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   <identification id="vdek - 2026 - EU - 173">
      <name>Agenturdienstleistungen für Stellenanzeigen in Online- und Printmedien</name>
      <description>Ein externer Dienstleister unterstützt den vdek bei der Veröffentlichung externer Stellenausschreibungen. Die Leistungen umfassen insbesondere die Bereitstellung einer Online-Plattform zur Abwicklung der Stellenschaltungen, das Lektorat der Stellenausschreibungen, die Beratung zur Auswahl geeigneter Stellenbörsen und Medien, die Aufbereitung und Schaltung der Stellenausschreibungen in Online-Stellenbörsen und bei Bedarf in Printmedien sowie die Qualitätssicherung und Bereitstellung relevanter Kennzahlen.</description>
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         <name>Agenturdienstleistungen für Stellenanzeigen in Online -und Printmedien.</name>
         <description>Ein externer Dienstleister unterstützt den vdek bei der Veröffentlichung externer Stellenausschreibungen. Die Leistungen umfassen insbesondere die Bereitstellung einer Online-Plattform zur Abwicklung der Stellenschaltungen, das Lektorat der Stellenausschreibungen, die Beratung zur Auswahl geeigneter Stellenbörsen und Medien, die Aufbereitung und Schaltung der Stellenausschreibungen in Online-Stellenbörsen und bei Bedarf in Printmedien sowie die Qualitätssicherung und Bereitstellung relevanter Kennzahlen.</description>
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               <description>Ggf. werden Unterlagen zur Prüfung nachgefordert. Unterlagen in Bezug auf die Zuschlagskriterien werden nicht nachgefordert. Somit können fehlende Unterlagen zum Ausschluss führen.</description>
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               <description>Für den Fall der Auftragserteilung hat eine Bietergemeinschaft eine Rechtsform anzunehmen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung der einzelnen Bietergemeinschaftsmitglieder für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten besteht.</description>
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            <description>Nachweis von mind. drei Referenzen (möglichst unter Angabe der vollständigen Adresse und Ansprechpartner) bei denen vergleichbare Verträge abgeschlossen wurden. Diese belegen eine umfassende Kenntnis der Thematik. Die Vergleichbarkeit ist darzustellen.. (Anlage 4)</description>
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            <description>Eigenerklärung über eine Betriebshaftpflicht i. H. v. Personen-/Sach-/ Vermögens-/Obhut Schaden div. Haftungssummen je Schadenfall.
(Anlage 8)</description>
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            <description>Eigenerklärung über die Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister mit Angabe der Registernummer ggf. Kopie der Eintragung beifügen. (Bei ausländischen Bewerbern die Unterlagen gemäß §44 VgV) (Unternehmen, die weder im Berufs- noch Handelsregister noch 
 einem anderen Register geführt werden, legen eine Kopie der Gewerbeanmeldung der zuständigen Stelle des Landes, in dem sie ansässig sind (soweit erforderlich) oder einen anderen geeigneten Nachweis (z.B. bereinigter Steuerbescheid) vor, der Aufschluss über die berufliche Tätigkeit gibt.</description>
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            <description>Eigenerklärung zur Eintragung im Gewerbezentralregister über den Bewerber (bei ausländischen Bewerbern Unterlagen gemäß
Anhang XI der Richtlinie 2014/24EU) Falls vorhanden, Auszug aus dem Gewerberegister ggf. auch Kopie nach § 150 Abs. 1 Gewerbeordnung über den Bewerber nicht älter als 12 Monate.</description>
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            <description>Eigenerklärung zu Ausschlussgründen nach GWB § 123, 124 (Anlage 3)</description>
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            <description>Abfrage Unternehmensdaten und Ansprechpartner (Anlage 13)</description>
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               <description>Für den Angebotspeis nach Anlage 5 werden max. 400 Punkte vergeben. Das Angebot mit dem besten Durchschnittspreis erhält 400 Punkte. Dafür werden die Pakete einzeln betrachtet und insgesamt ein Durchschnitt gezogen.							
Im Verhältnis zu diesem Preis werden die höheren Durchschnittspreise linear abgestuft. Dazu wird der niedrigste Preis durch den Angebotspreis des jeweiligen Bieters dividiert und das Ergebnis mit 400 multipliziert.</description>
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               <description>Der vdek verlangt zu jedem Angebot, die Beantwortung des Fragenkataloges  (Anlage 14). 								
Es können max. 600 Punkte erreicht werden. Nähere Erläuterungen finden Sie in den Tabellenblättern. Bewertungsmatrix Qualität und Erläuterung Qualität (Anlage 15)</description>
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            <review-deadline-description>§ 134 Informations- und Wartepflicht (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung 
an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist. Im Fall verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer Aufträge können öffentliche Auftraggeber beschließen, 
bestimmte Informationen über die Zuschlagserteilung oder den Abschluss einer Rahmenvereinbarung nicht mitzuteilen, soweit die Offenlegung den Gesetzesvollzug behindert, dem öffentlichen Interesse, insbesondere Verteidigungs- oder Sicherheitsinteressen, zuwiderläuft, berechtigte geschäftliche Interessen von Unternehmen schädigt oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen könnte. § 135 Unwirksamkeit (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und 
Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. 2) Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. (3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn 1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist, 2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und 3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde. Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen. § 160 Einleitung, Antrag (1) Die Vergabekammer leitet ein 
Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, 
nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. § 161 Form, Inhalt 1) Der Antrag ist schriftlich bei der Vergabekammer einzureichen und unverzüglich zu begründen. Er soll ein bestimmtes Begehren enthalten. Ein 
Antragsteller ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat einen Empfangsbevollmächtigten im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu benennen. (2) Die Begründung muss die Bezeichnung des Antragsgegners, eine Beschreibung der behaupteten Rechtsverletzung mit Sachverhaltsdarstellung und die Bezeichnung der verfügbaren Beweismittel enthalten sowie darlegen, dass die Rüge gegenüber dem Auftraggeber erfolgt ist; sie soll, soweit bekannt, die sonstigen Beteiligten benennen.</review-deadline-description>
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