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      <features>Bei diesem Verfahren handelt es sich um eine Dienstleistungskonzession, die nach der Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV) vergeben wird.</features>
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      <name>Stadt Königs Wusterhausen, Mittags- und Vesperversorgung der Schul- und Hortkinder ( 3 Lose, Dienstleistungskonzession)</name>
      <description>Die Leistung beinhaltet die Herstellung, Lieferung, Bereitstellung und Ausgabe eines schultäglichen Angebotes eines gesunden, ausgewogenen, schmackhaften und warmen Mittagessens für die Schülerinnen und Schüler der Schulen in Königs Wusterhausen und den Ortsteilen (Verpflegungssystem: Warmverpflegung - "Cook &amp; Hold") inkl. Ausgabe sowie Reinigung von zur Verfügung gestellten schulischen Räumen einschl. Entsorgung anfallender Speisereste und Abfälle sowie die Vesperversorgung für Hortkinder an den Grundschulen.  Es handelt sich um die Ausschreibung einer Dienstleistungskonzession, d. h. die Bewirtschaftung erfolgt in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes wirtschaftliches Risiko des Konzessionsnehmers. Der Konzessionsgeber übernimmt keine Mengengarantie hinsichtlich der Teilnehmerzahl. Die Aufteilung erfolgt in 3 Lose. Weitere Informationen sind der beigefügten Leistungs- und Losbeschreibung zu entnehmen</description>
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      <description>Los 1: Grundschule "Wilhelm Busch", Rosa-Luxemburg-Straße 19, 15711 Königs Wusterhausen Grundschule Erich Kästner, Erich Kästner Straße 5-9, 15711 Königs Wusterhausen Gesamtschule Otto Lilienthal Königs Wusterhausen, Erich-Weinert-Straße 9,15711 Königs Wusterhausen  Los 2: Fontane Grundschule Niederlehme, Goethestraße 60, 15713 Königs Wusterhausen Grundschule Zernsdorf (2 Ausgabeküchen), Alte Trift 3,15712 Königs Wusterhausen  Los 3: Grundschule am Krimnicksee, Lindenstraße 22, 15712 Königs Wusterhausen Grundschule Zeesen, Fasanenstraße 1, 15711 Königs Wusterhausen</description>
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         <name>Stadt Königs Wusterhausen, Dezernat Bildung und digitale Verwaltung, Amt Verwaltungsmanagement, Sachgebiet Vergabe- und Vertragsmanagement</name>
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         <name>Vergabekammer des Landes Brandenburg beim Ministerium für Wirtschaft, Energie, Klimaschutz und Europa</name>
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         <name>Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts des BMI)</name>
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         <name>Los 1 Grundschule Wilhelm Busch, Grundschule Erich Kästner, Gesamtschule Otto Lilienthal</name>
         <description>Weitere Informationen sind dem Leistungsverzeichnis / der Leistungsbeschreibung zu entnehmen.</description>
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         <description>Los 1: Grundschule "Wilhelm Busch", Rosa-Luxemburg-Straße 19, 15711 Königs Wusterhausen Grundschule Erich Kästner, Erich Kästner Straße 5-9, 15711 Königs Wusterhausen Gesamtschule Otto Lilienthal Königs Wusterhausen, Erich-Weinert-Straße 9,15711 Königs Wusterhausen  Los 2: Fontane Grundschule Niederlehme, Goethestraße 60, 15713 Königs Wusterhausen Grundschule Zernsdorf (2 Ausgabeküchen), Alte Trift 3,15712 Königs Wusterhausen  Los 3: Grundschule am Krimnicksee, Lindenstraße 22, 15712 Königs Wusterhausen Grundschule Zeesen, Fasanenstraße 1, 15711 Königs Wusterhausen</description>
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               <name>Bestell- und Abbestellverfahren (Anlage 2)</name>
               <description>Bestell- und Abbestellverfahren siehe Fb. 227 Zuschlagskriterien</description>
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               <name>Qualität (Anlage 4)</name>
               <description>Qualität, siehe Fb. 227 Zuschlagskriterien Qualität mit folgenden Unterkriterien: Speiseplanwechsel: 8 % Warmhaltezeit: 12 % Weg-Streckenprofil/Puffer: 8% Erweiterter Bio-Anteil: 12 %</description>
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               <name>Beschwerdemanagement (Anlage 5)</name>
               <description>Beschwerdemanagement siehe Fb. 227 Zuschlagskriterien</description>
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            <review-deadline-description>Für die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer müssen die Fristen des § 160 GWB beachtet werden. Die Vergabestelle weist ausdrücklich auf die Rügeobliegenheit sowie die Präklusionsregeln des § 160 Abs. 3 S. 1 Teil 4, Kap. 1, Abschn. 2 GWB hin. Diese hat jeder Bewerber oder Bieter zu beachten, wenn er einen behaupteten Verstoß gegen das Vergaberecht geltend machen möchte. Im Einzelnen:  § 160 (1) GWB: Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.  § 160 (2) GWB: Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schadenentstanden ist oder zu entstehen droht.  § 160 (3) GWB: Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Fristnach § 134 (2) GWB bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden; 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 Nr.2.GWB. §134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.  § 134 GWB Informations- und Wartepflicht: "(1) Der Auftraggeber hat die betroffenen Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist. [...]"  § 135 GWB Unwirksamkeit: "(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union."</review-deadline-description>
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         <name>Los 2 Fontane Grundschule Niederlehme, Grundschule Zernsdorf (2 Ausgabeküche)</name>
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            <review-deadline-description>Für die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer müssen die Fristen des § 160 GWB beachtet werden. Die Vergabestelle weist ausdrücklich auf die Rügeobliegenheit sowie die Präklusionsregeln des § 160 Abs. 3 S. 1 Teil 4, Kap. 1, Abschn. 2 GWB hin. Diese hat jeder Bewerber oder Bieter zu beachten, wenn er einen behaupteten Verstoß gegen das Vergaberecht geltend machen möchte. Im Einzelnen:  § 160 (1) GWB: Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.  § 160 (2) GWB: Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schadenentstanden ist oder zu entstehen droht.  § 160 (3) GWB: Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Fristnach § 134 (2) GWB bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden; 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 Nr.2.GWB. §134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.  § 134 GWB Informations- und Wartepflicht: "(1) Der Auftraggeber hat die betroffenen Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist. [...]"  § 135 GWB Unwirksamkeit: "(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union."</review-deadline-description>
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