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      <name>Stadt Ratingen - kanalbezogene unterirdische und anlassbezogene oberirdische Rattenbekämpfung der Stadt Ratingen</name>
      <description>Ziel der Leistung ist die befallsbezogene und dokumentierte Rattenbekämpfung in der öffentlichen Kanalisation des Stadtgebiets Ratingen zur nachhaltigen Reduzierung der Rattenpopulation in festgestellten Befallsschwerpunkten sowie zur fortlaufenden Ermittlung von Befallslagen auf Grundlage von Monitoring und Meldungen aus der Bürgerschaft.

Die Leistung umfasst:

•	die Durchführung eines begleitenden Monitorings mittels wirkstofffreier Köder
•	die Auswertung und Dokumentation der Monitoring-Ergebnisse
•	die Festlegung der zu behandelnden Schächte auf Grundlage der festgestellten Befallsschwerpunkte,
•	die Beköderung ausschließlich in wassergeschützten Kanalköderstation
•	die regelmäßige Kontrolle, Umsetzung, Nachbelegung und Entnahme der Systeme
•	die vollständige Dokumentation der Maßnahmen

Eine flächendeckende, befallsunabhängige oder dauerhafte Auslegung von Wirkstoffködern in allen Schachtbauwerken ist nicht geschuldet. Die Bekämpfung erfolgt ausschließlich befallsbezogen auf Grundlage der laufenden Monitoring- und Kontrollergebnisse oder Meldungen aus der Bürgerschaft. Die Rattenbekämpfung wird zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung durchgeführt und soll im Stadtgebiet koordiniert und systematisch erfolgen. 

Die Stadt hat rund 93.000 Einwohner auf ca. 88,7 Quadratkilometern Fläche. Das Kanalisationssystem der Stadt Ratingen hat derzeit eine Länge von ca. 432 km und umfasst insgesamt ca. 8.700 Stück Einstiegsschächte. Die kanalbezogene Rattenbekämpfung bezieht sich auf:
•	Schmutzwasserkanal 142,6 km, Einstiegsschächte ca. 4.400 Stück 
•	Mischwasserkanal 146,2 km, Einstiegsschächte ca. 4.300 Stück 

Es soll eine Befallserhebung (Belegung mit unbegifteten Ködern) der Schmutz- und Mischwasserkanäle in den bisher bekannten Befallsschwerpunkten erfolgen. Zudem soll die Bekämpfung anlassbezogen auch oberirdisch (insbesondere öffentliche Anlagen und Grünflächen) erfolgen. Die im Leistungsverzeichnis angegebenen Mengenangaben beziehen sich auf die voraussichtliche jährliche Anzahl der Vorgänge der kanalbezogenen unterirdischen Rattenbekämpfung:

Ziel ist eine spürbare Dezimierung des Rattenaufkommens sowie eine aussagefähige Dokumentation der Erfolgskontrollen, insbesondere der Darstellung der Befallsschwerpunkte (u.a. mittels graphischer Darstellung in den zur Verfügung gestellten Karten der Städte). Die Stadt Ratingen strebt eine einheitliche und systematische Rattenbekämpfung und den Einsatz nach Stand der Technik und unter Minimierung des Biozideinsatzes gem. Art. 17, 19 EU‑Biozid‑VO in allen Stadtgebieten an. Alle Maßnahmen sind gemäß Art. 17 und Art. 19 der EU‑Biozid‑Verordnung (EU) Nr. 528/2012 unter Einsatzminimierung, Vorrang nicht-chemischer Methoden und unter Beachtung der Umweltexposition durchzuführen.

Die oberirdische Rattenbekämpfung erfolgt anlassbezogen. Eine Anlassbezogenheit liegt vor, wenn sich das zuständige Amt/Abteilung des Auftraggebers an den Auftragnehmer wendet und diesen zur oberirdischen Rattenbekämpfung auffordert. Von der oberirdischen Rattenbekämpfung werden folgende Flächen erfasst:

Grünanlagen, sonstige öffentlichen Anlagen und städtische Liegenschaften. Zu den öffentlichen Anlagen und Grünflächen zählen insbesondere Straßen, Wege, Fußgängerzonen, Plätze, städtische Gebäude und dazugehörige Grünflächen, städtische Spielplätze und Bolzplätze/Sportanlagen, städtische Grünanlagen, Brücken, Böschungen, Rinnen, Gräben, Unterführungen, Treppenanlagen, Rampen, usw. 
Auch werden städtische Liegenschaften wie insbesondere Schul- und Verwaltungsgebäude, Feuerwehrgerätehäuser und Friedhöfe erfasst.  Private Einrichtungen, Anlagen oder Grundstücke werden nicht von dieser Ausschreibung erfasst.</description>
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         <description>Ziel der Leistung ist die befallsbezogene und dokumentierte Rattenbekämpfung in der öffentlichen Kanalisation des Stadtgebiets Ratingen zur nachhaltigen Reduzierung der Rattenpopulation in festgestellten Befallsschwerpunkten sowie zur fortlaufenden Ermittlung von Befallslagen auf Grundlage von Monitoring und Meldungen aus der Bürgerschaft.

Die Leistung umfasst:

•	die Durchführung eines begleitenden Monitorings mittels wirkstofffreier Köder
•	die Auswertung und Dokumentation der Monitoring-Ergebnisse
•	die Festlegung der zu behandelnden Schächte auf Grundlage der festgestellten Befallsschwerpunkte,
•	die Beköderung ausschließlich in wassergeschützten Kanalköderstation
•	die regelmäßige Kontrolle, Umsetzung, Nachbelegung und Entnahme der Systeme
•	die vollständige Dokumentation der Maßnahmen

Eine flächendeckende, befallsunabhängige oder dauerhafte Auslegung von Wirkstoffködern in allen Schachtbauwerken ist nicht geschuldet. Die Bekämpfung erfolgt ausschließlich befallsbezogen auf Grundlage der laufenden Monitoring- und Kontrollergebnisse oder Meldungen aus der Bürgerschaft. Die Rattenbekämpfung wird zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung durchgeführt und soll im Stadtgebiet koordiniert und systematisch erfolgen. 

Die Stadt hat rund 93.000 Einwohner auf ca. 88,7 Quadratkilometern Fläche. Das Kanalisationssystem der Stadt Ratingen hat derzeit eine Länge von ca. 432 km und umfasst insgesamt ca. 8.700 Stück Einstiegsschächte. Die kanalbezogene Rattenbekämpfung bezieht sich auf:
•	Schmutzwasserkanal 142,6 km, Einstiegsschächte ca. 4.400 Stück 
•	Mischwasserkanal 146,2 km, Einstiegsschächte ca. 4.300 Stück 

Es soll eine Befallserhebung (Belegung mit unbegifteten Ködern) der Schmutz- und Mischwasserkanäle in den bisher bekannten Befallsschwerpunkten erfolgen. Zudem soll die Bekämpfung anlassbezogen auch oberirdisch (insbesondere öffentliche Anlagen und Grünflächen) erfolgen. Die im Leistungsverzeichnis angegebenen Mengenangaben beziehen sich auf die voraussichtliche jährliche Anzahl der Vorgänge der kanalbezogenen unterirdischen Rattenbekämpfung:

Ziel ist eine spürbare Dezimierung des Rattenaufkommens sowie eine aussagefähige Dokumentation der Erfolgskontrollen, insbesondere der Darstellung der Befallsschwerpunkte (u.a. mittels graphischer Darstellung in den zur Verfügung gestellten Karten der Städte). Die Stadt Ratingen strebt eine einheitliche und systematische Rattenbekämpfung und den Einsatz nach Stand der Technik und unter Minimierung des Biozideinsatzes gem. Art. 17, 19 EU‑Biozid‑VO in allen Stadtgebieten an. Alle Maßnahmen sind gemäß Art. 17 und Art. 19 der EU‑Biozid‑Verordnung (EU) Nr. 528/2012 unter Einsatzminimierung, Vorrang nicht-chemischer Methoden und unter Beachtung der Umweltexposition durchzuführen.

Die oberirdische Rattenbekämpfung erfolgt anlassbezogen. Eine Anlassbezogenheit liegt vor, wenn sich das zuständige Amt/Abteilung des Auftraggebers an den Auftragnehmer wendet und diesen zur oberirdischen Rattenbekämpfung auffordert. Von der oberirdischen Rattenbekämpfung werden folgende Flächen erfasst:

Grünanlagen, sonstige öffentlichen Anlagen und städtische Liegenschaften. Zu den öffentlichen Anlagen und Grünflächen zählen insbesondere Straßen, Wege, Fußgängerzonen, Plätze, städtische Gebäude und dazugehörige Grünflächen, städtische Spielplätze und Bolzplätze/Sportanlagen, städtische Grünanlagen, Brücken, Böschungen, Rinnen, Gräben, Unterführungen, Treppenanlagen, Rampen, usw. 
Auch werden städtische Liegenschaften wie insbesondere Schul- und Verwaltungsgebäude, Feuerwehrgerätehäuser und Friedhöfe erfasst.  Private Einrichtungen, Anlagen oder Grundstücke werden nicht von dieser Ausschreibung erfasst.</description>
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         <options-description>Die Ausschreibung der kanalbezogenen Rattenbekämpfung und anlassbezogenen oberirdischen Rattenbekämpfung erfolgt für einen Zeitraum von 2 Jahren (01.10.2026 bis 30.09.2028). Der Vertrag verlängert sich zweimal automatisch um jeweils ein Jahr, wenn nicht einer der Parteien spätestens sechs Monate vor Ende der jeweiligen Laufzeit des Vertrages der Verlängerung widerspricht. Die maximale Laufzeit beträgt vier Jahre. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt vorbehalten. Bei einer maximalen Laufzeit des Vertrages inklusive der Verlängerungsoptionen wird der Rahmenvertrag am 30.09.2030 enden.</options-description>
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               <description>Der Vertrag kommt mit demjenigen Bieter zustande, der das wirtschaftlichste Angebot unterbreitet. 
Das einzige Zuschlagskriterium ist zu 100% der Preis.

Bewertungsmaßstab für den Preis ist die Höhe des Angebotes Netto-Gesamtpreis. Der niedrigste Preis wird mit der höchsten Punktzahl (100 Punkte) bewertet. Die weiteren Angebote werden nach folgender Formel mit Punkten bewertet:

P = 100 - ((Preis des jeweiligen Angebotes - niedrigster Preis) x 100 / niedrigster Preis). Dabei ist "P" die Punktzahl für das zu bewertende Angebot. 100 Punkte erhält das für den Zuschlag zugelassene Angebot mit dem niedrigsten Preis für das jeweilige Los. "0" Punkte erhalten Angebote, die doppelt so teuer oder mehr als doppelt so teuer als das preislich niedrigste für die Wertung zugelassene Angebot sind.</description>
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            <review-deadline-description>Auf § 160 (3) Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) wird verwiesen. 

Ein Nachprüfungsantrag ist nach § 160 Abs. 2 GWB unzulässig, wenn: 
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; 
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüberdem Auftraggeber gerügt werden; 
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden; 
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zuwollen, vergangen sind. Dies gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach §135 Absatz 1 Nummer 2. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 Satz 2. §134 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.


Bitte beachten Sie:
Zum 1. Januar 2027 wird die Vergabekammer Nordrhein-Westfalen bei der Bezirksregierung Münster eingerichtet und übernimmt ab diesem Zeitpunkt landesweit alle Nachprüfungsverfahren; anhängige Verfahren der bisherigen Vergabekammern Westfalen und Rheinland gehen automatisch zum 01.01.2027 auf sie über.
Bereits ab dem 1. Januar 2026 gilt eine gestufte Übergangsregelung: Für Neueingänge von Nachprüfungsanträgen ist die Vergabekammer Westfalen ab diesem Datum für die Regierungsbezirke Arnsberg, Detmold, Münster und Düsseldorf zuständig.
Die Vergabekammer Rheinland bleibt bis zum 30. Juni 2026 weiterhin zuständig für Neueingänge aus dem Regierungsbezirk Köln; diese Zuständigkeit endet mit Ablauf dieses Datums (30.06.2026).
Ab dem 1. Juli 2026 übernimmt die Vergabekammer Westfalen auch die Neueingänge aus dem Regierungsbezirk Köln und ist damit ab diesem Zeitpunkt für Neueingänge aus allen Regierungsbezirken in Nordrhein Westfalen bis zum 31.12.2026 zuständig. Die Vergabekammer Rheinland bleibt im Jahr 2026 lediglich für die von ihr vor den jeweiligen Stichtagen (30.06.2026) eingeleiteten Verfahren zuständig.</review-deadline-description>
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