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      <name>Ersatzneubau der Heinrich-Weitz-Brücke in Linnich - Stadt Linnich</name>
      <description>Ersatzneubau der Heinrich-Weitz-Brücke in Linnich

Die Heinrich-Weitz-Brücke wurde 1949 errichtet und war bereits in den Jahren vor dem Hochwasserereignis infolge umfangreicher Schäden und Dauerhaftigkeitsprobleme in den wiederkehrenden Brückenprüfungen nur mit Zustandsnoten von 3,3 bzw. sogar 4,0 bewertet worden. Unmittelbar nach der Flutsituation wurde die Brücke einer Sonderbegut-achtung unterzogen und schließlich gänzlich für den Verkehr gesperrt. Seitdem ist die zentral in Linnich verlaufende Rurstraße unterbrochen und für die Einwohner sowie den Liefer- und Durchgangsverkehr nicht mehr nutzbar. Es besteht daher die Notwendigkeit eines möglichst zügigen Rückbaus der Bestandskonstruktion sowie der Errichtung eines Ersatzneubaus, um die Verkehrswege wieder vollumfänglich nutzen zu können.</description>
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         <name>Ersatzneubau der Heinrich-Weitz-Brücke in Linnich - Stadt Linnich</name>
         <description>Im Zuge des Hochwasser-Ereignisses im Sommer 2021 wurde die Gemeinde Linnich in Teilen überflutet. Die durch die Stadt und das angrenzende Gemeindegebiet verlaufende Rur trat dabei massiv über die Ufer und verursachte beträchtliche Schäden.

Das Stadtgebiet von Linnich wurde in der West-Ost Verbindung von Osten kommend durch die Erkelenzer Straße sowie die L253 / Jülicher Straße durch die Heinrich-Weitz-Brücke erschlossen. Während der Flutkatastrophe reichte der Pegelstand der Rur annähernd bis zur Unterkante der stählernen Brückenkonstruktion. Durch die großräumigen Überflutungen führte die Rur umfangreich Treibgut mit sich, was schließlich auch zu Anprallsituationen an dem Überbau führte.

Der Ersatzneubau der Heinrich-Weitz-Brücke wurde aufgrund des Antrages vom 09.10.2024 seitens der Bezirksregierung Köln eine wasserrechtliche Genehmigung - Nr. 54.B.1-2025-0002902-U70/25 - erteilt. Diese Genehmigung liegt den Vergabeunterlagen bei.

Der Teil Straßenbau umfasst den Rückbau der vorhandenen Straßenführung zur Brücke sowie den Neubau der Straße.
Folgenden Hauptleistungen sind zu erbringen:

- Bodenaushub 700 m3
- Neubau Pflasterflächen 390 m2
- Herstellung Gussasphalt (Brückenüberbau) 590 m2
- Herstellung Fahrbahn (AC 11 DS / AC 16 BS) 310 m2
- Herstellung/Rückbau Prov. Baustraße 745 m2
- Herstellung Entwässerungsleitungen (erdverlegt) 30m

Der Teil Brückenbau umfasst den Rückbau des vorhandenen Brückenbauwerks mit nach-folgendem Neubau des Überführungsbauwerks als Stahlverbundkonstruktion.
Folgenden Hauptleistungen sind zu erbringen:


- Abbruch Fahrbahnkonstruktion mit Kappen 250 m3
- Demontage Stahl-Tragkonstruktion 250 to
- Abbruch Unterbauten 350 m3
- Herstellung Spundwandverbau 1690 m2
- Herstellung Bohrpfähle Ø 90 cm 410 m
- Erdaushub 2330 m3
- Herstellung Unterwasserbeton 710 m3
- Herstellung Stahlbeton Unterbauten 600 m3
- Herstellung Stahl-Verbundkonstruktion 185 to
- Herstellung Kappen 170 m3
- Herstellung Fahrbahnbelag Brücke 525 m2

Abbruchkonzept:
Durch eine Nachrechnung der Bestandskonstruktion unter Berücksichtigung der gegebenen Bauteilschwächung konnte in Abstimmung mit dem Prüfingenieur festgelegt werden, dass das Brückenbauwerk für den Rückbau mit leichtem Baugerät befahren werden kann.
Das Konzept des Bauherrn sieht zunächst ein Leichtern des Überbaus durch Rückbau des Fahrbahnbelages inklusive Abdichtung und der Geländer vor. Zudem werden sämtliche vorhandenen Versorgungsleitungen rückgebaut.
Der Abbruch des Überbaus erfolgt nach dem Konzept durch ein Trennen der Stahlbeton-Fahrbahnplatte mittels Sägen und Ausheben der Teilsegmente über Mobilkräne, welche außerhalb des Bauwerks aufgestellt werden. Dabei werden zunächst die beidseitigen Kragarme und im Anschluss die Platte zwischen den Stahlfachwerkträgern abgebrochen.
Nach dem Rückbau aller Betonkonstruktionen des Überbaus erfolgt die feldweise Demontage der Stahlfachwerkträger. Dabei werden die Fachwerkscheiben an den Mobilkran angeschlagen und die noch verbliebenen Querträger und Verbandsstäbe abgebrannt. Der letzte verbleibende Fachwerkträger wird dabei behelfsweise gesichert, um ein Kippen aufgrund der dann fehlenden Querträger zu verhindern.
Der Abbruch der Unterbauten wird mindestens bis 1,00 m unter vorhandenem Gelände erfolgen. Sollten Teile der vorhandenen Unterbauten mit den neuen Unterbauten kolli-dieren, so werden diese nach Bedarf komplett abgebrochen. An den Mittelpfeilern ist dafür ein wasserdichter Spundwandkasten nach Rückbau des Überbaus herzustellen. Der Abbruch der Bestandsgründung erfolgt konventionell über bodengestützte Mobilgeräte.
Während der Arbeiten ist zu jedem Zeitpunkt zu vermeiden, dass etwaige Abbruchmaterialien in die Rur gelangen.

Landschaftsbau:
- Oberbodenarbeiten
Der im Baufeld vorhandene Oberboden ist im erforderlichen Umfang abzutragen, getrennt von sonstigen Bodenarten zu lagern und vor Vermischung, Verunreinigung sowie schädlicher Verdichtung zu schützen.
Wiederverwendbarer Oberboden ist seitlich zwischenzulagern und nach Abschluss der Erd- und Straßenbauarbeiten auf Seitenstreifen, Angleichungsflächen, Banketten und Böschungen in der vorgesehenen Mächtigkeit profilgerecht wieder anzudecken.
Nicht wiederverwendbarer oder verunreinigter Oberboden ist ordnungsgemäß zu verwerten oder zu entsorgen.
Vor dem Andecken sind Steine, Wurzelreste, Bauschutt und sonstige Fremdstoffe zu entfernen. Der Oberboden ist gleichmäßig zu verteilen, profilgerecht zu planieren und so herzustellen, dass eine standfeste und erosionssichere Oberfläche entsteht.

- Einsatzarbeiten
Die hergestellten Oberbodenflächen auf Seitenstreifen, Angleichungsflächen, Banketten und Böschungen sind mit einer standortgerechten Regelsaatgutmischung (RSM) einzu-säen.
Die Auswahl der Saatgutmischung hat entsprechend der Nutzung, der Lage der Flächen und den örtlichen Standortbedingungen zu erfolgen.
Die Einsaat ist bei geeigneten Witterungs- und Bodenverhältnissen fachgerecht auszu-führen. Nach der Aussaat sind die Flächen leicht anzudrücken oder anzuwalzen, um einen ausreichenden Bodenschluss des Saatgutes sicherzustellen.
Erforderliche Pflegeleistungen bis zur abnahmefähigen Herstellung, insbesondere Bewässerung, Nachsaat und gegebenenfalls Erstmahd, sind einzukalkulieren.
Für die Ausführung gelten die ZTV La-StB 18 sowie die einschlägigen vegetations-technischen Regelwerke in der jeweils gültigen Fassung.</description>
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               <description>Der öffentliche Auftraggeber muss Bieter, die für den Zuschlag in Betracht kommen, unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen - insbesondere Erklärungen, Angaben oder Nachweise - nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren, oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen - insbesondere Erklärungen, Produkt- und sonstige Angaben oder Nachweise - nachzureichen oder zu vervollständigen (Nachforderung). (s. § 16a VOB/A-EU)

Wird der Bieter zur Nachreichung fehlender Unterlagen oder fehlender Angaben aufgefordert und lässt er die ihm angemessen gesetzte Einreichungsfrist ungeachtet verstreichen, wird das Angebot von der weiteren Wertung ausgeschlossen.

Fehlende Unterlagen / fehlende Angaben von Bietern, deren Angebote nach Auswertung anhand der Eignungs- und Zuschlagskriterien nicht in die engere Wahl kommen, werden nicht nachgefordert.

+++
Siehe auch Anlage A03  - Vergabeunterlagen - Nachforderbare Unterlagen</description>
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Die Sicherheit für Mängelansprüche beträgt drei Prozent der Summe der Abschlagszahlungen zum Zeitpunkt der Abnahme (vorläufige Abrechnungssumme).</required-description>
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               <description>a) Eigenerklärung zur Eignung für nicht präqualifizierte Unternehmen.
Die Nachweise der Eignung können mit der vom Auftraggeber direkt abrufbaren Eintragung in die allgemein zugängliche Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e. V. (Präqualifikationsverzeichnis) erfolgen. Die Angaben können auch durch Einzelnachweise erbracht werden, in diesem Fall füllen Sie bitte die beiliegende Anlage C03 (Eigenerklärung zur Eignung) aus. Eigenerklärungen, die als vorläufiger Nachweis dienen, sind von den Bietern, deren Angebote in die engere Wahl kommen, durch entsprechende Bescheinigungen der zuständigen Stellen auf besonderes Verlangen der Vergabestelle zu bestätigen.

b) Eigenerklärung zu §§123 und 124 GWB - Nichtvorliegen von Ausschlussgründen

c) Ein Referenznachweis über den Neubau einer zweifeldrigen Brücke in Verbundbauweise

+++ 
Siehe auch Anlage A04 Vergabeunterlagen - Übersicht Eignungsanforderungen</description>
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            <review-deadline-description>Informationen über die Überprüfungsfristen: Auf § 160 (3) Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) wird verwiesen. Ein Nachprüfungsantrag ist nach § 160 Abs. 2 GWB unzulässig, wenn: 
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem
Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; 
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur
Angebotsabgabe gegenüberdem Auftraggeber gerügt werden; 3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden; 4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zuwollen, vergangen sind. Dies gilt nicht bei einem Antrag auf
Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach §135 Absatz 1 Nummer 2. Satz 1 gilt nicht
bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 Satz 2.
§134 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.</review-deadline-description>
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