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   <identification id="0160-DLG/2025-03.236">
      <name>Rahmenvereinbarung für Geschäftsbesorgungsaufträge zur Beschaffung von Flächen für Naturschutz- und  Wasserwirtschaftsvorhaben</name>
      <description>Für das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz soll eine Rahmenvereinba-rung für Geschäftsbesorgungsaufträge zur Beschaffung von Flächen für Naturschutz- und Wasserwirt-schaftsvorhaben vergeben werden.  Nähere Einzelheiten zu Art und Umfang des Auftrags sind der Leistungsbeschreibung - Fachlicher Teil (Teil B) und dem Angebotsvordruck zu entnehmen.</description>
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      <description>(1) Die jeweilige Landesbehörde erteilt dem Auftragnehmer den Einzelauftrag, im Namen und für Rechnung der jeweiligen Landesbehörde den Erwerb von lagegerechten Flächen und Tauschflä-chen, die im Eigentum Dritter stehen vorzubereiten und durchzuführen (Geschäftsbesorgung).   (2) Die Geschäftsbesorgung soll regelmäßig durch Kaufvertrag oder Tauschvertrag erfolgen. Im Ein-zelfall kann, mit Zustimmung der jeweiligen Landesbehörde, die Geschäftsbesorgung auch durch Gestattungsvertrag mit dinglicher Sicherung zu Gunsten des Landes Niedersachsen erfolgen.  (3) Die Lage und Abgrenzung der unmittelbar benötigten Grundstücke im vorrangigen Suchraum für die nach § 1 näher zu bezeichnenden Vorhaben ergeben sich aus einem dem Einzelauftrag als Anla-ge beizufügenden Lageplan, der Bestandteil des Geschäftsbesorgungsauftrags wird</description>
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         <name>Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz</name>
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         <name>Logistik Zentrum Niedersachsen Landesbetrieb - Außenstelle Hannover</name>
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         <name>Niedersächsische Landgesellschaft mbH</name>
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         <name>Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts des BMI)</name>
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         <name>Rahmenvereinbarung für Geschäftsbesorgungsaufträge zur Beschaffung von Flächen für Naturschutz- und  Wasserwirtschaftsvorhaben</name>
         <description>Grundsätzliches  (1) Der Auftraggeber plant für Naturschutz- und Wasserwirtschaftsvorhaben lagegerechte sowie zum Tausch geeignete Flächen zu erwerben.   (2) Vorhaben sind alle Maßnahmen, die geeignet sind, Natur, Wasser oder Klima zu schützen, zur Anpassung an Klimawandelfolgen beizutragen oder Flächen vor Sturmflut- und Hochwasserrisiken zu bewahren.  (3) Für den Flächenerwerb in einem oder mehreren Vorhaben erteilt die jeweilige Landesbehörde dem Auftragnehmer nach Maßgabe dieser Rahmenvereinbarung einen konkreten Geschäftsbesor-gungsauftrag als Einzelauftrag, in dem Zielkulisse, vorrangige Suchräume und Prioritäten für das jeweilige Vorhaben festgelegt werden.</description>
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            <description>Der Auftraggeber plant für Naturschutz- und Wasserwirtschaftsvorhaben lagegerechte sowie zum Tausch geeignete Flächen zu erwerben.   Vorhaben sind alle Maßnahmen, die geeignet sind, Natur, Wasser oder Klima zu schützen, zur Anpassung an Klimawandelfolgen beizutragen oder Flächen vor Sturmflut- und Hochwasserrisiken zu bewahren.</description>
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            <description>Der Auftraggeber darf gem. § 4 Abs. 1 Nr. 1 NTVergG öffentliche Aufträge über Dienstleistungen nur an Unternehmen vergeben, die bei der Angebotsabgabe schriftlich erklären, bei der Ausführung des Auftrags im Inland ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Sinne des § 22 des Mindestlohngesetzes (MiLoG) vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28.06.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 172), in der jeweils geltenden Fassung, mindestens ein Mindestentgelt  nach den Vorgaben des MiLoG zu zahlen.  Nach § 1 Abs. 3 MiLoG geht ein auf der Grundlage des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG), des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) und der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen festgesetzter Branchenmindestlohn den Regelungen des MiLoG vor, soweit dieser die Höhe des Mindestlohns nicht unterschreitet. Dieser Vorrang gilt entsprechend für einen auf der Grundlage von § 5 des Tarifvertragsgesetzes für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages im Sinne von § 4 Abs. 1 sowie §§ 5 und 6 Abs. 2 AEntG. Die zur Tariftreue und zum Mindestlohn erforderliche Erklärung ist in dem bei-gefügten Vordruck "Angaben zur Firma und zum Firmenprofil" enthalten.  Fehlt bei Angebotsabgabe die vorgenannte Erklärung und wird sie auch nach Aufforderung nicht vorgelegt, so ist das Angebot von der Wertung auszuschließen.</description>
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         <description>(1) Die jeweilige Landesbehörde erteilt dem Auftragnehmer den Einzelauftrag, im Namen und für Rechnung der jeweiligen Landesbehörde den Erwerb von lagegerechten Flächen und Tauschflä-chen, die im Eigentum Dritter stehen vorzubereiten und durchzuführen (Geschäftsbesorgung).   (2) Die Geschäftsbesorgung soll regelmäßig durch Kaufvertrag oder Tauschvertrag erfolgen. Im Ein-zelfall kann, mit Zustimmung der jeweiligen Landesbehörde, die Geschäftsbesorgung auch durch Gestattungsvertrag mit dinglicher Sicherung zu Gunsten des Landes Niedersachsen erfolgen.  (3) Die Lage und Abgrenzung der unmittelbar benötigten Grundstücke im vorrangigen Suchraum für die nach § 1 näher zu bezeichnenden Vorhaben ergeben sich aus einem dem Einzelauftrag als Anla-ge beizufügenden Lageplan, der Bestandteil des Geschäftsbesorgungsauftrags wird</description>
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      <contract-description>
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         <renewal-description>Vertragsbeginn ist voraussichtlich der 16. November 2026. Es besteht eine erste Vertragslaufzeit von 24 Monaten sowie optional zwei einseitige Vertragsverlängerungen durch den Auftraggeber zu jeweils höchstens 12 weiteren Monaten. Der Vertrag verlängert sich stillschweigend um weitere 12 Monate, wenn er nicht vom Auftraggeber sechs Monate vor Ablauf des Vertragsjahres gekündigt wird und endet automatisch</renewal-description>
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               <number type="weight" code="poi-exa">70.0</number>
               <name>Zuschlagskriterium "Preis"</name>
               <description>Die Punktevergabe zu diesem Zuschlagskriterium erfolgt auf Grundlage der Gesamtsumme nach Gewichtung gem. Angebotsvordruck. Das Angebot mit der niedrigsten Gesamtsumme erhält 700 Punkte. Ausgehend hiervon erfolgt für die anderen Angebote ein Punktabzug von einem Prozent vom maximalen Punktewert je einem Prozent höherem Bewertungspreis.</description>
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               <number type="weight" code="poi-exa">30.0</number>
               <name>Zuschlagskriterium "Konzept zur Qualitätssicherung und Korruptionsprävention"</name>
               <description>Weiterhin hat der Bieter ein Konzept einzureichen, in welchem die Maßnahmen zur Qualitätssicherung sowie zur Prävention von Korruption im Rahmen der Durchführung des ausgeschriebenen Auftrags beschrieben werden. Ziel ist es, eine verlässliche, transparente und regelkonforme Leistungserbringung sicherzustellen und Risiken frühzeitig zu erkennen und auszuschließen.  Die Darstellung soll fundiert, schlüssig und verständlich sein und auf die folgenden Punkte eingehen:  - 1. Unterkriterium "Qualitätssicherungsmaßnahmen"  o Organisationsstruktur und Verantwortlichkeiten o Standardisierte Arbeitsprozesse o Kontroll- und Prüfmechanismen o Schulung und Qualifikation o Dokumentation und Berichtswesen  - 2. Unterkriterium "Maßnahmen zur Korruptionsprävention"  o Verhaltenskodex und Compliance-Regeln o Transparente Entscheidungsprozesse o Schulungen zur Korruptionsprävention o Meldesystem und Hinweisgeberschutz o Kontrolle und Überwachung  Das Konzept ist auf maximal 8 DIN A4 Seiten (zzgl. Anlagen, Deckblatt und Inhaltsverzeichnis) zu erstellen. Es ist auf Lesbarkeit zu achten, was auch die übliche Einhaltung von Schrifträndern und Zeilenabständen beinhaltet. Bei der Schriftart ist Calibri 11 oder vergleichbar und ein Zeilenabstand von mindestens 1,15 zu nutzen. Bei Überschreitung der Gesamtseitenzahl, fließen die Inhalte der darüber liegenden Seiten nicht in die Bewertung mit ein.  Das Konzept fließt als Zuschlagskriterium mit in die Bewertung der Angebote ein (siehe Ziffer 1.19 Bewertung/Zuschlagerteilung sowie die Bewertungsmatrix).  Sollte das Konzept nach Ablauf der Angebotsfrist nicht vorliegen, wird es nicht nachgefordert, da es sich hierbei um eine bewertungsrelevante Angebotsunterlage handelt. Das Angebot ist daher bei Nichtvorlage des Konzeptes gem. § 57 Abs. 1 Nr. 2 VgV zwingend von der Wertung auszuschließen.   Ausgeschlossen werden weiterhin Angebote, deren Konzepte mit insgesamt weniger als 150 Punkten bewertetet werden bzw. in einem der Unterkriterien Null (0) Punkte erreichen.</description>
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            <review-deadline-description>Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: Die Vergabestelle weist ausdrücklich auf die für interessierte Unternehmen sowie Bewerber/Bieter und Bewerber-/Bietergemeinschaften bestehenden Rügeobliegenheiten und die Präklusionsregelungen gemäß § 160 Abs. 3 GWB hinsichtlich der Behauptung von Verstößen gegen die Bestimmungen über das Vergabeverfahren hin.  § 160 Abs. 3 GWB lautet: "Der Antrag ist unzulässig, soweit: 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt." Die Vergabestelle weist zudem ausdrücklich auf § 134 Abs. 1 und 2 GWB hin. § 134 Abs. 1 und 2 GWB lauten: (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an." § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB lautet: (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber [...] (2) den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist."</review-deadline-description>
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