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      <name>Umbau und Sanierung der Nikolaikirche Anklam zur Integration des Lilienthal Flight Museum (LFM)</name>
      <description>Bei dem Bauvorhaben handelt es sich um Sanierungsmaßnahmen der
denkmalgeschützten Nikolaikirche in Anklam. Die Stadt Anklam beabsichtigt die
Umnutzung, Umstrukturierung und Instandsetzung der Nikolaikirche Anklam. Ziel des
Vorhabens ist es, parallel zur Wiederherstellung der städtebaulichen Fassung des
zentralen Marktplatzes, das Kirchengebäude einer dauerhaften Nutzung als Lilienthal
Flight Museum (LFM) zuzuführen und den Turmhelm in seiner ursprünglichen Höhe
von ca. 103 m in Anlehnung an seine bauzeitliche Form wiederaufzurichten.
Gekennzeichnet ist der Mauerwerksbestand der Nikolaikirche Anklam durch eine
Vielzahl unterschiedlicher Schadbilder, die sich in unterschiedlich starker Ausprägung
und Verteilung überlagern. An vielen Bereichen liegen stärkere Schädigungsgrade an
den Maueroberflächen vor, das betrifft den Innenraum und die Fassade. Im Innenraum
ist zu beachten, dass historische Fassungsbefunde vorhanden sind, die aus
denkmalpflegerischer Sicht als sehr wertvoll einzuordnen sind. Der vergleichsweise
hohe Schädigungsgrad der Architekturoberflächen ist überwiegend auf die
Kriegszerstörung des Gebäudes und die lange nachfolgende Standzeit in ruinösem
Zustand zurückzuführen. Aus den Untersuchungsergebnissen in Zusammenhang mit der
Betrachtung der Schadbilder ist zu ersehen, dass leichtlösliche Salze, Gips und erhöhte
Feuchtegehalte gemeinsam mit bauklimatischen Gegebenheiten als Schadfaktoren
wirksam sind. Grundsätzlich soll der jetzt sichtbare Bestand der Maueroberflächen in
seinem gealterten Erscheinungsbild erhalten und stabilisiert werden. Dabei verwendete
neue Materialien sollen sich ohne Störungen in den vorhandenen Bestand einfügen. Für
den Innenraum wird eine Erhaltung des vorhandenen Erscheinungsbildes mit
Sichtbarkeit aller Befunde und Alterungsspuren favorisiert. Rekonstruierende Eingriffe
sind nicht vorgesehen. Die Umsetzung der Forderung nach Erhaltung der historischen
Substanz wird je nach deren Wertigkeit mit technologisch differenzierten Methoden der
restauratorischen Konservierung umgesetzt. Höchste Anforderungen werden an den
Bereichen mit Befunden figürlicher Malerei und polychromer Fassungen an den oberen
Bereichen im Innenraum an die Substanzerhaltung gestellt. Generell wird die Erhaltung
der historischen Fassungs- und Oberflächenbefunden an den weiteren Flächen im
Innenraum angestrebt. Nach Bedarf erfolgen Sicherungen an mechanisch gefährdeten
Bereichen und Partien. Das betrifft Materialrisse unterschiedlicher Dimensionen und
starke Materialverluste an Fugen und am Mauerfuß.</description>
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         <name>Hansestadt Anklam</name>
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Arbeit</name>
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         <name>Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts des BMI)</name>
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         <name>Bodenbelagsarbeiten</name>
         <description>Gegenstand dieser Ausschreibung sind die Bodenbelagsarbeiten. Diese umfassen die Herstellung, Lieferung
und Verlegen der Linoleumböden für die 1. - 3. Ausstellungsemporen (Ebne 1-3) sowie für den
Multifunktionsraum in Ebene 1, die beiden Haupttreppen T1 und T2 sowie eine kleine Nebentreppe mit 4 Stufen
in Ebene 3 (Treppenraum unter dem Pultdach Süd).</description>
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Der Öffnungstermin ist nicht öffentlich. Bieter und deren Bevollmächtigte sind nicht zur Angebotsöffnung zugelassen.</description>
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            <description>Als Eigenerklärung sind vorzulegen: Angabe zur
Mitgliedschaft bei der Berufsgenossenschaft; Angabe zur Zahlung von
Steuern, Abgaben und Beiträgen zur Sozialversicherung; Angabe, dass
nachweislich keine schwere Verfehlung begangen wurde, die die
Zuverlässigkeit als Bewerber oder Bieter in Frage stellt; Angabe, ob ein
Insolvenzverfahren oder ein vergleichbar gesetzlich geregeltes Verfahren
eröffnet/ die Eröffnung beantragt/ mangels Masse abgelehnt wurde bzw. ob
ein Insolvenzplan rechtskräftig bestätigt wurde oder ob sich das
Unternehmen in Liquidation befindet; Eintragung im Berufs- oder
Handelsregister des Sitzes oder Wohnsitzes des Unternehmens
Präqualifikationsnachweis: Der Eignungsnachweis bei präqualifizierten
Unternehmen erfolgt anhand der in der Liste des Vereins für die
Präqualifikation von Bauunternehmen hinterlegten Erklärungen und
Nachweisen, ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische
Einzelnachweise. Die Eignungsprüfung der nicht präqualifizierten
Unternehmen erfolgt (zunächst) anhand der Eigenerklärung zur Eignung
sowie der ggf. geforderten auftragsspezifischen Einzelnachweisen oder
durch Vorlage einer Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung (EEE).
Beim Einsatz von anderen Unternehmen ist auf gesondertes Verlangen
nachzuweisen, dass diese präqualifiziert sind oder die Voraussetzung für
die Präqualifikation erfüllen, ggf. ergänzt durch geforderte
auftragsspezifische Einzelnachweise. Sind die anderen Unternehmen nicht
präqualifiziert, sind auf gesondertes Verlangen die Eigenerklärungen auch
für diese abzugeben ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische
Einzelnachweise. Gelangen Angebote von nicht präqualifizierten
Unternehmen in die engere Wahl, sind die im Formblatt 124
"Eigenerklärung zur Eignung" bzw. in der Einheitlichen Europäischen
Eigenerklärung bezeichneten Bescheinigungen zur Bestätigung der
Eigenerklärungen nach Aufforderung vorzulegen. Bescheinigungen, die
nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, ist eine deutschsprachige
Übersetzung beizufügen.</description>
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            <description>Als Eigenerklärung sind vorzulegen: Umsatz in den letzten
3 abgeschlossenen Geschäftsjahren, Bauleistungen und andere Leistungen
betreffend, die mit der zu vergebenen Leistung vergleichbar sind, unter
Einschluss des Anteils bei gemeinsam mit anderen Unternehmen
ausgeführten Leistungen.</description>
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            <description>Als Eigenerklärung sind vorzulegen: Erklärung zur Zahl der
in den letzten 3 Jahren jahresdurchschnittlich beschäftigten Arbeitskräfte,
gegliedert nach Lohngruppen; Angabe vergleichbarer Referenzen.</description>
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            <review-deadline-description>§ 160 GWB Einleitung, Antrag:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein;
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen
Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97
Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht.
Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der
Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht;
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit: 1) der Antragsteller den geltend gemachten
Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags
erkannt und
gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen
gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2) Verstöße
gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind,
nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur
Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt
werden, 3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar
sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur
Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt
werden, 4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des
Auftraggebers,
einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem
Antrag
auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach §
135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.</review-deadline-description>
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