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      <name>Dienstleistungen für Lichttechnik und Tageslichttechnik – Dynamisches Beschaffungssystem "Planungsleistungen Beleuchtungsumrüstung" hier: Vergebene Aufträge im 4. Quartal 2025</name>
      <description>Die AG verwaltet bundesweit Liegenschaften diverser Bundesbehörden im Rahmen des einheitlichen Liegenschaftsmanagements. Im Zuge des gesetzlich festgeschriebenen Auslaufs der verbauten Leuchtstofflampen T5 und T8 zum 25.08.2023, bedarf es zur Aufrechterhaltung der Ausleuchtung eines vollständigen Austausches der verbauten Leuchtstofflampen durch eine LED-Beleuchtung. Diese Umstellung soll sukzessiv in einzelnen Sprints im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems (DBS) erfolgen. Die Planungsleistungen werden in einer agilen Vorgehensweise in unterschiedlichen Umfängen der zu sanierenden Liegenschaften benötigt. Die AG wird die Planungsleistungen für die jeweiligen Liegenschaften in einzelnen Sprints, im Rahmen eines dynamischen Verfahrens, vergeben. Dadurch soll es auch KMU ermöglicht werden die Leistungen zu erbringen. Die Leistungserbringung umfasst Planungsleistungen, die zur Planung, Beratung, Ausschreibung, Bauleitung sowie für die spätere Umsetzung in Anlehnung an die LPH 1 bis 8 des § 55 HOAI erforderlich sind. Der Leistungsschwerpunkt liegt auf Planungsleistungen in den KG 440 (445), der Auftrag umfasst dabei alle weiteren Planungsleistungen, die zur Erreichung des Auftragsziels erforderlich sind. Im Wesentlichen sind folgende Leistungen angelehnt an § 55 HOAI für die Beleuchtungsumrüstung zu erbringen: - Bestandsaufnahme aller Leuchten einer Liegenschaft durch tabellarische Dokumentation folgender Merkmale: Leuchte, Leuchtmittel, Nutzungsart des Raumes, Deckenhöhe, Reflexionsgrad der Wände, Schaltung der Beleuchtung, Anzahl der Leuchten pro Stromkreis, Anzahl der Adern zu Leuchten/Schalter - Erstellen von Grundrisszeichnungen, falls diese nicht vorliegen - Fachplanungsleistungen KG 440 und 445 - Ausführungsplanung - Beleuchtungsberechnung mit Berechnungssoftware Dialux oder Relux - Planung der Beleuchtungsanlagen nach der AMEV-Empfehlung „Beleuchtung 2019“, der DIN EN 12464 sowie der ASR 3.4 in der jeweils gültigen Fassung - Erstellung von Wartungsplänen nach DIN EN 12464-1 - Erstellung von Termin- und Ablaufplänen für die Umsetzung der Baumaßnahmen - Vorbereitung und Mitwirkung bei der Vergabe - Objekt- und Bauüberwachung Im Zusammenhang damit sind z.B. auch folgende Planungsleistungen von Randbereichen / Nebenleistungen insbesondere in folgenden Bereichen – soweit im Einzelfall erforderlich – zu erbringen: Einfache Schlitz- und Durchbruchsarbeiten, Verputzarbeiten, Trockenbauarbeiten, Malerarbeiten, Gerüstbau/Gerüststellung. Die Leistungen sind grds. im Dokument „Leistungsverzeichnis“ dargestellt, im weiteren Stadium behält sich die AG vor, den Leistungsumfang zu spezifizieren. Die AG weist darauf hin, dass die gesamten Vergabeunterlagen – insb. der Prozessablaufplan - der Fortschreibung unterliegen und im Laufe des DBS jederzeit angepasst werden können. Hierüber werden alle Bewerber/Bieter umgehend informiert. Die AG sucht Unternehmen, die diese Planungsleistungen erbringen. Dabei wird die Planung in einzelne Planungsphasen strukturiert (siehe Leistungsverzeichnis, dort a.E. Übersicht differenzierter Planungsleistungen). Einige Leistungen müssen stets erbracht werden, die Erbringung bzw. der jeweilige Umfang der Bedarfs- und Alternativpositionen wird durch die AG auf Grundlage von Entscheidungsvorlagen getroffen. Abhängig von den getroffenen Entscheidungen ist für bestimmte Flächen alternativ der Leuchtmitteltausch oder ein Leuchtentausch zu planen. Für den Fall des Leuchtentausches ist eine weitere Entscheidung hinsichtlich der Planung einer Beleuchtungssteuerung der AG vorgesehen. Sollte eine Beleuchtungssteuerung gefordert sein, sind auch die entsprechenden Bedarfspositionen zu erbringen. Die AG wird ihren Leistungsbedarf im Rahmen eines dynamischen Verfahrens mit jeweils einer Aufforderung zur Angebotsabgabe an die zu diesem Zeitpunkt in dieser Region geeigneten Unternehmen (Bewerberpool) kommunizieren. Dabei sind die Sprints nach den Komplexitätsgraden „Basisprojekte“ und „Komplexe Projekte“ aufgeteilt.</description>
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      <description>Zusätzliche Informationen: Es wurden folgende 9 Regionen gebildet, in denen sich die jeweils zu erbringenden Planungsleistungen befinden. Interessierte Unternehmen können sich für eine oder mehrere Regionen bewerben, wobei Angebotsabgaben für einzelne Leistungssprints dann auch nur in einem Teilbereich der Region möglich sind. Je Region wird eine Untereinteilung in Basisprojekte / Komplexe Projekte vorgenommen. Region 1 mit Hauptstelle in Rostock: Bundesländer Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern, Hamburg Region 2 mit Hauptstelle in Berlin: Bundesland Berlin Region 3 mit Hauptstelle in Potsdam: Bundesland Brandenburg Region 4 mit Hauptstelle in Magdeburg: Bundesländer Sachsen-Anhalt, Niedersachsen, Bremen Region 5 mit Hauptstelle in Dortmund / Zentrale Bonn: Bundesland Nordrhein-Westfalen Region 6 mit Hauptstelle in Erfurt: Bundesländer Thüringen, Sachsen Region 7 mit Hauptstelle in Koblenz: Bundesländer Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland Region 8 mit Hauptstelle in Freiburg: Bundesland Baden-Württemberg Region 9 mit Hauptstelle in München: Bundesland Bayern Konkret werden die Abrufe regionsspezifisch veröffentlicht.</description>
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         <name>Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) – Anstalt des öffentlichen Rechts</name>
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         <name>Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt</name>
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         <name>Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts des BMI)</name>
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         <name>7. Leistungssprint, Region R8, Baden-Württemberg (2 WE)</name>
         <description>Der Leistungssprint VOEK 472-23-08-07 ist der 7. Leistungssprint im
Dynamischen Beschaffungssystem und betrifft Planungsleistungen Beleuchtungsumrüstung
in der Region Baden-Württemberg. Er umfasst folgende 2 Wirtschaftseinheiten, die gemäß
den auftragsspezifische Unterlagen zu planen sind:
Schmeierstr.15, 72488 Sigmaringen WE 138086
Binger Straße 28, 72488 Sigmaringen WE 147940</description>
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               <name>Komplexe Projekte - Preis, liegenschaftsbezogenes Umsetzungskonzept und Ausführungsfrist (Frühzeitige Fertigstellung)
Wertung laut Sprintübergreifenden Leitfaden: 4.2.2.</name>
               <description>Das jeweils preisniedrigste Angebot des jeweiligen Wertungspreises erhält 10 Punkte. Für die nachfolgenden Angebote wird die Punktzahl wie folgt bestimmt: Punktzahl Bieter = Niedrigster Preis x 10 / Preis Bieter
Sprintübergreifender Leitfaden unter 3.1.</description>
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               <name>Komplexe Projekte - Preis, liegenschaftsbezogenes Umsetzungskonzept und Ausführungsfrist (Frühzeitige Fertigstellung)
Wertung laut Sprintübergreifenden Leitfaden: 4.2.2.</name>
               <description>Umsetzungskonzept
Bei der Wertung des qualitätsbezogenen Zuschlagskriteriums übt die Auftraggeberin ihren subjektiven Beurteilungsspielraum aus und nimmt eine entsprechende Bewertung der eingereichten Unterlagen und ggf. der Präsentation vor.
Sprintübergreifender Leitfaden 3.2.</description>
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               <name>Komplexe Projekte - Preis, liegenschaftsbezogenes Umsetzungskonzept und Ausführungsfrist (Frühzeitige Fertigstellung)
Wertung laut Sprintübergreifenden Leitfaden: 4.2.2.</name>
               <description>vorzeitige Fertigstellung
Bei der Wertung der Frühzeitigen Fertigstellung werden für die Punktevergabe nur die zeitliche Reduzierung um ganze Wochen (1 Woche entspricht 7 Kalendertagen) berücksichtigt.
Sprintübergreifender Leitfaden 3.2.</description>
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            <review-deadline-description>Informationen über die Überprüfungsfristen: Hinsichtlich der Einlegung von Rechtsbehelfen wird auf folgende Rechtsvorschriften verwiesen: § 134 GWB Informations- und Wartepflicht, § 135 GWB Unwirksamkeit und § 160 GWB Einleitung, Antrag. Besonders hervorzuheben ist dabei: § 134 Abs. 1 und 2 GWB: „(1) Öffentliche Auftraggeber haben Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.“ § 135 Abs. 1 GWB: „(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.“ § 160 GWB: „(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit: 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt. 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mittteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.“ Es wird hiermit darauf hingewiesen, dass sämtliche vorgenannten Fristen für die Erhebung von vergaberechtlichen Rügen gegenüber der Auftraggeberin und die Fristen für die Wahrung der Zulässigkeit eines Nachprüfungsverfahrens zu beachten sind. Aufgrund der Zeichenbegrenzung im Bekanntmachungsformular gelten hinsichtlich des genauen Wortlauts der vorbenannten gesetzlichen Regelungen im Übrigen die Verfahrensbedingungen.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) – Anstalt des öffentlichen Rechts
Organisation, die einen Offline-Zugang zu den Vergabeunterlagen bereitstellt: Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) – Anstalt des öffentlichen Rechts
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt: Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) – Anstalt des öffentlichen Rechts
Organisation, die Angebote bearbeitet: Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) – Anstalt des öffentlichen Rechts
TED eSender: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts des BMI)</review-deadline-description>
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                 ref-id="Angebot der Finest System GmbH"
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         <name>13. Leistungssprint, Region R7, Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland (7 WE)</name>
         <description>Der Leistungssprint VOEK 472-23-07-13 ist der 13. Leistungssprint im
Dynamischen Beschaffungssystem und betrifft Planungsleistungen Beleuchtungsumrüstung
in der Region Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland. Er umfasst folgende 7 Wirtschaftseinheiten, die gemäß
den auftragsspezifische Unterlagen zu planen sind:
Brucknerstraße 2, 55127 Mainz WE 141904
Otto-Meffert-Straße 6, 55543 Bad Kreuznach WE 141006
Am Ockenheimer Graben 28, 55411 Bingen WE 140602
Argenthaler Straße 10, 55469 Simmern/Hunsrück WE 140626
Ignaz-Büttner-Straße 130, 67067 Ludwigshafen WE 140626
Mahlastraße 98, 67227 Frankenthal/Pfalz WE 140975
Am Rilchenberg 2, 55743 Idar-Oberstein WE 141915</description>
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               <name>Komplexe Projekte – Grundfall
Wertung laut Sprintübergreifender Leitfaden: 4.2.1.</name>
               <description>Das jeweils preisniedrigste Angebot des jeweiligen Wertungspreises erhält 10 Punkte. Für die nachfolgenden Angebote wird die Punktzahl wie folgt bestimmt: Punktzahl Bieter = Niedrigster Preis x 10 / Preis Bieter
Sprintübergreifender Leitfaden unter 3.1.</description>
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               <name>Komplexe Projekte – Grundfall
Wertung laut Sprintübergreifender Leitfaden: 4.2.1.</name>
               <description>Umsetzungskonzept
Bei der Wertung des qualitätsbezogenen Zuschlagskriteriums übt die Auftraggeberin ihren subjektiven Beurteilungsspielraum aus und nimmt eine entsprechende Bewertung der eingereichten Unterlagen und ggf. der Präsentation vor.
Sprintübergreifender Leitfaden 3.2.</description>
            </awarding-criterion>
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         <communication>
            <review-deadline-description>Informationen über die Überprüfungsfristen: Hinsichtlich der Einlegung von Rechtsbehelfen wird auf folgende Rechtsvorschriften verwiesen: § 134 GWB Informations- und Wartepflicht, § 135 GWB Unwirksamkeit und § 160 GWB Einleitung, Antrag. Besonders hervorzuheben ist dabei: § 134 Abs. 1 und 2 GWB: „(1) Öffentliche Auftraggeber haben Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.“ § 135 Abs. 1 GWB: „(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.“ § 160 GWB: „(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit: 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt. 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mittteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.“ Es wird hiermit darauf hingewiesen, dass sämtliche vorgenannten Fristen für die Erhebung von vergaberechtlichen Rügen gegenüber der Auftraggeberin und die Fristen für die Wahrung der Zulässigkeit eines Nachprüfungsverfahrens zu beachten sind. Aufgrund der Zeichenbegrenzung im Bekanntmachungsformular gelten hinsichtlich des genauen Wortlauts der vorbenannten gesetzlichen Regelungen im Übrigen die Verfahrensbedingungen.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) – Anstalt des öffentlichen Rechts
Organisation, die einen Offline-Zugang zu den Vergabeunterlagen bereitstellt: Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) – Anstalt des öffentlichen Rechts
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt: Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) – Anstalt des öffentlichen Rechts
Organisation, die Angebote bearbeitet: Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) – Anstalt des öffentlichen Rechts
TED eSender: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts des BMI)</review-deadline-description>
         </communication>
         <gpa-covered>true</gpa-covered>
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         <name>12. Leistungssprint, Region R7, Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland (2 WE)</name>
         <description>Der Leistungssprint VOEK 472-23-07-12 ist der 12. Leistungssprint im
Dynamischen Beschaffungssystem und betrifft Planungsleistungen Beleuchtungsumrüstung
in der Region Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland. Er umfasst folgende 2 Wirtschaftseinheiten, die gemäß
den auftragsspezifische Unterlagen zu planen sind:
Rheinallee 23/24, 56154 Boppard WE 144443
Potsdamer Straße 1, 56075 Koblenz</description>
      </identification>
      <nature>
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Wertung laut Sprintübergreifenden Leitfaden: 4.2.2.</name>
               <description>Das jeweils preisniedrigste Angebot des jeweiligen Wertungspreises erhält 10 Punkte. Für die nachfolgenden Angebote wird die Punktzahl wie folgt bestimmt: Punktzahl Bieter = Niedrigster Preis x 10 / Preis Bieter
Sprintübergreifender Leitfaden unter 3.1.</description>
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               <name>Komplexe Projekte - Preis, liegenschaftsbezogenes Umsetzungskonzept und Ausführungsfrist (Frühzeitige Fertigstellung)
Wertung laut Sprintübergreifenden Leitfaden: 4.2.2.</name>
               <description>Umsetzungskonzept
Bei der Wertung des qualitätsbezogenen Zuschlagskriteriums übt die Auftraggeberin ihren subjektiven Beurteilungsspielraum aus und nimmt eine entsprechende Bewertung der eingereichten Unterlagen und ggf. der Präsentation vor.
Sprintübergreifender Leitfaden 3.2.</description>
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               <number type="weight" code="per-exa">15</number>
               <name>Komplexe Projekte - Preis, liegenschaftsbezogenes Umsetzungskonzept und Ausführungsfrist (Frühzeitige Fertigstellung)
Wertung laut Sprintübergreifenden Leitfaden: 4.2.2.</name>
               <description>vorzeitige Fertigstellung
Bei der Wertung der Frühzeitigen Fertigstellung werden für die Punktevergabe nur die zeitliche Reduzierung um ganze Wochen (1 Woche entspricht 7 Kalendertagen) berücksichtigt.
Sprintübergreifender Leitfaden 3.2.</description>
            </awarding-criterion>
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         <communication>
            <review-deadline-description>Informationen über die Überprüfungsfristen: Hinsichtlich der Einlegung von Rechtsbehelfen wird auf folgende Rechtsvorschriften verwiesen: § 134 GWB Informations- und Wartepflicht, § 135 GWB Unwirksamkeit und § 160 GWB Einleitung, Antrag. Besonders hervorzuheben ist dabei: § 134 Abs. 1 und 2 GWB: „(1) Öffentliche Auftraggeber haben Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.“ § 135 Abs. 1 GWB: „(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.“ § 160 GWB: „(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit: 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt. 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mittteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.“ Es wird hiermit darauf hingewiesen, dass sämtliche vorgenannten Fristen für die Erhebung von vergaberechtlichen Rügen gegenüber der Auftraggeberin und die Fristen für die Wahrung der Zulässigkeit eines Nachprüfungsverfahrens zu beachten sind. Aufgrund der Zeichenbegrenzung im Bekanntmachungsformular gelten hinsichtlich des genauen Wortlauts der vorbenannten gesetzlichen Regelungen im Übrigen die Verfahrensbedingungen.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) – Anstalt des öffentlichen Rechts
Organisation, die einen Offline-Zugang zu den Vergabeunterlagen bereitstellt: Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) – Anstalt des öffentlichen Rechts
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt: Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) – Anstalt des öffentlichen Rechts
Organisation, die Angebote bearbeitet: Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) – Anstalt des öffentlichen Rechts
TED eSender: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts des BMI)</review-deadline-description>
         </communication>
         <gpa-covered>true</gpa-covered>
      </tendering-process>
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      <identification id="VOEK 472-23-07-23">
         <name>23. Leistungssprint, Region R7, Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland (1 WE)</name>
         <description>Der Leistungssprint VOEK 472-23-07-23 ist der 23. Leistungssprint im
Dynamischen Beschaffungssystem und betrifft Planungsleistungen Beleuchtungsumrüstung
in der Region Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland. Er umfasst folgende 1 Wirtschaftseinheiten, die gemäß
den auftragsspezifische Unterlagen zu planen sind:
Graf-Bernadotte-Platz 5, 34119 Kassel, WE 145942</description>
      </identification>
      <nature>
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               <name>Komplexe Projekte - Preis, liegenschaftsbezogenes Umsetzungskonzept und Ausführungsfrist (Frühzeitige Fertigstellung)
Wertung laut Sprintübergreifenden Leitfaden: 4.2.2.</name>
               <description>Das jeweils preisniedrigste Angebot des jeweiligen Wertungspreises erhält 10 Punkte. Für die nachfolgenden Angebote wird die Punktzahl wie folgt bestimmt: Punktzahl Bieter = Niedrigster Preis x 10 / Preis Bieter
Sprintübergreifender Leitfaden unter 3.1.</description>
            </awarding-criterion>
            <awarding-criterion type="quality">
               <number type="weight" code="per-exa">15</number>
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Wertung laut Sprintübergreifenden Leitfaden: 4.2.2.</name>
               <description>Umsetzungskonzept
Bei der Wertung des qualitätsbezogenen Zuschlagskriteriums übt die Auftraggeberin ihren subjektiven Beurteilungsspielraum aus und nimmt eine entsprechende Bewertung der eingereichten Unterlagen und ggf. der Präsentation vor.
Sprintübergreifender Leitfaden 3.2.</description>
            </awarding-criterion>
            <awarding-criterion type="quality">
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               <name>Komplexe Projekte - Preis, liegenschaftsbezogenes Umsetzungskonzept und Ausführungsfrist (Frühzeitige Fertigstellung)
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               <description>vorzeitige Fertigstellung
Bei der Wertung der Frühzeitigen Fertigstellung werden für die Punktevergabe nur die zeitliche Reduzierung um ganze Wochen (1 Woche entspricht 7 Kalendertagen) berücksichtigt.
Sprintübergreifender Leitfaden 3.2.</description>
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            <review-deadline-description>Informationen über die Überprüfungsfristen: Hinsichtlich der Einlegung von Rechtsbehelfen wird auf folgende Rechtsvorschriften verwiesen: § 134 GWB Informations- und Wartepflicht, § 135 GWB Unwirksamkeit und § 160 GWB Einleitung, Antrag. Besonders hervorzuheben ist dabei: § 134 Abs. 1 und 2 GWB: „(1) Öffentliche Auftraggeber haben Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.“ § 135 Abs. 1 GWB: „(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.“ § 160 GWB: „(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit: 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt. 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mittteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.“ Es wird hiermit darauf hingewiesen, dass sämtliche vorgenannten Fristen für die Erhebung von vergaberechtlichen Rügen gegenüber der Auftraggeberin und die Fristen für die Wahrung der Zulässigkeit eines Nachprüfungsverfahrens zu beachten sind. Aufgrund der Zeichenbegrenzung im Bekanntmachungsformular gelten hinsichtlich des genauen Wortlauts der vorbenannten gesetzlichen Regelungen im Übrigen die Verfahrensbedingungen.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) – Anstalt des öffentlichen Rechts
Organisation, die einen Offline-Zugang zu den Vergabeunterlagen bereitstellt: Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) – Anstalt des öffentlichen Rechts
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt: Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) – Anstalt des öffentlichen Rechts
Organisation, die Angebote bearbeitet: Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) – Anstalt des öffentlichen Rechts
TED eSender: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts des BMI)</review-deadline-description>
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      <identification id="VOEK 472-23-06-27">
         <name>27. Leistungssprint, Region R6, Thüringen, Sachsen (1 WE)</name>
         <description>Der Leistungssprint VOEK 472-23-06-27 ist der 27. Leistungssprint im
Dynamischen Beschaffungssystem und betrifft Planungsleistungen Beleuchtungsumrüstung
in der Region Thüringen, Sachsen. Er umfasst folgende 1 Wirtschaftseinheiten, die gemäß
den auftragsspezifische Unterlagen zu planen sind:
Drosselbergstraße 2, 99097 Erfurt</description>
      </identification>
      <nature>
         <main-nature>services</main-nature>
      </nature>
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               <name>Komplexe Projekte - Preis, liegenschaftsbezogenes Umsetzungskonzept und Ausführungsfrist (Frühzeitige Fertigstellung)
Wertung laut Sprintübergreifenden Leitfaden: 4.2.2.</name>
               <description>Das jeweils preisniedrigste Angebot des jeweiligen Wertungspreises erhält 10 Punkte. Für die nachfolgenden Angebote wird die Punktzahl wie folgt bestimmt: Punktzahl Bieter = Niedrigster Preis x 10 / Preis Bieter
Sprintübergreifender Leitfaden unter 3.1.</description>
            </awarding-criterion>
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               <name>Komplexe Projekte - Preis, liegenschaftsbezogenes Umsetzungskonzept und Ausführungsfrist (Frühzeitige Fertigstellung)
Wertung laut Sprintübergreifenden Leitfaden: 4.2.2.</name>
               <description>Umsetzungskonzept
Bei der Wertung des qualitätsbezogenen Zuschlagskriteriums übt die Auftraggeberin ihren subjektiven Beurteilungsspielraum aus und nimmt eine entsprechende Bewertung der eingereichten Unterlagen und ggf. der Präsentation vor.
Sprintübergreifender Leitfaden 3.2.</description>
            </awarding-criterion>
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               <number type="weight" code="per-exa">15</number>
               <name>Komplexe Projekte - Preis, liegenschaftsbezogenes Umsetzungskonzept und Ausführungsfrist (Frühzeitige Fertigstellung)
Wertung laut Sprintübergreifenden Leitfaden: 4.2.2.</name>
               <description>vorzeitige Fertigstellung
Bei der Wertung der Frühzeitigen Fertigstellung werden für die Punktevergabe nur die zeitliche Reduzierung um ganze Wochen (1 Woche entspricht 7 Kalendertagen) berücksichtigt.
Sprintübergreifender Leitfaden 3.2.</description>
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         </techniques>
         <communication>
            <review-deadline-description>Informationen über die Überprüfungsfristen: Hinsichtlich der Einlegung von Rechtsbehelfen wird auf folgende Rechtsvorschriften verwiesen: § 134 GWB Informations- und Wartepflicht, § 135 GWB Unwirksamkeit und § 160 GWB Einleitung, Antrag. Besonders hervorzuheben ist dabei: § 134 Abs. 1 und 2 GWB: „(1) Öffentliche Auftraggeber haben Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.“ § 135 Abs. 1 GWB: „(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.“ § 160 GWB: „(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit: 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt. 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mittteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.“ Es wird hiermit darauf hingewiesen, dass sämtliche vorgenannten Fristen für die Erhebung von vergaberechtlichen Rügen gegenüber der Auftraggeberin und die Fristen für die Wahrung der Zulässigkeit eines Nachprüfungsverfahrens zu beachten sind. Aufgrund der Zeichenbegrenzung im Bekanntmachungsformular gelten hinsichtlich des genauen Wortlauts der vorbenannten gesetzlichen Regelungen im Übrigen die Verfahrensbedingungen.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) – Anstalt des öffentlichen Rechts
Organisation, die einen Offline-Zugang zu den Vergabeunterlagen bereitstellt: Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) – Anstalt des öffentlichen Rechts
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt: Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) – Anstalt des öffentlichen Rechts
Organisation, die Angebote bearbeitet: Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) – Anstalt des öffentlichen Rechts
TED eSender: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts des BMI)</review-deadline-description>
         </communication>
         <gpa-covered>true</gpa-covered>
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      <identification id="VOEK 472-23-07-16">
         <name>16. Leistungssprint, Region R7, Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland (1 WE)</name>
         <description>Der Leistungssprint VOEK 472-23-07-16 ist der 16. Leistungssprint im
Dynamischen Beschaffungssystem und betrifft Planungsleistungen Beleuchtungsumrüstung
in der Region Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland. Er umfasst folgende 1 Wirtschaftseinheiten, die gemäß
den auftragsspezifische Unterlagen zu planen sind:
Canisiusstraße 21, 55122 Mainz WE 144445</description>
      </identification>
      <nature>
         <main-nature>services</main-nature>
      </nature>
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               <number type="weight" code="per-exa">70</number>
               <name>Komplexe Projekte - Preis, liegenschaftsbezogenes Umsetzungskonzept und Ausführungsfrist (Frühzeitige Fertigstellung)
Wertung laut Sprintübergreifenden Leitfaden: 4.2.2.</name>
               <description>Das jeweils preisniedrigste Angebot des jeweiligen Wertungspreises erhält 10 Punkte. Für die nachfolgenden Angebote wird die Punktzahl wie folgt bestimmt: Punktzahl Bieter = Niedrigster Preis x 10 / Preis Bieter
Sprintübergreifender Leitfaden unter 3.1.</description>
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               <number type="weight" code="per-exa">15</number>
               <name>Komplexe Projekte - Preis, liegenschaftsbezogenes Umsetzungskonzept und Ausführungsfrist (Frühzeitige Fertigstellung)
Wertung laut Sprintübergreifenden Leitfaden: 4.2.2.</name>
               <description>Umsetzungskonzept
Bei der Wertung des qualitätsbezogenen Zuschlagskriteriums übt die Auftraggeberin ihren subjektiven Beurteilungsspielraum aus und nimmt eine entsprechende Bewertung der eingereichten Unterlagen und ggf. der Präsentation vor.
Sprintübergreifender Leitfaden 3.2.</description>
            </awarding-criterion>
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               <number type="weight" code="per-exa">15</number>
               <name>Komplexe Projekte - Preis, liegenschaftsbezogenes Umsetzungskonzept und Ausführungsfrist (Frühzeitige Fertigstellung)
Wertung laut Sprintübergreifenden Leitfaden: 4.2.2.</name>
               <description>vorzeitige Fertigstellung
Bei der Wertung der Frühzeitigen Fertigstellung werden für die Punktevergabe nur die zeitliche Reduzierung um ganze Wochen (1 Woche entspricht 7 Kalendertagen) berücksichtigt.
Sprintübergreifender Leitfaden 3.2.</description>
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         </award-criteria>
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         </techniques>
         <communication>
            <review-deadline-description>Informationen über die Überprüfungsfristen: Hinsichtlich der Einlegung von Rechtsbehelfen wird auf folgende Rechtsvorschriften verwiesen: § 134 GWB Informations- und Wartepflicht, § 135 GWB Unwirksamkeit und § 160 GWB Einleitung, Antrag. Besonders hervorzuheben ist dabei: § 134 Abs. 1 und 2 GWB: „(1) Öffentliche Auftraggeber haben Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.“ § 135 Abs. 1 GWB: „(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.“ § 160 GWB: „(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit: 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt. 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mittteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.“ Es wird hiermit darauf hingewiesen, dass sämtliche vorgenannten Fristen für die Erhebung von vergaberechtlichen Rügen gegenüber der Auftraggeberin und die Fristen für die Wahrung der Zulässigkeit eines Nachprüfungsverfahrens zu beachten sind. Aufgrund der Zeichenbegrenzung im Bekanntmachungsformular gelten hinsichtlich des genauen Wortlauts der vorbenannten gesetzlichen Regelungen im Übrigen die Verfahrensbedingungen.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) – Anstalt des öffentlichen Rechts
Organisation, die einen Offline-Zugang zu den Vergabeunterlagen bereitstellt: Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) – Anstalt des öffentlichen Rechts
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt: Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) – Anstalt des öffentlichen Rechts
Organisation, die Angebote bearbeitet: Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) – Anstalt des öffentlichen Rechts
TED eSender: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts des BMI)</review-deadline-description>
         </communication>
         <gpa-covered>true</gpa-covered>
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