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      <name>Belieferung mit Berufskleidung inklusive Wäscheservice für die Hochschulgastronomie</name>
      <description>Gegenstand der Beschaffung ist eine Rahmenvereinbarung mit einem Unternehmen über die Versorgung der Betriebe der Hochschulgastronomie des Studierendenwerks München Oberbayern mit Berufskleidung im Mietmodell einschließlich Wäscheservice. Die Leistung umfasst die Übernahme des vorhandenen Bekleidungsbestands, die Bereitstellung und Ersatzbeschaffung von Kleidung sowie Reinigung, Instandhaltung, Kennzeichnung, regelmäßige Abholung und Lieferung einschließlich Schrankfachservice.

Die Rahmenvereinbarung wird für 4 Jahre geschlossen. Der Leistungszeitraum beginnt am 15.03.2027 und endet spätestens am 14.03.2031. Der Höchstwert beträgt 1.810.000,- Euro netto. Bei Erreichen dieses Höchstwerts endet die Rahmenvereinbarung auch vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit. Eine Mindestabnahme wird nicht zugesichert.

Für weitere Einzelheiten zu Art und Umfang der Leistungen wird auf die Leistungsbeschreibung, das Leistungsverzeichnis sowie die weiteren Vergabeunterlagen verwiesen.</description>
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         <name>Belieferung mit Berufskleidung inklusive Wäscheservice für die Hochschulgastronomie</name>
         <description>Gegenstand der Beschaffung ist eine Rahmenvereinbarung mit einem Unternehmen über die Versorgung der Betriebe der Hochschulgastronomie des Studierendenwerks München Oberbayern mit Berufskleidung im Mietmodell einschließlich Wäscheservice. Die Leistung umfasst die Übernahme des vorhandenen Bekleidungsbestands, die Bereitstellung und Ersatzbeschaffung von Kleidung sowie Reinigung, Instandhaltung, Kennzeichnung, regelmäßige Abholung und Lieferung einschließlich Schrankfachservice.

Die Rahmenvereinbarung wird für 4 Jahre geschlossen. Der Leistungszeitraum beginnt am 15.03.2027 und endet spätestens am 14.03.2031. Der Höchstwert beträgt 1.810.000,- Euro netto. Bei Erreichen dieses Höchstwerts endet die Rahmenvereinbarung auch vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit. Eine Mindestabnahme wird nicht zugesichert.

Für weitere Einzelheiten zu Art und Umfang der Leistungen wird auf die Leistungsbeschreibung, das Leistungsverzeichnis sowie die weiteren Vergabeunterlagen verwiesen.</description>
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               <description>Mit dem zuvor stehenden Satz „Eine Nachforderung von Erklärungen, Unterlagen und Nachweisen ist teilweise ausgeschlossen“ ist gemeint, dass der Auftraggeber bestimmte fehlende Bieterunterlagen nicht nachfordern wird, wenn diese mit dem Angebot gefordert worden sind und fehlen.

Der Auftraggeber wird, inhaltlich fehlerhafte (unternehmensbezogene als auch leistungsbezogene) Unterlagen, fehlende / unvollständige leistungsbezogene Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, sowie fehlende Produktangaben nicht nachfordern (§ 56 Abs. 3 Satz 1 VgV). 

Der Auftraggeber schließt die Nachforderung von Preisangaben vollständig aus. § 56 Abs. 3 Satz 2 VgV gilt in diesem Vergabeverfahren nicht. Fehlende Preisangaben in dem Leistungsverzeichnis werden daher nicht nachgefordert. Der Auftraggeber macht insoweit von seinem Recht aus § 56 Abs. 2 Satz 2 VgV Gebrauch. 

Der Auftraggeber schließt die Nachforderung fehlender Produktangaben in Spalte P des Leistungsverzeichnisses (Herstellerbezeichnung und Artikelnummer) gemäß § 56 Abs. 2 Satz 2 VgV aus.

Die Unterlagen sind von dem Bieter / von dem vertretungsberechtigten Mitglied der Bietergemeinschaft nach Aufforderung durch den öffentlichen Auftraggeber innerhalb einer von diesem festzulegenden angemessenen, nach dem Kalender bestimmten Frist vorzulegen (§ 56 Abs. 4 VgV).</description>
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            <description>Die Öffnung der Angebote wird von mindestens zwei Vertretern des öffentlichen Auftraggebers gemeinsam an einem Termin unverzüglich nach Ablauf der Angebotsfrist durchgeführt. Bieter sind bei der Öffnung der Angebote nicht zugelassen (§ 55 Abs. 2 VgV). Für elektronisch eingereichte Angebote gilt das Vier-Augen-Prinzip nach Satz 1 nicht, sofern technisch sichergestellt ist, dass die Angebote dauerhaft vollständig und unverändert verfügbar sind.</description>
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               <description>1. Vertrag:
Über die auftragsgegenständlichen Leistungen wird eine Rahmenvereinbarung (Vertrag) geschlossen.

Der Vertrag kommt mit der Erteilung des Zuschlags über die E-Vergabeplattform zustande, einer beiderseitigen Unterzeichnung des Vertragstextes bedarf es nicht.

Der Auftragnehmer hat die Vertragsbestandteile mit der Sachkunde eines erfahrenen Unternehmens sorgfältig auf Widersprüche, Lücken, Fehler, Unstimmigkeiten und Unklarheiten zu prüfen und den Auftraggeber auf solche unverzüglich schriftlich hinzuweisen. Dabei stimmen die Vertragsparteien überein, dass diese Verpflichtung auch bereits in dem Stadium der Vertragsanbahnung (also im Vergabeverfahren) für den interessierten Wirtschaftsteilnehmer gegolten hat.


2. Mindestanforderungen an die Leistungserbringung:
Als Mindestanforderungen an die Leistungserbringung wird festgelegt, dass die Abwicklung des Auftrags in Deutsch zu erfolgen hat.</description>
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            <description>Der Bieter hat mit dem Angebot mindestens drei (3) vergleichbare unternehmensbezogene Referenzprojekte nachzuweisen.

Die Anforderungen an die unternehmensbezogenen Referenzprojekte ergeben sich aus Ziff. 1 der Unterlage „Eigenerklärung zur Eignung_Nichtvorliegen von Ausschlussgründen“.

Der Bieter hat die dortigen Felder unter „Referenz 1“ bis „Referenz 3“ vollständig auszufüllen, die zutreffenden Angaben anzukreuzen und die ausgefüllte Unterlage mit dem Angebot einzureichen.

Um einen ausreichenden Wettbewerb sicherzustellen, wird darauf hingewiesen, dass auch einschlägige Leistungen berücksichtigt werden, die mehr als drei (3) Jahre zurückliegen (vgl. § 46 Abs. 3 Nr. 1 Hs. 2 VgV), weil der Zeitraum vom 01.01.2023 bis zum Ablauf der Frist zur Abgabe der Angebote mehr als 36 Monate beträgt.

Kann ein Bieter nicht mindestens drei (3) vergleichbare unternehmensbezogene Referenzprojekte angeben, die die aufgestellten Mindestanforderungen erfüllen, führt dies zum Ausschluss des Angebots.

Bei Bietergemeinschaften sind in Summe mindestens drei (3) vergleichbare unternehmensbezogene Referenzprojekte anzugeben, die die aufgestellten Anforderungen erfüllen; außerdem muss klar erkennbar sein, welche Leistungen in welchem unternehmensbezogenen Referenzprojekt welches Mitglied der Bietergemeinschaft erbracht hat. Ausschließlich diejenigen unternehmensbezogenen Referenzprojekte der Mitglieder der Bietergemeinschaft, die die Mindestanforderungen nach Ziff. 1 der Unterlage „Eigenerklärung zur Eignung_Nichtvorliegen von Ausschlussgründen“ erfüllen, werden der Bietergemeinschaft zugerechnet.

2. Ordnungsgemäße Informationen
Eine Übermittlung fahrlässig oder vorsätzlich irreführender Informationen kann ausweislich § 124 Abs. 1 Nr. 9 lit. c) des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) zum Ausschluss von Vergabeverfahren durch öffentliche Auftraggeber führen.

3. Hinweise
Die vorstehenden Anforderungen sind Mindestanforderungen an die unternehmensbezogenen Referenzprojekte.

Der Bieter, die Mitglieder der Bietergemeinschaft und soweit relevant der eignungsverleihende Unterauftragnehmer haben für diese Erklärung die Unterlage „Eigenerklärung zur Eig-nung_Nichtvorliegen von Ausschlussgründen“, dort Ziff. 1, zu verwenden.

Der Bieter / das vertretungsberechtigte Mitglied der Bietergemeinschaft hat diese Unterlage ausgefüllt als Bestandteil des Angebots einzureichen.</description>
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               <name>Produkttest Neuware:</name>
               <description>Produkttest Neuware:

Die angebotenen Musterteile werden als Neuware durch sechs Testpersonen unter realen Arbeitsbedingungen getragen und bewertet. Aus den Einzelbewertungen werden Mittelwerte je Kleidungsstück und anschließend eine Gesamtbewertung gebildet, die auf maximal zehn Punkte umgerechnet wird. Einzelheiten ergeben sich aus der Unterlage „Wertungskriterien“, insbesondere dem Bewertungs-bogen und dem Bewertungsmaßstab, sowie aus Ziff. 6 der Leistungsbeschreibung.

Die für den jeweiligen Produkttest geforderten Muster müssen vollständig bis zum Ablauf der Angebotsfrist beim Auftraggeber eingegangen sein. Sollten die für den jeweiligen Produkttest geforderten Muster fehlen, führt dies zwingend zum Ausschluss des Angebots. Eine Nachforderung ist insoweit nicht möglich. Die Einzelheiten zur Einreichung ergeben sich aus Ziff. 6 und 6.1 der Leistungsbeschreibung.</description>
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               <name>Produkttest nach fünf vollständigen Waschzyklen</name>
               <description>Produkttest nach fünf vollständigen Waschzyklen:

Die angebotenen Musterteile werden nach fünf vollständigen Waschzyklen durch sechs Testpersonen unter realen Arbeitsbedingungen getragen und bewertet. Aus den Einzelbewertungen werden Mittelwerte je Kleidungsstück und anschließend eine Gesamtbewertung gebildet, die auf maximal 20 Punkte umgerechnet wird. Einzelheiten ergeben sich aus der Unterlage „Wertungskriterien“, insbesondere dem Bewertungsbogen und dem Bewertungsmaßstab, sowie aus Ziff. 6 der Leistungsbeschreibung.
Die für den jeweiligen Produkttest geforderten Muster müssen vollständig bis zum Ablauf der Angebotsfrist beim Auftraggeber eingegangen sein. Sollten die für den jeweiligen Produkttest geforderten Muster fehlen, führt dies zwingend zum Ausschluss des Angebots. Eine Nachforderung ist insoweit nicht möglich. Die Einzelheiten zur Einreichung ergeben sich aus Ziff. 6 und 6.1 der Leistungsbeschreibung.</description>
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               <name>Wertungsrelevanter Preis (P) = Gesamtsumme brutto</name>
               <description>Wertungsrelevanter Preis (P) = Gesamtsumme brutto:

Bewertet wird der im Leistungsverzeichnis ausgewiesene Gesamtpreis brutto (wertungsrelevanter Preis (P) einschließlich der Kosten der Wochenpauschalen für vier Jahre und der kalkulatorischen Restwertzahlungen. Das Angebot mit dem niedrigsten Gesamtpreis (brutto) erhält 70 Punkte; die übrigen Angebote werden nach der bekannt gemachten Verhältnisformel bewertet. Einzelheiten zur Preisberechnung und Punktevergabe ergeben sich aus dem Leistungsverzeichnis und der Unterlage „Wertungskriterien“.

Sollte das Leistungsverzeichnis fehlen, führt dies zwingend zum Ausschluss des Angebots. Eine Nachforderung ist insoweit nicht möglich.</description>
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         <communication>
            <review-deadline-description>Gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit
- der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
- mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. 

§ 160 Abs. 3 Satz 1 GWB gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.

Gemäß § 134 Abs. 1 GWB haben öffentliche Auftraggeber die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.

Gemäß § 134 Abs. 2 GWB darf ein Vertrag erst zehn (10) Kalendertage nach Absendung (per Telefax, E-Mail oder elektronisch über die E-Vergabeplattform) der Information nach 134 Abs. 1 GWB geschlossen werden. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.

Gemäß § 135 Abs. 1 GWB ist ein öffentlicher Auftrag von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber

1. gegen § 134 GWB verstoßen hat oder

2.den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, 

und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.

Gemäß § 135 Abs. 2 GWB kann die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 GWB nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.</review-deadline-description>
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