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      <name>LBP, AFB, FFH-VP GGB + SPA - Bw 102 Ersatzneubau Vorpommernbrücke</name>
      <description>Die Hanse- und Universitätsstadt Rostock, Tiefbauamt, plant den Ersatzneubau der Vorpommernbrücke (BW 102) im Zuge der L 22 über die Warnow. Im Ergebnis einer Machbarkeitsstudie wurde eine Vorzugsvariante entwickelt, die eine Warnowquerung aus 2 Teilbauwerken festlegt. In diesem Zuge sind die Verkehrsanlagen auf dem Bauwerk selbst sowie die auf beiden Seiten vorgelagerten Streckenabschnitte bis zu den Anschlussknoten West und Ost zu planen und zu erneuern. Dabei sind sowohl 2 KFZ- Fahrstreifen stadteinwärts und 2 KFZ- Fahrstreifen stadtauswärts als auch beidseitige Geh- und Radwege zu berücksichtigen.  Die vorgesehene Planung der Maßnahme gliedert sich thematisch im Wesentlichen in 3 Teile: die Planung eines neuen Teilbauwerkes Nord (ggf. zzgl. Moorbrücken Nord) mit den entsprechenden verkehrlichen Anbindungen an die benachbarten Knoten,  die Planung des Abbruches der Bestandsbauwerke (Vorpommernbrücke, Moorbrücken, Verkehrszeichenbrücke),  die Planung eines neuen Teilbauwerkes Süd (ggf. zzgl. Moorbrücken Süd) einschließlich der Planung einer Verkehrszeichenbrücke mit den entsprechenden verkehrlichen Anbindungen an die benachbarten Knoten.   Im Rahmen des Vorhabens sind die umweltfachlichen Anforderungen aus Natur-, Arten-, Gewässer-, Boden-, Klima- und Immissionsschutz einschließlich aller daraus resultierenden Genehmigungs- und Nebenbestimmungen zu berücksichtigen.</description>
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         <name>Die Vergabekammer des Landes Mecklenburg-Vorpommern bei dem Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit</name>
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         <name>Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts des BMI)</name>
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         <name>LBP, AFB, FFH-VP GGB + SPA - Bw 102 Ersatzneubau Vorpommernbrücke</name>
         <description>Die Leistungen umfassen die Erarbeitung eines Landschaftspflegerischen Begleitplans (LBP), eines Artenschutzfachbeitrags (AFB) sowie von FFH-Verträglichkeitsprüfungen (FFH-VP) für die betroffenen Natura-2000-Gebiete einschließlich erforderlicher Kartierungsleistungen. Optional vorgesehen sind FFH-Ausnahmeprüfungen, eine Unterwasser-Videountersuchung, eine spätere Plausibilitätsprüfung der Erfassungsergebnisse sowie hieraus gegebenenfalls erforderliche ergänzende Nachkartierungen.</description>
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            <description>Juristische Personen haben einen aktuellen Handelsregisterauszug bzw. eine gleichwertige Bescheinigung des Herkunftslandes, nicht älter als 12 Monate bezogen auf den Ablauf der Angebotsfrist, beizubringen (§ 44 VgV).</description>
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            <description>§ 45 (4) Nr. 2 VgV: Nachweis einer bestehenden Berufshaftpflichtversicherung oder eine unbedingte Erklärung des Versicherers, im Auftragsfall eine projektbezogene Versicherung mit folgenden Deckungssummen ab-zuschließen: Für Personenschäden: mindestens 2,0 Mio. EUR. Für sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden): mindestens 2,0 Mio. EUR. Die Deckungssummen müssen 2-fach maximiert pro Versicherungsjahr oder projektbezogen ohne Anrechnung auf andere Objekte (Objektversicherung) zur Verfügung stehen. Der Nachweis darf nicht älter als 12 Monate sein</description>
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            <description>§ 46 (3) Nr. 2 VgV: Leistungsfähigkeit der technischen Fachkräfte, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung eingesetzt werden sollen, inkl. berufliche Befähigung. 1. Allgemeine sprachliche Anforderungen: Die für die Auftragsausführung vorgesehene Projektleitung muss über deutsche Sprachkenntnisse mindestens auf dem Niveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) oder über gleichwertige Sprachkenntnisse verfügen. Die für die Auftragsausführung vorgesehenen verantwortlichen Bearbeiter müssen über deutsche Sprachkenntnisse mindestens auf dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrah-mens für Sprachen (GER) oder über gleichwertige Sprachkenntnisse verfügen. Die Sprachkenntnisse müssen gewährleisten, dass die für die jeweilige Funktion erforderliche Kommunikation mit dem Auftraggeber, Behörden und sonstigen Projektbeteiligten sowie die Bearbeitung, Erstellung und Erläuterung der vertragsgegenständlichen Unterlagen in deutscher Sprache möglich ist. Der Nachweis erfolgt zunächst durch Eigenerklärung.  2. Fachliche Mindestanforderungen und Berufserfahrung Für die Auftragsausführung sind eine Projektleitung sowie jeweils verantwortliche Bearbeiter für folgende umweltfachliche Planungs- und Fachbeiträge zu benennen: - Landschaftspflegerischer Begleitplan (LBP), - Artenschutzfachbeitrag (AFB), - FFH-Verträglichkeitsprüfung (FFH-VP) für das GGB, - FFH-Verträglichkeitsprüfung (FFH-VP) für das SPA. Eine Person kann für mehrere der vorgenannten Funktionen benannt werden, sofern sie die jeweils gestellten Anforderungen erfüllt. Die Projektleitung und die verantwortlichen Bearbeiter müssen über einen erfolgreich abgeschlossenen Hochschul- oder Fachhochschulabschluss (Diplom, Master oder Bachelor) der Fachrichtung Landschaftsplanung, Landschaftsarchitektur, Umweltwissenschaften, Biologie, Geoökologie, Ingenieurwissenschaften mit umweltfachlichem Schwerpunkt oder einer vergleichbaren, für die jeweils zu erbringenden Leistungen einschlägigen Fachrichtung verfügen. Die Projektleitung muss über mindestens fünf Jahre Berufserfahrung in der Bearbeitung bzw. Leitung umweltfachlicher Planungs- und Fachbeiträge für Infrastrukturvorhaben verfügen. Die verantwortlichen Bearbeiter müssen über mindestens drei Jahre Berufserfahrung in dem jeweils von ihnen zu bearbeitenden Leistungsbereich verfügen. Der Nachweis der fachlichen Qualifikation und Berufserfahrung erfolgt durch Vorlage eines Qualifikationsnachweises und eines Lebenslaufs mit chronologischer Darstellung des beruflichen Werdegangs und der maßgeblichen Projektstationen.</description>
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            <description>§ 46 (3) Nr. 1 VgV: Unternehmensreferenzen Zum Nachweis der erforderlichen Erfahrung mit vergleichbaren Leistungen hat der Bieter mindestens drei Referenzprojekte vorzulegen. Durch die vorgelegten Referenzen müssen insgesamt Erfahrungen in folgenden Leistungsbereichen nachgewiesen werden: - Landschaftspflegerischer Begleitplan (LBP), - Artenschutzfachbeitrag (AFB), - FFH-Verträglichkeitsprüfung (FFH-VP), - landseitige Biotop- und/oder floristische Kartierungen. Referenzen für LBP, AFB und FFH-VP werden berücksichtigt, wenn der jeweilige Planungs- oder Fachbeitrag innerhalb der letzten sieben Jahre vor Ablauf der Angebotsfrist einen Bearbeitungsstand erreicht hat, der seine Verwendung in einem Genehmigungsverfahren ermöglicht hat. Der Beginn der Leistungserbringung kann vor diesem Zeitraum liegen. Referenzen für landseitige Biotop- und/oder floristische Kartierungen werden berücksichtigt, wenn die Kartierungsleistungen innerhalb der letzten sieben Jahre vor Ablauf der Angebotsfrist abgeschlossen wurden. Der Beginn der Kartierungsleistungen kann vor diesem Zeitraum liegen. Mindestens eine der Referenzen für LBP, AFB oder FFH-VP muss ein Vorhaben an einem Gewässer I. Ordnung betreffen. Eine Referenz kann zum Nachweis mehrerer der vorgenannten Anforderungen herangezogen wer-den, sofern die jeweiligen Leistungen im Referenzprojekt erbracht wurden.</description>
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            <description>§ 46 (3) Nr. 10 VgV: Teil des Auftrages, der unter Umständen an Unterauftragnehmer vom Bieter vergeben werden sollen. Soweit für die von einem Unterauftragnehmer zu erbringenden Leistungen Mindestanforderungen festgelegt sind, muss der vorgesehene Unterauftragnehmer diese erfüllen.</description>
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               <description>siehe Vergabeunterlagen Formblatt 102</description>
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            <review-deadline-description>§ 160 GWB - Einleitung, Antrag: (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt;2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.</review-deadline-description>
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