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         <description>§ 3 EU Nr. 3 VOB/A: Das Verhandlungsverfahren ist ein Verfahren, bei dem sich der öffentliche Auftraggeber mit oder ohne Teilnahmewettbewerb an ausgewählte Unternehmen wendet, um mit einem oder mehreren dieser Unternehmen über die Angebote zu verhandeln. In diesem Verfahren erfolgt vor dem Verhandlungsverfahren ein Teilnahmewettbewerb.</description>
         <description>Richtlinie 2014/24/EU</description>
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      <features>§ 3b EU Abs. 3 Nr. 1 VOB/A: Bei einem Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb wird im Rahmen des
Teilnahmewettbewerbs eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen öffentlich zur Abgabe von Teilnahmeanträgen aufgefordert. Jedes interessierte Unternehmen kann einen Teilnahmeantrag abgeben. Mit dem Teilnahmeantrag übermitteln die Unternehmen die vom öffentlichen Auftraggeber geforderten
Informationen für die Prüfung der Eignung und das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen. 
FÜR DIE BEWERBERAUSWAHL IST FOLGENDES ZU BEACHTEN: Bewerber haben eine Erklärung (siehe Vergabeunterlagen) beizulegen, dass gegen sie keine Ausschlussgründe nach §§ 123 und 124 GWB vorliegen. Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis der Eignung für die zu vergebende Leistung durch den Eintrag in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis) und ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise. Bei Einsatz von anderen Unternehmen ist auf gesondertes Verlangen nachzuweisen, dass diese präqualifiziert sind oder die Voraussetzung für die Präqualifikation erfüllen, ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise. Nicht präqualifizierte Unternehmen haben als vorläufigen Nachweis der Eignung für die
zu vergebende Leistung - Entweder die ausgefüllte „Eigenerklärung zur Eignung“, ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise - Oder eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. 
Im Zuge der Bewerberauswahl ist zu beachten, dass durch die Teilnehmer einschlägige Referenzen nachzuweisen sind. Dazu ist der bekanntgemachte/zum Download zur Verfügung stehende Leitfaden zur Einreichung von Referenzen zu beachten.</features>
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   <identification id="OB/02.01/26/36-VOB">
      <name>Neustadt-Forum Hoyerswerda; Fulldome-System für das Planetarium im Rahmen des Interreg-Projekts PLSN.02.02-IP.01-0001/26: „Unter dem gemeinsamen Himmel“</name>
      <description>Neustadt-Forum Hoyerswerda; Fulldome-System für das Planetarium im Rahmen des Interreg-Projekts PLSN.02.02-IP.01-0001/26: „Unter dem gemeinsamen Himmel“</description>
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            <name>Referat 38 - 1. Vergabekammer des Freistaates Sachsen bei der Landesdirektion Sachsen</name>
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         <name>Neustadt-Forum Hoyerswerda
Lieferung, Installation, Inbetriebnahme und Wartung eines Fulldome-Systems für das Planetarium im Rahmen des Interreg-Projekts PLSN.02.02-IP.01-0001/26: „Unter dem gemeinsamen Himmel“
Vergabe-Nr. OB/02.01/26/36-VOB</name>
         <description>Im Rahmen des grenzüberschreitenden Projektes „Unter dem gemeinsamen Himmel / Pod Wspólnym Niebem“ wird das Planetarium im Neustadtforum Hoyerswerda zu einem modernen Standort für astronomische, wissenschaftliche und touristische Bildungsangebote entwickelt. Hierzu soll ein digitales Fulldome-System für die 12-Meter-Projektionskuppel einschließlich hochauflösender Projektionstechnik, Rechner- und Netzwerkinfrastruktur, Steuerungs- und Bedienkomponenten sowie Planetariums- und Visualisierungssoftware beschafft, installiert und in Betrieb genommen werden. Die neue Ausstattung soll klassische Planetariumsvorführungen ebenso wie interaktive Anwendungen, wissenschaftliche Visualisierungen und grenzüberschreitende digitale Veranstaltungsformate ermöglichen.
Auftragsgegenstand ist die Lieferung, Installation, Inbetriebnahme und Wartung eines Fulldome-Systems für das Planetarium im Neustadtforum von Hoyerswerda.</description>
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               <description>1.) Die Rechtsform der Bietergemeinschaft ist beliebig. Verlangt werden jedoch eine gesamtschuldnerische Haftung und die Benennung eines bevollmächtigten Vertreters.
2.) Nach Ermessen des Käufers können alle fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf nachgereicht werden. 
Zusätzliche Informationen: Die Bieter, die für den Zuschlag in Betracht kommen, werden unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung aufgefordert, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen - insbesondere Erklärungen,
Angaben oder Nachweise - nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren, oder
fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen - insbesondere Erklärungen,
Produkt- und sonstige Angaben oder Nachweise - nachzureichen oder zu vervollständigen
(Nachforderung). Es werden nur Unterlagen nachgefordert, die bereits mit dem Angebot
vorzulegen waren.
Die Unterlagen sind vom Bieter nach Aufforderung durch den öffentlichen Auftraggeber innerhalb einer angemessenen, nach dem Kalender bestimmten Frist vorzulegen. Die Frist wird sechs Kalendertage nicht überschreiten. Werden die nachgeforderten Unterlagen nicht innerhalb der Frist vorgelegt, wird das Angebot ausgeschlossen.</description>
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               <description>Die Zahlungsbedingungen richten sich nach § 16 VOB/B sowie den Besonderen und Zusätzlichen
Vertragsbedingungen der Vergabeunterlagen.</description>
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            <review-deadline-description>Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein, § 160 Abs. 1 GWB. Der Antrag ist schriftlich bei der Vergabekammer einzureichen und unverzüglich zu begründen, § 161 Abs. 1 Satz 1 GWB. Er soll ein bestimmtes Begehren enthalten, § 161 Abs. 1 Satz 2 GWB. Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, dass ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht, § 160 Abs. 2 Satz 1 GWB. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht, § 160 Abs. 2 Satz 2 GWB. Der Antrag ist nach § 160 Abs. 3GWB unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nummer 2. § 134 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt. § 168 GWB – Entscheidung der Vergabekammer: (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden. Hat sich das Nachprüfungsverfahren durch Erteilung des Zuschlags, durch Aufhebung oder durch Einstellung des Vergabeverfahrens oder in sonstiger Weise erledigt, stellt die Vergabekammer auf Antrag eines Beteiligten fest, ob eine Rechtsverletzung vorgelegen hat. § 167 Absatz 1 gilt in diesem Fall nicht.</review-deadline-description>
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