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      <name>Computer-Hotline</name>
      <description>Die Verwaltung des Landtags Nordrhein Westfalen ist Dienstleisterin für das Parlament. Sie stellt den reibungslosen Ablauf des parlamentarischen Betriebes sicher und schafft die organisatorischen, personellen und technischen Voraussetzungen für die Arbeit der Abgeordneten des Landtags.
Die Verwaltung hat die Aufgabe, die Abgeordneten sowie deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fraktionen sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwaltung bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Die IT stellt für die über 2000 Nutzerinnen und Nutzer eine moderne IT-Infrastruktur bereit.
Zur Unterstützung der Anwenderinnen und Anwender bei Fragen, Störungen und Problemen im Zusammenhang mit der IT Ausstattung wird ein IT Service Desk betrieben, der als Single Point of Contact (SPOC) für IT bezogene Anliegen dient. Der Betrieb wird durch einen externen Dienstleister vor Ort durchgeführt.
Zu den Hauptaufgaben zählen die Installation, Inbetriebnahme und Support der eingesetzten Hard- und Softwareprodukte, die Entgegennahme von Anfragen und Störungsmeldungen sowie deren Bearbeitung im Sinne eines modernen First- und Second-Level Supportes, mit dem Ziel einer hohen Lösungsquote (ca. 85 %). 
Neben der Anwenderunterstützung im Landtag gilt es auch Vor-Ort-Tätigkeiten in den Wahlkreisbüros der Abgeordneten und den Telearbeitsbüros der Landtagsmitarbeiterinnen und -mitarbeitern durchzuführen.
Am 28. Februar 2027 endet die reguläre Beauftragung des derzeitigen Dienstleisters zur personellen Unterstützung in den Bereichen IT Service Desk, Vor Ort Services und Anwenderbetreuung.</description>
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      <description>a) Landtag NRW
Platz des Landtags 1
140221 Düsseldorf

b) Liegenschaften des Landtags NRW (aktuell drei). Diese befinden sich im Umkreis von ca. 1 km des Landtags.

c) Wahlkreisbüros der Abgeordneten im gesamten Bundesland Nordrhein-Westfalen (Die Anzahl variiert entsprechend der Ergebnisse der Landtagswahl. Derzeit ca. 200).

d) Telearbeitsbüros der Mitarbeiter/- innen der Landtagsverwaltung in NRW</description>
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         <name>Der Präsident des Landtags Nordrhein-Westfalen</name>
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         <name>Computer-Hotline</name>
         <description>Die Verwaltung des Landtag Nordrhein Westfalen (Auftraggeber) beabsichtigt, den Betrieb des IT Service Desks weiterhin durch einen externen Dienstleister (Arbeitnehmer) sicherstellen zu lassen. 
Die Vergabe der ausgeschriebenen Leistungen erfolgt im Rahmen eines zweistufigen Vergabeverfahrens mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb. 
In der ersten Stufe werden fünf geeignete Unternehmen anhand der festgelegten Eignungskriterien ausgewählt. Nur die im Teilnahmewettbewerb ausgewählten Unternehmen werden in der zweiten Stufe (Angebotsphase) zur Abgabe der Teamzusammensetzung (L05) sowie zur finalen Abgabe eines Angebots (L04) aufgefordert.
Der Leistungsumfang umfasst für den AN neben der Besetzung des IT Service Desks auch die Erbringung von Vor Ort Supportleistungen in den Wahlkreis  und Telearbeitsbüros.
Das Team vor Ort soll aus einer Teamleitung sowie sieben ausgewiesenen IT-Fachleuten bestehen. 
Alle ausgeschriebenen Tätigkeiten im IT-Service-Desk, 1rst- und 2nd-Level-Support sowie der Vor-Ort-Support sind durch die insgesamt 8 geforderten Personen durchzuführen.

Während der Vertragslaufzeit ist eine bedarfsorientierte Mobilität der IT-Fachkräfte für die anfallenden Tätigkeiten in den Wahlkreis- oder Telearbeitsbüros sicherzustellen.
Ziel der Ausschreibung ist der Abschluss eines neuen EVB IT Dienstvertrages ab dem 01.02.2027 mit einem Wirtschaftsteilnehmer zur Erbringung der aufgeführten IT Dienstleistungen. Der Auftragnehmer soll hierfür möglichst dauerhaftes Personal mit ausgeprägter fachlicher und sozialer Kompetenz einsetzen, um einen verlässlichen und langfristigen professionellen Support sicherzustellen.

Die Zeit vom 01.02. - 28.02.2027 ist dabei als Einarbeitungs- und Übergabezeit für alle Personen des neuen Dienstleisters geplant.</description>
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         <description>a) Landtag NRW
Platz des Landtags 1
140221 Düsseldorf

b) Liegenschaften des Landtags NRW (aktuell drei). Diese befinden sich im Umkreis von ca. 1 km des Landtags.

c) Wahlkreisbüros der Abgeordneten im gesamten Bundesland Nordrhein-Westfalen (Die Anzahl variiert entsprechend der Ergebnisse der Landtagswahl. Derzeit ca. 200).

d) Telearbeitsbüros der Mitarbeiter/- innen der Landtagsverwaltung in NRW</description>
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         <start-date>2027-02-01+01:00</start-date>
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         <renewal-description>Im Rahmen der geplanten Ausschreibung wird vorgeschlagen, die Vertragslaufzeit abweichend von der üblichen maximalen Laufzeit von vier Jahren auf sechs Jahre festzulegen.

Diese Abweichung ist sachlich begründet. Der ausgeschriebene Leistungsbereich ist in besonderem Maße durch die spezifischen Abläufe, Sicherheitsanforderungen und organisatorischen Besonderheiten des Hauses geprägt (Wahlperiodenwechsel). Hie-raus ergibt sich ein erhöhter Einarbeitungs- und Abstimmungsaufwand, der deutlich über das übliche Maß hinausgeht. Eine längere Vertragslaufzeit trägt wesentlich dazu bei, diesen Aufwand wirtschaftlich und organisatorisch sinnvoll auszugestalten und einen stabilen Leistungsbetrieb sicherzustellen.
Darüber hinaus dient die verlängerte Vertragslaufzeit der Sicherstellung eines
 kontinuierlichen und störungsfreien Parlamentsbetriebs. Insbesondere soll vermieden werden, dass es zu einem Vertragsende und einer damit verbundenen Übergabephase während der nächsten Wahlperiode kommt. Ein solcher Zeitpunkt würde zusätzliche Risiken für den laufenden Betrieb mit sich bringen.
Vor diesem Hintergrund erscheint es sachgerecht und erforderlich, von der Regelvertragslaufzeit abzuweichen und eine Laufzeit von sechs Jahren anzustreben.</renewal-description>
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A02 - Sicherstellung des Betriebs</description>
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            <review-deadline-description>Die Einlegung von Rechtsbehelfen richtet sich nach den §§ 160 ff. GWB.
Die Vergabekammer leitet gem. § 160 Abs. 1 GWB ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Die Fristen, insbesondere des § 160 Abs. 3 GWB, sind zu beachten.

Ein Antrag auf Nachprüfung ist u.a. gem. § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB unzulässig, wenn er nicht innerhalb einer Frist von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, erhoben wird.

Der vollständige Wortlaut des § 160 Abs. 3 GWB lautet:
1Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
2Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. 3§ 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.</review-deadline-description>
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