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      <name>Betrieb Gigabit-Netz ZV High-Speed-Netz Rhein-Neckar - hellgraue Flecken</name>
      <description>Verpachtung passiver Glasfasernetze (FTTB), die der ZV im geförderten Ausbau der hellgrauen Flecken (Gigabit-RL des Bundes v. 26.04.2021) in acht Gemarkungen und an Schulen im Rhein-Neckar-Kreis errichtet, an Netzbetreiber, die als Dienstleistungskonzessionäre den Netzbetrieb sicherstellen und Internet-/TK-Dienste für private und gewerbliche Endkunden erbringen. Hinzu kommen Open Access mit aktiven und passiven Vorleistungsprodukten (Vorleistungspreise des Bundes als Obergrenze), Wartung, Instandhaltung, Entstörung, Dokumentation und Service. Überlassung im Wege der Pacht je Los; der Netzbetriebs- und Pachtvertrag wird je Los als RV geschlossen. 9 Lose. Teile des Netzes sind in Betrieb; der Betrieb geht zum Übernahmestichtag auf den AN über.</description>
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         <name>Los 1 Heiligkreuzsteinach - Netzbetrieb hg Flecken</name>
         <description>Der Zweckverband High-Speed-Netz Rhein-Neckar (ZV) errichtet im Rahmen des geförderten Ausbaus der hellgrauen Flecken nach der Gigabit-Richtlinie des Bundes vom 26.04.2021 im Gebiet Heiligkreuzsteinach ein passives Glasfasernetz (FTTB). Planung und Bau des passiven Netzes führt der ZV gesondert durch; die Fertigstellung ist für das Jahr 2027 vorgesehen, die Übergabe der Teilnetze erfolgt sukzessive. Nach der Anlage Kundenpotenzial umfasst der geförderte Ausbau dieses Loses 753 Gebäudeanschlusspunkte mit 849 Nutzungseinheiten. Der Vertrag wird im Sinne einer Rahmenvereinbarung mit einer Höchstmenge von 828 Gebäudeanschlusspunkten (924 Nutzungseinheiten) und einer garantierten Mindestmenge von 580 Gebäudeanschlusspunkten geschlossen.
Der ZV erbringt Leistungen des Netzbetriebs sowie Internet- und Telekommunikationsdienste nicht selbst. Gegenstand dieses Loses ist deshalb die Verpachtung des passiven Glasfasernetzes an einen Netzbetreiber, der im Wege einer Dienstleistungskonzession den Netzbetrieb einschließlich Aufbau und Betrieb der aktiven Technik sicherstellt und Internet- und Telekommunikationsdienste, auch als Bündelangebot, gegenüber privaten und gewerblichen Endkunden erbringt. Dem Netzbetreiber obliegt zudem die Gewährung eines offenen Netzzugangs (Open Access) mit aktiven und passiven Vorleistungsprodukten; die vom Bund unter Beteiligung der Bundesnetzagentur verbindlich festgelegten Vorleistungspreise gelten als Obergrenze. Hinzu kommen Wartung, Instandhaltung, Instandsetzung, Entstörung, Dokumentation und Serviceleistungen sowie zugehörige Leistungen. Die Überlassung der passiven Infrastruktur erfolgt im Wege der Pacht auf Grundlage des Netzbetriebs- und Pachtvertrags für dieses Los.
Gegenstand sind ausschließlich Adresspunkte der Förderkulisse hellgraue Flecken. Soweit Teile des passiven Netzes bereits in Betrieb sind, werden sie derzeit von der NetCom BW GmbH, Ellwangen, betrieben; der Netzbetrieb geht zu dem vom Auftraggeber mitgeteilten Übernahmestichtag auf den Auftragnehmer über. Künftige Netzerweiterungen innerhalb des Gemarkungsgebiets sind von der Rahmenvereinbarung erfasst.
Das Los wird wie folgt gefördert:
- Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland“ (Gigabit-Richtlinie vom 26.04.2021); Zuwendungsbescheid vom 21.06.2022 (vorläufige Höhe), geändert am 01.02.2023, Bescheid über die abschließende Höhe vom 10.06.2025 sowie Änderungsbescheide vom 08.08.2025, 27.11.2025 und 17.07.2026; Az. 832.6/10-22 01BW20967
- Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Mitfinanzierung der Bundes-Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland“ (VwV Gigabitmitfinanzierung) vom 10. September 2021; Zuwendungsbescheid vom 11.10.2022 mit Änderungsbescheid vom 09.07.2025; Az. 7-8433.5/28-747558610 bzw. 4-8433.5/28-747558610
Vom späteren Auftragnehmer sind sämtliche Vorgaben der dem Los zugrundeliegenden Zuwendungsbescheide mit Nebenbestimmungen, Hinweisen, Auflagen, Merkblättern und Anlagen sowie der einschlägigen Förderprogramme einzuhalten.</description>
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               <description>Der Auftraggeber behält sich vor, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen des Teilnahmeantrags nach Maßgabe des § 56 VgV (entsprechend) nachzufordern; nachgeforderte Unterlagen sind innerhalb von 7 Kalendertagen nach Aufforderung vorzulegen. Ein Anspruch auf Nachforderung besteht nicht. Werden nachgeforderte Unterlagen nicht fristgerecht vorgelegt, wird der Teilnahmeantrag ausgeschlossen. Bewerber werden dazu aufgefordert, alle geforderten Erklärungen und Nachweise vollständig mit dem Teilnahmeantrag einzureichen.</description>
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            <description>Der Bewerber bzw. die Bewerbergemeinschaft muss eine Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme in Höhe von EUR 10.000.000 je Schadensfall für Personenschäden sowie EUR 5.000.000 für Sachschäden je Schadensfall bei einem in einem Mitgliedsstaat der EU oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen Versicherungsunternehmen unterhalten oder im Falle der Zuschlagserteilung abschließen.

Bei Bewerbergemeinschaften ist es ausreichend, dass eines der Mitglieder der Bewerbergemeinschaft über eine Versicherung in entsprechender Höhe verfügt bzw. diese im Falle der Zuschlagserteilung stellt.
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            <description>Der Mindestjahresumsatz netto des Bewerbers bzw. der Bewerbergemeinschaft gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 Nr. 4 VgV (entsprechend) muss in Bezug auf den Bereich der zu vergebenden Leistungen und andere Leistungen, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind, unter Einschluss des Anteils bei gemeinsam mit anderen Unternehmen ausgeführten Leistungen in den letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahren je Geschäftsjahr mindestens den nachfolgend für das jeweilige Los angegebenen Betrag erreicht haben (losbezogene Mindestanforderung im Teilnahmewettbewerb):

Los 1 Heiligkreuzsteinach: 890.000 Euro netto
Los 2 Schönbrunn: 1.290.000 Euro netto
Los 3 Plankstadt (Schule): 1.300 Euro netto
Los 4 Lobbach: 940.000 Euro netto
Los 5 Oftersheim (GWG und Schulen): 42.000 Euro netto
Los 6 Weinheim-Oberflockenbach: 720.000 Euro netto
Los 7 Sinsheim (GWG und Schulen): 220.000 Euro netto
Los 8 Sinsheim-Hoffenheim: 1.350.000 Euro netto
Los 9 Schulen Rhein-Neckar-Kreis: 45.000 Euro netto

Bei Bewerbergemeinschaften werden die Umsätze der Mitglieder addiert. Soll ein Bieter den Zuschlag in mehreren Losen erhalten, muss sein Umsatz die Summe der Mindestjahresumsätze dieser Lose erreichen (§ 45 Abs. 3 Satz 2 VgV entsprechend); Einzelheiten regelt Ziff. 5 lit. b der Aufforderung zur Bewerbung.
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            <description>Der Bewerber bzw. die Bewerbergemeinschaft muss mindestens drei Referenzen über Leistungen, die mit den zu vergebenden Leistungen vergleichbar sind, in den letzten fünf Jahren erbracht haben. Vergleichbar in diesem Sinne sind Projekte, die Leistungen und Dienste im Zusammenhang mit dem Aufbau der aktiven Technik und aktiven Betrieb eines Telekommunikationsnetzes mit angeschlossenen Endkunden und Erbringung von Endkundendiensten (Internet, Telefon, Fernsehen) gegenüber Endkunden zum Gegenstand haben. Die Leistungen müssen in den vorgenannten Kalenderjahren in wesentlichen Teilen bereits erbracht worden sein. Das ist der Fall, wenn mehr als 30 % des Telekommunikationsnetzes der jeweiligen Referenz mit aktiver Technik betriebsbereit ausgestattet wurde.</description>
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            <description>Aktuelle Eintragung in ein Handels- oder Berufsregister; falls keine Eintragungspflicht besteht, Eintragung in die Handwerksrolle bzw. bei der Industrie- und Handelskammer oder Erklärung, dass keine Eintragungspflicht besteht.</description>
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            <description>Angabe der durchschnittlichen jährlichen operativen Beschäftigungszahlen in Vollzeitäquivalenten für die Jahre 2023 bis 2025 (nur Angabe, keine Mindestanforderung).</description>
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               <name>Preiskriterium</name>
               <description>Netzpacht (1. Fixpacht je passiv angeschlossener Nutzungseinheit (homes prepared), Euro je Monat – Gewichtung 60, 2.1 Zusatzpacht je aktiver Nutzungseinheit privat/SOHO, Euro je Monat – Gewichtung 20,  2.2 Zusatzpacht in Prozent vom Nettoumsatz aktiver gewerblicher Nutzungseinheiten und sämtlicher Open-Access-Umsätze – Gewichtung 20)</description>
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      <tendering-process>
         <communication>
            <review-deadline-description>Bei dem zu betreibenden Telekommunikationsnetz handelt es sich um ein öffentliches Telekommunikationsnetz im Sinne des § 3 Nr. 42 TKG; es dient überwiegend der Erbringung öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste im Sinne des § 3 Nr. 44 TKG. Zugleich handelt es sich um ein öffentliches Kommunikationsnetz im Sinne des § 149 Nr. 8 GWB. Die ausgeschriebenen Verträge dienen hauptsächlich dazu, den Betrieb eines öffentlichen Kommunikationsnetzes sowie die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste für die Öffentlichkeit zu ermöglichen. Deshalb greift die Bereichsausnahme des § 149 Nr. 8 GWB, wonach Konzessionen mit diesem Hauptzweck vom Anwendungsbereich des Teils 4 des GWB (§§ 97 ff. GWB) ausgenommen sind. Ungeachtet dessen ist der Auftraggeber aufgrund der einschlägigen Zuwendungsbescheide und der dort in Bezug genommenen Regelungen verpflichtet, ein offenes, transparentes und diskriminierungsfreies Auswahlverfahren durchzuführen. Hierzu wendet er die Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV) sowie die in den Vergabeunterlagen ausdrücklich benannten Vorschriften der VgV freiwillig bzw. entsprechend an. Diese Anwendung begründet keine über die Fördervorgaben hinausgehenden subjektiven Rechte und eröffnet nicht den Rechtsweg zu den Vergabenachprüfungsinstanzen (§§ 155 ff. GWB); Rechtsschutz richtet sich nach allgemeinem Verwaltungs- bzw. Zivilrecht (vgl. VG Darmstadt, Beschluss vom 01.04.2025 – 7 L 2856/24.DA). Soweit auf Vorschriften des GWB oder der VgV Bezug genommen wird, gilt die Fassung ab dem 01.07.2026 (Vergabebeschleunigungsgesetz vom 12.05.2026, BGBl. 2026 I Nr. 137).

Sollten sich Bewerber oder Bieter gleichwohl an die Vergabekammer wenden oder sollte sich die Rechtsprechung zur Bereichsausnahme ändern, gilt vorsorglich Folgendes:
(1) Erkannte Verstöße gegen Vergabevorschriften sind gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB innerhalb von zehn Kalendertagen nach Kenntnisnahme gegenüber dem Auftraggeber zu rügen.
(2) Verstöße, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, sind gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GWB spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber zu rügen.
(3) Verstöße, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber zu rügen.
(4) Ein Nachprüfungsantrag ist gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB unzulässig, wenn mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.</review-deadline-description>
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         <name>Los 2 Schönbrunn – Netzbetrieb hellgraue Flecken</name>
         <description>Der Zweckverband High-Speed-Netz Rhein-Neckar (ZV) errichtet im Rahmen des geförderten Ausbaus der hellgrauen Flecken nach der Gigabit-Richtlinie des Bundes vom 26.04.2021 im Gebiet Schönbrunn ein passives Glasfasernetz (FTTB). Planung und Bau des passiven Netzes führt der ZV gesondert durch; die Fertigstellung ist für das Jahr 2027 vorgesehen, die Übergabe der Teilnetze erfolgt sukzessive. Nach der Anlage Kundenpotenzial umfasst der geförderte Ausbau dieses Loses 1.163 Gebäudeanschlusspunkte mit 1.207 Nutzungseinheiten. Der Vertrag wird im Sinne einer Rahmenvereinbarung mit einer Höchstmenge von 1.279 Gebäudeanschlusspunkten (1.323 Nutzungseinheiten) und einer garantierten Mindestmenge von 895 Gebäudeanschlusspunkten geschlossen.
Der ZV erbringt Leistungen des Netzbetriebs sowie Internet- und Telekommunikationsdienste nicht selbst. Gegenstand dieses Loses ist deshalb die Verpachtung des passiven Glasfasernetzes an einen Netzbetreiber, der im Wege einer Dienstleistungskonzession den Netzbetrieb einschließlich Aufbau und Betrieb der aktiven Technik sicherstellt und Internet- und Telekommunikationsdienste, auch als Bündelangebot, gegenüber privaten und gewerblichen Endkunden erbringt. Dem Netzbetreiber obliegt zudem die Gewährung eines offenen Netzzugangs (Open Access) mit aktiven und passiven Vorleistungsprodukten; die vom Bund unter Beteiligung der Bundesnetzagentur verbindlich festgelegten Vorleistungspreise gelten als Obergrenze. Hinzu kommen Wartung, Instandhaltung, Instandsetzung, Entstörung, Dokumentation und Serviceleistungen sowie zugehörige Leistungen. Die Überlassung der passiven Infrastruktur erfolgt im Wege der Pacht auf Grundlage des Netzbetriebs- und Pachtvertrags für dieses Los.
Gegenstand sind ausschließlich Adresspunkte der Förderkulisse hellgraue Flecken. Soweit Teile des passiven Netzes bereits in Betrieb sind, werden sie derzeit von der NetCom BW GmbH, Ellwangen, betrieben; der Netzbetrieb geht zu dem vom Auftraggeber mitgeteilten Übernahmestichtag auf den Auftragnehmer über. Künftige Netzerweiterungen innerhalb des Gemarkungsgebiets sind von der Rahmenvereinbarung erfasst.
Das Los wird wie folgt gefördert:
- Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland“ (Gigabit-Richtlinie vom 26.04.2021); Zuwendungsbescheid vom 15.03.2022 (vorläufige Höhe), geändert am 24.05.2024, Bescheid über die abschließende Höhe vom 12.06.2025 sowie Änderungsbescheid vom 27.11.2025; Az. 832.6/10-21 01BW20658
- Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Mitfinanzierung der Bundes-Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland“ (VwV Gigabitmitfinanzierung) vom 10. September 2021; Zuwendungsbescheid vom 11.10.2022 mit Änderungsbescheid vom 30.06.2025; Az. 7-8433.5/8-627710663 bzw. 4-8433.5/8-627710663

Vom späteren Auftragnehmer sind sämtliche Vorgaben der dem Los zugrundeliegenden Zuwendungsbescheide mit Nebenbestimmungen, Hinweisen, Auflagen, Merkblättern und Anlagen sowie der einschlägigen Förderprogramme einzuhalten.</description>
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               <description>Der Auftraggeber behält sich vor, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen des Teilnahmeantrags nach Maßgabe des § 56 VgV (entsprechend) nachzufordern; nachgeforderte Unterlagen sind innerhalb von 7 Kalendertagen nach Aufforderung vorzulegen. Ein Anspruch auf Nachforderung besteht nicht. Werden nachgeforderte Unterlagen nicht fristgerecht vorgelegt, wird der Teilnahmeantrag ausgeschlossen. Bewerber werden dazu aufgefordert, alle geforderten Erklärungen und Nachweise vollständig mit dem Teilnahmeantrag einzureichen.</description>
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            <description>Der Bewerber bzw. die Bewerbergemeinschaft muss eine Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme in Höhe von EUR 10.000.000 je Schadensfall für Personenschäden sowie EUR 5.000.000 für Sachschäden je Schadensfall bei einem in einem Mitgliedsstaat der EU oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen Versicherungsunternehmen unterhalten oder im Falle der Zuschlagserteilung abschließen.

Bei Bewerbergemeinschaften ist es ausreichend, dass eines der Mitglieder der Bewerbergemeinschaft über eine Versicherung in entsprechender Höhe verfügt bzw. diese im Falle der Zuschlagserteilung stellt.
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         <selection-criteria code="slc-stand-to-spec">
            <description>Der Mindestjahresumsatz netto des Bewerbers bzw. der Bewerbergemeinschaft gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 Nr. 4 VgV (entsprechend) muss in Bezug auf den Bereich der zu vergebenden Leistungen und andere Leistungen, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind, unter Einschluss des Anteils bei gemeinsam mit anderen Unternehmen ausgeführten Leistungen in den letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahren je Geschäftsjahr mindestens den nachfolgend für das jeweilige Los angegebenen Betrag erreicht haben (losbezogene Mindestanforderung im Teilnahmewettbewerb):

Los 1 Heiligkreuzsteinach: 890.000 Euro netto
Los 2 Schönbrunn: 1.290.000 Euro netto
Los 3 Plankstadt (Schule): 1.300 Euro netto
Los 4 Lobbach: 940.000 Euro netto
Los 5 Oftersheim (GWG und Schulen): 42.000 Euro netto
Los 6 Weinheim-Oberflockenbach: 720.000 Euro netto
Los 7 Sinsheim (GWG und Schulen): 220.000 Euro netto
Los 8 Sinsheim-Hoffenheim: 1.350.000 Euro netto
Los 9 Schulen Rhein-Neckar-Kreis: 45.000 Euro netto

Bei Bewerbergemeinschaften werden die Umsätze der Mitglieder addiert. Soll ein Bieter den Zuschlag in mehreren Losen erhalten, muss sein Umsatz die Summe der Mindestjahresumsätze dieser Lose erreichen (§ 45 Abs. 3 Satz 2 VgV entsprechend); Einzelheiten regelt Ziff. 5 lit. b der Aufforderung zur Bewerbung.
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         <selection-criteria code="slc-abil-ref-services">
            <description>Der Bewerber bzw. die Bewerbergemeinschaft muss mindestens drei Referenzen über Leistungen, die mit den zu vergebenden Leistungen vergleichbar sind, in den letzten fünf Jahren erbracht haben. Vergleichbar in diesem Sinne sind Projekte, die Leistungen und Dienste im Zusammenhang mit dem Aufbau der aktiven Technik und aktiven Betrieb eines Telekommunikationsnetzes mit angeschlossenen Endkunden und Erbringung von Endkundendiensten (Internet, Telefon, Fernsehen) gegenüber Endkunden zum Gegenstand haben. Die Leistungen müssen in den vorgenannten Kalenderjahren in wesentlichen Teilen bereits erbracht worden sein. Das ist der Fall, wenn mehr als 30 % des Telekommunikationsnetzes der jeweiligen Referenz mit aktiver Technik betriebsbereit ausgestattet wurde.</description>
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            <description>Aktuelle Eintragung in ein Handels- oder Berufsregister; falls keine Eintragungspflicht besteht, Eintragung in die Handwerksrolle bzw. bei der Industrie- und Handelskammer oder Erklärung, dass keine Eintragungspflicht besteht.</description>
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         <selection-criteria code="slc-abil-staff-yrly-avg-mp">
            <description>Angabe der durchschnittlichen jährlichen operativen Beschäftigungszahlen in Vollzeitäquivalenten für die Jahre 2023 bis 2025 (nur Angabe, keine Mindestanforderung).</description>
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               <name>Preiskriterium</name>
               <description>Netzpacht (1. Fixpacht je passiv angeschlossener Nutzungseinheit (homes prepared), Euro je Monat – Gewichtung 60, 2.1 Zusatzpacht je aktiver Nutzungseinheit privat/SOHO, Euro je Monat – Gewichtung 20,  2.2 Zusatzpacht in Prozent vom Nettoumsatz aktiver gewerblicher Nutzungseinheiten und sämtlicher Open-Access-Umsätze – Gewichtung 20</description>
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         <communication>
            <review-deadline-description>Bei dem zu betreibenden Telekommunikationsnetz handelt es sich um ein öffentliches Telekommunikationsnetz im Sinne des § 3 Nr. 42 TKG; es dient überwiegend der Erbringung öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste im Sinne des § 3 Nr. 44 TKG. Zugleich handelt es sich um ein öffentliches Kommunikationsnetz im Sinne des § 149 Nr. 8 GWB. Die ausgeschriebenen Verträge dienen hauptsächlich dazu, den Betrieb eines öffentlichen Kommunikationsnetzes sowie die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste für die Öffentlichkeit zu ermöglichen. Deshalb greift die Bereichsausnahme des § 149 Nr. 8 GWB, wonach Konzessionen mit diesem Hauptzweck vom Anwendungsbereich des Teils 4 des GWB (§§ 97 ff. GWB) ausgenommen sind. Ungeachtet dessen ist der Auftraggeber aufgrund der einschlägigen Zuwendungsbescheide und der dort in Bezug genommenen Regelungen verpflichtet, ein offenes, transparentes und diskriminierungsfreies Auswahlverfahren durchzuführen. Hierzu wendet er die Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV) sowie die in den Vergabeunterlagen ausdrücklich benannten Vorschriften der VgV freiwillig bzw. entsprechend an. Diese Anwendung begründet keine über die Fördervorgaben hinausgehenden subjektiven Rechte und eröffnet nicht den Rechtsweg zu den Vergabenachprüfungsinstanzen (§§ 155 ff. GWB); Rechtsschutz richtet sich nach allgemeinem Verwaltungs- bzw. Zivilrecht (vgl. VG Darmstadt, Beschluss vom 01.04.2025 – 7 L 2856/24.DA). Soweit auf Vorschriften des GWB oder der VgV Bezug genommen wird, gilt die Fassung ab dem 01.07.2026 (Vergabebeschleunigungsgesetz vom 12.05.2026, BGBl. 2026 I Nr. 137).

Sollten sich Bewerber oder Bieter gleichwohl an die Vergabekammer wenden oder sollte sich die Rechtsprechung zur Bereichsausnahme ändern, gilt vorsorglich Folgendes:
(1) Erkannte Verstöße gegen Vergabevorschriften sind gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB innerhalb von zehn Kalendertagen nach Kenntnisnahme gegenüber dem Auftraggeber zu rügen.
(2) Verstöße, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, sind gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GWB spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber zu rügen.
(3) Verstöße, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber zu rügen.
(4) Ein Nachprüfungsantrag ist gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB unzulässig, wenn mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.</review-deadline-description>
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         <name>Los 3 Plankstadt (Schule) – Netzbetrieb hg Flecken</name>
         <description>Der Zweckverband High-Speed-Netz Rhein-Neckar (ZV) errichtet im Rahmen des geförderten Ausbaus der hellgrauen Flecken nach der Gigabit-Richtlinie des Bundes vom 26.04.2021 im Gebiet Plankstadt (Schulstandorte) ein passives Glasfasernetz (FTTB). Planung und Bau des passiven Netzes führt der ZV gesondert durch; die Fertigstellung ist für das Jahr 2027 vorgesehen, die Übergabe der Teilnetze erfolgt sukzessive. Nach der Anlage Kundenpotenzial umfasst der geförderte Ausbau dieses Loses 1 Gebäudeanschlusspunkte mit 1 Nutzungseinheiten. Der Vertrag wird im Sinne einer Rahmenvereinbarung mit einer Höchstmenge von 1 Gebäudeanschlusspunkten (1 Nutzungseinheiten) und einer garantierten Mindestmenge von 1 Gebäudeanschlusspunkten geschlossen.
Der ZV erbringt Leistungen des Netzbetriebs sowie Internet- und Telekommunikationsdienste nicht selbst. Gegenstand dieses Loses ist deshalb die Verpachtung des passiven Glasfasernetzes an einen Netzbetreiber, der im Wege einer Dienstleistungskonzession den Netzbetrieb einschließlich Aufbau und Betrieb der aktiven Technik sicherstellt und Internet- und Telekommunikationsdienste, auch als Bündelangebot, gegenüber privaten und gewerblichen Endkunden erbringt. Dem Netzbetreiber obliegt zudem die Gewährung eines offenen Netzzugangs (Open Access) mit aktiven und passiven Vorleistungsprodukten; die vom Bund unter Beteiligung der Bundesnetzagentur verbindlich festgelegten Vorleistungspreise gelten als Obergrenze. Hinzu kommen Wartung, Instandhaltung, Instandsetzung, Entstörung, Dokumentation und Serviceleistungen sowie zugehörige Leistungen. Die Überlassung der passiven Infrastruktur erfolgt im Wege der Pacht auf Grundlage des Netzbetriebs- und Pachtvertrags für dieses Los.
Gegenstand sind ausschließlich Adresspunkte der Förderkulisse hellgraue Flecken. Soweit Teile des passiven Netzes bereits in Betrieb sind, werden sie derzeit von der NetCom BW GmbH, Ellwangen, betrieben; der Netzbetrieb geht zu dem vom Auftraggeber mitgeteilten Übernahmestichtag auf den Auftragnehmer über. Künftige Netzerweiterungen innerhalb des Gemarkungsgebiets sind von der Rahmenvereinbarung erfasst.
Das Los wird wie folgt gefördert:
- Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland“ (Gigabit-Richtlinie vom 26.04.2021); Zuwendungsbescheid vom 11.02.2022 (vorläufige Höhe), Bescheid über die endgültige Höhe vom 21.03.2024 sowie Änderungsbescheid vom 27.11.2025; Az. 832.6/10-21 01BW20492
- Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Mitfinanzierung der Bundes-Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland“ (VwV Gigabitmitfinanzierung) vom 10. September 2021; Zuwendungsbescheid vom 11.10.2022 mit Änderungsbescheid vom 12.04.2024; Az. 7-8433.5/7-614383606 bzw. 4-8433.5/7-614383606

Vom späteren Auftragnehmer sind sämtliche Vorgaben der dem Los zugrundeliegenden Zuwendungsbescheide mit Nebenbestimmungen, Hinweisen, Auflagen, Merkblättern und Anlagen sowie der einschlägigen Förderprogramme einzuhalten.</description>
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            <description>Der Bewerber bzw. die Bewerbergemeinschaft muss eine Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme in Höhe von EUR 10.000.000 je Schadensfall für Personenschäden sowie EUR 5.000.000 für Sachschäden je Schadensfall bei einem in einem Mitgliedsstaat der EU oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen Versicherungsunternehmen unterhalten oder im Falle der Zuschlagserteilung abschließen.

Bei Bewerbergemeinschaften ist es ausreichend, dass eines der Mitglieder der Bewerbergemeinschaft über eine Versicherung in entsprechender Höhe verfügt bzw. diese im Falle der Zuschlagserteilung stellt.
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         <selection-criteria code="slc-stand-to-spec">
            <description>Der Mindestjahresumsatz netto des Bewerbers bzw. der Bewerbergemeinschaft gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 Nr. 4 VgV (entsprechend) muss in Bezug auf den Bereich der zu vergebenden Leistungen und andere Leistungen, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind, unter Einschluss des Anteils bei gemeinsam mit anderen Unternehmen ausgeführten Leistungen in den letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahren je Geschäftsjahr mindestens den nachfolgend für das jeweilige Los angegebenen Betrag erreicht haben (losbezogene Mindestanforderung im Teilnahmewettbewerb):

Los 1 Heiligkreuzsteinach: 890.000 Euro netto
Los 2 Schönbrunn: 1.290.000 Euro netto
Los 3 Plankstadt (Schule): 1.300 Euro netto
Los 4 Lobbach: 940.000 Euro netto
Los 5 Oftersheim (GWG und Schulen): 42.000 Euro netto
Los 6 Weinheim-Oberflockenbach: 720.000 Euro netto
Los 7 Sinsheim (GWG und Schulen): 220.000 Euro netto
Los 8 Sinsheim-Hoffenheim: 1.350.000 Euro netto
Los 9 Schulen Rhein-Neckar-Kreis: 45.000 Euro netto

Bei Bewerbergemeinschaften werden die Umsätze der Mitglieder addiert. Soll ein Bieter den Zuschlag in mehreren Losen erhalten, muss sein Umsatz die Summe der Mindestjahresumsätze dieser Lose erreichen (§ 45 Abs. 3 Satz 2 VgV entsprechend); Einzelheiten regelt Ziff. 5 lit. b der Aufforderung zur Bewerbung.
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            <description>Der Bewerber bzw. die Bewerbergemeinschaft muss mindestens drei Referenzen über Leistungen, die mit den zu vergebenden Leistungen vergleichbar sind, in den letzten fünf Jahren erbracht haben. Vergleichbar in diesem Sinne sind Projekte, die Leistungen und Dienste im Zusammenhang mit dem Aufbau der aktiven Technik und aktiven Betrieb eines Telekommunikationsnetzes mit angeschlossenen Endkunden und Erbringung von Endkundendiensten (Internet, Telefon, Fernsehen) gegenüber Endkunden zum Gegenstand haben. Die Leistungen müssen in den vorgenannten Kalenderjahren in wesentlichen Teilen bereits erbracht worden sein. Das ist der Fall, wenn mehr als 30 % des Telekommunikationsnetzes der jeweiligen Referenz mit aktiver Technik betriebsbereit ausgestattet wurde.</description>
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            <review-deadline-description>Bei dem zu betreibenden Telekommunikationsnetz handelt es sich um ein öffentliches Telekommunikationsnetz im Sinne des § 3 Nr. 42 TKG; es dient überwiegend der Erbringung öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste im Sinne des § 3 Nr. 44 TKG. Zugleich handelt es sich um ein öffentliches Kommunikationsnetz im Sinne des § 149 Nr. 8 GWB. Die ausgeschriebenen Verträge dienen hauptsächlich dazu, den Betrieb eines öffentlichen Kommunikationsnetzes sowie die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste für die Öffentlichkeit zu ermöglichen. Deshalb greift die Bereichsausnahme des § 149 Nr. 8 GWB, wonach Konzessionen mit diesem Hauptzweck vom Anwendungsbereich des Teils 4 des GWB (§§ 97 ff. GWB) ausgenommen sind. Ungeachtet dessen ist der Auftraggeber aufgrund der einschlägigen Zuwendungsbescheide und der dort in Bezug genommenen Regelungen verpflichtet, ein offenes, transparentes und diskriminierungsfreies Auswahlverfahren durchzuführen. Hierzu wendet er die Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV) sowie die in den Vergabeunterlagen ausdrücklich benannten Vorschriften der VgV freiwillig bzw. entsprechend an. Diese Anwendung begründet keine über die Fördervorgaben hinausgehenden subjektiven Rechte und eröffnet nicht den Rechtsweg zu den Vergabenachprüfungsinstanzen (§§ 155 ff. GWB); Rechtsschutz richtet sich nach allgemeinem Verwaltungs- bzw. Zivilrecht (vgl. VG Darmstadt, Beschluss vom 01.04.2025 – 7 L 2856/24.DA). Soweit auf Vorschriften des GWB oder der VgV Bezug genommen wird, gilt die Fassung ab dem 01.07.2026 (Vergabebeschleunigungsgesetz vom 12.05.2026, BGBl. 2026 I Nr. 137).

Sollten sich Bewerber oder Bieter gleichwohl an die Vergabekammer wenden oder sollte sich die Rechtsprechung zur Bereichsausnahme ändern, gilt vorsorglich Folgendes:
(1) Erkannte Verstöße gegen Vergabevorschriften sind gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB innerhalb von zehn Kalendertagen nach Kenntnisnahme gegenüber dem Auftraggeber zu rügen.
(2) Verstöße, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, sind gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GWB spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber zu rügen.
(3) Verstöße, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber zu rügen.
(4) Ein Nachprüfungsantrag ist gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB unzulässig, wenn mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.</review-deadline-description>
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         <name>Los 4 Lobbach – Netzbetrieb hellgraue Flecken</name>
         <description>Der Zweckverband High-Speed-Netz Rhein-Neckar (ZV) errichtet im Rahmen des geförderten Ausbaus der hellgrauen Flecken nach der Gigabit-Richtlinie des Bundes vom 26.04.2021 im Gebiet Lobbach ein passives Glasfasernetz (FTTB). Planung und Bau des passiven Netzes führt der ZV gesondert durch; die Fertigstellung ist für das Jahr 2027 vorgesehen, die Übergabe der Teilnetze erfolgt sukzessive. Nach der Anlage Kundenpotenzial umfasst der geförderte Ausbau dieses Loses 726 Gebäudeanschlusspunkte mit 898 Nutzungseinheiten. Der Vertrag wird im Sinne einer Rahmenvereinbarung mit einer Höchstmenge von 799 Gebäudeanschlusspunkten (971 Nutzungseinheiten) und einer garantierten Mindestmenge von 559 Gebäudeanschlusspunkten geschlossen.
Der ZV erbringt Leistungen des Netzbetriebs sowie Internet- und Telekommunikationsdienste nicht selbst. Gegenstand dieses Loses ist deshalb die Verpachtung des passiven Glasfasernetzes an einen Netzbetreiber, der im Wege einer Dienstleistungskonzession den Netzbetrieb einschließlich Aufbau und Betrieb der aktiven Technik sicherstellt und Internet- und Telekommunikationsdienste, auch als Bündelangebot, gegenüber privaten und gewerblichen Endkunden erbringt. Dem Netzbetreiber obliegt zudem die Gewährung eines offenen Netzzugangs (Open Access) mit aktiven und passiven Vorleistungsprodukten; die vom Bund unter Beteiligung der Bundesnetzagentur verbindlich festgelegten Vorleistungspreise gelten als Obergrenze. Hinzu kommen Wartung, Instandhaltung, Instandsetzung, Entstörung, Dokumentation und Serviceleistungen sowie zugehörige Leistungen. Die Überlassung der passiven Infrastruktur erfolgt im Wege der Pacht auf Grundlage des Netzbetriebs- und Pachtvertrags für dieses Los.
Gegenstand sind ausschließlich Adresspunkte der Förderkulisse hellgraue Flecken. Soweit Teile des passiven Netzes bereits in Betrieb sind, werden sie derzeit von der NetCom BW GmbH, Ellwangen, betrieben; der Netzbetrieb geht zu dem vom Auftraggeber mitgeteilten Übernahmestichtag auf den Auftragnehmer über. Künftige Netzerweiterungen innerhalb des Gemarkungsgebiets sind von der Rahmenvereinbarung erfasst.
Das Los wird wie folgt gefördert:
- Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland“ (Gigabit-Richtlinie vom 26.04.2021); Zuwendungsbescheid vom 13.07.2022 (vorläufige Höhe), Bescheid über die endgültige Höhe vom 12.06.2025, Berichtigungsbescheid vom 17.07.2025 sowie Änderungsbescheid vom 27.11.2025; Az. 832.6/10-22 01BW21225
- Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Mitfinanzierung der Bundes-Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland“ (VwV Gigabitmitfinanzierung) vom 10. September 2021; Zuwendungsbescheid vom 11.10.2022 mit Änderungsbescheid vom 13.08.2025; Az. 7-8433.5/27-754674283 bzw. 4-8433.5/27-754674283

Vom späteren Auftragnehmer sind sämtliche Vorgaben der dem Los zugrundeliegenden Zuwendungsbescheide mit Nebenbestimmungen, Hinweisen, Auflagen, Merkblättern und Anlagen sowie der einschlägigen Förderprogramme einzuhalten.</description>
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               <description>Der Auftraggeber behält sich vor, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen des Teilnahmeantrags nach Maßgabe des § 56 VgV (entsprechend) nachzufordern; nachgeforderte Unterlagen sind innerhalb von 7 Kalendertagen nach Aufforderung vorzulegen. Ein Anspruch auf Nachforderung besteht nicht. Werden nachgeforderte Unterlagen nicht fristgerecht vorgelegt, wird der Teilnahmeantrag ausgeschlossen. Bewerber werden dazu aufgefordert, alle geforderten Erklärungen und Nachweise vollständig mit dem Teilnahmeantrag einzureichen.</description>
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            <description>Der Bewerber bzw. die Bewerbergemeinschaft muss eine Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme in Höhe von EUR 10.000.000 je Schadensfall für Personenschäden sowie EUR 5.000.000 für Sachschäden je Schadensfall bei einem in einem Mitgliedsstaat der EU oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen Versicherungsunternehmen unterhalten oder im Falle der Zuschlagserteilung abschließen.

Bei Bewerbergemeinschaften ist es ausreichend, dass eines der Mitglieder der Bewerbergemeinschaft über eine Versicherung in entsprechender Höhe verfügt bzw. diese im Falle der Zuschlagserteilung stellt.
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            <description>Der Mindestjahresumsatz netto des Bewerbers bzw. der Bewerbergemeinschaft gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 Nr. 4 VgV (entsprechend) muss in Bezug auf den Bereich der zu vergebenden Leistungen und andere Leistungen, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind, unter Einschluss des Anteils bei gemeinsam mit anderen Unternehmen ausgeführten Leistungen in den letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahren je Geschäftsjahr mindestens den nachfolgend für das jeweilige Los angegebenen Betrag erreicht haben (losbezogene Mindestanforderung im Teilnahmewettbewerb):

Los 1 Heiligkreuzsteinach: 890.000 Euro netto
Los 2 Schönbrunn: 1.290.000 Euro netto
Los 3 Plankstadt (Schule): 1.300 Euro netto
Los 4 Lobbach: 940.000 Euro netto
Los 5 Oftersheim (GWG und Schulen): 42.000 Euro netto
Los 6 Weinheim-Oberflockenbach: 720.000 Euro netto
Los 7 Sinsheim (GWG und Schulen): 220.000 Euro netto
Los 8 Sinsheim-Hoffenheim: 1.350.000 Euro netto
Los 9 Schulen Rhein-Neckar-Kreis: 45.000 Euro netto

Bei Bewerbergemeinschaften werden die Umsätze der Mitglieder addiert. Soll ein Bieter den Zuschlag in mehreren Losen erhalten, muss sein Umsatz die Summe der Mindestjahresumsätze dieser Lose erreichen (§ 45 Abs. 3 Satz 2 VgV entsprechend); Einzelheiten regelt Ziff. 5 lit. b der Aufforderung zur Bewerbung.
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            <description>Der Bewerber bzw. die Bewerbergemeinschaft muss mindestens drei Referenzen über Leistungen, die mit den zu vergebenden Leistungen vergleichbar sind, in den letzten fünf Jahren erbracht haben. Vergleichbar in diesem Sinne sind Projekte, die Leistungen und Dienste im Zusammenhang mit dem Aufbau der aktiven Technik und aktiven Betrieb eines Telekommunikationsnetzes mit angeschlossenen Endkunden und Erbringung von Endkundendiensten (Internet, Telefon, Fernsehen) gegenüber Endkunden zum Gegenstand haben. Die Leistungen müssen in den vorgenannten Kalenderjahren in wesentlichen Teilen bereits erbracht worden sein. Das ist der Fall, wenn mehr als 30 % des Telekommunikationsnetzes der jeweiligen Referenz mit aktiver Technik betriebsbereit ausgestattet wurde.</description>
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            <description>Aktuelle Eintragung in ein Handels- oder Berufsregister; falls keine Eintragungspflicht besteht, Eintragung in die Handwerksrolle bzw. bei der Industrie- und Handelskammer oder Erklärung, dass keine Eintragungspflicht besteht.</description>
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               <description>Netzpacht (1. Fixpacht je passiv angeschlossener Nutzungseinheit (homes prepared), Euro je Monat – Gewichtung 60, 2.1 Zusatzpacht je aktiver Nutzungseinheit privat/SOHO, Euro je Monat – Gewichtung 20,  2.2 Zusatzpacht in Prozent vom Nettoumsatz aktiver gewerblicher Nutzungseinheiten und sämtlicher Open-Access-Umsätze – Gewichtung 20)</description>
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            <review-deadline-description>Bei dem zu betreibenden Telekommunikationsnetz handelt es sich um ein öffentliches Telekommunikationsnetz im Sinne des § 3 Nr. 42 TKG; es dient überwiegend der Erbringung öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste im Sinne des § 3 Nr. 44 TKG. Zugleich handelt es sich um ein öffentliches Kommunikationsnetz im Sinne des § 149 Nr. 8 GWB. Die ausgeschriebenen Verträge dienen hauptsächlich dazu, den Betrieb eines öffentlichen Kommunikationsnetzes sowie die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste für die Öffentlichkeit zu ermöglichen. Deshalb greift die Bereichsausnahme des § 149 Nr. 8 GWB, wonach Konzessionen mit diesem Hauptzweck vom Anwendungsbereich des Teils 4 des GWB (§§ 97 ff. GWB) ausgenommen sind. Ungeachtet dessen ist der Auftraggeber aufgrund der einschlägigen Zuwendungsbescheide und der dort in Bezug genommenen Regelungen verpflichtet, ein offenes, transparentes und diskriminierungsfreies Auswahlverfahren durchzuführen. Hierzu wendet er die Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV) sowie die in den Vergabeunterlagen ausdrücklich benannten Vorschriften der VgV freiwillig bzw. entsprechend an. Diese Anwendung begründet keine über die Fördervorgaben hinausgehenden subjektiven Rechte und eröffnet nicht den Rechtsweg zu den Vergabenachprüfungsinstanzen (§§ 155 ff. GWB); Rechtsschutz richtet sich nach allgemeinem Verwaltungs- bzw. Zivilrecht (vgl. VG Darmstadt, Beschluss vom 01.04.2025 – 7 L 2856/24.DA). Soweit auf Vorschriften des GWB oder der VgV Bezug genommen wird, gilt die Fassung ab dem 01.07.2026 (Vergabebeschleunigungsgesetz vom 12.05.2026, BGBl. 2026 I Nr. 137).

Sollten sich Bewerber oder Bieter gleichwohl an die Vergabekammer wenden oder sollte sich die Rechtsprechung zur Bereichsausnahme ändern, gilt vorsorglich Folgendes:
(1) Erkannte Verstöße gegen Vergabevorschriften sind gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB innerhalb von zehn Kalendertagen nach Kenntnisnahme gegenüber dem Auftraggeber zu rügen.
(2) Verstöße, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, sind gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GWB spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber zu rügen.
(3) Verstöße, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber zu rügen.
(4) Ein Nachprüfungsantrag ist gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB unzulässig, wenn mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.</review-deadline-description>
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         <name>Los 5 Oftersheim (GWG, Schulen) – Netzbetrieb hg F</name>
         <description>Der Zweckverband High-Speed-Netz Rhein-Neckar (ZV) errichtet im Rahmen des geförderten Ausbaus der hellgrauen Flecken nach der Gigabit-Richtlinie des Bundes vom 26.04.2021 im Gebiet Oftersheim (Gewerbepark und Schulstandorte) ein passives Glasfasernetz (FTTB). Planung und Bau des passiven Netzes führt der ZV gesondert durch; die Fertigstellung ist für das Jahr 2027 vorgesehen, die Übergabe der Teilnetze erfolgt sukzessive. Nach der Anlage Kundenpotenzial umfasst der geförderte Ausbau dieses Loses 31 Gebäudeanschlusspunkte mit 41 Nutzungseinheiten. Der Vertrag wird im Sinne einer Rahmenvereinbarung mit einer Höchstmenge von 34 Gebäudeanschlusspunkten (44 Nutzungseinheiten) und einer garantierten Mindestmenge von 24 Gebäudeanschlusspunkten geschlossen.
Der ZV erbringt Leistungen des Netzbetriebs sowie Internet- und Telekommunikationsdienste nicht selbst. Gegenstand dieses Loses ist deshalb die Verpachtung des passiven Glasfasernetzes an einen Netzbetreiber, der im Wege einer Dienstleistungskonzession den Netzbetrieb einschließlich Aufbau und Betrieb der aktiven Technik sicherstellt und Internet- und Telekommunikationsdienste, auch als Bündelangebot, gegenüber privaten und gewerblichen Endkunden erbringt. Dem Netzbetreiber obliegt zudem die Gewährung eines offenen Netzzugangs (Open Access) mit aktiven und passiven Vorleistungsprodukten; die vom Bund unter Beteiligung der Bundesnetzagentur verbindlich festgelegten Vorleistungspreise gelten als Obergrenze. Hinzu kommen Wartung, Instandhaltung, Instandsetzung, Entstörung, Dokumentation und Serviceleistungen sowie zugehörige Leistungen. Die Überlassung der passiven Infrastruktur erfolgt im Wege der Pacht auf Grundlage des Netzbetriebs- und Pachtvertrags für dieses Los.
Gegenstand sind ausschließlich Adresspunkte der Förderkulisse hellgraue Flecken. Soweit Teile des passiven Netzes bereits in Betrieb sind, werden sie derzeit von der NetCom BW GmbH, Ellwangen, betrieben; der Netzbetrieb geht zu dem vom Auftraggeber mitgeteilten Übernahmestichtag auf den Auftragnehmer über. Künftige Netzerweiterungen innerhalb des Gemarkungsgebiets sind von der Rahmenvereinbarung erfasst.
Das Los wird wie folgt gefördert:
- Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland“ (Gigabit-Richtlinie vom 26.04.2021); Zuwendungsbescheid vom 14.06.2022 (vorläufige Höhe), Bescheid über die endgültige Höhe vom 18.12.2023 sowie Änderungsbescheid vom 27.11.2025; Az. 832.6/10-22 01BW21043
- Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Mitfinanzierung der Bundes-Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland“ (VwV Gigabitmitfinanzierung) vom 10. September 2021; Zuwendungsbescheid vom 11.10.2022 mit Änderungsbescheid vom 21.06.2024; Az. 7-8433.5/25-727346236 bzw. 4-8433.5/25-727346236

Vom späteren Auftragnehmer sind sämtliche Vorgaben der dem Los zugrundeliegenden Zuwendungsbescheide mit Nebenbestimmungen, Hinweisen, Auflagen, Merkblättern und Anlagen sowie der einschlägigen Förderprogramme einzuhalten.</description>
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            <description>Der Bewerber bzw. die Bewerbergemeinschaft muss eine Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme in Höhe von EUR 10.000.000 je Schadensfall für Personenschäden sowie EUR 5.000.000 für Sachschäden je Schadensfall bei einem in einem Mitgliedsstaat der EU oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen Versicherungsunternehmen unterhalten oder im Falle der Zuschlagserteilung abschließen.

Bei Bewerbergemeinschaften ist es ausreichend, dass eines der Mitglieder der Bewerbergemeinschaft über eine Versicherung in entsprechender Höhe verfügt bzw. diese im Falle der Zuschlagserteilung stellt.
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            <description>Der Mindestjahresumsatz netto des Bewerbers bzw. der Bewerbergemeinschaft gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 Nr. 4 VgV (entsprechend) muss in Bezug auf den Bereich der zu vergebenden Leistungen und andere Leistungen, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind, unter Einschluss des Anteils bei gemeinsam mit anderen Unternehmen ausgeführten Leistungen in den letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahren je Geschäftsjahr mindestens den nachfolgend für das jeweilige Los angegebenen Betrag erreicht haben (losbezogene Mindestanforderung im Teilnahmewettbewerb):

Los 1 Heiligkreuzsteinach: 890.000 Euro netto
Los 2 Schönbrunn: 1.290.000 Euro netto
Los 3 Plankstadt (Schule): 1.300 Euro netto
Los 4 Lobbach: 940.000 Euro netto
Los 5 Oftersheim (GWG und Schulen): 42.000 Euro netto
Los 6 Weinheim-Oberflockenbach: 720.000 Euro netto
Los 7 Sinsheim (GWG und Schulen): 220.000 Euro netto
Los 8 Sinsheim-Hoffenheim: 1.350.000 Euro netto
Los 9 Schulen Rhein-Neckar-Kreis: 45.000 Euro netto

Bei Bewerbergemeinschaften werden die Umsätze der Mitglieder addiert. Soll ein Bieter den Zuschlag in mehreren Losen erhalten, muss sein Umsatz die Summe der Mindestjahresumsätze dieser Lose erreichen (§ 45 Abs. 3 Satz 2 VgV entsprechend); Einzelheiten regelt Ziff. 5 lit. b der Aufforderung zur Bewerbung.
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            <description>Der Bewerber bzw. die Bewerbergemeinschaft muss mindestens drei Referenzen über Leistungen, die mit den zu vergebenden Leistungen vergleichbar sind, in den letzten fünf Jahren erbracht haben. Vergleichbar in diesem Sinne sind Projekte, die Leistungen und Dienste im Zusammenhang mit dem Aufbau der aktiven Technik und aktiven Betrieb eines Telekommunikationsnetzes mit angeschlossenen Endkunden und Erbringung von Endkundendiensten (Internet, Telefon, Fernsehen) gegenüber Endkunden zum Gegenstand haben. Die Leistungen müssen in den vorgenannten Kalenderjahren in wesentlichen Teilen bereits erbracht worden sein. Das ist der Fall, wenn mehr als 30 % des Telekommunikationsnetzes der jeweiligen Referenz mit aktiver Technik betriebsbereit ausgestattet wurde.</description>
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            <description>Aktuelle Eintragung in ein Handels- oder Berufsregister; falls keine Eintragungspflicht besteht, Eintragung in die Handwerksrolle bzw. bei der Industrie- und Handelskammer oder Erklärung, dass keine Eintragungspflicht besteht.</description>
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            <description>Angabe der durchschnittlichen jährlichen operativen Beschäftigungszahlen in Vollzeitäquivalenten für die Jahre 2023 bis 2025 (nur Angabe, keine Mindestanforderung).</description>
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               <description>Netzpacht (1. Fixpacht je passiv angeschlossener Nutzungseinheit (homes prepared), Euro je Monat – Gewichtung 60, 2.1 Zusatzpacht je aktiver Nutzungseinheit privat/SOHO, Euro je Monat – Gewichtung 20,  2.2 Zusatzpacht in Prozent vom Nettoumsatz aktiver gewerblicher Nutzungseinheiten und sämtlicher Open-Access-Umsätze – Gewichtung 20)</description>
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            <review-deadline-description>Bei dem zu betreibenden Telekommunikationsnetz handelt es sich um ein öffentliches Telekommunikationsnetz im Sinne des § 3 Nr. 42 TKG; es dient überwiegend der Erbringung öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste im Sinne des § 3 Nr. 44 TKG. Zugleich handelt es sich um ein öffentliches Kommunikationsnetz im Sinne des § 149 Nr. 8 GWB. Die ausgeschriebenen Verträge dienen hauptsächlich dazu, den Betrieb eines öffentlichen Kommunikationsnetzes sowie die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste für die Öffentlichkeit zu ermöglichen. Deshalb greift die Bereichsausnahme des § 149 Nr. 8 GWB, wonach Konzessionen mit diesem Hauptzweck vom Anwendungsbereich des Teils 4 des GWB (§§ 97 ff. GWB) ausgenommen sind. Ungeachtet dessen ist der Auftraggeber aufgrund der einschlägigen Zuwendungsbescheide und der dort in Bezug genommenen Regelungen verpflichtet, ein offenes, transparentes und diskriminierungsfreies Auswahlverfahren durchzuführen. Hierzu wendet er die Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV) sowie die in den Vergabeunterlagen ausdrücklich benannten Vorschriften der VgV freiwillig bzw. entsprechend an. Diese Anwendung begründet keine über die Fördervorgaben hinausgehenden subjektiven Rechte und eröffnet nicht den Rechtsweg zu den Vergabenachprüfungsinstanzen (§§ 155 ff. GWB); Rechtsschutz richtet sich nach allgemeinem Verwaltungs- bzw. Zivilrecht (vgl. VG Darmstadt, Beschluss vom 01.04.2025 – 7 L 2856/24.DA). Soweit auf Vorschriften des GWB oder der VgV Bezug genommen wird, gilt die Fassung ab dem 01.07.2026 (Vergabebeschleunigungsgesetz vom 12.05.2026, BGBl. 2026 I Nr. 137).

Sollten sich Bewerber oder Bieter gleichwohl an die Vergabekammer wenden oder sollte sich die Rechtsprechung zur Bereichsausnahme ändern, gilt vorsorglich Folgendes:
(1) Erkannte Verstöße gegen Vergabevorschriften sind gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB innerhalb von zehn Kalendertagen nach Kenntnisnahme gegenüber dem Auftraggeber zu rügen.
(2) Verstöße, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, sind gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GWB spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber zu rügen.
(3) Verstöße, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber zu rügen.
(4) Ein Nachprüfungsantrag ist gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB unzulässig, wenn mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.</review-deadline-description>
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         <name>Los 6 Weinheim-Oberflockenbach – Netzbetrieb hg Fl</name>
         <description>Der Zweckverband High-Speed-Netz Rhein-Neckar (ZV) errichtet im Rahmen des geförderten Ausbaus der hellgrauen Flecken nach der Gigabit-Richtlinie des Bundes vom 26.04.2021 im Gebiet Weinheim-Oberflockenbach ein passives Glasfasernetz (FTTB). Planung und Bau des passiven Netzes führt der ZV gesondert durch; die Fertigstellung ist für das Jahr 2027 vorgesehen, die Übergabe der Teilnetze erfolgt sukzessive. Nach der Anlage Kundenpotenzial umfasst der geförderte Ausbau dieses Loses 661 Gebäudeanschlusspunkte mit 682 Nutzungseinheiten. Der Vertrag wird im Sinne einer Rahmenvereinbarung mit einer Höchstmenge von 727 Gebäudeanschlusspunkten (748 Nutzungseinheiten) und einer garantierten Mindestmenge von 509 Gebäudeanschlusspunkten geschlossen.
Der ZV erbringt Leistungen des Netzbetriebs sowie Internet- und Telekommunikationsdienste nicht selbst. Gegenstand dieses Loses ist deshalb die Verpachtung des passiven Glasfasernetzes an einen Netzbetreiber, der im Wege einer Dienstleistungskonzession den Netzbetrieb einschließlich Aufbau und Betrieb der aktiven Technik sicherstellt und Internet- und Telekommunikationsdienste, auch als Bündelangebot, gegenüber privaten und gewerblichen Endkunden erbringt. Dem Netzbetreiber obliegt zudem die Gewährung eines offenen Netzzugangs (Open Access) mit aktiven und passiven Vorleistungsprodukten; die vom Bund unter Beteiligung der Bundesnetzagentur verbindlich festgelegten Vorleistungspreise gelten als Obergrenze. Hinzu kommen Wartung, Instandhaltung, Instandsetzung, Entstörung, Dokumentation und Serviceleistungen sowie zugehörige Leistungen. Die Überlassung der passiven Infrastruktur erfolgt im Wege der Pacht auf Grundlage des Netzbetriebs- und Pachtvertrags für dieses Los.
Gegenstand sind ausschließlich Adresspunkte der Förderkulisse hellgraue Flecken. Soweit Teile des passiven Netzes bereits in Betrieb sind, werden sie derzeit von der NetCom BW GmbH, Ellwangen, betrieben; der Netzbetrieb geht zu dem vom Auftraggeber mitgeteilten Übernahmestichtag auf den Auftragnehmer über. Künftige Netzerweiterungen innerhalb des Gemarkungsgebiets sind von der Rahmenvereinbarung erfasst.
Das Los wird wie folgt gefördert:
- Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland“ (Gigabit-Richtlinie vom 26.04.2021); Zuwendungsbescheid vom 12.12.2022 (vorläufige Höhe), Bescheid über die abschließende Höhe vom 10.06.2025 sowie Änderungsbescheid vom 27.11.2025; Az. 832.6/10-22 01BW21848
- Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Mitfinanzierung der Bundes-Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland“ (VwV Gigabitmitfinanzierung) vom 10. September 2021; Zuwendungsbescheid vom 19.10.2023 mit Änderungsbescheid vom 10.07.2025; Az. 4-8433.5/199-932634630
V
om späteren Auftragnehmer sind sämtliche Vorgaben der dem Los zugrundeliegenden Zuwendungsbescheide mit Nebenbestimmungen, Hinweisen, Auflagen, Merkblättern und Anlagen sowie der einschlägigen Förderprogramme einzuhalten.</description>
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               <description>Der Auftraggeber behält sich vor, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen des Teilnahmeantrags nach Maßgabe des § 56 VgV (entsprechend) nachzufordern; nachgeforderte Unterlagen sind innerhalb von 7 Kalendertagen nach Aufforderung vorzulegen. Ein Anspruch auf Nachforderung besteht nicht. Werden nachgeforderte Unterlagen nicht fristgerecht vorgelegt, wird der Teilnahmeantrag ausgeschlossen. Bewerber werden dazu aufgefordert, alle geforderten Erklärungen und Nachweise vollständig mit dem Teilnahmeantrag einzureichen.</description>
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            <description>Der Bewerber bzw. die Bewerbergemeinschaft muss eine Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme in Höhe von EUR 10.000.000 je Schadensfall für Personenschäden sowie EUR 5.000.000 für Sachschäden je Schadensfall bei einem in einem Mitgliedsstaat der EU oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen Versicherungsunternehmen unterhalten oder im Falle der Zuschlagserteilung abschließen.

Bei Bewerbergemeinschaften ist es ausreichend, dass eines der Mitglieder der Bewerbergemeinschaft über eine Versicherung in entsprechender Höhe verfügt bzw. diese im Falle der Zuschlagserteilung stellt.
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            <description>Der Mindestjahresumsatz netto des Bewerbers bzw. der Bewerbergemeinschaft gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 Nr. 4 VgV (entsprechend) muss in Bezug auf den Bereich der zu vergebenden Leistungen und andere Leistungen, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind, unter Einschluss des Anteils bei gemeinsam mit anderen Unternehmen ausgeführten Leistungen in den letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahren je Geschäftsjahr mindestens den nachfolgend für das jeweilige Los angegebenen Betrag erreicht haben (losbezogene Mindestanforderung im Teilnahmewettbewerb):

Los 1 Heiligkreuzsteinach: 890.000 Euro netto
Los 2 Schönbrunn: 1.290.000 Euro netto
Los 3 Plankstadt (Schule): 1.300 Euro netto
Los 4 Lobbach: 940.000 Euro netto
Los 5 Oftersheim (GWG und Schulen): 42.000 Euro netto
Los 6 Weinheim-Oberflockenbach: 720.000 Euro netto
Los 7 Sinsheim (GWG und Schulen): 220.000 Euro netto
Los 8 Sinsheim-Hoffenheim: 1.350.000 Euro netto
Los 9 Schulen Rhein-Neckar-Kreis: 45.000 Euro netto

Bei Bewerbergemeinschaften werden die Umsätze der Mitglieder addiert. Soll ein Bieter den Zuschlag in mehreren Losen erhalten, muss sein Umsatz die Summe der Mindestjahresumsätze dieser Lose erreichen (§ 45 Abs. 3 Satz 2 VgV entsprechend); Einzelheiten regelt Ziff. 5 lit. b der Aufforderung zur Bewerbung.
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            <description>Der Bewerber bzw. die Bewerbergemeinschaft muss mindestens drei Referenzen über Leistungen, die mit den zu vergebenden Leistungen vergleichbar sind, in den letzten fünf Jahren erbracht haben. Vergleichbar in diesem Sinne sind Projekte, die Leistungen und Dienste im Zusammenhang mit dem Aufbau der aktiven Technik und aktiven Betrieb eines Telekommunikationsnetzes mit angeschlossenen Endkunden und Erbringung von Endkundendiensten (Internet, Telefon, Fernsehen) gegenüber Endkunden zum Gegenstand haben. Die Leistungen müssen in den vorgenannten Kalenderjahren in wesentlichen Teilen bereits erbracht worden sein. Das ist der Fall, wenn mehr als 30 % des Telekommunikationsnetzes der jeweiligen Referenz mit aktiver Technik betriebsbereit ausgestattet wurde.</description>
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            <review-deadline-description>Bei dem zu betreibenden Telekommunikationsnetz handelt es sich um ein öffentliches Telekommunikationsnetz im Sinne des § 3 Nr. 42 TKG; es dient überwiegend der Erbringung öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste im Sinne des § 3 Nr. 44 TKG. Zugleich handelt es sich um ein öffentliches Kommunikationsnetz im Sinne des § 149 Nr. 8 GWB. Die ausgeschriebenen Verträge dienen hauptsächlich dazu, den Betrieb eines öffentlichen Kommunikationsnetzes sowie die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste für die Öffentlichkeit zu ermöglichen. Deshalb greift die Bereichsausnahme des § 149 Nr. 8 GWB, wonach Konzessionen mit diesem Hauptzweck vom Anwendungsbereich des Teils 4 des GWB (§§ 97 ff. GWB) ausgenommen sind. Ungeachtet dessen ist der Auftraggeber aufgrund der einschlägigen Zuwendungsbescheide und der dort in Bezug genommenen Regelungen verpflichtet, ein offenes, transparentes und diskriminierungsfreies Auswahlverfahren durchzuführen. Hierzu wendet er die Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV) sowie die in den Vergabeunterlagen ausdrücklich benannten Vorschriften der VgV freiwillig bzw. entsprechend an. Diese Anwendung begründet keine über die Fördervorgaben hinausgehenden subjektiven Rechte und eröffnet nicht den Rechtsweg zu den Vergabenachprüfungsinstanzen (§§ 155 ff. GWB); Rechtsschutz richtet sich nach allgemeinem Verwaltungs- bzw. Zivilrecht (vgl. VG Darmstadt, Beschluss vom 01.04.2025 – 7 L 2856/24.DA). Soweit auf Vorschriften des GWB oder der VgV Bezug genommen wird, gilt die Fassung ab dem 01.07.2026 (Vergabebeschleunigungsgesetz vom 12.05.2026, BGBl. 2026 I Nr. 137).

Sollten sich Bewerber oder Bieter gleichwohl an die Vergabekammer wenden oder sollte sich die Rechtsprechung zur Bereichsausnahme ändern, gilt vorsorglich Folgendes:
(1) Erkannte Verstöße gegen Vergabevorschriften sind gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB innerhalb von zehn Kalendertagen nach Kenntnisnahme gegenüber dem Auftraggeber zu rügen.
(2) Verstöße, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, sind gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GWB spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber zu rügen.
(3) Verstöße, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber zu rügen.
(4) Ein Nachprüfungsantrag ist gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB unzulässig, wenn mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.</review-deadline-description>
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Der ZV erbringt Leistungen des Netzbetriebs sowie Internet- und Telekommunikationsdienste nicht selbst. Gegenstand dieses Loses ist deshalb die Verpachtung des passiven Glasfasernetzes an einen Netzbetreiber, der im Wege einer Dienstleistungskonzession den Netzbetrieb einschließlich Aufbau und Betrieb der aktiven Technik sicherstellt und Internet- und Telekommunikationsdienste, auch als Bündelangebot, gegenüber privaten und gewerblichen Endkunden erbringt. Dem Netzbetreiber obliegt zudem die Gewährung eines offenen Netzzugangs (Open Access) mit aktiven und passiven Vorleistungsprodukten; die vom Bund unter Beteiligung der Bundesnetzagentur verbindlich festgelegten Vorleistungspreise gelten als Obergrenze. Hinzu kommen Wartung, Instandhaltung, Instandsetzung, Entstörung, Dokumentation und Serviceleistungen sowie zugehörige Leistungen. Die Überlassung der passiven Infrastruktur erfolgt im Wege der Pacht auf Grundlage des Netzbetriebs- und Pachtvertrags für dieses Los.
Gegenstand sind ausschließlich Adresspunkte der Förderkulisse hellgraue Flecken. Soweit Teile des passiven Netzes bereits in Betrieb sind, werden sie derzeit von der NetCom BW GmbH, Ellwangen, betrieben; der Netzbetrieb geht zu dem vom Auftraggeber mitgeteilten Übernahmestichtag auf den Auftragnehmer über. Künftige Netzerweiterungen innerhalb des Gemarkungsgebiets sind von der Rahmenvereinbarung erfasst.
Das Los wird wie folgt gefördert:
- Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland“ (Gigabit-Richtlinie vom 26.04.2021); Zuwendungsbescheid vom 15.09.2022 (vorläufige Höhe), geändert am 15.11.2022, Bescheid über die abschließende Höhe vom 12.06.2025 sowie Änderungsbescheid vom 27.11.2025; Az. 832.6/10-22 01BW21499
- Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Mitfinanzierung der Bundes-Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland“ (VwV Gigabitmitfinanzierung) vom 10. September 2021; Zuwendungsbescheid vom 06.12.2022 mit Änderungsbescheid vom 04.07.2025; Az. 7-8433.5/129-821965020 bzw. 4-8433.5/129-821965020

Vom späteren Auftragnehmer sind sämtliche Vorgaben der dem Los zugrundeliegenden Zuwendungsbescheide mit Nebenbestimmungen, Hinweisen, Auflagen, Merkblättern und Anlagen sowie der einschlägigen Förderprogramme einzuhalten.</description>
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            <description>Der Bewerber bzw. die Bewerbergemeinschaft muss eine Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme in Höhe von EUR 10.000.000 je Schadensfall für Personenschäden sowie EUR 5.000.000 für Sachschäden je Schadensfall bei einem in einem Mitgliedsstaat der EU oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen Versicherungsunternehmen unterhalten oder im Falle der Zuschlagserteilung abschließen.

Bei Bewerbergemeinschaften ist es ausreichend, dass eines der Mitglieder der Bewerbergemeinschaft über eine Versicherung in entsprechender Höhe verfügt bzw. diese im Falle der Zuschlagserteilung stellt.
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         </selection-criteria>
         <selection-criteria code="slc-stand-to-spec">
            <description>Der Mindestjahresumsatz netto des Bewerbers bzw. der Bewerbergemeinschaft gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 Nr. 4 VgV (entsprechend) muss in Bezug auf den Bereich der zu vergebenden Leistungen und andere Leistungen, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind, unter Einschluss des Anteils bei gemeinsam mit anderen Unternehmen ausgeführten Leistungen in den letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahren je Geschäftsjahr mindestens den nachfolgend für das jeweilige Los angegebenen Betrag erreicht haben (losbezogene Mindestanforderung im Teilnahmewettbewerb):

Los 1 Heiligkreuzsteinach: 890.000 Euro netto
Los 2 Schönbrunn: 1.290.000 Euro netto
Los 3 Plankstadt (Schule): 1.300 Euro netto
Los 4 Lobbach: 940.000 Euro netto
Los 5 Oftersheim (GWG und Schulen): 42.000 Euro netto
Los 6 Weinheim-Oberflockenbach: 720.000 Euro netto
Los 7 Sinsheim (GWG und Schulen): 220.000 Euro netto
Los 8 Sinsheim-Hoffenheim: 1.350.000 Euro netto
Los 9 Schulen Rhein-Neckar-Kreis: 45.000 Euro netto

Bei Bewerbergemeinschaften werden die Umsätze der Mitglieder addiert. Soll ein Bieter den Zuschlag in mehreren Losen erhalten, muss sein Umsatz die Summe der Mindestjahresumsätze dieser Lose erreichen (§ 45 Abs. 3 Satz 2 VgV entsprechend); Einzelheiten regelt Ziff. 5 lit. b der Aufforderung zur Bewerbung.
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            <description>Der Bewerber bzw. die Bewerbergemeinschaft muss mindestens drei Referenzen über Leistungen, die mit den zu vergebenden Leistungen vergleichbar sind, in den letzten fünf Jahren erbracht haben. Vergleichbar in diesem Sinne sind Projekte, die Leistungen und Dienste im Zusammenhang mit dem Aufbau der aktiven Technik und aktiven Betrieb eines Telekommunikationsnetzes mit angeschlossenen Endkunden und Erbringung von Endkundendiensten (Internet, Telefon, Fernsehen) gegenüber Endkunden zum Gegenstand haben. Die Leistungen müssen in den vorgenannten Kalenderjahren in wesentlichen Teilen bereits erbracht worden sein. Das ist der Fall, wenn mehr als 30 % des Telekommunikationsnetzes der jeweiligen Referenz mit aktiver Technik betriebsbereit ausgestattet wurde.</description>
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            <description>Aktuelle Eintragung in ein Handels- oder Berufsregister; falls keine Eintragungspflicht besteht, Eintragung in die Handwerksrolle bzw. bei der Industrie- und Handelskammer oder Erklärung, dass keine Eintragungspflicht besteht.</description>
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            <description>Angabe der durchschnittlichen jährlichen operativen Beschäftigungszahlen in Vollzeitäquivalenten für die Jahre 2023 bis 2025 (nur Angabe, keine Mindestanforderung).</description>
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            <review-deadline-description>Bei dem zu betreibenden Telekommunikationsnetz handelt es sich um ein öffentliches Telekommunikationsnetz im Sinne des § 3 Nr. 42 TKG; es dient überwiegend der Erbringung öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste im Sinne des § 3 Nr. 44 TKG. Zugleich handelt es sich um ein öffentliches Kommunikationsnetz im Sinne des § 149 Nr. 8 GWB. Die ausgeschriebenen Verträge dienen hauptsächlich dazu, den Betrieb eines öffentlichen Kommunikationsnetzes sowie die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste für die Öffentlichkeit zu ermöglichen. Deshalb greift die Bereichsausnahme des § 149 Nr. 8 GWB, wonach Konzessionen mit diesem Hauptzweck vom Anwendungsbereich des Teils 4 des GWB (§§ 97 ff. GWB) ausgenommen sind. Ungeachtet dessen ist der Auftraggeber aufgrund der einschlägigen Zuwendungsbescheide und der dort in Bezug genommenen Regelungen verpflichtet, ein offenes, transparentes und diskriminierungsfreies Auswahlverfahren durchzuführen. Hierzu wendet er die Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV) sowie die in den Vergabeunterlagen ausdrücklich benannten Vorschriften der VgV freiwillig bzw. entsprechend an. Diese Anwendung begründet keine über die Fördervorgaben hinausgehenden subjektiven Rechte und eröffnet nicht den Rechtsweg zu den Vergabenachprüfungsinstanzen (§§ 155 ff. GWB); Rechtsschutz richtet sich nach allgemeinem Verwaltungs- bzw. Zivilrecht (vgl. VG Darmstadt, Beschluss vom 01.04.2025 – 7 L 2856/24.DA). Soweit auf Vorschriften des GWB oder der VgV Bezug genommen wird, gilt die Fassung ab dem 01.07.2026 (Vergabebeschleunigungsgesetz vom 12.05.2026, BGBl. 2026 I Nr. 137).

Sollten sich Bewerber oder Bieter gleichwohl an die Vergabekammer wenden oder sollte sich die Rechtsprechung zur Bereichsausnahme ändern, gilt vorsorglich Folgendes:
(1) Erkannte Verstöße gegen Vergabevorschriften sind gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB innerhalb von zehn Kalendertagen nach Kenntnisnahme gegenüber dem Auftraggeber zu rügen.
(2) Verstöße, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, sind gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GWB spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber zu rügen.
(3) Verstöße, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber zu rügen.
(4) Ein Nachprüfungsantrag ist gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB unzulässig, wenn mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.</review-deadline-description>
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         <name>Los 8 Sinsheim-Hoffenheim – Netzbetrieb hg Flecken</name>
         <description>Der Zweckverband High-Speed-Netz Rhein-Neckar (ZV) errichtet im Rahmen des geförderten Ausbaus der hellgrauen Flecken nach der Gigabit-Richtlinie des Bundes vom 26.04.2021 im Gebiet Sinsheim-Hoffenheim ein passives Glasfasernetz (FTTB). Planung und Bau des passiven Netzes führt der ZV gesondert durch; die Fertigstellung ist für das Jahr 2027 vorgesehen, die Übergabe der Teilnetze erfolgt sukzessive. Nach der Anlage Kundenpotenzial umfasst der geförderte Ausbau dieses Loses 951 Gebäudeanschlusspunkte mit 1.303 Nutzungseinheiten. Der Vertrag wird im Sinne einer Rahmenvereinbarung mit einer Höchstmenge von 1.046 Gebäudeanschlusspunkten (1.398 Nutzungseinheiten) und einer garantierten Mindestmenge von 732 Gebäudeanschlusspunkten geschlossen.
Der ZV erbringt Leistungen des Netzbetriebs sowie Internet- und Telekommunikationsdienste nicht selbst. Gegenstand dieses Loses ist deshalb die Verpachtung des passiven Glasfasernetzes an einen Netzbetreiber, der im Wege einer Dienstleistungskonzession den Netzbetrieb einschließlich Aufbau und Betrieb der aktiven Technik sicherstellt und Internet- und Telekommunikationsdienste, auch als Bündelangebot, gegenüber privaten und gewerblichen Endkunden erbringt. Dem Netzbetreiber obliegt zudem die Gewährung eines offenen Netzzugangs (Open Access) mit aktiven und passiven Vorleistungsprodukten; die vom Bund unter Beteiligung der Bundesnetzagentur verbindlich festgelegten Vorleistungspreise gelten als Obergrenze. Hinzu kommen Wartung, Instandhaltung, Instandsetzung, Entstörung, Dokumentation und Serviceleistungen sowie zugehörige Leistungen. Die Überlassung der passiven Infrastruktur erfolgt im Wege der Pacht auf Grundlage des Netzbetriebs- und Pachtvertrags für dieses Los.
Gegenstand sind ausschließlich Adresspunkte der Förderkulisse hellgraue Flecken. Soweit Teile des passiven Netzes bereits in Betrieb sind, werden sie derzeit von der NetCom BW GmbH, Ellwangen, betrieben; der Netzbetrieb geht zu dem vom Auftraggeber mitgeteilten Übernahmestichtag auf den Auftragnehmer über. Künftige Netzerweiterungen innerhalb des Gemarkungsgebiets sind von der Rahmenvereinbarung erfasst.
Das Los wird wie folgt gefördert:
- Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland“ (Gigabit-Richtlinie vom 26.04.2021); Zuwendungsbescheid vom 04.11.2022 (vorläufige Höhe), Bescheid über die abschließende Höhe vom 12.06.2025 sowie Änderungsbescheid vom 27.11.2025; Az. 832.6/10-22 01BW21420
- Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Mitfinanzierung der Bundes-Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland“ (VwV Gigabitmitfinanzierung) vom 10. September 2021; Zuwendungsbescheid vom 06.12.2022 mit Änderungsbescheid vom 04.07.2025; Az. 7-8433.5/130-869337713 bzw. 4-8433.5/130-869337713

Vom späteren Auftragnehmer sind sämtliche Vorgaben der dem Los zugrundeliegenden Zuwendungsbescheide mit Nebenbestimmungen, Hinweisen, Auflagen, Merkblättern und Anlagen sowie der einschlägigen Förderprogramme einzuhalten.</description>
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               <description>Der Auftraggeber behält sich vor, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen des Teilnahmeantrags nach Maßgabe des § 56 VgV (entsprechend) nachzufordern; nachgeforderte Unterlagen sind innerhalb von 7 Kalendertagen nach Aufforderung vorzulegen. Ein Anspruch auf Nachforderung besteht nicht. Werden nachgeforderte Unterlagen nicht fristgerecht vorgelegt, wird der Teilnahmeantrag ausgeschlossen. Bewerber werden dazu aufgefordert, alle geforderten Erklärungen und Nachweise vollständig mit dem Teilnahmeantrag einzureichen.</description>
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Bei Bewerbergemeinschaften ist es ausreichend, dass eines der Mitglieder der Bewerbergemeinschaft über eine Versicherung in entsprechender Höhe verfügt bzw. diese im Falle der Zuschlagserteilung stellt.
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            <description>Der Mindestjahresumsatz netto des Bewerbers bzw. der Bewerbergemeinschaft gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 Nr. 4 VgV (entsprechend) muss in Bezug auf den Bereich der zu vergebenden Leistungen und andere Leistungen, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind, unter Einschluss des Anteils bei gemeinsam mit anderen Unternehmen ausgeführten Leistungen in den letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahren je Geschäftsjahr mindestens den nachfolgend für das jeweilige Los angegebenen Betrag erreicht haben (losbezogene Mindestanforderung im Teilnahmewettbewerb):

Los 1 Heiligkreuzsteinach: 890.000 Euro netto
Los 2 Schönbrunn: 1.290.000 Euro netto
Los 3 Plankstadt (Schule): 1.300 Euro netto
Los 4 Lobbach: 940.000 Euro netto
Los 5 Oftersheim (GWG und Schulen): 42.000 Euro netto
Los 6 Weinheim-Oberflockenbach: 720.000 Euro netto
Los 7 Sinsheim (GWG und Schulen): 220.000 Euro netto
Los 8 Sinsheim-Hoffenheim: 1.350.000 Euro netto
Los 9 Schulen Rhein-Neckar-Kreis: 45.000 Euro netto

Bei Bewerbergemeinschaften werden die Umsätze der Mitglieder addiert. Soll ein Bieter den Zuschlag in mehreren Losen erhalten, muss sein Umsatz die Summe der Mindestjahresumsätze dieser Lose erreichen (§ 45 Abs. 3 Satz 2 VgV entsprechend); Einzelheiten regelt Ziff. 5 lit. b der Aufforderung zur Bewerbung.
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            <review-deadline-description>Bei dem zu betreibenden Telekommunikationsnetz handelt es sich um ein öffentliches Telekommunikationsnetz im Sinne des § 3 Nr. 42 TKG; es dient überwiegend der Erbringung öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste im Sinne des § 3 Nr. 44 TKG. Zugleich handelt es sich um ein öffentliches Kommunikationsnetz im Sinne des § 149 Nr. 8 GWB. Die ausgeschriebenen Verträge dienen hauptsächlich dazu, den Betrieb eines öffentlichen Kommunikationsnetzes sowie die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste für die Öffentlichkeit zu ermöglichen. Deshalb greift die Bereichsausnahme des § 149 Nr. 8 GWB, wonach Konzessionen mit diesem Hauptzweck vom Anwendungsbereich des Teils 4 des GWB (§§ 97 ff. GWB) ausgenommen sind. Ungeachtet dessen ist der Auftraggeber aufgrund der einschlägigen Zuwendungsbescheide und der dort in Bezug genommenen Regelungen verpflichtet, ein offenes, transparentes und diskriminierungsfreies Auswahlverfahren durchzuführen. Hierzu wendet er die Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV) sowie die in den Vergabeunterlagen ausdrücklich benannten Vorschriften der VgV freiwillig bzw. entsprechend an. Diese Anwendung begründet keine über die Fördervorgaben hinausgehenden subjektiven Rechte und eröffnet nicht den Rechtsweg zu den Vergabenachprüfungsinstanzen (§§ 155 ff. GWB); Rechtsschutz richtet sich nach allgemeinem Verwaltungs- bzw. Zivilrecht (vgl. VG Darmstadt, Beschluss vom 01.04.2025 – 7 L 2856/24.DA). Soweit auf Vorschriften des GWB oder der VgV Bezug genommen wird, gilt die Fassung ab dem 01.07.2026 (Vergabebeschleunigungsgesetz vom 12.05.2026, BGBl. 2026 I Nr. 137).

Sollten sich Bewerber oder Bieter gleichwohl an die Vergabekammer wenden oder sollte sich die Rechtsprechung zur Bereichsausnahme ändern, gilt vorsorglich Folgendes:
(1) Erkannte Verstöße gegen Vergabevorschriften sind gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB innerhalb von zehn Kalendertagen nach Kenntnisnahme gegenüber dem Auftraggeber zu rügen.
(2) Verstöße, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, sind gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GWB spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber zu rügen.
(3) Verstöße, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber zu rügen.
(4) Ein Nachprüfungsantrag ist gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB unzulässig, wenn mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.</review-deadline-description>
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Der ZV erbringt Leistungen des Netzbetriebs sowie Internet- und Telekommunikationsdienste nicht selbst. Gegenstand dieses Loses ist deshalb die Verpachtung des passiven Glasfasernetzes an einen Netzbetreiber, der im Wege einer Dienstleistungskonzession den Netzbetrieb einschließlich Aufbau und Betrieb der aktiven Technik sicherstellt und Internet- und Telekommunikationsdienste, auch als Bündelangebot, gegenüber privaten und gewerblichen Endkunden erbringt. Dem Netzbetreiber obliegt zudem die Gewährung eines offenen Netzzugangs (Open Access) mit aktiven und passiven Vorleistungsprodukten; die vom Bund unter Beteiligung der Bundesnetzagentur verbindlich festgelegten Vorleistungspreise gelten als Obergrenze. Hinzu kommen Wartung, Instandhaltung, Instandsetzung, Entstörung, Dokumentation und Serviceleistungen sowie zugehörige Leistungen. Die Überlassung der passiven Infrastruktur erfolgt im Wege der Pacht auf Grundlage des Netzbetriebs- und Pachtvertrags für dieses Los.
Gegenstand sind ausschließlich Adresspunkte der Förderkulisse hellgraue Flecken. Soweit Teile des passiven Netzes bereits in Betrieb sind, werden sie derzeit von der NetCom BW GmbH, Ellwangen, betrieben; der Netzbetrieb geht zu dem vom Auftraggeber mitgeteilten Übernahmestichtag auf den Auftragnehmer über. Künftige Netzerweiterungen innerhalb des Gemarkungsgebiets sind von der Rahmenvereinbarung erfasst.
Das Los wird wie folgt gefördert:
- Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland“ (Gigabit-Richtlinie vom 26.04.2021); Zuwendungsbescheid vom 15.11.2022 (vorläufige Höhe), Bescheid über die abschließende Höhe vom 12.06.2025 sowie Änderungsbescheid vom 27.11.2025; Az. 832.6/10-22 01BW21700
- Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Mitfinanzierung der Bundes-Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland“ (VwV Gigabitmitfinanzierung) vom 10. September 2021; Zuwendungsbescheid vom 19.10.2023 mit Änderungsbescheid vom 09.07.2025; Az. 4-8433.5/198-931901996

Vom späteren Auftragnehmer sind sämtliche Vorgaben der dem Los zugrundeliegenden Zuwendungsbescheide mit Nebenbestimmungen, Hinweisen, Auflagen, Merkblättern und Anlagen sowie der einschlägigen Förderprogramme einzuhalten.</description>
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               <description>Der Auftraggeber behält sich vor, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen des Teilnahmeantrags nach Maßgabe des § 56 VgV (entsprechend) nachzufordern; nachgeforderte Unterlagen sind innerhalb von 7 Kalendertagen nach Aufforderung vorzulegen. Ein Anspruch auf Nachforderung besteht nicht. Werden nachgeforderte Unterlagen nicht fristgerecht vorgelegt, wird der Teilnahmeantrag ausgeschlossen. Bewerber werden dazu aufgefordert, alle geforderten Erklärungen und Nachweise vollständig mit dem Teilnahmeantrag einzureichen.</description>
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         <selection-criteria code="slc-stand-ins">
            <description>Der Bewerber bzw. die Bewerbergemeinschaft muss eine Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme in Höhe von EUR 10.000.000 je Schadensfall für Personenschäden sowie EUR 5.000.000 für Sachschäden je Schadensfall bei einem in einem Mitgliedsstaat der EU oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen Versicherungsunternehmen unterhalten oder im Falle der Zuschlagserteilung abschließen.

Bei Bewerbergemeinschaften ist es ausreichend, dass eines der Mitglieder der Bewerbergemeinschaft über eine Versicherung in entsprechender Höhe verfügt bzw. diese im Falle der Zuschlagserteilung stellt.
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         <selection-criteria code="slc-stand-to-spec">
            <description>Der Mindestjahresumsatz netto des Bewerbers bzw. der Bewerbergemeinschaft gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 Nr. 4 VgV (entsprechend) muss in Bezug auf den Bereich der zu vergebenden Leistungen und andere Leistungen, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind, unter Einschluss des Anteils bei gemeinsam mit anderen Unternehmen ausgeführten Leistungen in den letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahren je Geschäftsjahr mindestens den nachfolgend für das jeweilige Los angegebenen Betrag erreicht haben (losbezogene Mindestanforderung im Teilnahmewettbewerb):

Los 1 Heiligkreuzsteinach: 890.000 Euro netto
Los 2 Schönbrunn: 1.290.000 Euro netto
Los 3 Plankstadt (Schule): 1.300 Euro netto
Los 4 Lobbach: 940.000 Euro netto
Los 5 Oftersheim (GWG und Schulen): 42.000 Euro netto
Los 6 Weinheim-Oberflockenbach: 720.000 Euro netto
Los 7 Sinsheim (GWG und Schulen): 220.000 Euro netto
Los 8 Sinsheim-Hoffenheim: 1.350.000 Euro netto
Los 9 Schulen Rhein-Neckar-Kreis: 45.000 Euro netto

Bei Bewerbergemeinschaften werden die Umsätze der Mitglieder addiert. Soll ein Bieter den Zuschlag in mehreren Losen erhalten, muss sein Umsatz die Summe der Mindestjahresumsätze dieser Lose erreichen (§ 45 Abs. 3 Satz 2 VgV entsprechend); Einzelheiten regelt Ziff. 5 lit. b der Aufforderung zur Bewerbung.
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         <selection-criteria code="slc-abil-ref-services">
            <description>Der Bewerber bzw. die Bewerbergemeinschaft muss mindestens drei Referenzen über Leistungen, die mit den zu vergebenden Leistungen vergleichbar sind, in den letzten fünf Jahren erbracht haben. Vergleichbar in diesem Sinne sind Projekte, die Leistungen und Dienste im Zusammenhang mit dem Aufbau der aktiven Technik und aktiven Betrieb eines Telekommunikationsnetzes mit angeschlossenen Endkunden und Erbringung von Endkundendiensten (Internet, Telefon, Fernsehen) gegenüber Endkunden zum Gegenstand haben. Die Leistungen müssen in den vorgenannten Kalenderjahren in wesentlichen Teilen bereits erbracht worden sein. Das ist der Fall, wenn mehr als 30 % des Telekommunikationsnetzes der jeweiligen Referenz mit aktiver Technik betriebsbereit ausgestattet wurde.</description>
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         <selection-criteria code="slc-suit-reg-trade">
            <description>Aktuelle Eintragung in ein Handels- oder Berufsregister; falls keine Eintragungspflicht besteht, Eintragung in die Handwerksrolle bzw. bei der Industrie- und Handelskammer oder Erklärung, dass keine Eintragungspflicht besteht.</description>
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            <description>Angabe der durchschnittlichen jährlichen operativen Beschäftigungszahlen in Vollzeitäquivalenten für die Jahre 2023 bis 2025 (nur Angabe, keine Mindestanforderung).</description>
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         <selection-criteria-source>epo-notice</selection-criteria-source>
         <award-criteria>
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               <number type="weight" code="poi-exa">100</number>
               <name>Preiskriterium</name>
               <description>Netzpacht (1. Fixpacht je passiv angeschlossener Nutzungseinheit (homes prepared), Euro je Monat – Gewichtung 60, 2.1 Zusatzpacht je aktiver Nutzungseinheit privat/SOHO, Euro je Monat – Gewichtung 20,  2.2 Zusatzpacht in Prozent vom Nettoumsatz aktiver gewerblicher Nutzungseinheiten und sämtlicher Open-Access-Umsätze – Gewichtung 20)</description>
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      <tendering-process>
         <communication>
            <review-deadline-description>Bei dem zu betreibenden Telekommunikationsnetz handelt es sich um ein öffentliches Telekommunikationsnetz im Sinne des § 3 Nr. 42 TKG; es dient überwiegend der Erbringung öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste im Sinne des § 3 Nr. 44 TKG. Zugleich handelt es sich um ein öffentliches Kommunikationsnetz im Sinne des § 149 Nr. 8 GWB. Die ausgeschriebenen Verträge dienen hauptsächlich dazu, den Betrieb eines öffentlichen Kommunikationsnetzes sowie die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste für die Öffentlichkeit zu ermöglichen. Deshalb greift die Bereichsausnahme des § 149 Nr. 8 GWB, wonach Konzessionen mit diesem Hauptzweck vom Anwendungsbereich des Teils 4 des GWB (§§ 97 ff. GWB) ausgenommen sind. Ungeachtet dessen ist der Auftraggeber aufgrund der einschlägigen Zuwendungsbescheide und der dort in Bezug genommenen Regelungen verpflichtet, ein offenes, transparentes und diskriminierungsfreies Auswahlverfahren durchzuführen. Hierzu wendet er die Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV) sowie die in den Vergabeunterlagen ausdrücklich benannten Vorschriften der VgV freiwillig bzw. entsprechend an. Diese Anwendung begründet keine über die Fördervorgaben hinausgehenden subjektiven Rechte und eröffnet nicht den Rechtsweg zu den Vergabenachprüfungsinstanzen (§§ 155 ff. GWB); Rechtsschutz richtet sich nach allgemeinem Verwaltungs- bzw. Zivilrecht (vgl. VG Darmstadt, Beschluss vom 01.04.2025 – 7 L 2856/24.DA). Soweit auf Vorschriften des GWB oder der VgV Bezug genommen wird, gilt die Fassung ab dem 01.07.2026 (Vergabebeschleunigungsgesetz vom 12.05.2026, BGBl. 2026 I Nr. 137).

Sollten sich Bewerber oder Bieter gleichwohl an die Vergabekammer wenden oder sollte sich die Rechtsprechung zur Bereichsausnahme ändern, gilt vorsorglich Folgendes:
(1) Erkannte Verstöße gegen Vergabevorschriften sind gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB innerhalb von zehn Kalendertagen nach Kenntnisnahme gegenüber dem Auftraggeber zu rügen.
(2) Verstöße, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, sind gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GWB spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber zu rügen.
(3) Verstöße, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber zu rügen.
(4) Ein Nachprüfungsantrag ist gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB unzulässig, wenn mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.</review-deadline-description>
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