß Anlage Netzbetriebs- und Pachtvertrag.

Förderung des Projekts:


- Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland“ vom 22.10.2015 in der Fassung vom 28.11.2019 bzw. vom 18.08.2020 (Breitband-Richtlinie) i. V. m. der NGA-Rahmenregelung – Betreibermodell nach Nr. 3.2 (Sonderaufruf Gewerbegebiete); für die Upgrade-Adresspunkte ergänzend Gigabit-Richtlinie in der Fassung vom 27.12.2022 und Gigabit-Rahmenregelung, e-Az. Zuwendungsbescheid Bund: 832.5/3-20 11BW200455
- Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die Förderung des Breitbandaus-baus in Baden-Württemberg (VwV Breitbandförderung) vom 30. Januar 2019, e-Az. Zuwendungsbescheid Land: 4-8433.4/445

Vom späteren Auftragnehmer sind sämtliche Vorgaben der dem Projekt zugrundeliegenden Zuwendungsbescheide mit Nebenbestimmungen, Hinweisen, Auflagen, Merkblättern und Anlagen sowie der einschlägigen Förderprogramme einzuhalten.</description>
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Bei Bewerbergemeinschaften ist es ausreichend, dass eines der Mitglieder der Bewerbergemeinschaft über eine Versicherung in entsprechender Höhe verfügt bzw. diese im Falle der Zuschlagserteilung stellt. 
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            <description>Der Mindestjahresumsatz netto des Bewerbers bzw. der Bewerbergemeinschaft gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 Nr. 4 VgV (entsprechend) muss in Bezug auf den Be-reich der zu vergebenden Leistungen und andere Leistungen, die mit der zu vergeben-den Leistung vergleichbar sind unter Einschluss des Anteils bei gemeinsam mit anderen Unternehmen ausgeführten Leistungen, in den letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahren je Geschäftsjahr mindestens den nachfolgend angegebenen Betrag erreicht haben:

Mindestjahresumsatz je Los: 
Los 1: 76.000 Euro netto; Los 2: 10.000 Euro netto; Los 3: 400 Euro netto; Los 4: 30.000 Euro netto; Los 5: 8.000 Euro netto; Los 6: 15.000 Euro netto; Los 7: 21.000 Euro netto.

Bewirbt sich ein Bewerber für mehrere Lose, gilt die Summe der Beträge der betreffenden Lose.

Bei Unterauftragnehmern erfolgt eine Addition der Umsätze nur im Falle der wirtschaftlichen Eignungsleihe nach Vorlage entsprechender Verpflichtungserklärungen der Unterauftragnehmer nach dem Formblatt Verpflichtungserklärung Unterauftragnehmer. 
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            <description>Der Bewerber bzw. die Bewerbergemeinschaft muss mindestens drei Referenzen über Leistungen, die mit den zu vergebenden Leistungen vergleichbar sind, in den letzten fünf Jahren erbracht haben; maßgeblich ist der Zeitraum von fünf Jahren vor Ablauf der Teilnahmefrist bis zur Teilnahmefrist. Vergleichbar in diesem Sinne sind Projekte, die Leistungen und Dienste im Zusammenhang mit dem Aufbau der aktiven Technik und aktiven Betrieb eines Telekommunikationsnetzes mit angeschlossenen Endkunden und Erbringung von Endkundendiensten (Internet, Telefon, Fernsehen) gegenüber Endkunden zum Gegenstand haben. Die Leistungen müssen in dem vorgenannten Zeitraum in wesentlichen Teilen bereits erbracht worden sein. Das ist der Fall, wenn mehr als 30 % des Telekommunikationsnetzes der jeweiligen Referenz mit aktiver Technik betriebsbereit ausgestattet wurde.</description>
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            <description>Eigenerklärung über aktuelle Eintragung in ein Handels- oder Berufsregister gemäß Anhang XI der Richtlinie 2014/24/EU vom 26.02.2014 (EU Amtsblatt L 94/65)</description>
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            <review-deadline-description>Bei dem zu errichtenden und zu betreibenden Telekommunikationsnetz handelt es sich um ein öffentliches Telekommunikationsnetz im Sinne des § 3 Nr. 42 TKG; es dient überwiegend der Erbringung öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste im Sinne des § 3 Nr. 44 TKG. Zugleich handelt es sich um ein öffentliches Kommunikationsnetz im Sinne des § 149 Nr. 8 GWB. Der ausgeschriebene Vertrag dient hauptsächlich dazu, die Bereitstellung oder den Betrieb eines öffentlichen Kommunikationsnetzes sowie die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste für die Öffentlichkeit zu ermöglichen. Deshalb greift die Bereichsausnahme des § 149 Nr. 8 GWB, wonach Konzessionen mit diesem Hauptzweck vom Anwendungsbereich des Teils 4 des GWB (§§ 97 ff. GWB) ausgenommen sind. Diese Auslegung entspricht der einschlägigen Rechtsprechung. Ungeachtet der eröffneten Bereichsausnahme nach § 149 Nr. 8 GWB ist der Auftraggeber u.a.  aufgrund der einschlägigen Zuwendungsbescheide und der dort in Bezug genommenen Regelungen verpflichtet, ein offenes, transparentes und diskriminierungsfreies Auswahlverfahren durchzuführen und dessen Vergabeunterlagen sowie dessen Ergebnis auf der Onlineplattform des Projektträgers zu veröffentlichen. Zur Wahrung eines einheitlichen, rechtssicheren und förderkonformen Verfahrens wendet der Auftraggeber die Vorgaben der Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV) freiwillig an. Diese freiwillige Anwendung begründet keine über die Fördervorgaben hinausgehenden subjektiven Rechte der Bieter, stellt jedoch sicher, dass die Grundsätze der Transparenz, Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung in besonderem Maße gewahrt werden. Dadurch werden sowohl vergabe- als auch förderrechtliche Risiken minimiert. Klarstellend gilt: Die freiwillige bzw. entsprechende Anwendung der KonzVgV und ergänzend der VgV eröffnet nicht den Rechtsweg zu den Vergabenachprüfungsinstanzen (§§ 155 ff. GWB); Rechtsschutz gegen Verfahrensentscheidungen richtet sich nach allgemeinem Verwaltungs- bzw. Zivilrecht (vgl. VG Darmstadt, Beschluss vom 01.04.2025 – 7 L 2856/24.DA). Maßgeblich ist die Rechtslage in der Fassung des Gesetzes zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabebeschleunigungsgesetz) vom 18.05.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 137), das am 01.07.2026 in Kraft getreten ist und für Vergabeverfahren gilt, die – wie das vorliegende – nach diesem Zeitpunkt eingeleitet worden sind. Infolge der Bereichsausnahme des § 149 Nr. 8 GWB gelten diese Vorschriften vorliegend nicht unmittelbar, sondern nur nach Maßgabe der dokumentierten freiwilligen bzw. entsprechenden Anwendung sowie der förderrechtlichen Vorgaben.

Sollten sich Bewerber oder Bieter gleichwohl an die Vergabekammer wenden oder sollte sich die Rechtsprechung zur Bereichsausnahme ändern, gilt vorsorglich Folgendes:
(1) Etwaige Vergabeverstöße muss der Bewerber/Bieter gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB innerhalb von zehn Kalendertagen nach Kenntnisnahme gegenüber dem Auftraggeber rügen.
(2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, sind nach § 160 Abs. 3 Nr. 2 GWB spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Abgabe der Bewerbung oder des Angebots gegenüber dem Auftraggeber zu rügen.
(3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind nach § 160 Abs. 3 Nr. 3 GWB spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbungs- oder Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber zu rügen.
(4) Ein Vergabenachprüfungsantrag ist nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, bei der Vergabekammer einzureichen.
(5) Der Nachprüfungsantrag ist ferner unzulässig, soweit ein offensichtlicher Missbrauch des Antrags- oder Beschwerderechts gemäß § 180 Abs. 2 GWB vorliegt.</review-deadline-description>
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         <name>Los 4 Upgrade Gewerbegebiet süd-östlich, westlich</name>
         <description>Die Stadt Laichingen (Alb-Donau-Kreis) hat im Rahmen der Breitbandförderung des Bundes im Betreibermodell ein passives Glasfasernetz errichtet. Ausgeschrieben wird der Netzbetrieb für die Adresspunkte, die im Zuge eines Vortriebs- und Synergieupgrades zu den ursprünglichen Förderbescheiden im WFP hinzugenommen wurden. Nicht Gegenstand der Ausschreibung sind Adresspunkte in weißen Flecken (einschließlich Gebietserweiterungen), Baulücken sowie Adresspunkte, die lediglich im Wege des Vortriebs auf Basis von Reservekapazitäten vorbereitet wurden.
Für die Synergieupgrade-Adresspunkte gelten nach den Bescheiden über die abschließende Höhe der Zuwendung ergänzend die Gigabit-Richtlinie (Fassung vom 27.12.2022), die BNBest-Gigabit (Stand 17.10.2022) und die Gigabit-Rahmenregelung vom 13.11.2020. Für die Vortriebsupgrade-Adresspunkte nennen die Bescheide die Breitband-Richtlinie, die BNBest-Breitband und die NGA-Rahmenregelung und setzen zugleich die Förderfähigkeit nach den Aufgreifschwellen der Gigabit-Richtlinie voraus. Das Auswahlverfahren wird für sämtliche Upgrade-Adresspunkte einheitlich nach §§ 5 und 7 Gigabit-Rahmenregelung durchgeführt.
Das Glasfasernetz gemäß Anlage „… Ausbaugebiete_Ausbauadressen…“ (nachfolgend „Plan“) ist gebaut und an den WFP-Netzbetreiber NetCom BW übergeben.
Die Stadt Laichingen als Auftraggeberin (AG) erbringt Netzbetrieb sowie Internet- und Telekommunikationsdienste nicht selbst. Gegenstand der Ausschreibung ist daher die Verpachtung des passiven Glasfasernetzes für die Upgrade-Adressen an einen Dienstleister, der als Auftragnehmerin (AN) im Wege einer Dienstleistungskonzession den Netzbetrieb sicherstellt sowie Internet- und Telekommunikationsdienste – auch als Bündelangebot – privaten und gewerblichen Endkunden gegen angemessenes Entgelt anbietet. Die AN hat zudem Nachfragern aktive und passive Vorleistungsprodukte unter Berücksichtigung der Informationen des BMDS zu Vorleistungspreisen vom 31.03.2026 (Anlage) anzubieten. Hinzu kommen Wartung, Instandhaltung, Instandsetzung, Entstör- und Serviceleistungen sowie zugehörige Leistungen.
Die Überlassung der passiven Infrastruktur erfolgt durch Pacht auf Grundlage eines Netzbetriebs- und Pachtvertrags. Die für das jeweilige Los genutzte Infrastruktur ist nach Mitteilung des Projektträgers eindeutig und projektscharf zu trennen; Pachtgegenstand ist genau die dem jeweiligen Programm (eAkte) zugeordnete Infrastruktur. Die Umsetzung etwaiger Mitnutzungsansprüche eines Programms an Infrastruktur eines anderen Programms ist Aufgabe der AG. Näheres regelt Anlage 3 „Abgrenzung des Pachtgegenstandes und Schnittstellen zum Weiße-Flecken-Netz“. Für Einrichtungen, die zugleich der Versorgung der weißen Flecken dienen (gemeinsam genutzte Einrichtungen, insbesondere PoP, Trassen, Rohre, Kabel, Fasern), gilt § 1.1 des Netzbetriebs- und Pachtvertrags: Sie werden der AN nur zur Mitnutzung überlassen; Instandhaltung, Entstörung, Trassenauskunft sowie Folge- und Folgekostenpflichten verbleiben insoweit beim Bestandsbetreiber, soweit Anlage 3 nichts Abweichendes bestimmt.
Die AN ist Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes nach dem TKG mit folgenden Hauptaufgaben:
–	Ausrüstung des Netzes mit aktiver Technik, inkl. ggf. erforderlicher ONT beim Kunden;
–	Betrieb des Netzes unter Einhaltung der von der AN bereitgestellten SLA;
–	Bereitstellung und Vertrieb von Internet- und Sprachkommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit gem. § 3 Nr. 55 TKG, auch als Bündelangebot für private und gewerbliche Endkunden;
–	Betreuung der privaten und gewerblichen Endkunden;
–	Zurverfügungstellung aktiver und passiver Vorleistungen an Interessenten;
–	Wartung, Reparatur und Instandhaltung des Pachtgegenstandes innerhalb der zu vereinbarenden bzw. vorgegebenen Service Level (für gemeinsam genutzte Einrichtungen nach Maßgabe der Anlage 3 und des § 1.1 des Vertrags);
–	Dokumentation aller Erweiterungen und Änderungen des Pachtgegenstandes nach den bei Übergabe gültigen GIS-Nebenbestimmungen;
–	Sicherstellung von (gegenseitigem) Open Access mit dem im WFP tätigen Netzbetreiber NetCom BW;
–	Erteilung von Trassen- und Leitungsauskünften an berechtigte Nachfragende (für gemeinsam genutzte Einrichtungen nach Maßgabe der Anlage 3).
Das Nutzungsrecht an den passiven Infrastrukturen steht der AG zu; im Regelfall ist sie auch Eigentümerin der innerörtlichen passiven Infrastruktur und des Glasfaser-Backbonenetzes. Übergabepunkte zur passiven Glasfaserinfrastruktur sind die im Plan eingezeichneten PoPs.
Die Errichtung des Netzes erfolgte nach den technischen Vorgaben der AG und dem Einheitlichen Materialkonzept des Bundes 4.1 vom 02.04.2019. Die AN hat die für sie maßgeblichen Vorgaben der genannten Förderrichtlinien einschließlich aller zugehörigen Regelungen und Nebenbestimmungen zu erfüllen und wird hierzu im Netzbetriebsvertrag verpflichtet. Auf die Ausführungen zu den Fördervorgaben in der Aufforderung zur Bewerbung am öffentlichen Teilnahmewettbewerb wird verwiesen. Ziel der Ausschreibung ist der Abschluss eines Vertrags gemäß Anlage Netzbetriebs- und Pachtvertrag.

Förderung des Projekts:
- Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland“ vom 22.10.2015 in der Fassung vom 28.11.2019 bzw. vom 18.08.2020 (Breitband-Richtlinie) i. V. m. der NGA-Rahmenregelung – Betreibermodell nach Nr. 3.2 (Sonderaufruf Gewerbegebiete); für die Upgrade-Adresspunkte ergänzend Gigabit-Richtlinie in der Fassung vom 27.12.2022 und Gigabit-Rahmenregelung, e-Az. Zuwendungsbescheid Bund: 832.5/3-20 11BW200457
- Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die Förderung des Breitbandaus-baus in Baden-Württemberg (VwV Breitbandförderung) vom 30. Januar 2019, e-Az. Zuwendungsbescheid Land: 4-8433.4/447

Vom späteren Auftragnehmer sind sämtliche Vorgaben der dem Projekt zugrundeliegenden Zuwendungsbescheide mit Nebenbestimmungen, Hinweisen, Auflagen, Merkblättern und Anlagen sowie der einschlägigen Förderprogramme einzuhalten.</description>
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               <description>Umgang mit verspäteten Nachweisen: Der Auftraggeber behält sich vor, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen des Teilnahmeantrags nach Maßgabe des § 56 VgV (entsprechend) nachzufordern; nachgeforderte Unterlagen sind innerhalb von 7 Kalendertagen nach Aufforderung vorzulegen. Ein Anspruch auf Nachforderung besteht nicht. Werden nachgeforderte Unterlagen nicht fristgerecht vorgelegt, wird der Teilnahmeantrag ausgeschlossen. Bewerber werden dazu aufgefordert, alle geforderten Erklärungen und Nachweise vollständig mit dem Teilnahmeantrag einzureichen.</description>
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            <description>Der Bewerber bzw. die Bewerbergemeinschaft muss eine Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme in Höhe von EUR 5.000.000 je Schadensfall für Personenschäden sowie EUR 1.500.000 für Sachschäden je Schadensfall bei einem in einem Mitgliedsstaat der EU oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen Versicherungsunternehmen unterhalten oder im Falle der Zuschlagserteilung abschließen.
Bei Bewerbergemeinschaften ist es ausreichend, dass eines der Mitglieder der Bewerbergemeinschaft über eine Versicherung in entsprechender Höhe verfügt bzw. diese im Falle der Zuschlagserteilung stellt. 
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            <description>Der Mindestjahresumsatz netto des Bewerbers bzw. der Bewerbergemeinschaft gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 Nr. 4 VgV (entsprechend) muss in Bezug auf den Be-reich der zu vergebenden Leistungen und andere Leistungen, die mit der zu vergeben-den Leistung vergleichbar sind unter Einschluss des Anteils bei gemeinsam mit anderen Unternehmen ausgeführten Leistungen, in den letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahren je Geschäftsjahr mindestens den nachfolgend angegebenen Betrag erreicht haben:

Mindestjahresumsatz je Los: 
Los 1: 76.000 Euro netto; Los 2: 10.000 Euro netto; Los 3: 400 Euro netto; Los 4: 30.000 Euro netto; Los 5: 8.000 Euro netto; Los 6: 15.000 Euro netto; Los 7: 21.000 Euro netto.

Bewirbt sich ein Bewerber für mehrere Lose, gilt die Summe der Beträge der betreffenden Lose.

Bei Unterauftragnehmern erfolgt eine Addition der Umsätze nur im Falle der wirtschaftlichen Eignungsleihe nach Vorlage entsprechender Verpflichtungserklärungen der Unterauftragnehmer nach dem Formblatt Verpflichtungserklärung Unterauftragnehmer. 
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Sollten sich Bewerber oder Bieter gleichwohl an die Vergabekammer wenden oder sollte sich die Rechtsprechung zur Bereichsausnahme ändern, gilt vorsorglich Folgendes:
(1) Etwaige Vergabeverstöße muss der Bewerber/Bieter gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB innerhalb von zehn Kalendertagen nach Kenntnisnahme gegenüber dem Auftraggeber rügen.
(2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, sind nach § 160 Abs. 3 Nr. 2 GWB spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Abgabe der Bewerbung oder des Angebots gegenüber dem Auftraggeber zu rügen.
(3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind nach § 160 Abs. 3 Nr. 3 GWB spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbungs- oder Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber zu rügen.
(4) Ein Vergabenachprüfungsantrag ist nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, bei der Vergabekammer einzureichen.
(5) Der Nachprüfungsantrag ist ferner unzulässig, soweit ein offensichtlicher Missbrauch des Antrags- oder Beschwerderechts gemäß § 180 Abs. 2 GWB vorliegt.</review-deadline-description>
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Für die Synergieupgrade-Adresspunkte gelten nach den Bescheiden über die abschließende Höhe der Zuwendung ergänzend die Gigabit-Richtlinie (Fassung vom 27.12.2022), die BNBest-Gigabit (Stand 17.10.2022) und die Gigabit-Rahmenregelung vom 13.11.2020. Für die Vortriebsupgrade-Adresspunkte nennen die Bescheide die Breitband-Richtlinie, die BNBest-Breitband und die NGA-Rahmenregelung und setzen zugleich die Förderfähigkeit nach den Aufgreifschwellen der Gigabit-Richtlinie voraus. Das Auswahlverfahren wird für sämtliche Upgrade-Adresspunkte einheitlich nach §§ 5 und 7 Gigabit-Rahmenregelung durchgeführt.
Das Glasfasernetz gemäß Anlage „… Ausbaugebiete_Ausbauadressen…“ (nachfolgend „Plan“) ist gebaut und an den WFP-Netzbetreiber NetCom BW übergeben.
Die Stadt Laichingen als Auftraggeberin (AG) erbringt Netzbetrieb sowie Internet- und Telekommunikationsdienste nicht selbst. Gegenstand der Ausschreibung ist daher die Verpachtung des passiven Glasfasernetzes für die Upgrade-Adressen an einen Dienstleister, der als Auftragnehmerin (AN) im Wege einer Dienstleistungskonzession den Netzbetrieb sicherstellt sowie Internet- und Telekommunikationsdienste – auch als Bündelangebot – privaten und gewerblichen Endkunden gegen angemessenes Entgelt anbietet. Die AN hat zudem Nachfragern aktive und passive Vorleistungsprodukte unter Berücksichtigung der Informationen des BMDS zu Vorleistungspreisen vom 31.03.2026 (Anlage) anzubieten. Hinzu kommen Wartung, Instandhaltung, Instandsetzung, Entstör- und Serviceleistungen sowie zugehörige Leistungen.
Die Überlassung der passiven Infrastruktur erfolgt durch Pacht auf Grundlage eines Netzbetriebs- und Pachtvertrags. Die für das jeweilige Los genutzte Infrastruktur ist nach Mitteilung des Projektträgers eindeutig und projektscharf zu trennen; Pachtgegenstand ist genau die dem jeweiligen Programm (eAkte) zugeordnete Infrastruktur. Die Umsetzung etwaiger Mitnutzungsansprüche eines Programms an Infrastruktur eines anderen Programms ist Aufgabe der AG. Näheres regelt Anlage 3 „Abgrenzung des Pachtgegenstandes und Schnittstellen zum Weiße-Flecken-Netz“. Für Einrichtungen, die zugleich der Versorgung der weißen Flecken dienen (gemeinsam genutzte Einrichtungen, insbesondere PoP, Trassen, Rohre, Kabel, Fasern), gilt § 1.1 des Netzbetriebs- und Pachtvertrags: Sie werden der AN nur zur Mitnutzung überlassen; Instandhaltung, Entstörung, Trassenauskunft sowie Folge- und Folgekostenpflichten verbleiben insoweit beim Bestandsbetreiber, soweit Anlage 3 nichts Abweichendes bestimmt.
Die AN ist Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes nach dem TKG mit folgenden Hauptaufgaben:
–	Ausrüstung des Netzes mit aktiver Technik, inkl. ggf. erforderlicher ONT beim Kunden;
–	Betrieb des Netzes unter Einhaltung der von der AN bereitgestellten SLA;
–	Bereitstellung und Vertrieb von Internet- und Sprachkommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit gem. § 3 Nr. 55 TKG, auch als Bündelangebot für private und gewerbliche Endkunden;
–	Betreuung der privaten und gewerblichen Endkunden;
–	Zurverfügungstellung aktiver und passiver Vorleistungen an Interessenten;
–	Wartung, Reparatur und Instandhaltung des Pachtgegenstandes innerhalb der zu vereinbarenden bzw. vorgegebenen Service Level (für gemeinsam genutzte Einrichtungen nach Maßgabe der Anlage 3 und des § 1.1 des Vertrags);
–	Dokumentation aller Erweiterungen und Änderungen des Pachtgegenstandes nach den bei Übergabe gültigen GIS-Nebenbestimmungen;
–	Sicherstellung von (gegenseitigem) Open Access mit dem im WFP tätigen Netzbetreiber NetCom BW;
–	Erteilung von Trassen- und Leitungsauskünften an berechtigte Nachfragende (für gemeinsam genutzte Einrichtungen nach Maßgabe der Anlage 3).
Das Nutzungsrecht an den passiven Infrastrukturen steht der AG zu; im Regelfall ist sie auch Eigentümerin der innerörtlichen passiven Infrastruktur und des Glasfaser-Backbonenetzes. Übergabepunkte zur passiven Glasfaserinfrastruktur sind die im Plan eingezeichneten PoPs.
Die Errichtung des Netzes erfolgte nach den technischen Vorgaben der AG und dem Einheitlichen Materialkonzept des Bundes 4.1 vom 02.04.2019. Die AN hat die für sie maßgeblichen Vorgaben der genannten Förderrichtlinien einschließlich aller zugehörigen Regelungen und Nebenbestimmungen zu erfüllen und wird hierzu im Netzbetriebsvertrag verpflichtet. Auf die Ausführungen zu den Fördervorgaben in der Aufforderung zur Bewerbung am öffentlichen Teilnahmewettbewerb wird verwiesen. Ziel der Ausschreibung ist der Abschluss eines Vertrags gemäß Anlage Netzbetriebs- und Pachtvertrag.

Förderung des Projekts:
- Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland“ vom 22.10.2015 in der Fassung vom 28.11.2019 bzw. vom 18.08.2020 (Breitband-Richtlinie) i. V. m. der NGA-Rahmenregelung – Betreibermodell nach Nr. 3.2 (Sonderaufruf Gewerbegebiete); für die Upgrade-Adresspunkte ergänzend Gigabit-Richtlinie in der Fassung vom 27.12.2022 und Gigabit-Rahmenregelung, e-Az. Zuwendungsbescheid Bund: 832.5/3-20 11BW200458
- Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die Förderung des Breitbandaus-baus in Baden-Württemberg (VwV Breitbandförderung) vom 30. Januar 2019, e-Az. Zuwendungsbescheid Land: 4-8433.4/451

Vom späteren Auftragnehmer sind sämtliche Vorgaben der dem Projekt zugrundeliegenden Zuwendungsbescheide mit Nebenbestimmungen, Hinweisen, Auflagen, Merkblättern und Anlagen sowie der einschlägigen Förderprogramme einzuhalten.</description>
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               <description>Umgang mit verspäteten Nachweisen: Der Auftraggeber behält sich vor, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen des Teilnahmeantrags nach Maßgabe des § 56 VgV (entsprechend) nachzufordern; nachgeforderte Unterlagen sind innerhalb von 7 Kalendertagen nach Aufforderung vorzulegen. Ein Anspruch auf Nachforderung besteht nicht. Werden nachgeforderte Unterlagen nicht fristgerecht vorgelegt, wird der Teilnahmeantrag ausgeschlossen. Bewerber werden dazu aufgefordert, alle geforderten Erklärungen und Nachweise vollständig mit dem Teilnahmeantrag einzureichen.</description>
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            <description>Der Bewerber bzw. die Bewerbergemeinschaft muss eine Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme in Höhe von EUR 5.000.000 je Schadensfall für Personenschäden sowie EUR 1.500.000 für Sachschäden je Schadensfall bei einem in einem Mitgliedsstaat der EU oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen Versicherungsunternehmen unterhalten oder im Falle der Zuschlagserteilung abschließen.
Bei Bewerbergemeinschaften ist es ausreichend, dass eines der Mitglieder der Bewerbergemeinschaft über eine Versicherung in entsprechender Höhe verfügt bzw. diese im Falle der Zuschlagserteilung stellt. 
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            <description>Der Mindestjahresumsatz netto des Bewerbers bzw. der Bewerbergemeinschaft gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 Nr. 4 VgV (entsprechend) muss in Bezug auf den Be-reich der zu vergebenden Leistungen und andere Leistungen, die mit der zu vergeben-den Leistung vergleichbar sind unter Einschluss des Anteils bei gemeinsam mit anderen Unternehmen ausgeführten Leistungen, in den letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahren je Geschäftsjahr mindestens den nachfolgend angegebenen Betrag erreicht haben:

Mindestjahresumsatz je Los: 
Los 1: 76.000 Euro netto; Los 2: 10.000 Euro netto; Los 3: 400 Euro netto; Los 4: 30.000 Euro netto; Los 5: 8.000 Euro netto; Los 6: 15.000 Euro netto; Los 7: 21.000 Euro netto.

Bewirbt sich ein Bewerber für mehrere Lose, gilt die Summe der Beträge der betreffenden Lose.

Bei Unterauftragnehmern erfolgt eine Addition der Umsätze nur im Falle der wirtschaftlichen Eignungsleihe nach Vorlage entsprechender Verpflichtungserklärungen der Unterauftragnehmer nach dem Formblatt Verpflichtungserklärung Unterauftragnehmer. 
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            <description>Der Bewerber bzw. die Bewerbergemeinschaft muss mindestens drei Referenzen über Leistungen, die mit den zu vergebenden Leistungen vergleichbar sind, in den letzten fünf Jahren erbracht haben; maßgeblich ist der Zeitraum von fünf Jahren vor Ablauf der Teilnahmefrist bis zur Teilnahmefrist. Vergleichbar in diesem Sinne sind Projekte, die Leistungen und Dienste im Zusammenhang mit dem Aufbau der aktiven Technik und aktiven Betrieb eines Telekommunikationsnetzes mit angeschlossenen Endkunden und Erbringung von Endkundendiensten (Internet, Telefon, Fernsehen) gegenüber Endkunden zum Gegenstand haben. Die Leistungen müssen in dem vorgenannten Zeitraum in wesentlichen Teilen bereits erbracht worden sein. Das ist der Fall, wenn mehr als 30 % des Telekommunikationsnetzes der jeweiligen Referenz mit aktiver Technik betriebsbereit ausgestattet wurde.</description>
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            <description>Eigenerklärung über aktuelle Eintragung in ein Handels- oder Berufsregister gemäß Anhang XI der Richtlinie 2014/24/EU vom 26.02.2014 (EU Amtsblatt L 94/65)</description>
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            <review-deadline-description>Bei dem zu errichtenden und zu betreibenden Telekommunikationsnetz handelt es sich um ein öffentliches Telekommunikationsnetz im Sinne des § 3 Nr. 42 TKG; es dient überwiegend der Erbringung öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste im Sinne des § 3 Nr. 44 TKG. Zugleich handelt es sich um ein öffentliches Kommunikationsnetz im Sinne des § 149 Nr. 8 GWB. Der ausgeschriebene Vertrag dient hauptsächlich dazu, die Bereitstellung oder den Betrieb eines öffentlichen Kommunikationsnetzes sowie die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste für die Öffentlichkeit zu ermöglichen. Deshalb greift die Bereichsausnahme des § 149 Nr. 8 GWB, wonach Konzessionen mit diesem Hauptzweck vom Anwendungsbereich des Teils 4 des GWB (§§ 97 ff. GWB) ausgenommen sind. Diese Auslegung entspricht der einschlägigen Rechtsprechung. Ungeachtet der eröffneten Bereichsausnahme nach § 149 Nr. 8 GWB ist der Auftraggeber u.a.  aufgrund der einschlägigen Zuwendungsbescheide und der dort in Bezug genommenen Regelungen verpflichtet, ein offenes, transparentes und diskriminierungsfreies Auswahlverfahren durchzuführen und dessen Vergabeunterlagen sowie dessen Ergebnis auf der Onlineplattform des Projektträgers zu veröffentlichen. Zur Wahrung eines einheitlichen, rechtssicheren und förderkonformen Verfahrens wendet der Auftraggeber die Vorgaben der Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV) freiwillig an. Diese freiwillige Anwendung begründet keine über die Fördervorgaben hinausgehenden subjektiven Rechte der Bieter, stellt jedoch sicher, dass die Grundsätze der Transparenz, Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung in besonderem Maße gewahrt werden. Dadurch werden sowohl vergabe- als auch förderrechtliche Risiken minimiert. Klarstellend gilt: Die freiwillige bzw. entsprechende Anwendung der KonzVgV und ergänzend der VgV eröffnet nicht den Rechtsweg zu den Vergabenachprüfungsinstanzen (§§ 155 ff. GWB); Rechtsschutz gegen Verfahrensentscheidungen richtet sich nach allgemeinem Verwaltungs- bzw. Zivilrecht (vgl. VG Darmstadt, Beschluss vom 01.04.2025 – 7 L 2856/24.DA). Maßgeblich ist die Rechtslage in der Fassung des Gesetzes zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabebeschleunigungsgesetz) vom 18.05.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 137), das am 01.07.2026 in Kraft getreten ist und für Vergabeverfahren gilt, die – wie das vorliegende – nach diesem Zeitpunkt eingeleitet worden sind. Infolge der Bereichsausnahme des § 149 Nr. 8 GWB gelten diese Vorschriften vorliegend nicht unmittelbar, sondern nur nach Maßgabe der dokumentierten freiwilligen bzw. entsprechenden Anwendung sowie der förderrechtlichen Vorgaben.

Sollten sich Bewerber oder Bieter gleichwohl an die Vergabekammer wenden oder sollte sich die Rechtsprechung zur Bereichsausnahme ändern, gilt vorsorglich Folgendes:
(1) Etwaige Vergabeverstöße muss der Bewerber/Bieter gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB innerhalb von zehn Kalendertagen nach Kenntnisnahme gegenüber dem Auftraggeber rügen.
(2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, sind nach § 160 Abs. 3 Nr. 2 GWB spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Abgabe der Bewerbung oder des Angebots gegenüber dem Auftraggeber zu rügen.
(3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind nach § 160 Abs. 3 Nr. 3 GWB spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbungs- oder Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber zu rügen.
(4) Ein Vergabenachprüfungsantrag ist nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, bei der Vergabekammer einzureichen.
(5) Der Nachprüfungsantrag ist ferner unzulässig, soweit ein offensichtlicher Missbrauch des Antrags- oder Beschwerderechts gemäß § 180 Abs. 2 GWB vorliegt.</review-deadline-description>
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         <name>Los 6 Upgrade Gewerbegebiete westlicher Teil</name>
         <description>Die Stadt Laichingen (Alb-Donau-Kreis) hat im Rahmen der Breitbandförderung des Bundes im Betreibermodell ein passives Glasfasernetz errichtet. Ausgeschrieben wird der Netzbetrieb für die Adresspunkte, die im Zuge eines Vortriebs- und Synergieupgrades zu den ursprünglichen Förderbescheiden im WFP hinzugenommen wurden. Nicht Gegenstand der Ausschreibung sind Adresspunkte in weißen Flecken (einschließlich Gebietserweiterungen), Baulücken sowie Adresspunkte, die lediglich im Wege des Vortriebs auf Basis von Reservekapazitäten vorbereitet wurden.
Für die Synergieupgrade-Adresspunkte gelten nach den Bescheiden über die abschließende Höhe der Zuwendung ergänzend die Gigabit-Richtlinie (Fassung vom 27.12.2022), die BNBest-Gigabit (Stand 17.10.2022) und die Gigabit-Rahmenregelung vom 13.11.2020. Für die Vortriebsupgrade-Adresspunkte nennen die Bescheide die Breitband-Richtlinie, die BNBest-Breitband und die NGA-Rahmenregelung und setzen zugleich die Förderfähigkeit nach den Aufgreifschwellen der Gigabit-Richtlinie voraus. Das Auswahlverfahren wird für sämtliche Upgrade-Adresspunkte einheitlich nach §§ 5 und 7 Gigabit-Rahmenregelung durchgeführt.
Das Glasfasernetz gemäß Anlage „… Ausbaugebiete_Ausbauadressen…“ (nachfolgend „Plan“) ist gebaut und an den WFP-Netzbetreiber NetCom BW übergeben.
Die Stadt Laichingen als Auftraggeberin (AG) erbringt Netzbetrieb sowie Internet- und Telekommunikationsdienste nicht selbst. Gegenstand der Ausschreibung ist daher die Verpachtung des passiven Glasfasernetzes für die Upgrade-Adressen an einen Dienstleister, der als Auftragnehmerin (AN) im Wege einer Dienstleistungskonzession den Netzbetrieb sicherstellt sowie Internet- und Telekommunikationsdienste – auch als Bündelangebot – privaten und gewerblichen Endkunden gegen angemessenes Entgelt anbietet. Die AN hat zudem Nachfragern aktive und passive Vorleistungsprodukte unter Berücksichtigung der Informationen des BMDS zu Vorleistungspreisen vom 31.03.2026 (Anlage) anzubieten. Hinzu kommen Wartung, Instandhaltung, Instandsetzung, Entstör- und Serviceleistungen sowie zugehörige Leistungen.
Die Überlassung der passiven Infrastruktur erfolgt durch Pacht auf Grundlage eines Netzbetriebs- und Pachtvertrags. Die für das jeweilige Los genutzte Infrastruktur ist nach Mitteilung des Projektträgers eindeutig und projektscharf zu trennen; Pachtgegenstand ist genau die dem jeweiligen Programm (eAkte) zugeordnete Infrastruktur. Die Umsetzung etwaiger Mitnutzungsansprüche eines Programms an Infrastruktur eines anderen Programms ist Aufgabe der AG. Näheres regelt Anlage 3 „Abgrenzung des Pachtgegenstandes und Schnittstellen zum Weiße-Flecken-Netz“. Für Einrichtungen, die zugleich der Versorgung der weißen Flecken dienen (gemeinsam genutzte Einrichtungen, insbesondere PoP, Trassen, Rohre, Kabel, Fasern), gilt § 1.1 des Netzbetriebs- und Pachtvertrags: Sie werden der AN nur zur Mitnutzung überlassen; Instandhaltung, Entstörung, Trassenauskunft sowie Folge- und Folgekostenpflichten verbleiben insoweit beim Bestandsbetreiber, soweit Anlage 3 nichts Abweichendes bestimmt.
Die AN ist Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes nach dem TKG mit folgenden Hauptaufgaben:
–	Ausrüstung des Netzes mit aktiver Technik, inkl. ggf. erforderlicher ONT beim Kunden;
–	Betrieb des Netzes unter Einhaltung der von der AN bereitgestellten SLA;
–	Bereitstellung und Vertrieb von Internet- und Sprachkommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit gem. § 3 Nr. 55 TKG, auch als Bündelangebot für private und gewerbliche Endkunden;
–	Betreuung der privaten und gewerblichen Endkunden;
–	Zurverfügungstellung aktiver und passiver Vorleistungen an Interessenten;
–	Wartung, Reparatur und Instandhaltung des Pachtgegenstandes innerhalb der zu vereinbarenden bzw. vorgegebenen Service Level (für gemeinsam genutzte Einrichtungen nach Maßgabe der Anlage 3 und des § 1.1 des Vertrags);
–	Dokumentation aller Erweiterungen und Änderungen des Pachtgegenstandes nach den bei Übergabe gültigen GIS-Nebenbestimmungen;
–	Sicherstellung von (gegenseitigem) Open Access mit dem im WFP tätigen Netzbetreiber NetCom BW;
–	Erteilung von Trassen- und Leitungsauskünften an berechtigte Nachfragende (für gemeinsam genutzte Einrichtungen nach Maßgabe der Anlage 3).
Das Nutzungsrecht an den passiven Infrastrukturen steht der AG zu; im Regelfall ist sie auch Eigentümerin der innerörtlichen passiven Infrastruktur und des Glasfaser-Backbonenetzes. Übergabepunkte zur passiven Glasfaserinfrastruktur sind die im Plan eingezeichneten PoPs.
Die Errichtung des Netzes erfolgte nach den technischen Vorgaben der AG und dem Einheitlichen Materialkonzept des Bundes 4.1 vom 02.04.2019. Die AN hat die für sie maßgeblichen Vorgaben der genannten Förderrichtlinien einschließlich aller zugehörigen Regelungen und Nebenbestimmungen zu erfüllen und wird hierzu im Netzbetriebsvertrag verpflichtet. Auf die Ausführungen zu den Fördervorgaben in der Aufforderung zur Bewerbung am öffentlichen Teilnahmewettbewerb wird verwiesen. Ziel der Ausschreibung ist der Abschluss eines Vertrags gemäß Anlage Netzbetriebs- und Pachtvertrag.

Förderung des Projekts:
- Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland“ vom 22.10.2015 in der Fassung vom 28.11.2019 bzw. vom 18.08.2020 (Breitband-Richtlinie) i. V. m. der NGA-Rahmenregelung – Betreibermodell nach Nr. 3.2 (Sonderaufruf Gewerbegebiete); für die Upgrade-Adresspunkte ergänzend Gigabit-Richtlinie in der Fassung vom 27.12.2022 und Gigabit-Rahmenregelung, e-Az. Zuwendungsbescheid Bund: 832.5/3-20 11BW200459
- Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die Förderung des Breitbandaus-baus in Baden-Württemberg (VwV Breitbandförderung) vom 30. Januar 2019, e-Az. Zuwendungsbescheid Land: 4-8433.4/450

Vom späteren Auftragnehmer sind sämtliche Vorgaben der dem Projekt zugrundeliegenden Zuwendungsbescheide mit Nebenbestimmungen, Hinweisen, Auflagen, Merkblättern und Anlagen sowie der einschlägigen Förderprogramme einzuhalten.</description>
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Bei Bewerbergemeinschaften ist es ausreichend, dass eines der Mitglieder der Bewerbergemeinschaft über eine Versicherung in entsprechender Höhe verfügt bzw. diese im Falle der Zuschlagserteilung stellt. 
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Mindestjahresumsatz je Los: 
Los 1: 76.000 Euro netto; Los 2: 10.000 Euro netto; Los 3: 400 Euro netto; Los 4: 30.000 Euro netto; Los 5: 8.000 Euro netto; Los 6: 15.000 Euro netto; Los 7: 21.000 Euro netto.

Bewirbt sich ein Bewerber für mehrere Lose, gilt die Summe der Beträge der betreffenden Lose.

Bei Unterauftragnehmern erfolgt eine Addition der Umsätze nur im Falle der wirtschaftlichen Eignungsleihe nach Vorlage entsprechender Verpflichtungserklärungen der Unterauftragnehmer nach dem Formblatt Verpflichtungserklärung Unterauftragnehmer. 
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            <review-deadline-description>Bei dem zu errichtenden und zu betreibenden Telekommunikationsnetz handelt es sich um ein öffentliches Telekommunikationsnetz im Sinne des § 3 Nr. 42 TKG; es dient überwiegend der Erbringung öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste im Sinne des § 3 Nr. 44 TKG. Zugleich handelt es sich um ein öffentliches Kommunikationsnetz im Sinne des § 149 Nr. 8 GWB. Der ausgeschriebene Vertrag dient hauptsächlich dazu, die Bereitstellung oder den Betrieb eines öffentlichen Kommunikationsnetzes sowie die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste für die Öffentlichkeit zu ermöglichen. Deshalb greift die Bereichsausnahme des § 149 Nr. 8 GWB, wonach Konzessionen mit diesem Hauptzweck vom Anwendungsbereich des Teils 4 des GWB (§§ 97 ff. GWB) ausgenommen sind. Diese Auslegung entspricht der einschlägigen Rechtsprechung. Ungeachtet der eröffneten Bereichsausnahme nach § 149 Nr. 8 GWB ist der Auftraggeber u.a.  aufgrund der einschlägigen Zuwendungsbescheide und der dort in Bezug genommenen Regelungen verpflichtet, ein offenes, transparentes und diskriminierungsfreies Auswahlverfahren durchzuführen und dessen Vergabeunterlagen sowie dessen Ergebnis auf der Onlineplattform des Projektträgers zu veröffentlichen. Zur Wahrung eines einheitlichen, rechtssicheren und förderkonformen Verfahrens wendet der Auftraggeber die Vorgaben der Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV) freiwillig an. Diese freiwillige Anwendung begründet keine über die Fördervorgaben hinausgehenden subjektiven Rechte der Bieter, stellt jedoch sicher, dass die Grundsätze der Transparenz, Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung in besonderem Maße gewahrt werden. Dadurch werden sowohl vergabe- als auch förderrechtliche Risiken minimiert. Klarstellend gilt: Die freiwillige bzw. entsprechende Anwendung der KonzVgV und ergänzend der VgV eröffnet nicht den Rechtsweg zu den Vergabenachprüfungsinstanzen (§§ 155 ff. GWB); Rechtsschutz gegen Verfahrensentscheidungen richtet sich nach allgemeinem Verwaltungs- bzw. Zivilrecht (vgl. VG Darmstadt, Beschluss vom 01.04.2025 – 7 L 2856/24.DA). Maßgeblich ist die Rechtslage in der Fassung des Gesetzes zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabebeschleunigungsgesetz) vom 18.05.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 137), das am 01.07.2026 in Kraft getreten ist und für Vergabeverfahren gilt, die – wie das vorliegende – nach diesem Zeitpunkt eingeleitet worden sind. Infolge der Bereichsausnahme des § 149 Nr. 8 GWB gelten diese Vorschriften vorliegend nicht unmittelbar, sondern nur nach Maßgabe der dokumentierten freiwilligen bzw. entsprechenden Anwendung sowie der förderrechtlichen Vorgaben.

Sollten sich Bewerber oder Bieter gleichwohl an die Vergabekammer wenden oder sollte sich die Rechtsprechung zur Bereichsausnahme ändern, gilt vorsorglich Folgendes:
(1) Etwaige Vergabeverstöße muss der Bewerber/Bieter gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB innerhalb von zehn Kalendertagen nach Kenntnisnahme gegenüber dem Auftraggeber rügen.
(2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, sind nach § 160 Abs. 3 Nr. 2 GWB spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Abgabe der Bewerbung oder des Angebots gegenüber dem Auftraggeber zu rügen.
(3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind nach § 160 Abs. 3 Nr. 3 GWB spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbungs- oder Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber zu rügen.
(4) Ein Vergabenachprüfungsantrag ist nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, bei der Vergabekammer einzureichen.
(5) Der Nachprüfungsantrag ist ferner unzulässig, soweit ein offensichtlicher Missbrauch des Antrags- oder Beschwerderechts gemäß § 180 Abs. 2 GWB vorliegt.</review-deadline-description>
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         <name>Los 7 Upgrade Adresspunkte Schulen</name>
         <description>Die Stadt Laichingen (Alb-Donau-Kreis) hat im Rahmen der Breitbandförderung des Bundes im Betreibermodell ein passives Glasfasernetz errichtet. Ausgeschrieben wird der Netzbetrieb für die Adresspunkte, die im Zuge eines Vortriebs- und Synergieupgrades zu den ursprünglichen Förderbescheiden im WFP hinzugenommen wurden. Nicht Gegenstand der Ausschreibung sind Adresspunkte in weißen Flecken (einschließlich Gebietserweiterungen), Baulücken sowie Adresspunkte, die lediglich im Wege des Vortriebs auf Basis von Reservekapazitäten vorbereitet wurden.
Für die Synergieupgrade-Adresspunkte gelten nach den Bescheiden über die abschließende Höhe der Zuwendung ergänzend die Gigabit-Richtlinie (Fassung vom 27.12.2022), die BNBest-Gigabit (Stand 17.10.2022) und die Gigabit-Rahmenregelung vom 13.11.2020. Für die Vortriebsupgrade-Adresspunkte nennen die Bescheide die Breitband-Richtlinie, die BNBest-Breitband und die NGA-Rahmenregelung und setzen zugleich die Förderfähigkeit nach den Aufgreifschwellen der Gigabit-Richtlinie voraus. Das Auswahlverfahren wird für sämtliche Upgrade-Adresspunkte einheitlich nach §§ 5 und 7 Gigabit-Rahmenregelung durchgeführt.
Das Glasfasernetz gemäß Anlage „… Ausbaugebiete_Ausbauadressen…“ (nachfolgend „Plan“) ist gebaut und an den WFP-Netzbetreiber NetCom BW übergeben.
Die Stadt Laichingen als Auftraggeberin (AG) erbringt Netzbetrieb sowie Internet- und Telekommunikationsdienste nicht selbst. Gegenstand der Ausschreibung ist daher die Verpachtung des passiven Glasfasernetzes für die Upgrade-Adressen an einen Dienstleister, der als Auftragnehmerin (AN) im Wege einer Dienstleistungskonzession den Netzbetrieb sicherstellt sowie Internet- und Telekommunikationsdienste – auch als Bündelangebot – privaten und gewerblichen Endkunden gegen angemessenes Entgelt anbietet. Die AN hat zudem Nachfragern aktive und passive Vorleistungsprodukte unter Berücksichtigung der Informationen des BMDS zu Vorleistungspreisen vom 31.03.2026 (Anlage) anzubieten. Hinzu kommen Wartung, Instandhaltung, Instandsetzung, Entstör- und Serviceleistungen sowie zugehörige Leistungen.
Die Überlassung der passiven Infrastruktur erfolgt durch Pacht auf Grundlage eines Netzbetriebs- und Pachtvertrags. Die für das jeweilige Los genutzte Infrastruktur ist nach Mitteilung des Projektträgers eindeutig und projektscharf zu trennen; Pachtgegenstand ist genau die dem jeweiligen Programm (eAkte) zugeordnete Infrastruktur. Die Umsetzung etwaiger Mitnutzungsansprüche eines Programms an Infrastruktur eines anderen Programms ist Aufgabe der AG. Näheres regelt Anlage 3 „Abgrenzung des Pachtgegenstandes und Schnittstellen zum Weiße-Flecken-Netz“. Für Einrichtungen, die zugleich der Versorgung der weißen Flecken dienen (gemeinsam genutzte Einrichtungen, insbesondere PoP, Trassen, Rohre, Kabel, Fasern), gilt § 1.1 des Netzbetriebs- und Pachtvertrags: Sie werden der AN nur zur Mitnutzung überlassen; Instandhaltung, Entstörung, Trassenauskunft sowie Folge- und Folgekostenpflichten verbleiben insoweit beim Bestandsbetreiber, soweit Anlage 3 nichts Abweichendes bestimmt.
Die AN ist Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes nach dem TKG mit folgenden Hauptaufgaben:
–	Ausrüstung des Netzes mit aktiver Technik, inkl. ggf. erforderlicher ONT beim Kunden;
–	Betrieb des Netzes unter Einhaltung der von der AN bereitgestellten SLA;
–	Bereitstellung und Vertrieb von Internet- und Sprachkommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit gem. § 3 Nr. 55 TKG, auch als Bündelangebot für private und gewerbliche Endkunden;
–	Betreuung der privaten und gewerblichen Endkunden;
–	Zurverfügungstellung aktiver und passiver Vorleistungen an Interessenten;
–	Wartung, Reparatur und Instandhaltung des Pachtgegenstandes innerhalb der zu vereinbarenden bzw. vorgegebenen Service Level (für gemeinsam genutzte Einrichtungen nach Maßgabe der Anlage 3 und des § 1.1 des Vertrags);
–	Dokumentation aller Erweiterungen und Änderungen des Pachtgegenstandes nach den bei Übergabe gültigen GIS-Nebenbestimmungen;
–	Sicherstellung von (gegenseitigem) Open Access mit dem im WFP tätigen Netzbetreiber NetCom BW;
–	Erteilung von Trassen- und Leitungsauskünften an berechtigte Nachfragende (für gemeinsam genutzte Einrichtungen nach Maßgabe der Anlage 3).
Das Nutzungsrecht an den passiven Infrastrukturen steht der AG zu; im Regelfall ist sie auch Eigentümerin der innerörtlichen passiven Infrastruktur und des Glasfaser-Backbonenetzes. Übergabepunkte zur passiven Glasfaserinfrastruktur sind die im Plan eingezeichneten PoPs.
Die Errichtung des Netzes erfolgte nach den technischen Vorgaben der AG und dem Einheitlichen Materialkonzept des Bundes 4.1 vom 02.04.2019. Die AN hat die für sie maßgeblichen Vorgaben der genannten Förderrichtlinien einschließlich aller zugehörigen Regelungen und Nebenbestimmungen zu erfüllen und wird hierzu im Netzbetriebsvertrag verpflichtet. Auf die Ausführungen zu den Fördervorgaben in der Aufforderung zur Bewerbung am öffentlichen Teilnahmewettbewerb wird verwiesen. Ziel der Ausschreibung ist der Abschluss eines Vertrags gemäß Anlage Netzbetriebs- und Pachtvertrag.

Förderung des Projekts:
- Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland“ vom 22.10.2015 in der Fassung vom 28.11.2019 bzw. vom 18.08.2020 (Breitband-Richtlinie) i. V. m. der NGA-Rahmenregelung – Betreibermodell nach Nr. 3.2 (Sonderaufruf Schulen); für die Upgrade-Adresspunkte ergänzend Gigabit-Richtlinie in der Fassung vom 27.12.2022 und Gigabit-Rahmenregelung, e-Az. Zuwendungsbescheid Bund: 832.5/3-20 12BW200161
- Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die Förderung des Breitbandaus-baus in Baden-Württemberg (VwV Breitbandförderung) vom 30. Januar 2019, e-Az. Zuwendungsbescheid Land: 4-8433.4/309

Vom späteren Auftragnehmer sind sämtliche Vorgaben der dem Projekt zugrundeliegenden Zuwendungsbescheide mit Nebenbestimmungen, Hinweisen, Auflagen, Merkblättern und Anlagen sowie der einschlägigen Förderprogramme einzuhalten.</description>
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               <description>Umgang mit verspäteten Nachweisen: Der Auftraggeber behält sich vor, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen des Teilnahmeantrags nach Maßgabe des § 56 VgV (entsprechend) nachzufordern; nachgeforderte Unterlagen sind innerhalb von 7 Kalendertagen nach Aufforderung vorzulegen. Ein Anspruch auf Nachforderung besteht nicht. Werden nachgeforderte Unterlagen nicht fristgerecht vorgelegt, wird der Teilnahmeantrag ausgeschlossen. Bewerber werden dazu aufgefordert, alle geforderten Erklärungen und Nachweise vollständig mit dem Teilnahmeantrag einzureichen.</description>
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            <description>Der Bewerber bzw. die Bewerbergemeinschaft muss eine Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme in Höhe von EUR 5.000.000 je Schadensfall für Personenschäden sowie EUR 1.500.000 für Sachschäden je Schadensfall bei einem in einem Mitgliedsstaat der EU oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen Versicherungsunternehmen unterhalten oder im Falle der Zuschlagserteilung abschließen.
Bei Bewerbergemeinschaften ist es ausreichend, dass eines der Mitglieder der Bewerbergemeinschaft über eine Versicherung in entsprechender Höhe verfügt bzw. diese im Falle der Zuschlagserteilung stellt. 
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            <description>Der Mindestjahresumsatz netto des Bewerbers bzw. der Bewerbergemeinschaft gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 Nr. 4 VgV (entsprechend) muss in Bezug auf den Be-reich der zu vergebenden Leistungen und andere Leistungen, die mit der zu vergeben-den Leistung vergleichbar sind unter Einschluss des Anteils bei gemeinsam mit anderen Unternehmen ausgeführten Leistungen, in den letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahren je Geschäftsjahr mindestens den nachfolgend angegebenen Betrag erreicht haben:

Mindestjahresumsatz je Los: 
Los 1: 76.000 Euro netto; Los 2: 10.000 Euro netto; Los 3: 400 Euro netto; Los 4: 30.000 Euro netto; Los 5: 8.000 Euro netto; Los 6: 15.000 Euro netto; Los 7: 21.000 Euro netto.

Bewirbt sich ein Bewerber für mehrere Lose, gilt die Summe der Beträge der betreffenden Lose.

Bei Unterauftragnehmern erfolgt eine Addition der Umsätze nur im Falle der wirtschaftlichen Eignungsleihe nach Vorlage entsprechender Verpflichtungserklärungen der Unterauftragnehmer nach dem Formblatt Verpflichtungserklärung Unterauftragnehmer. 
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            <description>Der Bewerber bzw. die Bewerbergemeinschaft muss mindestens drei Referenzen über Leistungen, die mit den zu vergebenden Leistungen vergleichbar sind, in den letzten fünf Jahren erbracht haben; maßgeblich ist der Zeitraum von fünf Jahren vor Ablauf der Teilnahmefrist bis zur Teilnahmefrist. Vergleichbar in diesem Sinne sind Projekte, die Leistungen und Dienste im Zusammenhang mit dem Aufbau der aktiven Technik und aktiven Betrieb eines Telekommunikationsnetzes mit angeschlossenen Endkunden und Erbringung von Endkundendiensten (Internet, Telefon, Fernsehen) gegenüber Endkunden zum Gegenstand haben. Die Leistungen müssen in dem vorgenannten Zeitraum in wesentlichen Teilen bereits erbracht worden sein. Das ist der Fall, wenn mehr als 30 % des Telekommunikationsnetzes der jeweiligen Referenz mit aktiver Technik betriebsbereit ausgestattet wurde.</description>
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            <description>Eigenerklärung über aktuelle Eintragung in ein Handels- oder Berufsregister gemäß Anhang XI der Richtlinie 2014/24/EU vom 26.02.2014 (EU Amtsblatt L 94/65)</description>
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Sollten sich Bewerber oder Bieter gleichwohl an die Vergabekammer wenden oder sollte sich die Rechtsprechung zur Bereichsausnahme ändern, gilt vorsorglich Folgendes:
(1) Etwaige Vergabeverstöße muss der Bewerber/Bieter gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB innerhalb von zehn Kalendertagen nach Kenntnisnahme gegenüber dem Auftraggeber rügen.
(2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, sind nach § 160 Abs. 3 Nr. 2 GWB spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Abgabe der Bewerbung oder des Angebots gegenüber dem Auftraggeber zu rügen.
(3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind nach § 160 Abs. 3 Nr. 3 GWB spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbungs- oder Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber zu rügen.
(4) Ein Vergabenachprüfungsantrag ist nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, bei der Vergabekammer einzureichen.
(5) Der Nachprüfungsantrag ist ferner unzulässig, soweit ein offensichtlicher Missbrauch des Antrags- oder Beschwerderechts gemäß § 180 Abs. 2 GWB vorliegt.</review-deadline-description>
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