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      <name>Zimmerer - Sanierung der ehem. Bleikristallfabrik Beyer &amp; Co.</name>
      <description>Zimmererarbeiten bei der ehem. Bleikristallfabrik Beyer &amp; Co. - Bereich Connemara, Baptist-Kraus-Straße 5, 92665 Altenstadt/WN</description>
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         <name>Zimmerer - Sanierung der ehem. Bleikristallfabrik Beyer &amp; Co.</name>
         <description>Das Vergabeverfahren ist Bestandteil des Sanierungsvorhabens der ehemaligen Bleikristallfabrik Beyer &amp; Co. - Bereich Connemara.  Das Bauvorhaben befindet sich in der Baptist-Kraus-Straße 5 in 92665 Altenstadt a.d. Waldnaab. Für das ehemalige Fabrikgelände wurde ein Gesamtkonzept entwickelt, wonach in einem ersten Schritt der nördliche Bereich zwischen dem Betriebsgelände und der Werksdeponie revitalisiert werden soll.  Für das Sanierungsvorhaben wurde zum Zwecke der Verkürzung der Angebotsfrist gemäß § 12 EU Abs. 1 Nr. 2 VOB/A eine Vorinformation im Amtsblatt der Europäischen Union (TED - Tenders Electronic Daily) unter der Veröffentlichungsnummer 218281-2026 am 30. März 2026 veröffentlicht.  Gegenstand des vorliegenden Vergabeverfahrens sind die in der Vorinformation unter Ziffer 5.1. Los: LOT-0003 bezeichneten Zimmererarbeiten.  Die ausgeschriebene Leistung umfasst beim Hauptgebäude den Abbruch des vorhanden Dachstuhls und der obersten Geschossdecke sowie den Neubau des Dachstuhls und der Holzbalkendecken: Dachneigung 45°; Firsthöhe (im mittel) 12,2 m; Traufhöhe (im mittel) 6,6 m; Dachgeschoss 314m².  Die ausgeschriebene Leistung umfasst beim Nebengebäude das Errichten eines eingeschossigen Nebengebäudes als Holzbau inklusive einer Verbindung zum Hauptgebäude: Traufhöhe (im mittel) 2,8 m; Umfang ca. 32 lfm; Erdgeschoss ca. 45 m². Die geschätzte Laufzeit für die Zimmererarbeiten inkl. Vorhaltezeit beträgt in etwa 7 Monate. Die Laufzeit des Vertrags kann sich je nach Verlauf der Vergabeverfahren verschieben. Die konkreten Angaben zu den Ausführungsfristen sind dem jeweiligen Vergabeverfahren zu entnehmen.  Das Vorhaben wird teilweise aus Mitteln der Europäischen Union gefördert. Die Förderung erfolgt im Rahmen des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) in der Förderperiode 2021-2027.</description>
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      <additional-info>Hinweis zu Formvorgaben:  Sofern ein Formblatt eine Unterschrift oder einen Firmenstempel vorsah, galt diese Anforderung als erfüllt, sobald der Bieter das ausgefüllte Formblatt über sein Benutzerkonto auf der E-Vergabeplattform hochgeladen hat.   Die elektronische Einreichung des Angebots samt aller Formblätter und Anlagen brachten den Rechtsbindungswillen des Bieters zum Ausdruck und bestätigten, dass sämtliche eingereichten Unterlagen und Erklärungen Bestandteil seines Angebots sind, unabhängig davon, ob einzelne Dokumente eine handschriftliche Unterschrift oder einen Stempel enthalten.   Ein Ausschluss des Angebots allein aufgrund fehlender Unterschriften oder Stempel auf einzelnen Formblättern erfolgte daher nicht.</additional-info>
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         <start-date>2026-11-09+01:00</start-date>
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      <contract-description>
         <options-description>- Änderungen des Bauentwurfs anzuordnen, bleibt dem Auftraggeber vorbehalten (§ 1 Abs. 3 VOB/B).  - Nicht vereinbarte Leistungen, die zur Ausführung der vertraglichen Leistung erforderlich werden, hat der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers mit auszuführen, außer wenn sein Betrieb auf derartige Leistungen nicht eingerichtet ist. Andere Leistungen können dem Auftragnehmer nur mit seiner Zustimmung übertragen werden (§ 1 Abs. 4 VOB/B).  - Weicht die ausgeführte Menge der unter einem Einheitspreis erfassten Leistung oder Teilleistung um nicht mehr als 10 v. H. von dem im Vertrag vorgesehenen Umfang ab, so gilt der vertragliche Einheitspreis (§ 2 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B).  Für die über 10 v. H. hinausgehende Überschreitung des Mengenansatzes ist auf Verlangen ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren (§ 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B).  Bei einer über 10 v. H. hinausgehenden Unterschreitung des Mengenansatzes ist auf Verlangen der Einheitspreis für die tatsächlich ausgeführte Menge der Leistung oder Teilleistung zu erhöhen, soweit der Auftragnehmer nicht durch Erhöhung der Mengen bei anderen Ordnungszahlen (Positionen) oder in anderer Weise einen Ausgleich erhält. Die Erhöhung des Einheitspreises soll im Wesentlichen dem Mehrbetrag entsprechen, der sich durch Verteilung der Baustelleneinrichtungs- und Baustellengemeinkosten und der Allgemeinen Geschäftskosten auf die verringerte Menge ergibt. Die Umsatzsteuer wird entsprechend dem neuen Preis vergütet (§ 2 Abs. 3 Nr. 3 VOB/B).  Sind von der unter einem Einheitspreis erfassten Leistung oder Teilleistung andere Leistungen abhängig, für die eine Pauschalsumme vereinbart ist, so kann mit der Änderung des Einheitspreises auch eine angemessene Änderung der Pauschalsumme gefordert werden (§ 2 Abs. 3 Nr. 4 VOB/B).  - Verlangt der Auftraggeber Zeichnungen, Berechnungen oder andere Unterlagen, die der Auftragnehmer nach dem Vertrag, besonders den Technischen Vertragsbedingungen oder der gewerblichen Verkehrssitte, nicht zu beschaffen hat, so hat er sie zu vergüten (§ 2 Abs. 9 Nr. 1 VOB/B).  - Lässt er vom Auftragnehmer nicht aufgestellte technische Berechnungen durch den Auftragnehmer nachprüfen, so hat er die Kosten zu tragen (§ 2 Abs. 9 Nr. 2 VOB/B).  - Stundenlohnarbeiten werden nur vergütet, wenn sie als solche vor ihrem Beginn ausdrücklich vereinbart worden sind (§ 15) (§ 2 Abs. 10 VOB/B).  - Der Auftraggeber ist befugt, unter Wahrung der dem Auftragnehmer zustehenden Leitung (Absatz 2) Anordnungen zu treffen, die zur vertragsgemäßen Ausführung der Leistung notwendig sind. Die Anordnungen sind grundsätzlich nur dem Auftragnehmer oder seinem für die Leitung der Ausführung bestellten Vertreter zu erteilen, außer wenn Gefahr im Verzug ist. Dem Auftraggeber ist mitzuteilen, wer jeweils als Vertreter des Auftragnehmers für die Leitung der Ausführung bestellt ist (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 VOB/B).  Hält der Auftragnehmer die Anordnungen des Auftraggebers für unberechtigt oder unzweckmäßig, so hat er seine Bedenken geltend zu machen, die Anordnungen jedoch auf Verlangen auszuführen, wenn nicht gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen. Wenn dadurch eine ungerechtfertigte Erschwerung verursacht wird, hat der Auftraggeber die Mehrkosten zu tragen (§ 4 Abs. 1 Nr. 4 VOB/B).  - Für den Fall, dass sich die (tatsächliche / fiktive) Abnahme über die angegebene Ausführungsfrist verzögert, verlängert sich die Laufzeit des Vertrags bis zur (tatsächliche / fiktive) Abnahme.</options-description>
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               <name>Gesamtpreis (brutto)</name>
               <description>Der Preis war das einzige Zuschlagskriterium.  1) Der Bieter hatte den Gesamtpreis (brutto) in dem Formblatt 213, dort unter Ziffer 2, anzugeben.   Im Falle von Widersprüchen ging der angegebene Gesamtpreis (brutto) des Leistungsverzeichnisses vor.  Der Bieter hatte zur Ermittlung des Preises das Leistungsverzeichnis vorzugsweise im GAEB-Format (.d83;.x83) ausgefüllt mit dem Angebot einzureichen. Daneben konnte er das Leistungsverzeichnis im PDF-Format ausgefüllt mit dem Angebot einreichen. Sollte der Bieter das Leistungsverzeichnis weder im GAEB-Format noch im PDF-Format ausgefüllt mit dem Angebot eingereicht haben, führte dies zwingend zum Ausschluss des Angebots. Eine Nachforderung war insoweit nicht möglich.  2) Der Preis wurde aus der Wertungssumme des Angebotes ermittelt.  Die Wertungssummen wurden ermittelt aus den nachgerechneten Angebotssummen, insbesondere unter Berücksichtigung von Nachlässen, Erstattungsbetrag aus der Lohngleitklausel, Instandhaltungsangeboten.</description>
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         <communication>
            <review-deadline-description>Gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit  - der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt, - Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, - Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, - - mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.   § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB.  Gemäß § 134 Abs. 1 GWB haben öffentliche Auftraggeber die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.  Gemäß § 134 Abs. 2 GWB darf ein Vertrag erst zehn (10) Kalendertage nach Absendung (per Telefax, E-Mail oder elektronisch über die Vergabeplattform) der Information nach 134 Abs. 1 GWB geschlossen werden. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.  Gemäß § 135 Abs. 1 GWB ist ein öffentlicher Auftrag von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber  1. gegen § 134 GWB verstoßen hat oder  2.den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist,   und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.  Gemäß § 135 Abs. 2 GWB kann die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 GWB nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.</review-deadline-description>
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