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         <justification>Vorliegend macht eine hinreichend begründete Dringlichkeit die Einhaltung der Frist gemäß § 15 Abs. 2 VgV unmöglich. Daher legt der Auftraggeber gemäß § 15 Abs. 3 VgV eine Angebotsfrist von 15 Tagen fest. Der Auftraggeber hat bereits ein Verfahren zur Beschaffung der gegenständlichen Leistungen durchgeführt (Vergabeverfahren "VMware-Lizenzierung", Az.: VGS # 22/2026, Veröffentlichungsnummer der Bekanntmachung: 524990-2026, ABl. S - Nummer der Ausgabe: 144/2026, Datum der Veröffentlichung: 29/07/2026). Dieses Verfahren musste aufgehoben werden. Die bestehenden VMware-Lizenzen laufen zeitnah ab. Bei dem Auftraggeber handelt es ich um ein Krankenhaus der Maximalversorgung und damit um eine Kritische Infrastruktur, dessen / deren reibungsloser Betrieb unbedingt gesichert sein muss.</justification>
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   <identification id="VGS # 26/2026">
      <name>VMware-Lizenzierung</name>
      <description>Gegenstand dieses Vergabeverfahrens ist die Beschaffung von VMware-Lizenzen / -Subscriptions einschließlich Pflegeleistungen und sog. "Professional Services" des Herstellers Broadcom für eine Dauer von 60 Monaten auf Grundlage einer hierfür bereits beim Hersteller Broadcom hinterlegten Quote für "University Hospital Platform".</description>
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      <description>Die Festlegungen zum Liefer- und Erfüllungsort sind Pkt. 6 "Lieferanschrift" EVB-IT Überlassungsvertrag_VGS # 26/2026 zu entnehmen</description>
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         <name>Universitätsklinikum Carl Gustav Carus Dresden an der Technischen Universität Dresden, AöR</name>
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         <name>1. Vergabekammer des Freistaates Sachsen bei der Dienststelle Leipzig bei der Landesdirektion Sachsen</name>
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         <name>Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts des BMI)</name>
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         <name>VMware-Lizenzierung</name>
         <description>Der Auftraggeber setzt zur Virtualisierung die Software VMware ein. Gegenstand dieses Vergabeverfahrens ist die Beschaffung von VMware-Lizenzen / -Subscriptions einschließlich Pflegeleistungen und sog. "Professional Services" des Herstellers Broadcom für eine Dauer von 60 Monaten auf Grundlage einer hierfür bereits beim Hersteller Broadcom hinterlegten Quote für "University Hospital Platform".  Folgende Tochterunternehmen des Auftraggebers müssen im Hinblick auf die zu beschaffenden VMware-Lizenzen / -Subscriptions nutzungsberechtigt sein: Carus Consilium Sachsen GmbH, Fetscherstraße 74, 01307 Dresden; Carl Gustav Carus Management GmbH, Fetscherstraße 74, 01307 Dresden; Medizinisches Versorgungszentrum am Universitätsklinikum Carl Gustav Carus Dresden GmbH, Fetscherstraße 74, 01307 Dresden; Universitätsklinikum Dresden Service gemeinnützige GmbH, Fetscherstraße 74, 01307 Dresden; MRT-Kooperations-GmbH, Fetscherstraße 76, 01307 Dresden; Nuklearmedizin und bildgebende Diagnostik am Universitätsklinikum Dresden GmbH, Fetscherstraß 74, 01307 Dresden.  Sofern im Laufe der Vertragslaufzeit weitere Tochterunternehmen des Auftraggebers, an denen der Auftraggeber mehr als 50 % der Anteile hält, gegründet werden, müssen diese ebenso im Hinblick auf die zu beschaffenden VMware-Lizenzen / -Subscriptions nutzungsberechtigt sein. Außerdem muss auch die Technische Universität Dresden, Körperschaft des öffentlichen Rechts, 01062 Dresden, ausführende Stelle: Medizinische Fakultät Carl Gustav Carus der Technischen Universität Dresden im Hinblick auf die zu beschaffenden VMware-Lizenzen / -Subscriptions nutzungsberechtigt sein. Der Auftraggeber handelt in Auftragsverwaltung für die Medizinische Fakultät Carl Gustav Carus der Technischen Universität Dresden.  Für die Auftrags- / Vertragsabwicklung ist der Auftraggeber zuständig.  Die Anforderungen an die Software sowie die weiteren zu erbringenden Leistungen sind im Einzelnen in dem EVB-IT Überlassungsvertrag_VGS # 26/2026 einschließlich dessen Anlagen aufgeführt.</description>
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         <description>Die Festlegungen zum Liefer- und Erfüllungsort sind Pkt. 6 "Lieferanschrift" EVB-IT Überlassungsvertrag_VGS # 26/2026 zu entnehmen</description>
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               <description>§ 56 Abs. 2 VgV: "Der öffentliche Auftraggeber kann den Bewerber oder Bieter unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise, nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren, oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen nachzureichen oder zu vervollständigen. Der öffentliche Auftraggeber ist berechtigt, in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen festzulegen, dass er keine Unterlagen nachfordern wird." // § 56 Abs. 3 VgV: "Die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Preisangaben, wenn es sich um unwesentliche Einzelpositionen handelt, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen." // § 56 Abs. 4 VgV: "Die Unterlagen sind vom Bewerber oder Bieter nach Aufforderung durch den öffentlichen Auftraggeber innerhalb einer von diesem festzulegenden angemessenen, nach dem Kalender bestimmten Frist vorzulegen."</description>
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            <description>Referenzen zu den in den letzten drei Kalenderjahren erbrachten Leistungen, die mit der hier zu vergebenden Leistung vergleichbar sind (Referenzliste gemäß Formblatt F4-A) Angaben über die Ausführung von Leistungen in den letzten drei Kalenderjahren (2023 - 2025 oder aktueller), die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind (insb. Angabe von Auftraggeber, Anschrift, Telefonnummer und Ansprechpartner*in des Auftraggebers, Durchführungszeitraum, Angabe der ausgeführten Leistungen, Angabe des Auftragsvolumens, ca. brutto (nicht zwingend)) gemäß beiliegendem Formblatt F4-A / Referenzliste gemäß Formblatt F4-A. (Hinweise: Das Formblatt F4-A kann zur erforderlichen Angabe von mehreren Referenzen vervielfältigt werden. Anstatt einer konkreten Ansprechpartner*in wird auch eine anonymisierte Möglichkeit zur (ersten) Kontaktaufnahme (bspw. Funktionspostfächer einer Abteilung) als ausreichend betrachtet. Dementsprechend muss - wenn ein entsprechender, anonymisierter Kontakt angegeben wird - keine namentliche Benennung einer Ansprechpartner*in erfolgen.) Der Auftraggeber legt insbesondere Wert auf den Nachweis umfassender Erfahrungen bei der Ausführung der zu beschaffenden bzw. zu erbringenden Leistungen. Dabei wird es für erforderlich gehalten, dass ein geeigneter Bieter bzw. der Auftragnehmer bereits über ausreichende Erfahrungen in der durch den Auftrag vorgegebenen finanziellen und technischen Größenordnung verfügt. Dies ist nachzuweisen anhand von Referenzprojekten / Referenzaufträgen, deren Inhalt vergleichbar mit den zu beschaffenden Leistungen ist bzw. die die Beschaffung eines vergleichbaren Leistungsgegenstandes zum Gegenstand hatten. Es sind mindestens zwei vergleichbare Referenzprojekte / Referenzaufträge gemäß dem beiliegenden Formblatt F4-A anzugeben bzw. zu benennen.  Dabei sieht der Auftraggeber Referenzprojekte / Referenzaufträge als vergleichbar mit der ausgeschriebenen Leistung an, soweit Inhalt der angegebenen Referenzprojekte / Referenzaufträge die Beschaffung eines vergleichbaren Leistungsgegenstandes bzw. die Erbringung vergleichbarer Leistungen gewesen ist. Ein vergleichbarer Leistungsgegenstand bzw. die Erbringung vergleichbarer Leistungen liegt vor, wenn mindestens die folgenden Leistungen Inhalt / Gegenstand des Referenzprojektes / des Referenzauftrages gewesen sind: Überlassung von VMware-Lizenzen für mindestens 500 Kerne.</description>
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            <description>Erklärung, dass derzeit eine Betriebshaftpflichtversicherung im marktüblichen Rahmen (Absicherung der auftragsspezifischen Risiken) besteht inkl. Angabe des Versicherungsunternehmens und Angabe des Versicherungsdeckungsumfangs sowie der Versicherungssummen je Versicherungsfall und Zusicherung, dass die Haftpflichtversicherung während der gesamten Vertragslaufzeit aufrechterhalten wird, gemäß Formblatt F5</description>
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            <description>Nachweis, dass der Bieter nach den Rechtsvorschriften des Staats, in dem er niedergelassen ist, im Berufs- oder Handelsregister eingetragen ist (für Deutschland zulässige / einschlägige Nachweise nach Anhang XI der Richtlinie 2014/24/EU: Auszüge aus dem Handelsregister, der Handwerksrolle, dem Vereinsregister, dem Partnerschaftsregister oder dem Mitgliederverzeichnis der jeweiligen Berufskammer der Länder). Hierzu ist dem Angebot ein entsprechender, aktueller Registerauszug (bspw. aus Handelsregister) oder Auszug aus dem Mitgliederverzeichnis der jeweiligen Berufskammer der Länder (nicht älter als 6 Monate) beizufügen.</description>
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            <description>gültige Bestätigung des Herstellers Broadcom über den Status als autorisierter Reseller für VMware-Produkte / -Lösungen. Es ist nachzuweisen, dass der Bieter / Auftragnehmer autorisierter Reseller des Herstellers Broadcom für VMware-Produkte / -Lösungen ist. Der Nachweis ist durch Vorlage einer entsprechenden Bestätigung des Herstellers Broadcom - einem sog. "Manufacture Authorisation Letter" - zu erbringen.</description>
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               <description>Die Festlegungen zur Bewertung der Angebote / zu den Zuschlagskriterien sind der Vergabeunterlage "Anlage 1 - Hinweise zum Vergabeverfahren und Leistungsbeschreibung", Punkt 2.5 "Bewertung der Angebote / Zuschlagskriterien" zu entnehmen.</description>
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            <review-deadline-description>Zur Überprüfung des Vergabeverfahrens kann ein Nachprüfungsantrag bei der 1. Vergabekammer des Freistaates Sachsen bei der Dienststelle Leipzig der Landesdirektion Sachsen gestellt werden. Antragsbefugt ist nach § 160 Abs. 2 S. 1 GWB jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist nach § 160 Abs. 2 S. 2 GWB durch das Unternehmen darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Die an Form und Inhalt des Nachprüfungsantrags gestellten, gesetzlichen Anforderungen können § 161 GWB entnommen werden. Der Auftraggeber bittet ferner um Beachtung der Hinweise der 1. Vergabekammer des Freistaates Sachsen zur Einlegung von Nachprüfungsanträgen: LINK: https://www.lds.sachsen.de/?ID=4421&amp;art_param=363 (Link-Stand: 21.09.2026). Der Antrag ist nach § 160 Abs. 3 S. 1 GWB unzulässig, soweit (1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt, (2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, (3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis um Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, (4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. (Das Vorstehende gilt nach § 160 Abs. 3 S. 2 GWB nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 S. 2 GWB bleibt unberührt.) Bezüglich aller verspätet oder überhaupt nicht gerügten Verstöße ist der Bieter präkludiert.</review-deadline-description>
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