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      <name>Weiterentwicklung des Webangebots der Jugendberufsagentur Berlin inkl. Support des CMS TYPO3 sowie Hosting und Betrieb der Infrastruktur</name>
      <description>Übergreifendes Ziel der JBA ist es, für alle Berliner Jugendlichen und jungen Erwachsenen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres ein verlässlicher Ansprechpartner auf dem Weg zu einem Berufsabschluss zu sein, der mit ihnen und ihren Eltern eine passgenaue Anschluss-möglichkeit in Studium, Beruf oder Übergangsqualifizierung entwirft und eventuell Unterstüt-zungsmaßnahmen festlegt und vermittelt. Dazu werden 
•	sie umfassend und ggf. aufsuchend beraten,
•	ihre Zielperspektiven geklärt,
•	ihnen realistische Qualifizierungsangebote unterbreitet,
•	flankierende Maßnahmen gebündelt,
•	sie bis zum erfolgreichen Ausbildungsabschluss oder im Einzelfall einer nachhaltigen Beschäftigungsaufnahme unter Einbeziehung aller zur Verfügung stehenden Instru-mente begleitet, wenn es erforderlich ist.

Für die Darstellung der JBA Berlin gegenüber jungen Menschen und der Öffentlichkeit mit einem gemeinsamen Erscheinungsbild unter Wahrung der eigenen Identität der Partner und zur Bereitstellung von Informationen zur JBA Berlin betreibt die Netzwerkstelle der JBA Berlin eine gemeinsame Plattform (gem. §§ 3 b und 12 h Landeskooperationsvereinbarung JBA Ber-lin – KoopV JBA).</description>
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Für die Darstellung der JBA Berlin gegenüber jungen Menschen und der Öffentlichkeit mit einem gemeinsamen Erscheinungsbild unter Wahrung der eigenen Identität der Partner und zur Bereitstellung von Informationen zur JBA Berlin betreibt die Netzwerkstelle der JBA Berlin eine gemeinsame Plattform (gem. §§ 3 b und 12 h Landeskooperationsvereinbarung JBA Ber-lin – KoopV JBA).</description>
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1.	Mit der Benennung von Referenzen stimmt der Bieter der Kontaktaufnahme zu den jeweiligen Referenzgebern durch den Auftraggeber zu.
 
2.	Datenschutz: Der Bieter hat die gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes zu beachten. Für die Übermittlung personenbezogener Daten an den Auftraggeber trägt der Bieter die datenschutzrechtliche Verantwortung. Er hat sicherzustellen, dass die Übermittlung rechtmäßig ist (z.B. durch Einholung der entsprechenden Einwilligungen bei der Angabe von natürlichen Personen). 

Zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Vergabe und Durchführung von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen wird im Übrigen auf die den Vergabeunterlagen beiliegende Information zur Umsetzung der datenschutzrechtlichen Vorgaben nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verwiesen.</additional-info>
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               <description>Der öffentliche Auftraggeber kann den Bieter unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise, nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren, oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen nachzureichen oder zu vervollständigen. Die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Preisangaben, wenn es sich um unwesentliche Einzelpositionen handelt, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen.</description>
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            <review-deadline-description>§ 160 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
 (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.

Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.</review-deadline-description>
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