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      <name>ÖFS Brutvogelkartierung 2027</name>
      <description>Die ÖFS ist Teil des Biodiversitätsmonitorings des Landes NRW, das seit 1997 auf jährlich wechselnden Stichprobenflächen durchgeführt wird. In NRW existieren insgesamt 220 ÖFS-Flächen von jeweils 100 Hektar Größe, wovon 191 landesweit zufällig verteilt sind. Bei den verbleibenden 29 handelt es sich um Referenzflächen in Naturschutz-Vorranggebieten. 
Die Kartierergebnisse der 191 Stichprobenflächen werden für das gesamte Land NRW hochgerechnet und als statistisch repräsentative Landeswerte für EU-, Bundes- und Landesberichterstattungen verwendet. Die 29 Referenzflächen werden als Vergleichsflächen den Stichprobenflächen bei landesweiten Aus- und Bewertungen gegenübergestellt. 
Im Jahr 2027 sollen ornithologische Kartierungen auf 37 Untersuchungsflächen der Ökologischen Flächenstichprobe (ÖFS) an externe Auftragnehmende vergeben werden.</description>
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         <name>Hannah Kalthoff</name>
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         <name>Büro für Vegetationskunde, Faunistik und Umweltplanung Jürgen Wissmann</name>
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         <name>Mike Müller</name>
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         <name>Büro ISA Ingenieure</name>
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         <name>Sven Philipper</name>
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         <name>Anna Lena Hörsken</name>
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         <name>Dr. Clemens Hackenberg</name>
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         <name>Büro Berthold Rees</name>
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         <name>Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts des BMI)</name>
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      <identification id="1">
         <name>FS-002 Steinhorst Becken</name>
         <description>Im Jahr 2027 sollen ornithologische Kartierungen auf 37 Untersuchungsflächen an externe Auftragnehmende vergeben werden. 
Alle für die Erstellung des Angebotes notwendigen Karten (DGK im Maßstab 1:6.000, DGK-Anfahrtsskizzen im Maßstab 1:25.000 sowie Luftbildkarten) und Informationen (Kartieranleitung, Abundanzlisten der Vorkartierungen) finden Sie in den beigefügten Anlagen. 

Leistungsumfang je Los:
Die nachfolgenden Leistungen sind durchzuführen nach der "Arbeitsanleitung für Brutvogel-Revierkartierungen im Auftrag des LANUK", die den Ausschreibungsunterlagen beigefügt ist und im Internet unter folgendem Link abgerufen werden kann: 
http://methoden.naturschutzinformationen.nrw.de/methoden/web/babel/media/Arbeitsanleitung_fuer_Brutvogel_Revierkartierungen_NRW.pdf

Brutvogelkartierung auf Flächen der ÖFS 
Bei der Brutvogelkartierung in der ÖFS wird die Revierkartierungsmethode angewendet. Neben der Arbeitsanleitung bildet das Handbuch "Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands" (herausgegeben von DDA, BfN sowie LAG VSW, 2025; Südbeck et al., 2025) die Grundlage. Die darin beschriebenen artspezifischen Kartierhinweise sind vor allem bei schwer erfassbaren Arten heranzuziehen.
Auf allen Flächen sind, wie beschrieben in der Arbeitsanleitung, insgesamt sieben Hauptbegehungen sowie zwei Nachtbegehungen durchzuführen. Für bestimmte Flächen sind zusätzliche Begehungen erforderlich. Im Anhang 2 "AP_2027" ist festgelegt, für welche Flächen eine Frühbegehung durchzuführen ist. Abhängig von den während der Hauptbegehungen nachgewiesenen Arten sind bis zu zwei Spätbegehungen sowie eine zusätzliche Nachtbegehung durchzuführen Im Anhang 2 "AP_2027" ist festgelegt, für welche Flächen und in welchem Umfang optionale Spätbegehungen anzubieten sind.
Die Kartierung im Jahr 2027 erfolgt digital mit der App NaturaList, in der ein eigenständiges Modul für die Brutvogelkartierung der ÖFS implementiert ist. Voraussetzung hierfür ist ein Tablet oder Smartphone mit dem Betriebssystem Android (also kein iPhone, Windows-Phone etc.) mind. in Version 5.0. sowie eine Registrierung bei ornitho.de. 
Kartierungen in Papierform im Gelände sind weiterhin möglich. Die im Gelände analog erfassten Daten sind nachfolgend vom Auftragnehmer im Online-Tool DigiBird des DDA nachzudigitalisieren. Voraussetzung hierfür ist ebenfalls eine Registrierung bei ornitho.de. Bei einer Kartierung in Papierform ist zusätzlich eine Karte mit der für die Begehungen gewählten Route einzureichen.
Die Auswertung der Brutreviere erfolgt digital in einem speziell für die ÖFS-Daten entwickelten QGIS-Projekt ("QFS"), das vom LANUK bereitgestellt wird. Die digitalen Kartierungsdaten werden aus ornitho importiert, hierfür sind die Daten zuvor von ornitho.de herunterzuladen.
Für alle Tools (NaturaList, DigiBird sowie QFS) werden vor Beginn der Kartierungen bzw. Auswertungen Anleitungen bereitgestellt.

Zuarbeiten für die Biotoptypenkartierung 
Für die getrennt ausgeschriebene Biotoptypenkartierung sind im Rahmen der Brutvogelkartierung folgende Informationen aufzunehmen und abzugeben, wenn beide Kartiervorhaben von verschiedenen Auftragnehmern bearbeitet werden: 
- Anfertigung einer Mahdkarte: Erfassung der Erst-Mahdtermine für alle Wirtschafts-Grünlandbiotoptypen entsprechend der aktuellen Kartieranleitung und Eintragung in eine Karte im Maßstab 1:6.000
- Anfertigung einer Getreidekarte: Erfassung von Sommer (S)- und Wintergetreide (W) und Eintragung in eine Karte im Maßstab 1:6.000
- Anfertigung einer Karte der bemerkenswerten Einzelbäume: Erfassung von Horst- und Großhöhlenbäume und Eintragung in eine "Habitatbaumkarte" 

Einholung von Genehmigungen 
Alle Kartierer erhalten eine Bescheinigung über die durchzuführenden Arbeiten, die sich auf die rechtliche Grundlage des § 73 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG NRW) stützt. Weitere erforderliche Genehmigungen, die über diese Bescheinigung hinausgehen, sind von den Kartierern eigenständig einzuholen.

Übergabe der Ergebnisse/Abgabetermine
Das QGIS-Projekt mit den ausgewerteten Papierrevieren und ggf. die Routekarte sind abzugeben zum: 15.09.2027. 
Die Mahd-, Getreide und Habitatbaumkarte sind (analog oder digital als PDF) abzugeben zum: 15.06. 2027.</description>
      </identification>
      <nature>
         <main-nature>services</main-nature>
      </nature>
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         <start-date>2026-09-21+02:00</start-date>
         <end-date>2027-11-30+01:00</end-date>
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      <tendering-terms>
         <eu-funded>no-eu-funds</eu-funded>
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               <name>Angebotspreis je Los</name>
               <description>Für den Preis je Los kann maximal ein gewichteter Punktwert von 100 (50 %) erreicht werden.
Der Bieter, dessen Angebot den niedrigsten Preis hat, erhält die volle Punktzahl (100 Punkte).
Für die lineare Verteilung werden als Eckpunkte der festgestellte günstigste Angebotspreis und der doppelte Wert des günstigsten Angebotspreises festgelegt. Angebote, deren Preise zwischen diesen beiden Werten liegen, erhalten die entsprechend interpolierte Punktzahl. Angebote die den doppelten Preis erreichen oder überschreiten, erhalten keine Punkte.</description>
            </awarding-criterion>
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               <number type="weight" code="poi-exa">50.00000000</number>
               <name>Qualität gem. Formblätter</name>
               <description>Für die Qualität je Los kann maximal ein Punktwert von 100 (50 %) erreicht werden.
Für die Bewertung der Qualität werden die vom Bieter gemachten Angaben aus dem "Formblatt_Wer-tung_Qualität 1" und "Formblatt_Wertung_Qualität 2" herangezogen. Die Qualität wird nach folgen-dem Verfahren bewertet:
a) Erfahrungen (= Anzahl der Referenzen) des in dem Los einzusetzenden Kartierpersonals in der Kar-tierung von häufigen Brutvogelarten mittels Revierkartierung (maximal 50 Punkte). Die Punkte-vergabe erfolgt nach nachfolgender Tabelle.
Bewertung der Kartiererfahrung des Kartierpersonals
Punkte
Keine Erfahrungen
0 Punkte
Anzahl der Referenzen = 1
12,5 Punkte
Anzahl der Referenzen = 2
25 Punkte
Anzahl der Referenzen = 3
37,5 Punkte
Anzahl der Referenzen ? 4
50 Punkte
b) Erfahrungen des in dem Los einzusetzenden Kartierpersonals zum Untersuchungsgebiet und der ÖFS-Brutvogelkartierung (ÖFS-Erfahrung, maximal 50 Punkte). Die Punktevergabe erfolgt nach nachfolgender Tabelle.
Die Punktevergabe erfolgt nach nachfolgender Tabelle.
Bewertung der Gebietskenntnis des Kartierpersonals
Punkte
Keine Erfahrungen in der ÖFS-Brutvogelkartierung
0 Punkte
Erfahrung in der ÖFS-Brutvogelkartierung in einem gleichwerti-gen Gebiet, hinsichtlich der vorhandenen Lebensräume
25 Punkte
Erfahrung in der ÖFS-Brutvogelkartierung im dem gleichen Un-tersuchungsgebiet des Loses
50 Punkte</description>
            </awarding-criterion>
         </award-criteria>
      </tendering-terms>
      <tendering-process>
         <techniques>
            <dynamic-purchasing-system>none</dynamic-purchasing-system>
         </techniques>
         <communication>
            <review-deadline-description>1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
(3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist. Im Fall verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer Aufträge können öffentliche Auftraggeber beschließen, bestimmte Informationen über die Zuschlagserteilung oder den Abschluss einer Rahmenvereinbarung nicht mitzuteilen, soweit die Offenlegung den Gesetzesvollzug behindert, dem öffentlichen Interesse, insbesondere Verteidigungs- oder Sicherheitsinteressen, zuwiderläuft, berechtigte geschäftliche Interessen von Unternehmen schädigt oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen könnte.

§ 135 GWB - Unwirksamkeit
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat ... / 
§ 160 GWB - Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgr. der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. 

§ 168 GWB - Entscheidung der Vergabekammer
(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.
(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden. Hat sich das Nachprüfungsverfahren durch Erteilung des Zuschlags, durch Aufhebung oder durch Einstellung des Vergabeverfahrens oder in sonstiger Weise erledigt, stellt die Vergabekammer auf Antrag eines Beteiligten fest, ob eine Rechtsverletzung vorgelegen hat. § 167 Absatz 1 gilt in diesem Fall nicht.</review-deadline-description>
         </communication>
         <gpa-covered>true</gpa-covered>
      </tendering-process>
      <reviewer ref-touchpoint="ORG-0002" ref-org=""/>
      <additional-information-provider ref-org="ORG-0001"/>
      <result>
         <procedure-lot-result id="RES-0001" ref-contract="CON-0003">
            <winner-chosen>selec-w</winner-chosen>
            <tender-value-lowest currency-id="EUR">4350.00</tender-value-lowest>
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            </buyer-review-summary>
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         <tender id="TEN-0004" ref-id="22 - 437333" ref-tendering-party="TPA-0003">
            <tender-value currency-id="EUR">8300.00</tender-value>
            <tender-variant-indicator>false</tender-variant-indicator>
         </tender>
         <winners>
            <winner ref-org="ORG-0005">
               <winner-size>small</winner-size>
               <beneficial-owner-nationality>DEU</beneficial-owner-nationality>
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   <lot type="Lot" id="LOT-0002">
      <identification id="2">
         <name>FS-011 Lanfer</name>
         <description>Im Jahr 2027 sollen ornithologische Kartierungen auf 37 Untersuchungsflächen an externe Auftragnehmende vergeben werden. 
Alle für die Erstellung des Angebotes notwendigen Karten (DGK im Maßstab 1:6.000, DGK-Anfahrtsskizzen im Maßstab 1:25.000 sowie Luftbildkarten) und Informationen (Kartieranleitung, Abundanzlisten der Vorkartierungen) finden Sie in den beigefügten Anlagen. 

Leistungsumfang je Los:
Die nachfolgenden Leistungen sind durchzuführen nach der "Arbeitsanleitung für Brutvogel-Revierkartierungen im Auftrag des LANUK", die den Ausschreibungsunterlagen beigefügt ist und im Internet unter folgendem Link abgerufen werden kann: 
http://methoden.naturschutzinformationen.nrw.de/methoden/web/babel/media/Arbeitsanleitung_fuer_Brutvogel_Revierkartierungen_NRW.pdf

Brutvogelkartierung auf Flächen der ÖFS 
Bei der Brutvogelkartierung in der ÖFS wird die Revierkartierungsmethode angewendet. Neben der Arbeitsanleitung bildet das Handbuch "Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands" (herausgegeben von DDA, BfN sowie LAG VSW, 2025; Südbeck et al., 2025) die Grundlage. Die darin beschriebenen artspezifischen Kartierhinweise sind vor allem bei schwer erfassbaren Arten heranzuziehen.
Auf allen Flächen sind, wie beschrieben in der Arbeitsanleitung, insgesamt sieben Hauptbegehungen sowie zwei Nachtbegehungen durchzuführen. Für bestimmte Flächen sind zusätzliche Begehungen erforderlich. Im Anhang 2 "AP_2027" ist festgelegt, für welche Flächen eine Frühbegehung durchzuführen ist. Abhängig von den während der Hauptbegehungen nachgewiesenen Arten sind bis zu zwei Spätbegehungen sowie eine zusätzliche Nachtbegehung durchzuführen Im Anhang 2 "AP_2027" ist festgelegt, für welche Flächen und in welchem Umfang optionale Spätbegehungen anzubieten sind.
Die Kartierung im Jahr 2027 erfolgt digital mit der App NaturaList, in der ein eigenständiges Modul für die Brutvogelkartierung der ÖFS implementiert ist. Voraussetzung hierfür ist ein Tablet oder Smartphone mit dem Betriebssystem Android (also kein iPhone, Windows-Phone etc.) mind. in Version 5.0. sowie eine Registrierung bei ornitho.de. 
Kartierungen in Papierform im Gelände sind weiterhin möglich. Die im Gelände analog erfassten Daten sind nachfolgend vom Auftragnehmer im Online-Tool DigiBird des DDA nachzudigitalisieren. Voraussetzung hierfür ist ebenfalls eine Registrierung bei ornitho.de. Bei einer Kartierung in Papierform ist zusätzlich eine Karte mit der für die Begehungen gewählten Route einzureichen.
Die Auswertung der Brutreviere erfolgt digital in einem speziell für die ÖFS-Daten entwickelten QGIS-Projekt ("QFS"), das vom LANUK bereitgestellt wird. Die digitalen Kartierungsdaten werden aus ornitho importiert, hierfür sind die Daten zuvor von ornitho.de herunterzuladen.
Für alle Tools (NaturaList, DigiBird sowie QFS) werden vor Beginn der Kartierungen bzw. Auswertungen Anleitungen bereitgestellt.

Zuarbeiten für die Biotoptypenkartierung 
Für die getrennt ausgeschriebene Biotoptypenkartierung sind im Rahmen der Brutvogelkartierung folgende Informationen aufzunehmen und abzugeben, wenn beide Kartiervorhaben von verschiedenen Auftragnehmern bearbeitet werden: 
- Anfertigung einer Mahdkarte: Erfassung der Erst-Mahdtermine für alle Wirtschafts-Grünlandbiotoptypen entsprechend der aktuellen Kartieranleitung und Eintragung in eine Karte im Maßstab 1:6.000
- Anfertigung einer Getreidekarte: Erfassung von Sommer (S)- und Wintergetreide (W) und Eintragung in eine Karte im Maßstab 1:6.000
- Anfertigung einer Karte der bemerkenswerten Einzelbäume: Erfassung von Horst- und Großhöhlenbäume und Eintragung in eine "Habitatbaumkarte" 

Einholung von Genehmigungen 
Alle Kartierer erhalten eine Bescheinigung über die durchzuführenden Arbeiten, die sich auf die rechtliche Grundlage des § 73 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG NRW) stützt. Weitere erforderliche Genehmigungen, die über diese Bescheinigung hinausgehen, sind von den Kartierern eigenständig einzuholen.

Übergabe der Ergebnisse/Abgabetermine
Das QGIS-Projekt mit den ausgewerteten Papierrevieren und ggf. die Routekarte sind abzugeben zum: 15.09.2027. 
Die Mahd-, Getreide und Habitatbaumkarte sind (analog oder digital als PDF) abzugeben zum: 15.06. 2027.</description>
      </identification>
      <nature>
         <main-nature>services</main-nature>
      </nature>
      <procurement-type>
         <strategic-procurement type-code="none">
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      </procurement-type>
      <cpv>
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               <description>Für den Preis je Los kann maximal ein gewichteter Punktwert von 100 (50 %) erreicht werden.
Der Bieter, dessen Angebot den niedrigsten Preis hat, erhält die volle Punktzahl (100 Punkte).
Für die lineare Verteilung werden als Eckpunkte der festgestellte günstigste Angebotspreis und der doppelte Wert des günstigsten Angebotspreises festgelegt. Angebote, deren Preise zwischen diesen beiden Werten liegen, erhalten die entsprechend interpolierte Punktzahl. Angebote die den doppelten Preis erreichen oder überschreiten, erhalten keine Punkte.</description>
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               <description>Für die Qualität je Los kann maximal ein Punktwert von 100 (50 %) erreicht werden.
Für die Bewertung der Qualität werden die vom Bieter gemachten Angaben aus dem "Formblatt_Wer-tung_Qualität 1" und "Formblatt_Wertung_Qualität 2" herangezogen. Die Qualität wird nach folgen-dem Verfahren bewertet:
a) Erfahrungen (= Anzahl der Referenzen) des in dem Los einzusetzenden Kartierpersonals in der Kar-tierung von häufigen Brutvogelarten mittels Revierkartierung (maximal 50 Punkte). Die Punkte-vergabe erfolgt nach nachfolgender Tabelle.
Bewertung der Kartiererfahrung des Kartierpersonals
Punkte
Keine Erfahrungen
0 Punkte
Anzahl der Referenzen = 1
12,5 Punkte
Anzahl der Referenzen = 2
25 Punkte
Anzahl der Referenzen = 3
37,5 Punkte
Anzahl der Referenzen ? 4
50 Punkte
b) Erfahrungen des in dem Los einzusetzenden Kartierpersonals zum Untersuchungsgebiet und der ÖFS-Brutvogelkartierung (ÖFS-Erfahrung, maximal 50 Punkte). Die Punktevergabe erfolgt nach nachfolgender Tabelle.
Die Punktevergabe erfolgt nach nachfolgender Tabelle.
Bewertung der Gebietskenntnis des Kartierpersonals
Punkte
Keine Erfahrungen in der ÖFS-Brutvogelkartierung
0 Punkte
Erfahrung in der ÖFS-Brutvogelkartierung in einem gleichwerti-gen Gebiet, hinsichtlich der vorhandenen Lebensräume
25 Punkte
Erfahrung in der ÖFS-Brutvogelkartierung im dem gleichen Un-tersuchungsgebiet des Loses
50 Punkte</description>
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            <review-deadline-description>1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
(3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist. Im Fall verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer Aufträge können öffentliche Auftraggeber beschließen, bestimmte Informationen über die Zuschlagserteilung oder den Abschluss einer Rahmenvereinbarung nicht mitzuteilen, soweit die Offenlegung den Gesetzesvollzug behindert, dem öffentlichen Interesse, insbesondere Verteidigungs- oder Sicherheitsinteressen, zuwiderläuft, berechtigte geschäftliche Interessen von Unternehmen schädigt oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen könnte.

§ 135 GWB - Unwirksamkeit
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat ... / 
§ 160 GWB - Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgr. der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. 

§ 168 GWB - Entscheidung der Vergabekammer
(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.
(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden. Hat sich das Nachprüfungsverfahren durch Erteilung des Zuschlags, durch Aufhebung oder durch Einstellung des Vergabeverfahrens oder in sonstiger Weise erledigt, stellt die Vergabekammer auf Antrag eines Beteiligten fest, ob eine Rechtsverletzung vorgelegen hat. § 167 Absatz 1 gilt in diesem Fall nicht.</review-deadline-description>
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         <description>Im Jahr 2027 sollen ornithologische Kartierungen auf 37 Untersuchungsflächen an externe Auftragnehmende vergeben werden. 
Alle für die Erstellung des Angebotes notwendigen Karten (DGK im Maßstab 1:6.000, DGK-Anfahrtsskizzen im Maßstab 1:25.000 sowie Luftbildkarten) und Informationen (Kartieranleitung, Abundanzlisten der Vorkartierungen) finden Sie in den beigefügten Anlagen. 

Leistungsumfang je Los:
Die nachfolgenden Leistungen sind durchzuführen nach der "Arbeitsanleitung für Brutvogel-Revierkartierungen im Auftrag des LANUK", die den Ausschreibungsunterlagen beigefügt ist und im Internet unter folgendem Link abgerufen werden kann: 
http://methoden.naturschutzinformationen.nrw.de/methoden/web/babel/media/Arbeitsanleitung_fuer_Brutvogel_Revierkartierungen_NRW.pdf

Brutvogelkartierung auf Flächen der ÖFS 
Bei der Brutvogelkartierung in der ÖFS wird die Revierkartierungsmethode angewendet. Neben der Arbeitsanleitung bildet das Handbuch "Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands" (herausgegeben von DDA, BfN sowie LAG VSW, 2025; Südbeck et al., 2025) die Grundlage. Die darin beschriebenen artspezifischen Kartierhinweise sind vor allem bei schwer erfassbaren Arten heranzuziehen.
Auf allen Flächen sind, wie beschrieben in der Arbeitsanleitung, insgesamt sieben Hauptbegehungen sowie zwei Nachtbegehungen durchzuführen. Für bestimmte Flächen sind zusätzliche Begehungen erforderlich. Im Anhang 2 "AP_2027" ist festgelegt, für welche Flächen eine Frühbegehung durchzuführen ist. Abhängig von den während der Hauptbegehungen nachgewiesenen Arten sind bis zu zwei Spätbegehungen sowie eine zusätzliche Nachtbegehung durchzuführen Im Anhang 2 "AP_2027" ist festgelegt, für welche Flächen und in welchem Umfang optionale Spätbegehungen anzubieten sind.
Die Kartierung im Jahr 2027 erfolgt digital mit der App NaturaList, in der ein eigenständiges Modul für die Brutvogelkartierung der ÖFS implementiert ist. Voraussetzung hierfür ist ein Tablet oder Smartphone mit dem Betriebssystem Android (also kein iPhone, Windows-Phone etc.) mind. in Version 5.0. sowie eine Registrierung bei ornitho.de. 
Kartierungen in Papierform im Gelände sind weiterhin möglich. Die im Gelände analog erfassten Daten sind nachfolgend vom Auftragnehmer im Online-Tool DigiBird des DDA nachzudigitalisieren. Voraussetzung hierfür ist ebenfalls eine Registrierung bei ornitho.de. Bei einer Kartierung in Papierform ist zusätzlich eine Karte mit der für die Begehungen gewählten Route einzureichen.
Die Auswertung der Brutreviere erfolgt digital in einem speziell für die ÖFS-Daten entwickelten QGIS-Projekt ("QFS"), das vom LANUK bereitgestellt wird. Die digitalen Kartierungsdaten werden aus ornitho importiert, hierfür sind die Daten zuvor von ornitho.de herunterzuladen.
Für alle Tools (NaturaList, DigiBird sowie QFS) werden vor Beginn der Kartierungen bzw. Auswertungen Anleitungen bereitgestellt.

Zuarbeiten für die Biotoptypenkartierung 
Für die getrennt ausgeschriebene Biotoptypenkartierung sind im Rahmen der Brutvogelkartierung folgende Informationen aufzunehmen und abzugeben, wenn beide Kartiervorhaben von verschiedenen Auftragnehmern bearbeitet werden: 
- Anfertigung einer Mahdkarte: Erfassung der Erst-Mahdtermine für alle Wirtschafts-Grünlandbiotoptypen entsprechend der aktuellen Kartieranleitung und Eintragung in eine Karte im Maßstab 1:6.000
- Anfertigung einer Getreidekarte: Erfassung von Sommer (S)- und Wintergetreide (W) und Eintragung in eine Karte im Maßstab 1:6.000
- Anfertigung einer Karte der bemerkenswerten Einzelbäume: Erfassung von Horst- und Großhöhlenbäume und Eintragung in eine "Habitatbaumkarte" 

Einholung von Genehmigungen 
Alle Kartierer erhalten eine Bescheinigung über die durchzuführenden Arbeiten, die sich auf die rechtliche Grundlage des § 73 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG NRW) stützt. Weitere erforderliche Genehmigungen, die über diese Bescheinigung hinausgehen, sind von den Kartierern eigenständig einzuholen.

Übergabe der Ergebnisse/Abgabetermine
Das QGIS-Projekt mit den ausgewerteten Papierrevieren und ggf. die Routekarte sind abzugeben zum: 15.09.2027. 
Die Mahd-, Getreide und Habitatbaumkarte sind (analog oder digital als PDF) abzugeben zum: 15.06. 2027.</description>
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               <description>Für den Preis je Los kann maximal ein gewichteter Punktwert von 100 (50 %) erreicht werden.
Der Bieter, dessen Angebot den niedrigsten Preis hat, erhält die volle Punktzahl (100 Punkte).
Für die lineare Verteilung werden als Eckpunkte der festgestellte günstigste Angebotspreis und der doppelte Wert des günstigsten Angebotspreises festgelegt. Angebote, deren Preise zwischen diesen beiden Werten liegen, erhalten die entsprechend interpolierte Punktzahl. Angebote die den doppelten Preis erreichen oder überschreiten, erhalten keine Punkte.</description>
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               <description>Für die Qualität je Los kann maximal ein Punktwert von 100 (50 %) erreicht werden.
Für die Bewertung der Qualität werden die vom Bieter gemachten Angaben aus dem "Formblatt_Wer-tung_Qualität 1" und "Formblatt_Wertung_Qualität 2" herangezogen. Die Qualität wird nach folgen-dem Verfahren bewertet:
a) Erfahrungen (= Anzahl der Referenzen) des in dem Los einzusetzenden Kartierpersonals in der Kar-tierung von häufigen Brutvogelarten mittels Revierkartierung (maximal 50 Punkte). Die Punkte-vergabe erfolgt nach nachfolgender Tabelle.
Bewertung der Kartiererfahrung des Kartierpersonals
Punkte
Keine Erfahrungen
0 Punkte
Anzahl der Referenzen = 1
12,5 Punkte
Anzahl der Referenzen = 2
25 Punkte
Anzahl der Referenzen = 3
37,5 Punkte
Anzahl der Referenzen ? 4
50 Punkte
b) Erfahrungen des in dem Los einzusetzenden Kartierpersonals zum Untersuchungsgebiet und der ÖFS-Brutvogelkartierung (ÖFS-Erfahrung, maximal 50 Punkte). Die Punktevergabe erfolgt nach nachfolgender Tabelle.
Die Punktevergabe erfolgt nach nachfolgender Tabelle.
Bewertung der Gebietskenntnis des Kartierpersonals
Punkte
Keine Erfahrungen in der ÖFS-Brutvogelkartierung
0 Punkte
Erfahrung in der ÖFS-Brutvogelkartierung in einem gleichwerti-gen Gebiet, hinsichtlich der vorhandenen Lebensräume
25 Punkte
Erfahrung in der ÖFS-Brutvogelkartierung im dem gleichen Un-tersuchungsgebiet des Loses
50 Punkte</description>
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(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
(3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist. Im Fall verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer Aufträge können öffentliche Auftraggeber beschließen, bestimmte Informationen über die Zuschlagserteilung oder den Abschluss einer Rahmenvereinbarung nicht mitzuteilen, soweit die Offenlegung den Gesetzesvollzug behindert, dem öffentlichen Interesse, insbesondere Verteidigungs- oder Sicherheitsinteressen, zuwiderläuft, berechtigte geschäftliche Interessen von Unternehmen schädigt oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen könnte.

§ 135 GWB - Unwirksamkeit
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat ... / 
§ 160 GWB - Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgr. der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. 

§ 168 GWB - Entscheidung der Vergabekammer
(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.
(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden. Hat sich das Nachprüfungsverfahren durch Erteilung des Zuschlags, durch Aufhebung oder durch Einstellung des Vergabeverfahrens oder in sonstiger Weise erledigt, stellt die Vergabekammer auf Antrag eines Beteiligten fest, ob eine Rechtsverletzung vorgelegen hat. § 167 Absatz 1 gilt in diesem Fall nicht.</review-deadline-description>
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         <description>Im Jahr 2027 sollen ornithologische Kartierungen auf 37 Untersuchungsflächen an externe Auftragnehmende vergeben werden. 
Alle für die Erstellung des Angebotes notwendigen Karten (DGK im Maßstab 1:6.000, DGK-Anfahrtsskizzen im Maßstab 1:25.000 sowie Luftbildkarten) und Informationen (Kartieranleitung, Abundanzlisten der Vorkartierungen) finden Sie in den beigefügten Anlagen. 

Leistungsumfang je Los:
Die nachfolgenden Leistungen sind durchzuführen nach der "Arbeitsanleitung für Brutvogel-Revierkartierungen im Auftrag des LANUK", die den Ausschreibungsunterlagen beigefügt ist und im Internet unter folgendem Link abgerufen werden kann: 
http://methoden.naturschutzinformationen.nrw.de/methoden/web/babel/media/Arbeitsanleitung_fuer_Brutvogel_Revierkartierungen_NRW.pdf

Brutvogelkartierung auf Flächen der ÖFS 
Bei der Brutvogelkartierung in der ÖFS wird die Revierkartierungsmethode angewendet. Neben der Arbeitsanleitung bildet das Handbuch "Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands" (herausgegeben von DDA, BfN sowie LAG VSW, 2025; Südbeck et al., 2025) die Grundlage. Die darin beschriebenen artspezifischen Kartierhinweise sind vor allem bei schwer erfassbaren Arten heranzuziehen.
Auf allen Flächen sind, wie beschrieben in der Arbeitsanleitung, insgesamt sieben Hauptbegehungen sowie zwei Nachtbegehungen durchzuführen. Für bestimmte Flächen sind zusätzliche Begehungen erforderlich. Im Anhang 2 "AP_2027" ist festgelegt, für welche Flächen eine Frühbegehung durchzuführen ist. Abhängig von den während der Hauptbegehungen nachgewiesenen Arten sind bis zu zwei Spätbegehungen sowie eine zusätzliche Nachtbegehung durchzuführen Im Anhang 2 "AP_2027" ist festgelegt, für welche Flächen und in welchem Umfang optionale Spätbegehungen anzubieten sind.
Die Kartierung im Jahr 2027 erfolgt digital mit der App NaturaList, in der ein eigenständiges Modul für die Brutvogelkartierung der ÖFS implementiert ist. Voraussetzung hierfür ist ein Tablet oder Smartphone mit dem Betriebssystem Android (also kein iPhone, Windows-Phone etc.) mind. in Version 5.0. sowie eine Registrierung bei ornitho.de. 
Kartierungen in Papierform im Gelände sind weiterhin möglich. Die im Gelände analog erfassten Daten sind nachfolgend vom Auftragnehmer im Online-Tool DigiBird des DDA nachzudigitalisieren. Voraussetzung hierfür ist ebenfalls eine Registrierung bei ornitho.de. Bei einer Kartierung in Papierform ist zusätzlich eine Karte mit der für die Begehungen gewählten Route einzureichen.
Die Auswertung der Brutreviere erfolgt digital in einem speziell für die ÖFS-Daten entwickelten QGIS-Projekt ("QFS"), das vom LANUK bereitgestellt wird. Die digitalen Kartierungsdaten werden aus ornitho importiert, hierfür sind die Daten zuvor von ornitho.de herunterzuladen.
Für alle Tools (NaturaList, DigiBird sowie QFS) werden vor Beginn der Kartierungen bzw. Auswertungen Anleitungen bereitgestellt.

Zuarbeiten für die Biotoptypenkartierung 
Für die getrennt ausgeschriebene Biotoptypenkartierung sind im Rahmen der Brutvogelkartierung folgende Informationen aufzunehmen und abzugeben, wenn beide Kartiervorhaben von verschiedenen Auftragnehmern bearbeitet werden: 
- Anfertigung einer Mahdkarte: Erfassung der Erst-Mahdtermine für alle Wirtschafts-Grünlandbiotoptypen entsprechend der aktuellen Kartieranleitung und Eintragung in eine Karte im Maßstab 1:6.000
- Anfertigung einer Getreidekarte: Erfassung von Sommer (S)- und Wintergetreide (W) und Eintragung in eine Karte im Maßstab 1:6.000
- Anfertigung einer Karte der bemerkenswerten Einzelbäume: Erfassung von Horst- und Großhöhlenbäume und Eintragung in eine "Habitatbaumkarte" 

Einholung von Genehmigungen 
Alle Kartierer erhalten eine Bescheinigung über die durchzuführenden Arbeiten, die sich auf die rechtliche Grundlage des § 73 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG NRW) stützt. Weitere erforderliche Genehmigungen, die über diese Bescheinigung hinausgehen, sind von den Kartierern eigenständig einzuholen.

Übergabe der Ergebnisse/Abgabetermine
Das QGIS-Projekt mit den ausgewerteten Papierrevieren und ggf. die Routekarte sind abzugeben zum: 15.09.2027. 
Die Mahd-, Getreide und Habitatbaumkarte sind (analog oder digital als PDF) abzugeben zum: 15.06. 2027.</description>
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Der Bieter, dessen Angebot den niedrigsten Preis hat, erhält die volle Punktzahl (100 Punkte).
Für die lineare Verteilung werden als Eckpunkte der festgestellte günstigste Angebotspreis und der doppelte Wert des günstigsten Angebotspreises festgelegt. Angebote, deren Preise zwischen diesen beiden Werten liegen, erhalten die entsprechend interpolierte Punktzahl. Angebote die den doppelten Preis erreichen oder überschreiten, erhalten keine Punkte.</description>
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Für die Bewertung der Qualität werden die vom Bieter gemachten Angaben aus dem "Formblatt_Wer-tung_Qualität 1" und "Formblatt_Wertung_Qualität 2" herangezogen. Die Qualität wird nach folgen-dem Verfahren bewertet:
a) Erfahrungen (= Anzahl der Referenzen) des in dem Los einzusetzenden Kartierpersonals in der Kar-tierung von häufigen Brutvogelarten mittels Revierkartierung (maximal 50 Punkte). Die Punkte-vergabe erfolgt nach nachfolgender Tabelle.
Bewertung der Kartiererfahrung des Kartierpersonals
Punkte
Keine Erfahrungen
0 Punkte
Anzahl der Referenzen = 1
12,5 Punkte
Anzahl der Referenzen = 2
25 Punkte
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37,5 Punkte
Anzahl der Referenzen ? 4
50 Punkte
b) Erfahrungen des in dem Los einzusetzenden Kartierpersonals zum Untersuchungsgebiet und der ÖFS-Brutvogelkartierung (ÖFS-Erfahrung, maximal 50 Punkte). Die Punktevergabe erfolgt nach nachfolgender Tabelle.
Die Punktevergabe erfolgt nach nachfolgender Tabelle.
Bewertung der Gebietskenntnis des Kartierpersonals
Punkte
Keine Erfahrungen in der ÖFS-Brutvogelkartierung
0 Punkte
Erfahrung in der ÖFS-Brutvogelkartierung in einem gleichwerti-gen Gebiet, hinsichtlich der vorhandenen Lebensräume
25 Punkte
Erfahrung in der ÖFS-Brutvogelkartierung im dem gleichen Un-tersuchungsgebiet des Loses
50 Punkte</description>
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            <review-deadline-description>1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
(3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist. Im Fall verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer Aufträge können öffentliche Auftraggeber beschließen, bestimmte Informationen über die Zuschlagserteilung oder den Abschluss einer Rahmenvereinbarung nicht mitzuteilen, soweit die Offenlegung den Gesetzesvollzug behindert, dem öffentlichen Interesse, insbesondere Verteidigungs- oder Sicherheitsinteressen, zuwiderläuft, berechtigte geschäftliche Interessen von Unternehmen schädigt oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen könnte.

§ 135 GWB - Unwirksamkeit
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat ... / 
§ 160 GWB - Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgr. der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. 

§ 168 GWB - Entscheidung der Vergabekammer
(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.
(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden. Hat sich das Nachprüfungsverfahren durch Erteilung des Zuschlags, durch Aufhebung oder durch Einstellung des Vergabeverfahrens oder in sonstiger Weise erledigt, stellt die Vergabekammer auf Antrag eines Beteiligten fest, ob eine Rechtsverletzung vorgelegen hat. § 167 Absatz 1 gilt in diesem Fall nicht.</review-deadline-description>
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         <name>FS-028 Bergisch Gladbach (City)</name>
         <description>Im Jahr 2027 sollen ornithologische Kartierungen auf 37 Untersuchungsflächen an externe Auftragnehmende vergeben werden. 
Alle für die Erstellung des Angebotes notwendigen Karten (DGK im Maßstab 1:6.000, DGK-Anfahrtsskizzen im Maßstab 1:25.000 sowie Luftbildkarten) und Informationen (Kartieranleitung, Abundanzlisten der Vorkartierungen) finden Sie in den beigefügten Anlagen. 

Leistungsumfang je Los:
Die nachfolgenden Leistungen sind durchzuführen nach der "Arbeitsanleitung für Brutvogel-Revierkartierungen im Auftrag des LANUK", die den Ausschreibungsunterlagen beigefügt ist und im Internet unter folgendem Link abgerufen werden kann: 
http://methoden.naturschutzinformationen.nrw.de/methoden/web/babel/media/Arbeitsanleitung_fuer_Brutvogel_Revierkartierungen_NRW.pdf

Brutvogelkartierung auf Flächen der ÖFS 
Bei der Brutvogelkartierung in der ÖFS wird die Revierkartierungsmethode angewendet. Neben der Arbeitsanleitung bildet das Handbuch "Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands" (herausgegeben von DDA, BfN sowie LAG VSW, 2025; Südbeck et al., 2025) die Grundlage. Die darin beschriebenen artspezifischen Kartierhinweise sind vor allem bei schwer erfassbaren Arten heranzuziehen.
Auf allen Flächen sind, wie beschrieben in der Arbeitsanleitung, insgesamt sieben Hauptbegehungen sowie zwei Nachtbegehungen durchzuführen. Für bestimmte Flächen sind zusätzliche Begehungen erforderlich. Im Anhang 2 "AP_2027" ist festgelegt, für welche Flächen eine Frühbegehung durchzuführen ist. Abhängig von den während der Hauptbegehungen nachgewiesenen Arten sind bis zu zwei Spätbegehungen sowie eine zusätzliche Nachtbegehung durchzuführen Im Anhang 2 "AP_2027" ist festgelegt, für welche Flächen und in welchem Umfang optionale Spätbegehungen anzubieten sind.
Die Kartierung im Jahr 2027 erfolgt digital mit der App NaturaList, in der ein eigenständiges Modul für die Brutvogelkartierung der ÖFS implementiert ist. Voraussetzung hierfür ist ein Tablet oder Smartphone mit dem Betriebssystem Android (also kein iPhone, Windows-Phone etc.) mind. in Version 5.0. sowie eine Registrierung bei ornitho.de. 
Kartierungen in Papierform im Gelände sind weiterhin möglich. Die im Gelände analog erfassten Daten sind nachfolgend vom Auftragnehmer im Online-Tool DigiBird des DDA nachzudigitalisieren. Voraussetzung hierfür ist ebenfalls eine Registrierung bei ornitho.de. Bei einer Kartierung in Papierform ist zusätzlich eine Karte mit der für die Begehungen gewählten Route einzureichen.
Die Auswertung der Brutreviere erfolgt digital in einem speziell für die ÖFS-Daten entwickelten QGIS-Projekt ("QFS"), das vom LANUK bereitgestellt wird. Die digitalen Kartierungsdaten werden aus ornitho importiert, hierfür sind die Daten zuvor von ornitho.de herunterzuladen.
Für alle Tools (NaturaList, DigiBird sowie QFS) werden vor Beginn der Kartierungen bzw. Auswertungen Anleitungen bereitgestellt.

Zuarbeiten für die Biotoptypenkartierung 
Für die getrennt ausgeschriebene Biotoptypenkartierung sind im Rahmen der Brutvogelkartierung folgende Informationen aufzunehmen und abzugeben, wenn beide Kartiervorhaben von verschiedenen Auftragnehmern bearbeitet werden: 
- Anfertigung einer Mahdkarte: Erfassung der Erst-Mahdtermine für alle Wirtschafts-Grünlandbiotoptypen entsprechend der aktuellen Kartieranleitung und Eintragung in eine Karte im Maßstab 1:6.000
- Anfertigung einer Getreidekarte: Erfassung von Sommer (S)- und Wintergetreide (W) und Eintragung in eine Karte im Maßstab 1:6.000
- Anfertigung einer Karte der bemerkenswerten Einzelbäume: Erfassung von Horst- und Großhöhlenbäume und Eintragung in eine "Habitatbaumkarte" 

Einholung von Genehmigungen 
Alle Kartierer erhalten eine Bescheinigung über die durchzuführenden Arbeiten, die sich auf die rechtliche Grundlage des § 73 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG NRW) stützt. Weitere erforderliche Genehmigungen, die über diese Bescheinigung hinausgehen, sind von den Kartierern eigenständig einzuholen.

Übergabe der Ergebnisse/Abgabetermine
Das QGIS-Projekt mit den ausgewerteten Papierrevieren und ggf. die Routekarte sind abzugeben zum: 15.09.2027. 
Die Mahd-, Getreide und Habitatbaumkarte sind (analog oder digital als PDF) abzugeben zum: 15.06. 2027.</description>
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               <description>Für den Preis je Los kann maximal ein gewichteter Punktwert von 100 (50 %) erreicht werden.
Der Bieter, dessen Angebot den niedrigsten Preis hat, erhält die volle Punktzahl (100 Punkte).
Für die lineare Verteilung werden als Eckpunkte der festgestellte günstigste Angebotspreis und der doppelte Wert des günstigsten Angebotspreises festgelegt. Angebote, deren Preise zwischen diesen beiden Werten liegen, erhalten die entsprechend interpolierte Punktzahl. Angebote die den doppelten Preis erreichen oder überschreiten, erhalten keine Punkte.</description>
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               <description>Für die Qualität je Los kann maximal ein Punktwert von 100 (50 %) erreicht werden.
Für die Bewertung der Qualität werden die vom Bieter gemachten Angaben aus dem "Formblatt_Wer-tung_Qualität 1" und "Formblatt_Wertung_Qualität 2" herangezogen. Die Qualität wird nach folgen-dem Verfahren bewertet:
a) Erfahrungen (= Anzahl der Referenzen) des in dem Los einzusetzenden Kartierpersonals in der Kar-tierung von häufigen Brutvogelarten mittels Revierkartierung (maximal 50 Punkte). Die Punkte-vergabe erfolgt nach nachfolgender Tabelle.
Bewertung der Kartiererfahrung des Kartierpersonals
Punkte
Keine Erfahrungen
0 Punkte
Anzahl der Referenzen = 1
12,5 Punkte
Anzahl der Referenzen = 2
25 Punkte
Anzahl der Referenzen = 3
37,5 Punkte
Anzahl der Referenzen ? 4
50 Punkte
b) Erfahrungen des in dem Los einzusetzenden Kartierpersonals zum Untersuchungsgebiet und der ÖFS-Brutvogelkartierung (ÖFS-Erfahrung, maximal 50 Punkte). Die Punktevergabe erfolgt nach nachfolgender Tabelle.
Die Punktevergabe erfolgt nach nachfolgender Tabelle.
Bewertung der Gebietskenntnis des Kartierpersonals
Punkte
Keine Erfahrungen in der ÖFS-Brutvogelkartierung
0 Punkte
Erfahrung in der ÖFS-Brutvogelkartierung in einem gleichwerti-gen Gebiet, hinsichtlich der vorhandenen Lebensräume
25 Punkte
Erfahrung in der ÖFS-Brutvogelkartierung im dem gleichen Un-tersuchungsgebiet des Loses
50 Punkte</description>
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            <review-deadline-description>1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
(3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist. Im Fall verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer Aufträge können öffentliche Auftraggeber beschließen, bestimmte Informationen über die Zuschlagserteilung oder den Abschluss einer Rahmenvereinbarung nicht mitzuteilen, soweit die Offenlegung den Gesetzesvollzug behindert, dem öffentlichen Interesse, insbesondere Verteidigungs- oder Sicherheitsinteressen, zuwiderläuft, berechtigte geschäftliche Interessen von Unternehmen schädigt oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen könnte.

§ 135 GWB - Unwirksamkeit
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat ... / 
§ 160 GWB - Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgr. der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. 

§ 168 GWB - Entscheidung der Vergabekammer
(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.
(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden. Hat sich das Nachprüfungsverfahren durch Erteilung des Zuschlags, durch Aufhebung oder durch Einstellung des Vergabeverfahrens oder in sonstiger Weise erledigt, stellt die Vergabekammer auf Antrag eines Beteiligten fest, ob eine Rechtsverletzung vorgelegen hat. § 167 Absatz 1 gilt in diesem Fall nicht.</review-deadline-description>
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            <tender-value-lowest currency-id="EUR">6725.00</tender-value-lowest>
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         <name>FS-032 Holsterhausen</name>
         <description>Im Jahr 2027 sollen ornithologische Kartierungen auf 37 Untersuchungsflächen an externe Auftragnehmende vergeben werden. 
Alle für die Erstellung des Angebotes notwendigen Karten (DGK im Maßstab 1:6.000, DGK-Anfahrtsskizzen im Maßstab 1:25.000 sowie Luftbildkarten) und Informationen (Kartieranleitung, Abundanzlisten der Vorkartierungen) finden Sie in den beigefügten Anlagen. 

Leistungsumfang je Los:
Die nachfolgenden Leistungen sind durchzuführen nach der "Arbeitsanleitung für Brutvogel-Revierkartierungen im Auftrag des LANUK", die den Ausschreibungsunterlagen beigefügt ist und im Internet unter folgendem Link abgerufen werden kann: 
http://methoden.naturschutzinformationen.nrw.de/methoden/web/babel/media/Arbeitsanleitung_fuer_Brutvogel_Revierkartierungen_NRW.pdf

Brutvogelkartierung auf Flächen der ÖFS 
Bei der Brutvogelkartierung in der ÖFS wird die Revierkartierungsmethode angewendet. Neben der Arbeitsanleitung bildet das Handbuch "Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands" (herausgegeben von DDA, BfN sowie LAG VSW, 2025; Südbeck et al., 2025) die Grundlage. Die darin beschriebenen artspezifischen Kartierhinweise sind vor allem bei schwer erfassbaren Arten heranzuziehen.
Auf allen Flächen sind, wie beschrieben in der Arbeitsanleitung, insgesamt sieben Hauptbegehungen sowie zwei Nachtbegehungen durchzuführen. Für bestimmte Flächen sind zusätzliche Begehungen erforderlich. Im Anhang 2 "AP_2027" ist festgelegt, für welche Flächen eine Frühbegehung durchzuführen ist. Abhängig von den während der Hauptbegehungen nachgewiesenen Arten sind bis zu zwei Spätbegehungen sowie eine zusätzliche Nachtbegehung durchzuführen Im Anhang 2 "AP_2027" ist festgelegt, für welche Flächen und in welchem Umfang optionale Spätbegehungen anzubieten sind.
Die Kartierung im Jahr 2027 erfolgt digital mit der App NaturaList, in der ein eigenständiges Modul für die Brutvogelkartierung der ÖFS implementiert ist. Voraussetzung hierfür ist ein Tablet oder Smartphone mit dem Betriebssystem Android (also kein iPhone, Windows-Phone etc.) mind. in Version 5.0. sowie eine Registrierung bei ornitho.de. 
Kartierungen in Papierform im Gelände sind weiterhin möglich. Die im Gelände analog erfassten Daten sind nachfolgend vom Auftragnehmer im Online-Tool DigiBird des DDA nachzudigitalisieren. Voraussetzung hierfür ist ebenfalls eine Registrierung bei ornitho.de. Bei einer Kartierung in Papierform ist zusätzlich eine Karte mit der für die Begehungen gewählten Route einzureichen.
Die Auswertung der Brutreviere erfolgt digital in einem speziell für die ÖFS-Daten entwickelten QGIS-Projekt ("QFS"), das vom LANUK bereitgestellt wird. Die digitalen Kartierungsdaten werden aus ornitho importiert, hierfür sind die Daten zuvor von ornitho.de herunterzuladen.
Für alle Tools (NaturaList, DigiBird sowie QFS) werden vor Beginn der Kartierungen bzw. Auswertungen Anleitungen bereitgestellt.

Zuarbeiten für die Biotoptypenkartierung 
Für die getrennt ausgeschriebene Biotoptypenkartierung sind im Rahmen der Brutvogelkartierung folgende Informationen aufzunehmen und abzugeben, wenn beide Kartiervorhaben von verschiedenen Auftragnehmern bearbeitet werden: 
- Anfertigung einer Mahdkarte: Erfassung der Erst-Mahdtermine für alle Wirtschafts-Grünlandbiotoptypen entsprechend der aktuellen Kartieranleitung und Eintragung in eine Karte im Maßstab 1:6.000
- Anfertigung einer Getreidekarte: Erfassung von Sommer (S)- und Wintergetreide (W) und Eintragung in eine Karte im Maßstab 1:6.000
- Anfertigung einer Karte der bemerkenswerten Einzelbäume: Erfassung von Horst- und Großhöhlenbäume und Eintragung in eine "Habitatbaumkarte" 

Einholung von Genehmigungen 
Alle Kartierer erhalten eine Bescheinigung über die durchzuführenden Arbeiten, die sich auf die rechtliche Grundlage des § 73 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG NRW) stützt. Weitere erforderliche Genehmigungen, die über diese Bescheinigung hinausgehen, sind von den Kartierern eigenständig einzuholen.

Übergabe der Ergebnisse/Abgabetermine
Das QGIS-Projekt mit den ausgewerteten Papierrevieren und ggf. die Routekarte sind abzugeben zum: 15.09.2027. 
Die Mahd-, Getreide und Habitatbaumkarte sind (analog oder digital als PDF) abzugeben zum: 15.06. 2027.</description>
      </identification>
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               <description>Für den Preis je Los kann maximal ein gewichteter Punktwert von 100 (50 %) erreicht werden.
Der Bieter, dessen Angebot den niedrigsten Preis hat, erhält die volle Punktzahl (100 Punkte).
Für die lineare Verteilung werden als Eckpunkte der festgestellte günstigste Angebotspreis und der doppelte Wert des günstigsten Angebotspreises festgelegt. Angebote, deren Preise zwischen diesen beiden Werten liegen, erhalten die entsprechend interpolierte Punktzahl. Angebote die den doppelten Preis erreichen oder überschreiten, erhalten keine Punkte.</description>
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               <description>Für die Qualität je Los kann maximal ein Punktwert von 100 (50 %) erreicht werden.
Für die Bewertung der Qualität werden die vom Bieter gemachten Angaben aus dem "Formblatt_Wer-tung_Qualität 1" und "Formblatt_Wertung_Qualität 2" herangezogen. Die Qualität wird nach folgen-dem Verfahren bewertet:
a) Erfahrungen (= Anzahl der Referenzen) des in dem Los einzusetzenden Kartierpersonals in der Kar-tierung von häufigen Brutvogelarten mittels Revierkartierung (maximal 50 Punkte). Die Punkte-vergabe erfolgt nach nachfolgender Tabelle.
Bewertung der Kartiererfahrung des Kartierpersonals
Punkte
Keine Erfahrungen
0 Punkte
Anzahl der Referenzen = 1
12,5 Punkte
Anzahl der Referenzen = 2
25 Punkte
Anzahl der Referenzen = 3
37,5 Punkte
Anzahl der Referenzen ? 4
50 Punkte
b) Erfahrungen des in dem Los einzusetzenden Kartierpersonals zum Untersuchungsgebiet und der ÖFS-Brutvogelkartierung (ÖFS-Erfahrung, maximal 50 Punkte). Die Punktevergabe erfolgt nach nachfolgender Tabelle.
Die Punktevergabe erfolgt nach nachfolgender Tabelle.
Bewertung der Gebietskenntnis des Kartierpersonals
Punkte
Keine Erfahrungen in der ÖFS-Brutvogelkartierung
0 Punkte
Erfahrung in der ÖFS-Brutvogelkartierung in einem gleichwerti-gen Gebiet, hinsichtlich der vorhandenen Lebensräume
25 Punkte
Erfahrung in der ÖFS-Brutvogelkartierung im dem gleichen Un-tersuchungsgebiet des Loses
50 Punkte</description>
            </awarding-criterion>
         </award-criteria>
      </tendering-terms>
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         <techniques>
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         </techniques>
         <communication>
            <review-deadline-description>1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
(3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist. Im Fall verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer Aufträge können öffentliche Auftraggeber beschließen, bestimmte Informationen über die Zuschlagserteilung oder den Abschluss einer Rahmenvereinbarung nicht mitzuteilen, soweit die Offenlegung den Gesetzesvollzug behindert, dem öffentlichen Interesse, insbesondere Verteidigungs- oder Sicherheitsinteressen, zuwiderläuft, berechtigte geschäftliche Interessen von Unternehmen schädigt oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen könnte.

§ 135 GWB - Unwirksamkeit
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat ... / 
§ 160 GWB - Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgr. der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. 

§ 168 GWB - Entscheidung der Vergabekammer
(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.
(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden. Hat sich das Nachprüfungsverfahren durch Erteilung des Zuschlags, durch Aufhebung oder durch Einstellung des Vergabeverfahrens oder in sonstiger Weise erledigt, stellt die Vergabekammer auf Antrag eines Beteiligten fest, ob eine Rechtsverletzung vorgelegen hat. § 167 Absatz 1 gilt in diesem Fall nicht.</review-deadline-description>
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         <name>FS-040 Wardweide</name>
         <description>Im Jahr 2027 sollen ornithologische Kartierungen auf 37 Untersuchungsflächen an externe Auftragnehmende vergeben werden. 
Alle für die Erstellung des Angebotes notwendigen Karten (DGK im Maßstab 1:6.000, DGK-Anfahrtsskizzen im Maßstab 1:25.000 sowie Luftbildkarten) und Informationen (Kartieranleitung, Abundanzlisten der Vorkartierungen) finden Sie in den beigefügten Anlagen. 

Leistungsumfang je Los:
Die nachfolgenden Leistungen sind durchzuführen nach der "Arbeitsanleitung für Brutvogel-Revierkartierungen im Auftrag des LANUK", die den Ausschreibungsunterlagen beigefügt ist und im Internet unter folgendem Link abgerufen werden kann: 
http://methoden.naturschutzinformationen.nrw.de/methoden/web/babel/media/Arbeitsanleitung_fuer_Brutvogel_Revierkartierungen_NRW.pdf

Brutvogelkartierung auf Flächen der ÖFS 
Bei der Brutvogelkartierung in der ÖFS wird die Revierkartierungsmethode angewendet. Neben der Arbeitsanleitung bildet das Handbuch "Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands" (herausgegeben von DDA, BfN sowie LAG VSW, 2025; Südbeck et al., 2025) die Grundlage. Die darin beschriebenen artspezifischen Kartierhinweise sind vor allem bei schwer erfassbaren Arten heranzuziehen.
Auf allen Flächen sind, wie beschrieben in der Arbeitsanleitung, insgesamt sieben Hauptbegehungen sowie zwei Nachtbegehungen durchzuführen. Für bestimmte Flächen sind zusätzliche Begehungen erforderlich. Im Anhang 2 "AP_2027" ist festgelegt, für welche Flächen eine Frühbegehung durchzuführen ist. Abhängig von den während der Hauptbegehungen nachgewiesenen Arten sind bis zu zwei Spätbegehungen sowie eine zusätzliche Nachtbegehung durchzuführen Im Anhang 2 "AP_2027" ist festgelegt, für welche Flächen und in welchem Umfang optionale Spätbegehungen anzubieten sind.
Die Kartierung im Jahr 2027 erfolgt digital mit der App NaturaList, in der ein eigenständiges Modul für die Brutvogelkartierung der ÖFS implementiert ist. Voraussetzung hierfür ist ein Tablet oder Smartphone mit dem Betriebssystem Android (also kein iPhone, Windows-Phone etc.) mind. in Version 5.0. sowie eine Registrierung bei ornitho.de. 
Kartierungen in Papierform im Gelände sind weiterhin möglich. Die im Gelände analog erfassten Daten sind nachfolgend vom Auftragnehmer im Online-Tool DigiBird des DDA nachzudigitalisieren. Voraussetzung hierfür ist ebenfalls eine Registrierung bei ornitho.de. Bei einer Kartierung in Papierform ist zusätzlich eine Karte mit der für die Begehungen gewählten Route einzureichen.
Die Auswertung der Brutreviere erfolgt digital in einem speziell für die ÖFS-Daten entwickelten QGIS-Projekt ("QFS"), das vom LANUK bereitgestellt wird. Die digitalen Kartierungsdaten werden aus ornitho importiert, hierfür sind die Daten zuvor von ornitho.de herunterzuladen.
Für alle Tools (NaturaList, DigiBird sowie QFS) werden vor Beginn der Kartierungen bzw. Auswertungen Anleitungen bereitgestellt.

Zuarbeiten für die Biotoptypenkartierung 
Für die getrennt ausgeschriebene Biotoptypenkartierung sind im Rahmen der Brutvogelkartierung folgende Informationen aufzunehmen und abzugeben, wenn beide Kartiervorhaben von verschiedenen Auftragnehmern bearbeitet werden: 
- Anfertigung einer Mahdkarte: Erfassung der Erst-Mahdtermine für alle Wirtschafts-Grünlandbiotoptypen entsprechend der aktuellen Kartieranleitung und Eintragung in eine Karte im Maßstab 1:6.000
- Anfertigung einer Getreidekarte: Erfassung von Sommer (S)- und Wintergetreide (W) und Eintragung in eine Karte im Maßstab 1:6.000
- Anfertigung einer Karte der bemerkenswerten Einzelbäume: Erfassung von Horst- und Großhöhlenbäume und Eintragung in eine "Habitatbaumkarte" 

Einholung von Genehmigungen 
Alle Kartierer erhalten eine Bescheinigung über die durchzuführenden Arbeiten, die sich auf die rechtliche Grundlage des § 73 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG NRW) stützt. Weitere erforderliche Genehmigungen, die über diese Bescheinigung hinausgehen, sind von den Kartierern eigenständig einzuholen.

Übergabe der Ergebnisse/Abgabetermine
Das QGIS-Projekt mit den ausgewerteten Papierrevieren und ggf. die Routekarte sind abzugeben zum: 15.09.2027. 
Die Mahd-, Getreide und Habitatbaumkarte sind (analog oder digital als PDF) abzugeben zum: 15.06. 2027.</description>
      </identification>
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               <description>Für den Preis je Los kann maximal ein gewichteter Punktwert von 100 (50 %) erreicht werden.
Der Bieter, dessen Angebot den niedrigsten Preis hat, erhält die volle Punktzahl (100 Punkte).
Für die lineare Verteilung werden als Eckpunkte der festgestellte günstigste Angebotspreis und der doppelte Wert des günstigsten Angebotspreises festgelegt. Angebote, deren Preise zwischen diesen beiden Werten liegen, erhalten die entsprechend interpolierte Punktzahl. Angebote die den doppelten Preis erreichen oder überschreiten, erhalten keine Punkte.</description>
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               <description>Für die Qualität je Los kann maximal ein Punktwert von 100 (50 %) erreicht werden.
Für die Bewertung der Qualität werden die vom Bieter gemachten Angaben aus dem "Formblatt_Wer-tung_Qualität 1" und "Formblatt_Wertung_Qualität 2" herangezogen. Die Qualität wird nach folgen-dem Verfahren bewertet:
a) Erfahrungen (= Anzahl der Referenzen) des in dem Los einzusetzenden Kartierpersonals in der Kar-tierung von häufigen Brutvogelarten mittels Revierkartierung (maximal 50 Punkte). Die Punkte-vergabe erfolgt nach nachfolgender Tabelle.
Bewertung der Kartiererfahrung des Kartierpersonals
Punkte
Keine Erfahrungen
0 Punkte
Anzahl der Referenzen = 1
12,5 Punkte
Anzahl der Referenzen = 2
25 Punkte
Anzahl der Referenzen = 3
37,5 Punkte
Anzahl der Referenzen ? 4
50 Punkte
b) Erfahrungen des in dem Los einzusetzenden Kartierpersonals zum Untersuchungsgebiet und der ÖFS-Brutvogelkartierung (ÖFS-Erfahrung, maximal 50 Punkte). Die Punktevergabe erfolgt nach nachfolgender Tabelle.
Die Punktevergabe erfolgt nach nachfolgender Tabelle.
Bewertung der Gebietskenntnis des Kartierpersonals
Punkte
Keine Erfahrungen in der ÖFS-Brutvogelkartierung
0 Punkte
Erfahrung in der ÖFS-Brutvogelkartierung in einem gleichwerti-gen Gebiet, hinsichtlich der vorhandenen Lebensräume
25 Punkte
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            <review-deadline-description>1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
(3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist. Im Fall verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer Aufträge können öffentliche Auftraggeber beschließen, bestimmte Informationen über die Zuschlagserteilung oder den Abschluss einer Rahmenvereinbarung nicht mitzuteilen, soweit die Offenlegung den Gesetzesvollzug behindert, dem öffentlichen Interesse, insbesondere Verteidigungs- oder Sicherheitsinteressen, zuwiderläuft, berechtigte geschäftliche Interessen von Unternehmen schädigt oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen könnte.

§ 135 GWB - Unwirksamkeit
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat ... / 
§ 160 GWB - Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgr. der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. 

§ 168 GWB - Entscheidung der Vergabekammer
(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.
(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden. Hat sich das Nachprüfungsverfahren durch Erteilung des Zuschlags, durch Aufhebung oder durch Einstellung des Vergabeverfahrens oder in sonstiger Weise erledigt, stellt die Vergabekammer auf Antrag eines Beteiligten fest, ob eine Rechtsverletzung vorgelegen hat. § 167 Absatz 1 gilt in diesem Fall nicht.</review-deadline-description>
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         <description>Im Jahr 2027 sollen ornithologische Kartierungen auf 37 Untersuchungsflächen an externe Auftragnehmende vergeben werden. 
Alle für die Erstellung des Angebotes notwendigen Karten (DGK im Maßstab 1:6.000, DGK-Anfahrtsskizzen im Maßstab 1:25.000 sowie Luftbildkarten) und Informationen (Kartieranleitung, Abundanzlisten der Vorkartierungen) finden Sie in den beigefügten Anlagen. 

Leistungsumfang je Los:
Die nachfolgenden Leistungen sind durchzuführen nach der "Arbeitsanleitung für Brutvogel-Revierkartierungen im Auftrag des LANUK", die den Ausschreibungsunterlagen beigefügt ist und im Internet unter folgendem Link abgerufen werden kann: 
http://methoden.naturschutzinformationen.nrw.de/methoden/web/babel/media/Arbeitsanleitung_fuer_Brutvogel_Revierkartierungen_NRW.pdf

Brutvogelkartierung auf Flächen der ÖFS 
Bei der Brutvogelkartierung in der ÖFS wird die Revierkartierungsmethode angewendet. Neben der Arbeitsanleitung bildet das Handbuch "Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands" (herausgegeben von DDA, BfN sowie LAG VSW, 2025; Südbeck et al., 2025) die Grundlage. Die darin beschriebenen artspezifischen Kartierhinweise sind vor allem bei schwer erfassbaren Arten heranzuziehen.
Auf allen Flächen sind, wie beschrieben in der Arbeitsanleitung, insgesamt sieben Hauptbegehungen sowie zwei Nachtbegehungen durchzuführen. Für bestimmte Flächen sind zusätzliche Begehungen erforderlich. Im Anhang 2 "AP_2027" ist festgelegt, für welche Flächen eine Frühbegehung durchzuführen ist. Abhängig von den während der Hauptbegehungen nachgewiesenen Arten sind bis zu zwei Spätbegehungen sowie eine zusätzliche Nachtbegehung durchzuführen Im Anhang 2 "AP_2027" ist festgelegt, für welche Flächen und in welchem Umfang optionale Spätbegehungen anzubieten sind.
Die Kartierung im Jahr 2027 erfolgt digital mit der App NaturaList, in der ein eigenständiges Modul für die Brutvogelkartierung der ÖFS implementiert ist. Voraussetzung hierfür ist ein Tablet oder Smartphone mit dem Betriebssystem Android (also kein iPhone, Windows-Phone etc.) mind. in Version 5.0. sowie eine Registrierung bei ornitho.de. 
Kartierungen in Papierform im Gelände sind weiterhin möglich. Die im Gelände analog erfassten Daten sind nachfolgend vom Auftragnehmer im Online-Tool DigiBird des DDA nachzudigitalisieren. Voraussetzung hierfür ist ebenfalls eine Registrierung bei ornitho.de. Bei einer Kartierung in Papierform ist zusätzlich eine Karte mit der für die Begehungen gewählten Route einzureichen.
Die Auswertung der Brutreviere erfolgt digital in einem speziell für die ÖFS-Daten entwickelten QGIS-Projekt ("QFS"), das vom LANUK bereitgestellt wird. Die digitalen Kartierungsdaten werden aus ornitho importiert, hierfür sind die Daten zuvor von ornitho.de herunterzuladen.
Für alle Tools (NaturaList, DigiBird sowie QFS) werden vor Beginn der Kartierungen bzw. Auswertungen Anleitungen bereitgestellt.

Zuarbeiten für die Biotoptypenkartierung 
Für die getrennt ausgeschriebene Biotoptypenkartierung sind im Rahmen der Brutvogelkartierung folgende Informationen aufzunehmen und abzugeben, wenn beide Kartiervorhaben von verschiedenen Auftragnehmern bearbeitet werden: 
- Anfertigung einer Mahdkarte: Erfassung der Erst-Mahdtermine für alle Wirtschafts-Grünlandbiotoptypen entsprechend der aktuellen Kartieranleitung und Eintragung in eine Karte im Maßstab 1:6.000
- Anfertigung einer Getreidekarte: Erfassung von Sommer (S)- und Wintergetreide (W) und Eintragung in eine Karte im Maßstab 1:6.000
- Anfertigung einer Karte der bemerkenswerten Einzelbäume: Erfassung von Horst- und Großhöhlenbäume und Eintragung in eine "Habitatbaumkarte" 

Einholung von Genehmigungen 
Alle Kartierer erhalten eine Bescheinigung über die durchzuführenden Arbeiten, die sich auf die rechtliche Grundlage des § 73 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG NRW) stützt. Weitere erforderliche Genehmigungen, die über diese Bescheinigung hinausgehen, sind von den Kartierern eigenständig einzuholen.

Übergabe der Ergebnisse/Abgabetermine
Das QGIS-Projekt mit den ausgewerteten Papierrevieren und ggf. die Routekarte sind abzugeben zum: 15.09.2027. 
Die Mahd-, Getreide und Habitatbaumkarte sind (analog oder digital als PDF) abzugeben zum: 15.06. 2027.</description>
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               <description>Für den Preis je Los kann maximal ein gewichteter Punktwert von 100 (50 %) erreicht werden.
Der Bieter, dessen Angebot den niedrigsten Preis hat, erhält die volle Punktzahl (100 Punkte).
Für die lineare Verteilung werden als Eckpunkte der festgestellte günstigste Angebotspreis und der doppelte Wert des günstigsten Angebotspreises festgelegt. Angebote, deren Preise zwischen diesen beiden Werten liegen, erhalten die entsprechend interpolierte Punktzahl. Angebote die den doppelten Preis erreichen oder überschreiten, erhalten keine Punkte.</description>
            </awarding-criterion>
            <awarding-criterion type="quality">
               <number type="weight" code="poi-exa">50.00000000</number>
               <name>Qualität gem. Formblätter</name>
               <description>Für die Qualität je Los kann maximal ein Punktwert von 100 (50 %) erreicht werden.
Für die Bewertung der Qualität werden die vom Bieter gemachten Angaben aus dem "Formblatt_Wer-tung_Qualität 1" und "Formblatt_Wertung_Qualität 2" herangezogen. Die Qualität wird nach folgen-dem Verfahren bewertet:
a) Erfahrungen (= Anzahl der Referenzen) des in dem Los einzusetzenden Kartierpersonals in der Kar-tierung von häufigen Brutvogelarten mittels Revierkartierung (maximal 50 Punkte). Die Punkte-vergabe erfolgt nach nachfolgender Tabelle.
Bewertung der Kartiererfahrung des Kartierpersonals
Punkte
Keine Erfahrungen
0 Punkte
Anzahl der Referenzen = 1
12,5 Punkte
Anzahl der Referenzen = 2
25 Punkte
Anzahl der Referenzen = 3
37,5 Punkte
Anzahl der Referenzen ? 4
50 Punkte
b) Erfahrungen des in dem Los einzusetzenden Kartierpersonals zum Untersuchungsgebiet und der ÖFS-Brutvogelkartierung (ÖFS-Erfahrung, maximal 50 Punkte). Die Punktevergabe erfolgt nach nachfolgender Tabelle.
Die Punktevergabe erfolgt nach nachfolgender Tabelle.
Bewertung der Gebietskenntnis des Kartierpersonals
Punkte
Keine Erfahrungen in der ÖFS-Brutvogelkartierung
0 Punkte
Erfahrung in der ÖFS-Brutvogelkartierung in einem gleichwerti-gen Gebiet, hinsichtlich der vorhandenen Lebensräume
25 Punkte
Erfahrung in der ÖFS-Brutvogelkartierung im dem gleichen Un-tersuchungsgebiet des Loses
50 Punkte</description>
            </awarding-criterion>
         </award-criteria>
      </tendering-terms>
      <tendering-process>
         <techniques>
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         </techniques>
         <communication>
            <review-deadline-description>1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
(3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist. Im Fall verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer Aufträge können öffentliche Auftraggeber beschließen, bestimmte Informationen über die Zuschlagserteilung oder den Abschluss einer Rahmenvereinbarung nicht mitzuteilen, soweit die Offenlegung den Gesetzesvollzug behindert, dem öffentlichen Interesse, insbesondere Verteidigungs- oder Sicherheitsinteressen, zuwiderläuft, berechtigte geschäftliche Interessen von Unternehmen schädigt oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen könnte.

§ 135 GWB - Unwirksamkeit
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat ... / 
§ 160 GWB - Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgr. der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. 

§ 168 GWB - Entscheidung der Vergabekammer
(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.
(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden. Hat sich das Nachprüfungsverfahren durch Erteilung des Zuschlags, durch Aufhebung oder durch Einstellung des Vergabeverfahrens oder in sonstiger Weise erledigt, stellt die Vergabekammer auf Antrag eines Beteiligten fest, ob eine Rechtsverletzung vorgelegen hat. § 167 Absatz 1 gilt in diesem Fall nicht.</review-deadline-description>
         </communication>
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         <name>FS-052 Günsen</name>
         <description>Im Jahr 2027 sollen ornithologische Kartierungen auf 37 Untersuchungsflächen an externe Auftragnehmende vergeben werden. 
Alle für die Erstellung des Angebotes notwendigen Karten (DGK im Maßstab 1:6.000, DGK-Anfahrtsskizzen im Maßstab 1:25.000 sowie Luftbildkarten) und Informationen (Kartieranleitung, Abundanzlisten der Vorkartierungen) finden Sie in den beigefügten Anlagen. 

Leistungsumfang je Los:
Die nachfolgenden Leistungen sind durchzuführen nach der "Arbeitsanleitung für Brutvogel-Revierkartierungen im Auftrag des LANUK", die den Ausschreibungsunterlagen beigefügt ist und im Internet unter folgendem Link abgerufen werden kann: 
http://methoden.naturschutzinformationen.nrw.de/methoden/web/babel/media/Arbeitsanleitung_fuer_Brutvogel_Revierkartierungen_NRW.pdf

Brutvogelkartierung auf Flächen der ÖFS 
Bei der Brutvogelkartierung in der ÖFS wird die Revierkartierungsmethode angewendet. Neben der Arbeitsanleitung bildet das Handbuch "Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands" (herausgegeben von DDA, BfN sowie LAG VSW, 2025; Südbeck et al., 2025) die Grundlage. Die darin beschriebenen artspezifischen Kartierhinweise sind vor allem bei schwer erfassbaren Arten heranzuziehen.
Auf allen Flächen sind, wie beschrieben in der Arbeitsanleitung, insgesamt sieben Hauptbegehungen sowie zwei Nachtbegehungen durchzuführen. Für bestimmte Flächen sind zusätzliche Begehungen erforderlich. Im Anhang 2 "AP_2027" ist festgelegt, für welche Flächen eine Frühbegehung durchzuführen ist. Abhängig von den während der Hauptbegehungen nachgewiesenen Arten sind bis zu zwei Spätbegehungen sowie eine zusätzliche Nachtbegehung durchzuführen Im Anhang 2 "AP_2027" ist festgelegt, für welche Flächen und in welchem Umfang optionale Spätbegehungen anzubieten sind.
Die Kartierung im Jahr 2027 erfolgt digital mit der App NaturaList, in der ein eigenständiges Modul für die Brutvogelkartierung der ÖFS implementiert ist. Voraussetzung hierfür ist ein Tablet oder Smartphone mit dem Betriebssystem Android (also kein iPhone, Windows-Phone etc.) mind. in Version 5.0. sowie eine Registrierung bei ornitho.de. 
Kartierungen in Papierform im Gelände sind weiterhin möglich. Die im Gelände analog erfassten Daten sind nachfolgend vom Auftragnehmer im Online-Tool DigiBird des DDA nachzudigitalisieren. Voraussetzung hierfür ist ebenfalls eine Registrierung bei ornitho.de. Bei einer Kartierung in Papierform ist zusätzlich eine Karte mit der für die Begehungen gewählten Route einzureichen.
Die Auswertung der Brutreviere erfolgt digital in einem speziell für die ÖFS-Daten entwickelten QGIS-Projekt ("QFS"), das vom LANUK bereitgestellt wird. Die digitalen Kartierungsdaten werden aus ornitho importiert, hierfür sind die Daten zuvor von ornitho.de herunterzuladen.
Für alle Tools (NaturaList, DigiBird sowie QFS) werden vor Beginn der Kartierungen bzw. Auswertungen Anleitungen bereitgestellt.

Zuarbeiten für die Biotoptypenkartierung 
Für die getrennt ausgeschriebene Biotoptypenkartierung sind im Rahmen der Brutvogelkartierung folgende Informationen aufzunehmen und abzugeben, wenn beide Kartiervorhaben von verschiedenen Auftragnehmern bearbeitet werden: 
- Anfertigung einer Mahdkarte: Erfassung der Erst-Mahdtermine für alle Wirtschafts-Grünlandbiotoptypen entsprechend der aktuellen Kartieranleitung und Eintragung in eine Karte im Maßstab 1:6.000
- Anfertigung einer Getreidekarte: Erfassung von Sommer (S)- und Wintergetreide (W) und Eintragung in eine Karte im Maßstab 1:6.000
- Anfertigung einer Karte der bemerkenswerten Einzelbäume: Erfassung von Horst- und Großhöhlenbäume und Eintragung in eine "Habitatbaumkarte" 

Einholung von Genehmigungen 
Alle Kartierer erhalten eine Bescheinigung über die durchzuführenden Arbeiten, die sich auf die rechtliche Grundlage des § 73 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG NRW) stützt. Weitere erforderliche Genehmigungen, die über diese Bescheinigung hinausgehen, sind von den Kartierern eigenständig einzuholen.

Übergabe der Ergebnisse/Abgabetermine
Das QGIS-Projekt mit den ausgewerteten Papierrevieren und ggf. die Routekarte sind abzugeben zum: 15.09.2027. 
Die Mahd-, Getreide und Habitatbaumkarte sind (analog oder digital als PDF) abzugeben zum: 15.06. 2027.</description>
      </identification>
      <nature>
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Der Bieter, dessen Angebot den niedrigsten Preis hat, erhält die volle Punktzahl (100 Punkte).
Für die lineare Verteilung werden als Eckpunkte der festgestellte günstigste Angebotspreis und der doppelte Wert des günstigsten Angebotspreises festgelegt. Angebote, deren Preise zwischen diesen beiden Werten liegen, erhalten die entsprechend interpolierte Punktzahl. Angebote die den doppelten Preis erreichen oder überschreiten, erhalten keine Punkte.</description>
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Für die Bewertung der Qualität werden die vom Bieter gemachten Angaben aus dem "Formblatt_Wer-tung_Qualität 1" und "Formblatt_Wertung_Qualität 2" herangezogen. Die Qualität wird nach folgen-dem Verfahren bewertet:
a) Erfahrungen (= Anzahl der Referenzen) des in dem Los einzusetzenden Kartierpersonals in der Kar-tierung von häufigen Brutvogelarten mittels Revierkartierung (maximal 50 Punkte). Die Punkte-vergabe erfolgt nach nachfolgender Tabelle.
Bewertung der Kartiererfahrung des Kartierpersonals
Punkte
Keine Erfahrungen
0 Punkte
Anzahl der Referenzen = 1
12,5 Punkte
Anzahl der Referenzen = 2
25 Punkte
Anzahl der Referenzen = 3
37,5 Punkte
Anzahl der Referenzen ? 4
50 Punkte
b) Erfahrungen des in dem Los einzusetzenden Kartierpersonals zum Untersuchungsgebiet und der ÖFS-Brutvogelkartierung (ÖFS-Erfahrung, maximal 50 Punkte). Die Punktevergabe erfolgt nach nachfolgender Tabelle.
Die Punktevergabe erfolgt nach nachfolgender Tabelle.
Bewertung der Gebietskenntnis des Kartierpersonals
Punkte
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0 Punkte
Erfahrung in der ÖFS-Brutvogelkartierung in einem gleichwerti-gen Gebiet, hinsichtlich der vorhandenen Lebensräume
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            <review-deadline-description>1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
(3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist. Im Fall verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer Aufträge können öffentliche Auftraggeber beschließen, bestimmte Informationen über die Zuschlagserteilung oder den Abschluss einer Rahmenvereinbarung nicht mitzuteilen, soweit die Offenlegung den Gesetzesvollzug behindert, dem öffentlichen Interesse, insbesondere Verteidigungs- oder Sicherheitsinteressen, zuwiderläuft, berechtigte geschäftliche Interessen von Unternehmen schädigt oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen könnte.

§ 135 GWB - Unwirksamkeit
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat ... / 
§ 160 GWB - Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgr. der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. 

§ 168 GWB - Entscheidung der Vergabekammer
(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.
(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden. Hat sich das Nachprüfungsverfahren durch Erteilung des Zuschlags, durch Aufhebung oder durch Einstellung des Vergabeverfahrens oder in sonstiger Weise erledigt, stellt die Vergabekammer auf Antrag eines Beteiligten fest, ob eine Rechtsverletzung vorgelegen hat. § 167 Absatz 1 gilt in diesem Fall nicht.</review-deadline-description>
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         <description>Im Jahr 2027 sollen ornithologische Kartierungen auf 37 Untersuchungsflächen an externe Auftragnehmende vergeben werden. 
Alle für die Erstellung des Angebotes notwendigen Karten (DGK im Maßstab 1:6.000, DGK-Anfahrtsskizzen im Maßstab 1:25.000 sowie Luftbildkarten) und Informationen (Kartieranleitung, Abundanzlisten der Vorkartierungen) finden Sie in den beigefügten Anlagen. 

Leistungsumfang je Los:
Die nachfolgenden Leistungen sind durchzuführen nach der "Arbeitsanleitung für Brutvogel-Revierkartierungen im Auftrag des LANUK", die den Ausschreibungsunterlagen beigefügt ist und im Internet unter folgendem Link abgerufen werden kann: 
http://methoden.naturschutzinformationen.nrw.de/methoden/web/babel/media/Arbeitsanleitung_fuer_Brutvogel_Revierkartierungen_NRW.pdf

Brutvogelkartierung auf Flächen der ÖFS 
Bei der Brutvogelkartierung in der ÖFS wird die Revierkartierungsmethode angewendet. Neben der Arbeitsanleitung bildet das Handbuch "Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands" (herausgegeben von DDA, BfN sowie LAG VSW, 2025; Südbeck et al., 2025) die Grundlage. Die darin beschriebenen artspezifischen Kartierhinweise sind vor allem bei schwer erfassbaren Arten heranzuziehen.
Auf allen Flächen sind, wie beschrieben in der Arbeitsanleitung, insgesamt sieben Hauptbegehungen sowie zwei Nachtbegehungen durchzuführen. Für bestimmte Flächen sind zusätzliche Begehungen erforderlich. Im Anhang 2 "AP_2027" ist festgelegt, für welche Flächen eine Frühbegehung durchzuführen ist. Abhängig von den während der Hauptbegehungen nachgewiesenen Arten sind bis zu zwei Spätbegehungen sowie eine zusätzliche Nachtbegehung durchzuführen Im Anhang 2 "AP_2027" ist festgelegt, für welche Flächen und in welchem Umfang optionale Spätbegehungen anzubieten sind.
Die Kartierung im Jahr 2027 erfolgt digital mit der App NaturaList, in der ein eigenständiges Modul für die Brutvogelkartierung der ÖFS implementiert ist. Voraussetzung hierfür ist ein Tablet oder Smartphone mit dem Betriebssystem Android (also kein iPhone, Windows-Phone etc.) mind. in Version 5.0. sowie eine Registrierung bei ornitho.de. 
Kartierungen in Papierform im Gelände sind weiterhin möglich. Die im Gelände analog erfassten Daten sind nachfolgend vom Auftragnehmer im Online-Tool DigiBird des DDA nachzudigitalisieren. Voraussetzung hierfür ist ebenfalls eine Registrierung bei ornitho.de. Bei einer Kartierung in Papierform ist zusätzlich eine Karte mit der für die Begehungen gewählten Route einzureichen.
Die Auswertung der Brutreviere erfolgt digital in einem speziell für die ÖFS-Daten entwickelten QGIS-Projekt ("QFS"), das vom LANUK bereitgestellt wird. Die digitalen Kartierungsdaten werden aus ornitho importiert, hierfür sind die Daten zuvor von ornitho.de herunterzuladen.
Für alle Tools (NaturaList, DigiBird sowie QFS) werden vor Beginn der Kartierungen bzw. Auswertungen Anleitungen bereitgestellt.

Zuarbeiten für die Biotoptypenkartierung 
Für die getrennt ausgeschriebene Biotoptypenkartierung sind im Rahmen der Brutvogelkartierung folgende Informationen aufzunehmen und abzugeben, wenn beide Kartiervorhaben von verschiedenen Auftragnehmern bearbeitet werden: 
- Anfertigung einer Mahdkarte: Erfassung der Erst-Mahdtermine für alle Wirtschafts-Grünlandbiotoptypen entsprechend der aktuellen Kartieranleitung und Eintragung in eine Karte im Maßstab 1:6.000
- Anfertigung einer Getreidekarte: Erfassung von Sommer (S)- und Wintergetreide (W) und Eintragung in eine Karte im Maßstab 1:6.000
- Anfertigung einer Karte der bemerkenswerten Einzelbäume: Erfassung von Horst- und Großhöhlenbäume und Eintragung in eine "Habitatbaumkarte" 

Einholung von Genehmigungen 
Alle Kartierer erhalten eine Bescheinigung über die durchzuführenden Arbeiten, die sich auf die rechtliche Grundlage des § 73 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG NRW) stützt. Weitere erforderliche Genehmigungen, die über diese Bescheinigung hinausgehen, sind von den Kartierern eigenständig einzuholen.

Übergabe der Ergebnisse/Abgabetermine
Das QGIS-Projekt mit den ausgewerteten Papierrevieren und ggf. die Routekarte sind abzugeben zum: 15.09.2027. 
Die Mahd-, Getreide und Habitatbaumkarte sind (analog oder digital als PDF) abzugeben zum: 15.06. 2027.</description>
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            <foreign-subsidies-regulation>false</foreign-subsidies-regulation>
         </other-requirements>
         <award-criteria>
            <awarding-criterion type="price">
               <number type="weight" code="poi-exa">50.00000000</number>
               <name>Angebotspreis je Los</name>
               <description>Für den Preis je Los kann maximal ein gewichteter Punktwert von 100 (50 %) erreicht werden.
Der Bieter, dessen Angebot den niedrigsten Preis hat, erhält die volle Punktzahl (100 Punkte).
Für die lineare Verteilung werden als Eckpunkte der festgestellte günstigste Angebotspreis und der doppelte Wert des günstigsten Angebotspreises festgelegt. Angebote, deren Preise zwischen diesen beiden Werten liegen, erhalten die entsprechend interpolierte Punktzahl. Angebote die den doppelten Preis erreichen oder überschreiten, erhalten keine Punkte.</description>
            </awarding-criterion>
            <awarding-criterion type="quality">
               <number type="weight" code="poi-exa">50.00000000</number>
               <name>Qualität gem. Formblätter</name>
               <description>Für die Qualität je Los kann maximal ein Punktwert von 100 (50 %) erreicht werden.
Für die Bewertung der Qualität werden die vom Bieter gemachten Angaben aus dem "Formblatt_Wer-tung_Qualität 1" und "Formblatt_Wertung_Qualität 2" herangezogen. Die Qualität wird nach folgen-dem Verfahren bewertet:
a) Erfahrungen (= Anzahl der Referenzen) des in dem Los einzusetzenden Kartierpersonals in der Kar-tierung von häufigen Brutvogelarten mittels Revierkartierung (maximal 50 Punkte). Die Punkte-vergabe erfolgt nach nachfolgender Tabelle.
Bewertung der Kartiererfahrung des Kartierpersonals
Punkte
Keine Erfahrungen
0 Punkte
Anzahl der Referenzen = 1
12,5 Punkte
Anzahl der Referenzen = 2
25 Punkte
Anzahl der Referenzen = 3
37,5 Punkte
Anzahl der Referenzen ? 4
50 Punkte
b) Erfahrungen des in dem Los einzusetzenden Kartierpersonals zum Untersuchungsgebiet und der ÖFS-Brutvogelkartierung (ÖFS-Erfahrung, maximal 50 Punkte). Die Punktevergabe erfolgt nach nachfolgender Tabelle.
Die Punktevergabe erfolgt nach nachfolgender Tabelle.
Bewertung der Gebietskenntnis des Kartierpersonals
Punkte
Keine Erfahrungen in der ÖFS-Brutvogelkartierung
0 Punkte
Erfahrung in der ÖFS-Brutvogelkartierung in einem gleichwerti-gen Gebiet, hinsichtlich der vorhandenen Lebensräume
25 Punkte
Erfahrung in der ÖFS-Brutvogelkartierung im dem gleichen Un-tersuchungsgebiet des Loses
50 Punkte</description>
            </awarding-criterion>
         </award-criteria>
      </tendering-terms>
      <tendering-process>
         <techniques>
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         </techniques>
         <communication>
            <review-deadline-description>1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
(3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist. Im Fall verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer Aufträge können öffentliche Auftraggeber beschließen, bestimmte Informationen über die Zuschlagserteilung oder den Abschluss einer Rahmenvereinbarung nicht mitzuteilen, soweit die Offenlegung den Gesetzesvollzug behindert, dem öffentlichen Interesse, insbesondere Verteidigungs- oder Sicherheitsinteressen, zuwiderläuft, berechtigte geschäftliche Interessen von Unternehmen schädigt oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen könnte.

§ 135 GWB - Unwirksamkeit
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat ... / 
§ 160 GWB - Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgr. der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. 

§ 168 GWB - Entscheidung der Vergabekammer
(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.
(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden. Hat sich das Nachprüfungsverfahren durch Erteilung des Zuschlags, durch Aufhebung oder durch Einstellung des Vergabeverfahrens oder in sonstiger Weise erledigt, stellt die Vergabekammer auf Antrag eines Beteiligten fest, ob eine Rechtsverletzung vorgelegen hat. § 167 Absatz 1 gilt in diesem Fall nicht.</review-deadline-description>
         </communication>
         <gpa-covered>true</gpa-covered>
      </tendering-process>
      <reviewer ref-touchpoint="ORG-0002" ref-org=""/>
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      <result>
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            <winner-chosen>clos-nw</winner-chosen>
            <not-awarded-reason>ins-fund</not-awarded-reason>
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            </buyer-review-summary>
         </procedure-lot-result>
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   <lot type="Lot" id="LOT-0011">
      <identification id="11">
         <name>FS-063 Wittighöferheide</name>
         <description>Im Jahr 2027 sollen ornithologische Kartierungen auf 37 Untersuchungsflächen an externe Auftragnehmende vergeben werden. 
Alle für die Erstellung des Angebotes notwendigen Karten (DGK im Maßstab 1:6.000, DGK-Anfahrtsskizzen im Maßstab 1:25.000 sowie Luftbildkarten) und Informationen (Kartieranleitung, Abundanzlisten der Vorkartierungen) finden Sie in den beigefügten Anlagen. 

Leistungsumfang je Los:
Die nachfolgenden Leistungen sind durchzuführen nach der "Arbeitsanleitung für Brutvogel-Revierkartierungen im Auftrag des LANUK", die den Ausschreibungsunterlagen beigefügt ist und im Internet unter folgendem Link abgerufen werden kann: 
http://methoden.naturschutzinformationen.nrw.de/methoden/web/babel/media/Arbeitsanleitung_fuer_Brutvogel_Revierkartierungen_NRW.pdf

Brutvogelkartierung auf Flächen der ÖFS 
Bei der Brutvogelkartierung in der ÖFS wird die Revierkartierungsmethode angewendet. Neben der Arbeitsanleitung bildet das Handbuch "Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands" (herausgegeben von DDA, BfN sowie LAG VSW, 2025; Südbeck et al., 2025) die Grundlage. Die darin beschriebenen artspezifischen Kartierhinweise sind vor allem bei schwer erfassbaren Arten heranzuziehen.
Auf allen Flächen sind, wie beschrieben in der Arbeitsanleitung, insgesamt sieben Hauptbegehungen sowie zwei Nachtbegehungen durchzuführen. Für bestimmte Flächen sind zusätzliche Begehungen erforderlich. Im Anhang 2 "AP_2027" ist festgelegt, für welche Flächen eine Frühbegehung durchzuführen ist. Abhängig von den während der Hauptbegehungen nachgewiesenen Arten sind bis zu zwei Spätbegehungen sowie eine zusätzliche Nachtbegehung durchzuführen Im Anhang 2 "AP_2027" ist festgelegt, für welche Flächen und in welchem Umfang optionale Spätbegehungen anzubieten sind.
Die Kartierung im Jahr 2027 erfolgt digital mit der App NaturaList, in der ein eigenständiges Modul für die Brutvogelkartierung der ÖFS implementiert ist. Voraussetzung hierfür ist ein Tablet oder Smartphone mit dem Betriebssystem Android (also kein iPhone, Windows-Phone etc.) mind. in Version 5.0. sowie eine Registrierung bei ornitho.de. 
Kartierungen in Papierform im Gelände sind weiterhin möglich. Die im Gelände analog erfassten Daten sind nachfolgend vom Auftragnehmer im Online-Tool DigiBird des DDA nachzudigitalisieren. Voraussetzung hierfür ist ebenfalls eine Registrierung bei ornitho.de. Bei einer Kartierung in Papierform ist zusätzlich eine Karte mit der für die Begehungen gewählten Route einzureichen.
Die Auswertung der Brutreviere erfolgt digital in einem speziell für die ÖFS-Daten entwickelten QGIS-Projekt ("QFS"), das vom LANUK bereitgestellt wird. Die digitalen Kartierungsdaten werden aus ornitho importiert, hierfür sind die Daten zuvor von ornitho.de herunterzuladen.
Für alle Tools (NaturaList, DigiBird sowie QFS) werden vor Beginn der Kartierungen bzw. Auswertungen Anleitungen bereitgestellt.

Zuarbeiten für die Biotoptypenkartierung 
Für die getrennt ausgeschriebene Biotoptypenkartierung sind im Rahmen der Brutvogelkartierung folgende Informationen aufzunehmen und abzugeben, wenn beide Kartiervorhaben von verschiedenen Auftragnehmern bearbeitet werden: 
- Anfertigung einer Mahdkarte: Erfassung der Erst-Mahdtermine für alle Wirtschafts-Grünlandbiotoptypen entsprechend der aktuellen Kartieranleitung und Eintragung in eine Karte im Maßstab 1:6.000
- Anfertigung einer Getreidekarte: Erfassung von Sommer (S)- und Wintergetreide (W) und Eintragung in eine Karte im Maßstab 1:6.000
- Anfertigung einer Karte der bemerkenswerten Einzelbäume: Erfassung von Horst- und Großhöhlenbäume und Eintragung in eine "Habitatbaumkarte" 

Einholung von Genehmigungen 
Alle Kartierer erhalten eine Bescheinigung über die durchzuführenden Arbeiten, die sich auf die rechtliche Grundlage des § 73 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG NRW) stützt. Weitere erforderliche Genehmigungen, die über diese Bescheinigung hinausgehen, sind von den Kartierern eigenständig einzuholen.

Übergabe der Ergebnisse/Abgabetermine
Das QGIS-Projekt mit den ausgewerteten Papierrevieren und ggf. die Routekarte sind abzugeben zum: 15.09.2027. 
Die Mahd-, Getreide und Habitatbaumkarte sind (analog oder digital als PDF) abzugeben zum: 15.06. 2027.</description>
      </identification>
      <nature>
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      </nature>
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      <duration>
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      <contract-description>
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         </estimation>
      </contract-description>
      <tendering-terms>
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               <name>Angebotspreis je Los</name>
               <description>Für den Preis je Los kann maximal ein gewichteter Punktwert von 100 (50 %) erreicht werden.
Der Bieter, dessen Angebot den niedrigsten Preis hat, erhält die volle Punktzahl (100 Punkte).
Für die lineare Verteilung werden als Eckpunkte der festgestellte günstigste Angebotspreis und der doppelte Wert des günstigsten Angebotspreises festgelegt. Angebote, deren Preise zwischen diesen beiden Werten liegen, erhalten die entsprechend interpolierte Punktzahl. Angebote die den doppelten Preis erreichen oder überschreiten, erhalten keine Punkte.</description>
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               <description>Für die Qualität je Los kann maximal ein Punktwert von 100 (50 %) erreicht werden.
Für die Bewertung der Qualität werden die vom Bieter gemachten Angaben aus dem "Formblatt_Wer-tung_Qualität 1" und "Formblatt_Wertung_Qualität 2" herangezogen. Die Qualität wird nach folgen-dem Verfahren bewertet:
a) Erfahrungen (= Anzahl der Referenzen) des in dem Los einzusetzenden Kartierpersonals in der Kar-tierung von häufigen Brutvogelarten mittels Revierkartierung (maximal 50 Punkte). Die Punkte-vergabe erfolgt nach nachfolgender Tabelle.
Bewertung der Kartiererfahrung des Kartierpersonals
Punkte
Keine Erfahrungen
0 Punkte
Anzahl der Referenzen = 1
12,5 Punkte
Anzahl der Referenzen = 2
25 Punkte
Anzahl der Referenzen = 3
37,5 Punkte
Anzahl der Referenzen ? 4
50 Punkte
b) Erfahrungen des in dem Los einzusetzenden Kartierpersonals zum Untersuchungsgebiet und der ÖFS-Brutvogelkartierung (ÖFS-Erfahrung, maximal 50 Punkte). Die Punktevergabe erfolgt nach nachfolgender Tabelle.
Die Punktevergabe erfolgt nach nachfolgender Tabelle.
Bewertung der Gebietskenntnis des Kartierpersonals
Punkte
Keine Erfahrungen in der ÖFS-Brutvogelkartierung
0 Punkte
Erfahrung in der ÖFS-Brutvogelkartierung in einem gleichwerti-gen Gebiet, hinsichtlich der vorhandenen Lebensräume
25 Punkte
Erfahrung in der ÖFS-Brutvogelkartierung im dem gleichen Un-tersuchungsgebiet des Loses
50 Punkte</description>
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         <communication>
            <review-deadline-description>1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
(3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist. Im Fall verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer Aufträge können öffentliche Auftraggeber beschließen, bestimmte Informationen über die Zuschlagserteilung oder den Abschluss einer Rahmenvereinbarung nicht mitzuteilen, soweit die Offenlegung den Gesetzesvollzug behindert, dem öffentlichen Interesse, insbesondere Verteidigungs- oder Sicherheitsinteressen, zuwiderläuft, berechtigte geschäftliche Interessen von Unternehmen schädigt oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen könnte.

§ 135 GWB - Unwirksamkeit
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat ... / 
§ 160 GWB - Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgr. der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. 

§ 168 GWB - Entscheidung der Vergabekammer
(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.
(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden. Hat sich das Nachprüfungsverfahren durch Erteilung des Zuschlags, durch Aufhebung oder durch Einstellung des Vergabeverfahrens oder in sonstiger Weise erledigt, stellt die Vergabekammer auf Antrag eines Beteiligten fest, ob eine Rechtsverletzung vorgelegen hat. § 167 Absatz 1 gilt in diesem Fall nicht.</review-deadline-description>
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         <name>FS-071 Lange Loh</name>
         <description>Im Jahr 2027 sollen ornithologische Kartierungen auf 37 Untersuchungsflächen an externe Auftragnehmende vergeben werden. 
Alle für die Erstellung des Angebotes notwendigen Karten (DGK im Maßstab 1:6.000, DGK-Anfahrtsskizzen im Maßstab 1:25.000 sowie Luftbildkarten) und Informationen (Kartieranleitung, Abundanzlisten der Vorkartierungen) finden Sie in den beigefügten Anlagen. 

Leistungsumfang je Los:
Die nachfolgenden Leistungen sind durchzuführen nach der "Arbeitsanleitung für Brutvogel-Revierkartierungen im Auftrag des LANUK", die den Ausschreibungsunterlagen beigefügt ist und im Internet unter folgendem Link abgerufen werden kann: 
http://methoden.naturschutzinformationen.nrw.de/methoden/web/babel/media/Arbeitsanleitung_fuer_Brutvogel_Revierkartierungen_NRW.pdf

Brutvogelkartierung auf Flächen der ÖFS 
Bei der Brutvogelkartierung in der ÖFS wird die Revierkartierungsmethode angewendet. Neben der Arbeitsanleitung bildet das Handbuch "Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands" (herausgegeben von DDA, BfN sowie LAG VSW, 2025; Südbeck et al., 2025) die Grundlage. Die darin beschriebenen artspezifischen Kartierhinweise sind vor allem bei schwer erfassbaren Arten heranzuziehen.
Auf allen Flächen sind, wie beschrieben in der Arbeitsanleitung, insgesamt sieben Hauptbegehungen sowie zwei Nachtbegehungen durchzuführen. Für bestimmte Flächen sind zusätzliche Begehungen erforderlich. Im Anhang 2 "AP_2027" ist festgelegt, für welche Flächen eine Frühbegehung durchzuführen ist. Abhängig von den während der Hauptbegehungen nachgewiesenen Arten sind bis zu zwei Spätbegehungen sowie eine zusätzliche Nachtbegehung durchzuführen Im Anhang 2 "AP_2027" ist festgelegt, für welche Flächen und in welchem Umfang optionale Spätbegehungen anzubieten sind.
Die Kartierung im Jahr 2027 erfolgt digital mit der App NaturaList, in der ein eigenständiges Modul für die Brutvogelkartierung der ÖFS implementiert ist. Voraussetzung hierfür ist ein Tablet oder Smartphone mit dem Betriebssystem Android (also kein iPhone, Windows-Phone etc.) mind. in Version 5.0. sowie eine Registrierung bei ornitho.de. 
Kartierungen in Papierform im Gelände sind weiterhin möglich. Die im Gelände analog erfassten Daten sind nachfolgend vom Auftragnehmer im Online-Tool DigiBird des DDA nachzudigitalisieren. Voraussetzung hierfür ist ebenfalls eine Registrierung bei ornitho.de. Bei einer Kartierung in Papierform ist zusätzlich eine Karte mit der für die Begehungen gewählten Route einzureichen.
Die Auswertung der Brutreviere erfolgt digital in einem speziell für die ÖFS-Daten entwickelten QGIS-Projekt ("QFS"), das vom LANUK bereitgestellt wird. Die digitalen Kartierungsdaten werden aus ornitho importiert, hierfür sind die Daten zuvor von ornitho.de herunterzuladen.
Für alle Tools (NaturaList, DigiBird sowie QFS) werden vor Beginn der Kartierungen bzw. Auswertungen Anleitungen bereitgestellt.

Zuarbeiten für die Biotoptypenkartierung 
Für die getrennt ausgeschriebene Biotoptypenkartierung sind im Rahmen der Brutvogelkartierung folgende Informationen aufzunehmen und abzugeben, wenn beide Kartiervorhaben von verschiedenen Auftragnehmern bearbeitet werden: 
- Anfertigung einer Mahdkarte: Erfassung der Erst-Mahdtermine für alle Wirtschafts-Grünlandbiotoptypen entsprechend der aktuellen Kartieranleitung und Eintragung in eine Karte im Maßstab 1:6.000
- Anfertigung einer Getreidekarte: Erfassung von Sommer (S)- und Wintergetreide (W) und Eintragung in eine Karte im Maßstab 1:6.000
- Anfertigung einer Karte der bemerkenswerten Einzelbäume: Erfassung von Horst- und Großhöhlenbäume und Eintragung in eine "Habitatbaumkarte" 

Einholung von Genehmigungen 
Alle Kartierer erhalten eine Bescheinigung über die durchzuführenden Arbeiten, die sich auf die rechtliche Grundlage des § 73 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG NRW) stützt. Weitere erforderliche Genehmigungen, die über diese Bescheinigung hinausgehen, sind von den Kartierern eigenständig einzuholen.

Übergabe der Ergebnisse/Abgabetermine
Das QGIS-Projekt mit den ausgewerteten Papierrevieren und ggf. die Routekarte sind abzugeben zum: 15.09.2027. 
Die Mahd-, Getreide und Habitatbaumkarte sind (analog oder digital als PDF) abzugeben zum: 15.06. 2027.</description>
      </identification>
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               <description>Für den Preis je Los kann maximal ein gewichteter Punktwert von 100 (50 %) erreicht werden.
Der Bieter, dessen Angebot den niedrigsten Preis hat, erhält die volle Punktzahl (100 Punkte).
Für die lineare Verteilung werden als Eckpunkte der festgestellte günstigste Angebotspreis und der doppelte Wert des günstigsten Angebotspreises festgelegt. Angebote, deren Preise zwischen diesen beiden Werten liegen, erhalten die entsprechend interpolierte Punktzahl. Angebote die den doppelten Preis erreichen oder überschreiten, erhalten keine Punkte.</description>
            </awarding-criterion>
            <awarding-criterion type="quality">
               <number type="weight" code="poi-exa">50.00000000</number>
               <name>Qualität gem. Formblätter</name>
               <description>Für die Qualität je Los kann maximal ein Punktwert von 100 (50 %) erreicht werden.
Für die Bewertung der Qualität werden die vom Bieter gemachten Angaben aus dem "Formblatt_Wer-tung_Qualität 1" und "Formblatt_Wertung_Qualität 2" herangezogen. Die Qualität wird nach folgen-dem Verfahren bewertet:
a) Erfahrungen (= Anzahl der Referenzen) des in dem Los einzusetzenden Kartierpersonals in der Kar-tierung von häufigen Brutvogelarten mittels Revierkartierung (maximal 50 Punkte). Die Punkte-vergabe erfolgt nach nachfolgender Tabelle.
Bewertung der Kartiererfahrung des Kartierpersonals
Punkte
Keine Erfahrungen
0 Punkte
Anzahl der Referenzen = 1
12,5 Punkte
Anzahl der Referenzen = 2
25 Punkte
Anzahl der Referenzen = 3
37,5 Punkte
Anzahl der Referenzen ? 4
50 Punkte
b) Erfahrungen des in dem Los einzusetzenden Kartierpersonals zum Untersuchungsgebiet und der ÖFS-Brutvogelkartierung (ÖFS-Erfahrung, maximal 50 Punkte). Die Punktevergabe erfolgt nach nachfolgender Tabelle.
Die Punktevergabe erfolgt nach nachfolgender Tabelle.
Bewertung der Gebietskenntnis des Kartierpersonals
Punkte
Keine Erfahrungen in der ÖFS-Brutvogelkartierung
0 Punkte
Erfahrung in der ÖFS-Brutvogelkartierung in einem gleichwerti-gen Gebiet, hinsichtlich der vorhandenen Lebensräume
25 Punkte
Erfahrung in der ÖFS-Brutvogelkartierung im dem gleichen Un-tersuchungsgebiet des Loses
50 Punkte</description>
            </awarding-criterion>
         </award-criteria>
      </tendering-terms>
      <tendering-process>
         <techniques>
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         </techniques>
         <communication>
            <review-deadline-description>1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
(3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist. Im Fall verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer Aufträge können öffentliche Auftraggeber beschließen, bestimmte Informationen über die Zuschlagserteilung oder den Abschluss einer Rahmenvereinbarung nicht mitzuteilen, soweit die Offenlegung den Gesetzesvollzug behindert, dem öffentlichen Interesse, insbesondere Verteidigungs- oder Sicherheitsinteressen, zuwiderläuft, berechtigte geschäftliche Interessen von Unternehmen schädigt oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen könnte.

§ 135 GWB - Unwirksamkeit
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat ... / 
§ 160 GWB - Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgr. der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. 

§ 168 GWB - Entscheidung der Vergabekammer
(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.
(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden. Hat sich das Nachprüfungsverfahren durch Erteilung des Zuschlags, durch Aufhebung oder durch Einstellung des Vergabeverfahrens oder in sonstiger Weise erledigt, stellt die Vergabekammer auf Antrag eines Beteiligten fest, ob eine Rechtsverletzung vorgelegen hat. § 167 Absatz 1 gilt in diesem Fall nicht.</review-deadline-description>
         </communication>
         <gpa-covered>true</gpa-covered>
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            <tender-value currency-id="EUR">16350.02</tender-value>
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   <lot type="Lot" id="LOT-0013">
      <identification id="13">
         <name>FS-072 Oberdahl</name>
         <description>Im Jahr 2027 sollen ornithologische Kartierungen auf 37 Untersuchungsflächen an externe Auftragnehmende vergeben werden. 
Alle für die Erstellung des Angebotes notwendigen Karten (DGK im Maßstab 1:6.000, DGK-Anfahrtsskizzen im Maßstab 1:25.000 sowie Luftbildkarten) und Informationen (Kartieranleitung, Abundanzlisten der Vorkartierungen) finden Sie in den beigefügten Anlagen. 

Leistungsumfang je Los:
Die nachfolgenden Leistungen sind durchzuführen nach der "Arbeitsanleitung für Brutvogel-Revierkartierungen im Auftrag des LANUK", die den Ausschreibungsunterlagen beigefügt ist und im Internet unter folgendem Link abgerufen werden kann: 
http://methoden.naturschutzinformationen.nrw.de/methoden/web/babel/media/Arbeitsanleitung_fuer_Brutvogel_Revierkartierungen_NRW.pdf

Brutvogelkartierung auf Flächen der ÖFS 
Bei der Brutvogelkartierung in der ÖFS wird die Revierkartierungsmethode angewendet. Neben der Arbeitsanleitung bildet das Handbuch "Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands" (herausgegeben von DDA, BfN sowie LAG VSW, 2025; Südbeck et al., 2025) die Grundlage. Die darin beschriebenen artspezifischen Kartierhinweise sind vor allem bei schwer erfassbaren Arten heranzuziehen.
Auf allen Flächen sind, wie beschrieben in der Arbeitsanleitung, insgesamt sieben Hauptbegehungen sowie zwei Nachtbegehungen durchzuführen. Für bestimmte Flächen sind zusätzliche Begehungen erforderlich. Im Anhang 2 "AP_2027" ist festgelegt, für welche Flächen eine Frühbegehung durchzuführen ist. Abhängig von den während der Hauptbegehungen nachgewiesenen Arten sind bis zu zwei Spätbegehungen sowie eine zusätzliche Nachtbegehung durchzuführen Im Anhang 2 "AP_2027" ist festgelegt, für welche Flächen und in welchem Umfang optionale Spätbegehungen anzubieten sind.
Die Kartierung im Jahr 2027 erfolgt digital mit der App NaturaList, in der ein eigenständiges Modul für die Brutvogelkartierung der ÖFS implementiert ist. Voraussetzung hierfür ist ein Tablet oder Smartphone mit dem Betriebssystem Android (also kein iPhone, Windows-Phone etc.) mind. in Version 5.0. sowie eine Registrierung bei ornitho.de. 
Kartierungen in Papierform im Gelände sind weiterhin möglich. Die im Gelände analog erfassten Daten sind nachfolgend vom Auftragnehmer im Online-Tool DigiBird des DDA nachzudigitalisieren. Voraussetzung hierfür ist ebenfalls eine Registrierung bei ornitho.de. Bei einer Kartierung in Papierform ist zusätzlich eine Karte mit der für die Begehungen gewählten Route einzureichen.
Die Auswertung der Brutreviere erfolgt digital in einem speziell für die ÖFS-Daten entwickelten QGIS-Projekt ("QFS"), das vom LANUK bereitgestellt wird. Die digitalen Kartierungsdaten werden aus ornitho importiert, hierfür sind die Daten zuvor von ornitho.de herunterzuladen.
Für alle Tools (NaturaList, DigiBird sowie QFS) werden vor Beginn der Kartierungen bzw. Auswertungen Anleitungen bereitgestellt.

Zuarbeiten für die Biotoptypenkartierung 
Für die getrennt ausgeschriebene Biotoptypenkartierung sind im Rahmen der Brutvogelkartierung folgende Informationen aufzunehmen und abzugeben, wenn beide Kartiervorhaben von verschiedenen Auftragnehmern bearbeitet werden: 
- Anfertigung einer Mahdkarte: Erfassung der Erst-Mahdtermine für alle Wirtschafts-Grünlandbiotoptypen entsprechend der aktuellen Kartieranleitung und Eintragung in eine Karte im Maßstab 1:6.000
- Anfertigung einer Getreidekarte: Erfassung von Sommer (S)- und Wintergetreide (W) und Eintragung in eine Karte im Maßstab 1:6.000
- Anfertigung einer Karte der bemerkenswerten Einzelbäume: Erfassung von Horst- und Großhöhlenbäume und Eintragung in eine "Habitatbaumkarte" 

Einholung von Genehmigungen 
Alle Kartierer erhalten eine Bescheinigung über die durchzuführenden Arbeiten, die sich auf die rechtliche Grundlage des § 73 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG NRW) stützt. Weitere erforderliche Genehmigungen, die über diese Bescheinigung hinausgehen, sind von den Kartierern eigenständig einzuholen.

Übergabe der Ergebnisse/Abgabetermine
Das QGIS-Projekt mit den ausgewerteten Papierrevieren und ggf. die Routekarte sind abzugeben zum: 15.09.2027. 
Die Mahd-, Getreide und Habitatbaumkarte sind (analog oder digital als PDF) abzugeben zum: 15.06. 2027.</description>
      </identification>
      <nature>
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Der Bieter, dessen Angebot den niedrigsten Preis hat, erhält die volle Punktzahl (100 Punkte).
Für die lineare Verteilung werden als Eckpunkte der festgestellte günstigste Angebotspreis und der doppelte Wert des günstigsten Angebotspreises festgelegt. Angebote, deren Preise zwischen diesen beiden Werten liegen, erhalten die entsprechend interpolierte Punktzahl. Angebote die den doppelten Preis erreichen oder überschreiten, erhalten keine Punkte.</description>
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               <description>Für die Qualität je Los kann maximal ein Punktwert von 100 (50 %) erreicht werden.
Für die Bewertung der Qualität werden die vom Bieter gemachten Angaben aus dem "Formblatt_Wer-tung_Qualität 1" und "Formblatt_Wertung_Qualität 2" herangezogen. Die Qualität wird nach folgen-dem Verfahren bewertet:
a) Erfahrungen (= Anzahl der Referenzen) des in dem Los einzusetzenden Kartierpersonals in der Kar-tierung von häufigen Brutvogelarten mittels Revierkartierung (maximal 50 Punkte). Die Punkte-vergabe erfolgt nach nachfolgender Tabelle.
Bewertung der Kartiererfahrung des Kartierpersonals
Punkte
Keine Erfahrungen
0 Punkte
Anzahl der Referenzen = 1
12,5 Punkte
Anzahl der Referenzen = 2
25 Punkte
Anzahl der Referenzen = 3
37,5 Punkte
Anzahl der Referenzen ? 4
50 Punkte
b) Erfahrungen des in dem Los einzusetzenden Kartierpersonals zum Untersuchungsgebiet und der ÖFS-Brutvogelkartierung (ÖFS-Erfahrung, maximal 50 Punkte). Die Punktevergabe erfolgt nach nachfolgender Tabelle.
Die Punktevergabe erfolgt nach nachfolgender Tabelle.
Bewertung der Gebietskenntnis des Kartierpersonals
Punkte
Keine Erfahrungen in der ÖFS-Brutvogelkartierung
0 Punkte
Erfahrung in der ÖFS-Brutvogelkartierung in einem gleichwerti-gen Gebiet, hinsichtlich der vorhandenen Lebensräume
25 Punkte
Erfahrung in der ÖFS-Brutvogelkartierung im dem gleichen Un-tersuchungsgebiet des Loses
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            <review-deadline-description>1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
(3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist. Im Fall verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer Aufträge können öffentliche Auftraggeber beschließen, bestimmte Informationen über die Zuschlagserteilung oder den Abschluss einer Rahmenvereinbarung nicht mitzuteilen, soweit die Offenlegung den Gesetzesvollzug behindert, dem öffentlichen Interesse, insbesondere Verteidigungs- oder Sicherheitsinteressen, zuwiderläuft, berechtigte geschäftliche Interessen von Unternehmen schädigt oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen könnte.

§ 135 GWB - Unwirksamkeit
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat ... / 
§ 160 GWB - Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgr. der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. 

§ 168 GWB - Entscheidung der Vergabekammer
(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.
(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden. Hat sich das Nachprüfungsverfahren durch Erteilung des Zuschlags, durch Aufhebung oder durch Einstellung des Vergabeverfahrens oder in sonstiger Weise erledigt, stellt die Vergabekammer auf Antrag eines Beteiligten fest, ob eine Rechtsverletzung vorgelegen hat. § 167 Absatz 1 gilt in diesem Fall nicht.</review-deadline-description>
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            <winner-chosen>clos-nw</winner-chosen>
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      <identification id="14">
         <name>FS-084 Mondschein</name>
         <description>Im Jahr 2027 sollen ornithologische Kartierungen auf 37 Untersuchungsflächen an externe Auftragnehmende vergeben werden. 
Alle für die Erstellung des Angebotes notwendigen Karten (DGK im Maßstab 1:6.000, DGK-Anfahrtsskizzen im Maßstab 1:25.000 sowie Luftbildkarten) und Informationen (Kartieranleitung, Abundanzlisten der Vorkartierungen) finden Sie in den beigefügten Anlagen. 

Leistungsumfang je Los:
Die nachfolgenden Leistungen sind durchzuführen nach der "Arbeitsanleitung für Brutvogel-Revierkartierungen im Auftrag des LANUK", die den Ausschreibungsunterlagen beigefügt ist und im Internet unter folgendem Link abgerufen werden kann: 
http://methoden.naturschutzinformationen.nrw.de/methoden/web/babel/media/Arbeitsanleitung_fuer_Brutvogel_Revierkartierungen_NRW.pdf

Brutvogelkartierung auf Flächen der ÖFS 
Bei der Brutvogelkartierung in der ÖFS wird die Revierkartierungsmethode angewendet. Neben der Arbeitsanleitung bildet das Handbuch "Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands" (herausgegeben von DDA, BfN sowie LAG VSW, 2025; Südbeck et al., 2025) die Grundlage. Die darin beschriebenen artspezifischen Kartierhinweise sind vor allem bei schwer erfassbaren Arten heranzuziehen.
Auf allen Flächen sind, wie beschrieben in der Arbeitsanleitung, insgesamt sieben Hauptbegehungen sowie zwei Nachtbegehungen durchzuführen. Für bestimmte Flächen sind zusätzliche Begehungen erforderlich. Im Anhang 2 "AP_2027" ist festgelegt, für welche Flächen eine Frühbegehung durchzuführen ist. Abhängig von den während der Hauptbegehungen nachgewiesenen Arten sind bis zu zwei Spätbegehungen sowie eine zusätzliche Nachtbegehung durchzuführen Im Anhang 2 "AP_2027" ist festgelegt, für welche Flächen und in welchem Umfang optionale Spätbegehungen anzubieten sind.
Die Kartierung im Jahr 2027 erfolgt digital mit der App NaturaList, in der ein eigenständiges Modul für die Brutvogelkartierung der ÖFS implementiert ist. Voraussetzung hierfür ist ein Tablet oder Smartphone mit dem Betriebssystem Android (also kein iPhone, Windows-Phone etc.) mind. in Version 5.0. sowie eine Registrierung bei ornitho.de. 
Kartierungen in Papierform im Gelände sind weiterhin möglich. Die im Gelände analog erfassten Daten sind nachfolgend vom Auftragnehmer im Online-Tool DigiBird des DDA nachzudigitalisieren. Voraussetzung hierfür ist ebenfalls eine Registrierung bei ornitho.de. Bei einer Kartierung in Papierform ist zusätzlich eine Karte mit der für die Begehungen gewählten Route einzureichen.
Die Auswertung der Brutreviere erfolgt digital in einem speziell für die ÖFS-Daten entwickelten QGIS-Projekt ("QFS"), das vom LANUK bereitgestellt wird. Die digitalen Kartierungsdaten werden aus ornitho importiert, hierfür sind die Daten zuvor von ornitho.de herunterzuladen.
Für alle Tools (NaturaList, DigiBird sowie QFS) werden vor Beginn der Kartierungen bzw. Auswertungen Anleitungen bereitgestellt.

Zuarbeiten für die Biotoptypenkartierung 
Für die getrennt ausgeschriebene Biotoptypenkartierung sind im Rahmen der Brutvogelkartierung folgende Informationen aufzunehmen und abzugeben, wenn beide Kartiervorhaben von verschiedenen Auftragnehmern bearbeitet werden: 
- Anfertigung einer Mahdkarte: Erfassung der Erst-Mahdtermine für alle Wirtschafts-Grünlandbiotoptypen entsprechend der aktuellen Kartieranleitung und Eintragung in eine Karte im Maßstab 1:6.000
- Anfertigung einer Getreidekarte: Erfassung von Sommer (S)- und Wintergetreide (W) und Eintragung in eine Karte im Maßstab 1:6.000
- Anfertigung einer Karte der bemerkenswerten Einzelbäume: Erfassung von Horst- und Großhöhlenbäume und Eintragung in eine "Habitatbaumkarte" 

Einholung von Genehmigungen 
Alle Kartierer erhalten eine Bescheinigung über die durchzuführenden Arbeiten, die sich auf die rechtliche Grundlage des § 73 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG NRW) stützt. Weitere erforderliche Genehmigungen, die über diese Bescheinigung hinausgehen, sind von den Kartierern eigenständig einzuholen.

Übergabe der Ergebnisse/Abgabetermine
Das QGIS-Projekt mit den ausgewerteten Papierrevieren und ggf. die Routekarte sind abzugeben zum: 15.09.2027. 
Die Mahd-, Getreide und Habitatbaumkarte sind (analog oder digital als PDF) abzugeben zum: 15.06. 2027.</description>
      </identification>
      <nature>
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Der Bieter, dessen Angebot den niedrigsten Preis hat, erhält die volle Punktzahl (100 Punkte).
Für die lineare Verteilung werden als Eckpunkte der festgestellte günstigste Angebotspreis und der doppelte Wert des günstigsten Angebotspreises festgelegt. Angebote, deren Preise zwischen diesen beiden Werten liegen, erhalten die entsprechend interpolierte Punktzahl. Angebote die den doppelten Preis erreichen oder überschreiten, erhalten keine Punkte.</description>
            </awarding-criterion>
            <awarding-criterion type="quality">
               <number type="weight" code="poi-exa">50.00000000</number>
               <name>Qualität gem. Formblätter</name>
               <description>Für die Qualität je Los kann maximal ein Punktwert von 100 (50 %) erreicht werden.
Für die Bewertung der Qualität werden die vom Bieter gemachten Angaben aus dem "Formblatt_Wer-tung_Qualität 1" und "Formblatt_Wertung_Qualität 2" herangezogen. Die Qualität wird nach folgen-dem Verfahren bewertet:
a) Erfahrungen (= Anzahl der Referenzen) des in dem Los einzusetzenden Kartierpersonals in der Kar-tierung von häufigen Brutvogelarten mittels Revierkartierung (maximal 50 Punkte). Die Punkte-vergabe erfolgt nach nachfolgender Tabelle.
Bewertung der Kartiererfahrung des Kartierpersonals
Punkte
Keine Erfahrungen
0 Punkte
Anzahl der Referenzen = 1
12,5 Punkte
Anzahl der Referenzen = 2
25 Punkte
Anzahl der Referenzen = 3
37,5 Punkte
Anzahl der Referenzen ? 4
50 Punkte
b) Erfahrungen des in dem Los einzusetzenden Kartierpersonals zum Untersuchungsgebiet und der ÖFS-Brutvogelkartierung (ÖFS-Erfahrung, maximal 50 Punkte). Die Punktevergabe erfolgt nach nachfolgender Tabelle.
Die Punktevergabe erfolgt nach nachfolgender Tabelle.
Bewertung der Gebietskenntnis des Kartierpersonals
Punkte
Keine Erfahrungen in der ÖFS-Brutvogelkartierung
0 Punkte
Erfahrung in der ÖFS-Brutvogelkartierung in einem gleichwerti-gen Gebiet, hinsichtlich der vorhandenen Lebensräume
25 Punkte
Erfahrung in der ÖFS-Brutvogelkartierung im dem gleichen Un-tersuchungsgebiet des Loses
50 Punkte</description>
            </awarding-criterion>
         </award-criteria>
      </tendering-terms>
      <tendering-process>
         <techniques>
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         </techniques>
         <communication>
            <review-deadline-description>1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
(3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist. Im Fall verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer Aufträge können öffentliche Auftraggeber beschließen, bestimmte Informationen über die Zuschlagserteilung oder den Abschluss einer Rahmenvereinbarung nicht mitzuteilen, soweit die Offenlegung den Gesetzesvollzug behindert, dem öffentlichen Interesse, insbesondere Verteidigungs- oder Sicherheitsinteressen, zuwiderläuft, berechtigte geschäftliche Interessen von Unternehmen schädigt oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen könnte.

§ 135 GWB - Unwirksamkeit
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat ... / 
§ 160 GWB - Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgr. der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. 

§ 168 GWB - Entscheidung der Vergabekammer
(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.
(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden. Hat sich das Nachprüfungsverfahren durch Erteilung des Zuschlags, durch Aufhebung oder durch Einstellung des Vergabeverfahrens oder in sonstiger Weise erledigt, stellt die Vergabekammer auf Antrag eines Beteiligten fest, ob eine Rechtsverletzung vorgelegen hat. § 167 Absatz 1 gilt in diesem Fall nicht.</review-deadline-description>
         </communication>
         <gpa-covered>true</gpa-covered>
      </tendering-process>
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      <result>
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            <winner-chosen>clos-nw</winner-chosen>
            <not-awarded-reason>ins-fund</not-awarded-reason>
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               <complainants type="complainants"/>
            </buyer-review-summary>
         </procedure-lot-result>
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   <lot type="Lot" id="LOT-0015">
      <identification id="15">
         <name>FS-095 Butterfeld</name>
         <description>Im Jahr 2027 sollen ornithologische Kartierungen auf 37 Untersuchungsflächen an externe Auftragnehmende vergeben werden. 
Alle für die Erstellung des Angebotes notwendigen Karten (DGK im Maßstab 1:6.000, DGK-Anfahrtsskizzen im Maßstab 1:25.000 sowie Luftbildkarten) und Informationen (Kartieranleitung, Abundanzlisten der Vorkartierungen) finden Sie in den beigefügten Anlagen. 

Leistungsumfang je Los:
Die nachfolgenden Leistungen sind durchzuführen nach der "Arbeitsanleitung für Brutvogel-Revierkartierungen im Auftrag des LANUK", die den Ausschreibungsunterlagen beigefügt ist und im Internet unter folgendem Link abgerufen werden kann: 
http://methoden.naturschutzinformationen.nrw.de/methoden/web/babel/media/Arbeitsanleitung_fuer_Brutvogel_Revierkartierungen_NRW.pdf

Brutvogelkartierung auf Flächen der ÖFS 
Bei der Brutvogelkartierung in der ÖFS wird die Revierkartierungsmethode angewendet. Neben der Arbeitsanleitung bildet das Handbuch "Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands" (herausgegeben von DDA, BfN sowie LAG VSW, 2025; Südbeck et al., 2025) die Grundlage. Die darin beschriebenen artspezifischen Kartierhinweise sind vor allem bei schwer erfassbaren Arten heranzuziehen.
Auf allen Flächen sind, wie beschrieben in der Arbeitsanleitung, insgesamt sieben Hauptbegehungen sowie zwei Nachtbegehungen durchzuführen. Für bestimmte Flächen sind zusätzliche Begehungen erforderlich. Im Anhang 2 "AP_2027" ist festgelegt, für welche Flächen eine Frühbegehung durchzuführen ist. Abhängig von den während der Hauptbegehungen nachgewiesenen Arten sind bis zu zwei Spätbegehungen sowie eine zusätzliche Nachtbegehung durchzuführen Im Anhang 2 "AP_2027" ist festgelegt, für welche Flächen und in welchem Umfang optionale Spätbegehungen anzubieten sind.
Die Kartierung im Jahr 2027 erfolgt digital mit der App NaturaList, in der ein eigenständiges Modul für die Brutvogelkartierung der ÖFS implementiert ist. Voraussetzung hierfür ist ein Tablet oder Smartphone mit dem Betriebssystem Android (also kein iPhone, Windows-Phone etc.) mind. in Version 5.0. sowie eine Registrierung bei ornitho.de. 
Kartierungen in Papierform im Gelände sind weiterhin möglich. Die im Gelände analog erfassten Daten sind nachfolgend vom Auftragnehmer im Online-Tool DigiBird des DDA nachzudigitalisieren. Voraussetzung hierfür ist ebenfalls eine Registrierung bei ornitho.de. Bei einer Kartierung in Papierform ist zusätzlich eine Karte mit der für die Begehungen gewählten Route einzureichen.
Die Auswertung der Brutreviere erfolgt digital in einem speziell für die ÖFS-Daten entwickelten QGIS-Projekt ("QFS"), das vom LANUK bereitgestellt wird. Die digitalen Kartierungsdaten werden aus ornitho importiert, hierfür sind die Daten zuvor von ornitho.de herunterzuladen.
Für alle Tools (NaturaList, DigiBird sowie QFS) werden vor Beginn der Kartierungen bzw. Auswertungen Anleitungen bereitgestellt.

Zuarbeiten für die Biotoptypenkartierung 
Für die getrennt ausgeschriebene Biotoptypenkartierung sind im Rahmen der Brutvogelkartierung folgende Informationen aufzunehmen und abzugeben, wenn beide Kartiervorhaben von verschiedenen Auftragnehmern bearbeitet werden: 
- Anfertigung einer Mahdkarte: Erfassung der Erst-Mahdtermine für alle Wirtschafts-Grünlandbiotoptypen entsprechend der aktuellen Kartieranleitung und Eintragung in eine Karte im Maßstab 1:6.000
- Anfertigung einer Getreidekarte: Erfassung von Sommer (S)- und Wintergetreide (W) und Eintragung in eine Karte im Maßstab 1:6.000
- Anfertigung einer Karte der bemerkenswerten Einzelbäume: Erfassung von Horst- und Großhöhlenbäume und Eintragung in eine "Habitatbaumkarte" 

Einholung von Genehmigungen 
Alle Kartierer erhalten eine Bescheinigung über die durchzuführenden Arbeiten, die sich auf die rechtliche Grundlage des § 73 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG NRW) stützt. Weitere erforderliche Genehmigungen, die über diese Bescheinigung hinausgehen, sind von den Kartierern eigenständig einzuholen.

Übergabe der Ergebnisse/Abgabetermine
Das QGIS-Projekt mit den ausgewerteten Papierrevieren und ggf. die Routekarte sind abzugeben zum: 15.09.2027. 
Die Mahd-, Getreide und Habitatbaumkarte sind (analog oder digital als PDF) abzugeben zum: 15.06. 2027.</description>
      </identification>
      <nature>
         <main-nature>services</main-nature>
      </nature>
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         <start-date>2026-09-21+02:00</start-date>
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      <contract-description>
         <estimation>
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         </estimation>
      </contract-description>
      <tendering-terms>
         <eu-funded>no-eu-funds</eu-funded>
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               <name>Angebotspreis je Los</name>
               <description>Für den Preis je Los kann maximal ein gewichteter Punktwert von 100 (50 %) erreicht werden.
Der Bieter, dessen Angebot den niedrigsten Preis hat, erhält die volle Punktzahl (100 Punkte).
Für die lineare Verteilung werden als Eckpunkte der festgestellte günstigste Angebotspreis und der doppelte Wert des günstigsten Angebotspreises festgelegt. Angebote, deren Preise zwischen diesen beiden Werten liegen, erhalten die entsprechend interpolierte Punktzahl. Angebote die den doppelten Preis erreichen oder überschreiten, erhalten keine Punkte.</description>
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               <name>Qualität gem. Formblätter</name>
               <description>Für die Qualität je Los kann maximal ein Punktwert von 100 (50 %) erreicht werden.
Für die Bewertung der Qualität werden die vom Bieter gemachten Angaben aus dem "Formblatt_Wer-tung_Qualität 1" und "Formblatt_Wertung_Qualität 2" herangezogen. Die Qualität wird nach folgen-dem Verfahren bewertet:
a) Erfahrungen (= Anzahl der Referenzen) des in dem Los einzusetzenden Kartierpersonals in der Kar-tierung von häufigen Brutvogelarten mittels Revierkartierung (maximal 50 Punkte). Die Punkte-vergabe erfolgt nach nachfolgender Tabelle.
Bewertung der Kartiererfahrung des Kartierpersonals
Punkte
Keine Erfahrungen
0 Punkte
Anzahl der Referenzen = 1
12,5 Punkte
Anzahl der Referenzen = 2
25 Punkte
Anzahl der Referenzen = 3
37,5 Punkte
Anzahl der Referenzen ? 4
50 Punkte
b) Erfahrungen des in dem Los einzusetzenden Kartierpersonals zum Untersuchungsgebiet und der ÖFS-Brutvogelkartierung (ÖFS-Erfahrung, maximal 50 Punkte). Die Punktevergabe erfolgt nach nachfolgender Tabelle.
Die Punktevergabe erfolgt nach nachfolgender Tabelle.
Bewertung der Gebietskenntnis des Kartierpersonals
Punkte
Keine Erfahrungen in der ÖFS-Brutvogelkartierung
0 Punkte
Erfahrung in der ÖFS-Brutvogelkartierung in einem gleichwerti-gen Gebiet, hinsichtlich der vorhandenen Lebensräume
25 Punkte
Erfahrung in der ÖFS-Brutvogelkartierung im dem gleichen Un-tersuchungsgebiet des Loses
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         <communication>
            <review-deadline-description>1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
(3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist. Im Fall verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer Aufträge können öffentliche Auftraggeber beschließen, bestimmte Informationen über die Zuschlagserteilung oder den Abschluss einer Rahmenvereinbarung nicht mitzuteilen, soweit die Offenlegung den Gesetzesvollzug behindert, dem öffentlichen Interesse, insbesondere Verteidigungs- oder Sicherheitsinteressen, zuwiderläuft, berechtigte geschäftliche Interessen von Unternehmen schädigt oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen könnte.

§ 135 GWB - Unwirksamkeit
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat ... / 
§ 160 GWB - Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgr. der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. 

§ 168 GWB - Entscheidung der Vergabekammer
(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.
(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden. Hat sich das Nachprüfungsverfahren durch Erteilung des Zuschlags, durch Aufhebung oder durch Einstellung des Vergabeverfahrens oder in sonstiger Weise erledigt, stellt die Vergabekammer auf Antrag eines Beteiligten fest, ob eine Rechtsverletzung vorgelegen hat. § 167 Absatz 1 gilt in diesem Fall nicht.</review-deadline-description>
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         <name>FS-097 Birke</name>
         <description>Im Jahr 2027 sollen ornithologische Kartierungen auf 37 Untersuchungsflächen an externe Auftragnehmende vergeben werden. 
Alle für die Erstellung des Angebotes notwendigen Karten (DGK im Maßstab 1:6.000, DGK-Anfahrtsskizzen im Maßstab 1:25.000 sowie Luftbildkarten) und Informationen (Kartieranleitung, Abundanzlisten der Vorkartierungen) finden Sie in den beigefügten Anlagen. 

Leistungsumfang je Los:
Die nachfolgenden Leistungen sind durchzuführen nach der "Arbeitsanleitung für Brutvogel-Revierkartierungen im Auftrag des LANUK", die den Ausschreibungsunterlagen beigefügt ist und im Internet unter folgendem Link abgerufen werden kann: 
http://methoden.naturschutzinformationen.nrw.de/methoden/web/babel/media/Arbeitsanleitung_fuer_Brutvogel_Revierkartierungen_NRW.pdf

Brutvogelkartierung auf Flächen der ÖFS 
Bei der Brutvogelkartierung in der ÖFS wird die Revierkartierungsmethode angewendet. Neben der Arbeitsanleitung bildet das Handbuch "Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands" (herausgegeben von DDA, BfN sowie LAG VSW, 2025; Südbeck et al., 2025) die Grundlage. Die darin beschriebenen artspezifischen Kartierhinweise sind vor allem bei schwer erfassbaren Arten heranzuziehen.
Auf allen Flächen sind, wie beschrieben in der Arbeitsanleitung, insgesamt sieben Hauptbegehungen sowie zwei Nachtbegehungen durchzuführen. Für bestimmte Flächen sind zusätzliche Begehungen erforderlich. Im Anhang 2 "AP_2027" ist festgelegt, für welche Flächen eine Frühbegehung durchzuführen ist. Abhängig von den während der Hauptbegehungen nachgewiesenen Arten sind bis zu zwei Spätbegehungen sowie eine zusätzliche Nachtbegehung durchzuführen Im Anhang 2 "AP_2027" ist festgelegt, für welche Flächen und in welchem Umfang optionale Spätbegehungen anzubieten sind.
Die Kartierung im Jahr 2027 erfolgt digital mit der App NaturaList, in der ein eigenständiges Modul für die Brutvogelkartierung der ÖFS implementiert ist. Voraussetzung hierfür ist ein Tablet oder Smartphone mit dem Betriebssystem Android (also kein iPhone, Windows-Phone etc.) mind. in Version 5.0. sowie eine Registrierung bei ornitho.de. 
Kartierungen in Papierform im Gelände sind weiterhin möglich. Die im Gelände analog erfassten Daten sind nachfolgend vom Auftragnehmer im Online-Tool DigiBird des DDA nachzudigitalisieren. Voraussetzung hierfür ist ebenfalls eine Registrierung bei ornitho.de. Bei einer Kartierung in Papierform ist zusätzlich eine Karte mit der für die Begehungen gewählten Route einzureichen.
Die Auswertung der Brutreviere erfolgt digital in einem speziell für die ÖFS-Daten entwickelten QGIS-Projekt ("QFS"), das vom LANUK bereitgestellt wird. Die digitalen Kartierungsdaten werden aus ornitho importiert, hierfür sind die Daten zuvor von ornitho.de herunterzuladen.
Für alle Tools (NaturaList, DigiBird sowie QFS) werden vor Beginn der Kartierungen bzw. Auswertungen Anleitungen bereitgestellt.

Zuarbeiten für die Biotoptypenkartierung 
Für die getrennt ausgeschriebene Biotoptypenkartierung sind im Rahmen der Brutvogelkartierung folgende Informationen aufzunehmen und abzugeben, wenn beide Kartiervorhaben von verschiedenen Auftragnehmern bearbeitet werden: 
- Anfertigung einer Mahdkarte: Erfassung der Erst-Mahdtermine für alle Wirtschafts-Grünlandbiotoptypen entsprechend der aktuellen Kartieranleitung und Eintragung in eine Karte im Maßstab 1:6.000
- Anfertigung einer Getreidekarte: Erfassung von Sommer (S)- und Wintergetreide (W) und Eintragung in eine Karte im Maßstab 1:6.000
- Anfertigung einer Karte der bemerkenswerten Einzelbäume: Erfassung von Horst- und Großhöhlenbäume und Eintragung in eine "Habitatbaumkarte" 

Einholung von Genehmigungen 
Alle Kartierer erhalten eine Bescheinigung über die durchzuführenden Arbeiten, die sich auf die rechtliche Grundlage des § 73 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG NRW) stützt. Weitere erforderliche Genehmigungen, die über diese Bescheinigung hinausgehen, sind von den Kartierern eigenständig einzuholen.

Übergabe der Ergebnisse/Abgabetermine
Das QGIS-Projekt mit den ausgewerteten Papierrevieren und ggf. die Routekarte sind abzugeben zum: 15.09.2027. 
Die Mahd-, Getreide und Habitatbaumkarte sind (analog oder digital als PDF) abzugeben zum: 15.06. 2027.</description>
      </identification>
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               <description>Für die Qualität je Los kann maximal ein Punktwert von 100 (50 %) erreicht werden.
Für die Bewertung der Qualität werden die vom Bieter gemachten Angaben aus dem "Formblatt_Wer-tung_Qualität 1" und "Formblatt_Wertung_Qualität 2" herangezogen. Die Qualität wird nach folgen-dem Verfahren bewertet:
a) Erfahrungen (= Anzahl der Referenzen) des in dem Los einzusetzenden Kartierpersonals in der Kar-tierung von häufigen Brutvogelarten mittels Revierkartierung (maximal 50 Punkte). Die Punkte-vergabe erfolgt nach nachfolgender Tabelle.
Bewertung der Kartiererfahrung des Kartierpersonals
Punkte
Keine Erfahrungen
0 Punkte
Anzahl der Referenzen = 1
12,5 Punkte
Anzahl der Referenzen = 2
25 Punkte
Anzahl der Referenzen = 3
37,5 Punkte
Anzahl der Referenzen ? 4
50 Punkte
b) Erfahrungen des in dem Los einzusetzenden Kartierpersonals zum Untersuchungsgebiet und der ÖFS-Brutvogelkartierung (ÖFS-Erfahrung, maximal 50 Punkte). Die Punktevergabe erfolgt nach nachfolgender Tabelle.
Die Punktevergabe erfolgt nach nachfolgender Tabelle.
Bewertung der Gebietskenntnis des Kartierpersonals
Punkte
Keine Erfahrungen in der ÖFS-Brutvogelkartierung
0 Punkte
Erfahrung in der ÖFS-Brutvogelkartierung in einem gleichwerti-gen Gebiet, hinsichtlich der vorhandenen Lebensräume
25 Punkte
Erfahrung in der ÖFS-Brutvogelkartierung im dem gleichen Un-tersuchungsgebiet des Loses
50 Punkte</description>
            </awarding-criterion>
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      </tendering-terms>
      <tendering-process>
         <techniques>
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         </techniques>
         <communication>
            <review-deadline-description>1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
(3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist. Im Fall verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer Aufträge können öffentliche Auftraggeber beschließen, bestimmte Informationen über die Zuschlagserteilung oder den Abschluss einer Rahmenvereinbarung nicht mitzuteilen, soweit die Offenlegung den Gesetzesvollzug behindert, dem öffentlichen Interesse, insbesondere Verteidigungs- oder Sicherheitsinteressen, zuwiderläuft, berechtigte geschäftliche Interessen von Unternehmen schädigt oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen könnte.

§ 135 GWB - Unwirksamkeit
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat ... / 
§ 160 GWB - Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgr. der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. 

§ 168 GWB - Entscheidung der Vergabekammer
(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.
(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden. Hat sich das Nachprüfungsverfahren durch Erteilung des Zuschlags, durch Aufhebung oder durch Einstellung des Vergabeverfahrens oder in sonstiger Weise erledigt, stellt die Vergabekammer auf Antrag eines Beteiligten fest, ob eine Rechtsverletzung vorgelegen hat. § 167 Absatz 1 gilt in diesem Fall nicht.</review-deadline-description>
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         <name>FS-106 Borgholz</name>
         <description>Im Jahr 2027 sollen ornithologische Kartierungen auf 37 Untersuchungsflächen an externe Auftragnehmende vergeben werden. 
Alle für die Erstellung des Angebotes notwendigen Karten (DGK im Maßstab 1:6.000, DGK-Anfahrtsskizzen im Maßstab 1:25.000 sowie Luftbildkarten) und Informationen (Kartieranleitung, Abundanzlisten der Vorkartierungen) finden Sie in den beigefügten Anlagen. 

Leistungsumfang je Los:
Die nachfolgenden Leistungen sind durchzuführen nach der "Arbeitsanleitung für Brutvogel-Revierkartierungen im Auftrag des LANUK", die den Ausschreibungsunterlagen beigefügt ist und im Internet unter folgendem Link abgerufen werden kann: 
http://methoden.naturschutzinformationen.nrw.de/methoden/web/babel/media/Arbeitsanleitung_fuer_Brutvogel_Revierkartierungen_NRW.pdf

Brutvogelkartierung auf Flächen der ÖFS 
Bei der Brutvogelkartierung in der ÖFS wird die Revierkartierungsmethode angewendet. Neben der Arbeitsanleitung bildet das Handbuch "Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands" (herausgegeben von DDA, BfN sowie LAG VSW, 2025; Südbeck et al., 2025) die Grundlage. Die darin beschriebenen artspezifischen Kartierhinweise sind vor allem bei schwer erfassbaren Arten heranzuziehen.
Auf allen Flächen sind, wie beschrieben in der Arbeitsanleitung, insgesamt sieben Hauptbegehungen sowie zwei Nachtbegehungen durchzuführen. Für bestimmte Flächen sind zusätzliche Begehungen erforderlich. Im Anhang 2 "AP_2027" ist festgelegt, für welche Flächen eine Frühbegehung durchzuführen ist. Abhängig von den während der Hauptbegehungen nachgewiesenen Arten sind bis zu zwei Spätbegehungen sowie eine zusätzliche Nachtbegehung durchzuführen Im Anhang 2 "AP_2027" ist festgelegt, für welche Flächen und in welchem Umfang optionale Spätbegehungen anzubieten sind.
Die Kartierung im Jahr 2027 erfolgt digital mit der App NaturaList, in der ein eigenständiges Modul für die Brutvogelkartierung der ÖFS implementiert ist. Voraussetzung hierfür ist ein Tablet oder Smartphone mit dem Betriebssystem Android (also kein iPhone, Windows-Phone etc.) mind. in Version 5.0. sowie eine Registrierung bei ornitho.de. 
Kartierungen in Papierform im Gelände sind weiterhin möglich. Die im Gelände analog erfassten Daten sind nachfolgend vom Auftragnehmer im Online-Tool DigiBird des DDA nachzudigitalisieren. Voraussetzung hierfür ist ebenfalls eine Registrierung bei ornitho.de. Bei einer Kartierung in Papierform ist zusätzlich eine Karte mit der für die Begehungen gewählten Route einzureichen.
Die Auswertung der Brutreviere erfolgt digital in einem speziell für die ÖFS-Daten entwickelten QGIS-Projekt ("QFS"), das vom LANUK bereitgestellt wird. Die digitalen Kartierungsdaten werden aus ornitho importiert, hierfür sind die Daten zuvor von ornitho.de herunterzuladen.
Für alle Tools (NaturaList, DigiBird sowie QFS) werden vor Beginn der Kartierungen bzw. Auswertungen Anleitungen bereitgestellt.

Zuarbeiten für die Biotoptypenkartierung 
Für die getrennt ausgeschriebene Biotoptypenkartierung sind im Rahmen der Brutvogelkartierung folgende Informationen aufzunehmen und abzugeben, wenn beide Kartiervorhaben von verschiedenen Auftragnehmern bearbeitet werden: 
- Anfertigung einer Mahdkarte: Erfassung der Erst-Mahdtermine für alle Wirtschafts-Grünlandbiotoptypen entsprechend der aktuellen Kartieranleitung und Eintragung in eine Karte im Maßstab 1:6.000
- Anfertigung einer Getreidekarte: Erfassung von Sommer (S)- und Wintergetreide (W) und Eintragung in eine Karte im Maßstab 1:6.000
- Anfertigung einer Karte der bemerkenswerten Einzelbäume: Erfassung von Horst- und Großhöhlenbäume und Eintragung in eine "Habitatbaumkarte" 

Einholung von Genehmigungen 
Alle Kartierer erhalten eine Bescheinigung über die durchzuführenden Arbeiten, die sich auf die rechtliche Grundlage des § 73 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG NRW) stützt. Weitere erforderliche Genehmigungen, die über diese Bescheinigung hinausgehen, sind von den Kartierern eigenständig einzuholen.

Übergabe der Ergebnisse/Abgabetermine
Das QGIS-Projekt mit den ausgewerteten Papierrevieren und ggf. die Routekarte sind abzugeben zum: 15.09.2027. 
Die Mahd-, Getreide und Habitatbaumkarte sind (analog oder digital als PDF) abzugeben zum: 15.06. 2027.</description>
      </identification>
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               <description>Für den Preis je Los kann maximal ein gewichteter Punktwert von 100 (50 %) erreicht werden.
Der Bieter, dessen Angebot den niedrigsten Preis hat, erhält die volle Punktzahl (100 Punkte).
Für die lineare Verteilung werden als Eckpunkte der festgestellte günstigste Angebotspreis und der doppelte Wert des günstigsten Angebotspreises festgelegt. Angebote, deren Preise zwischen diesen beiden Werten liegen, erhalten die entsprechend interpolierte Punktzahl. Angebote die den doppelten Preis erreichen oder überschreiten, erhalten keine Punkte.</description>
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               <description>Für die Qualität je Los kann maximal ein Punktwert von 100 (50 %) erreicht werden.
Für die Bewertung der Qualität werden die vom Bieter gemachten Angaben aus dem "Formblatt_Wer-tung_Qualität 1" und "Formblatt_Wertung_Qualität 2" herangezogen. Die Qualität wird nach folgen-dem Verfahren bewertet:
a) Erfahrungen (= Anzahl der Referenzen) des in dem Los einzusetzenden Kartierpersonals in der Kar-tierung von häufigen Brutvogelarten mittels Revierkartierung (maximal 50 Punkte). Die Punkte-vergabe erfolgt nach nachfolgender Tabelle.
Bewertung der Kartiererfahrung des Kartierpersonals
Punkte
Keine Erfahrungen
0 Punkte
Anzahl der Referenzen = 1
12,5 Punkte
Anzahl der Referenzen = 2
25 Punkte
Anzahl der Referenzen = 3
37,5 Punkte
Anzahl der Referenzen ? 4
50 Punkte
b) Erfahrungen des in dem Los einzusetzenden Kartierpersonals zum Untersuchungsgebiet und der ÖFS-Brutvogelkartierung (ÖFS-Erfahrung, maximal 50 Punkte). Die Punktevergabe erfolgt nach nachfolgender Tabelle.
Die Punktevergabe erfolgt nach nachfolgender Tabelle.
Bewertung der Gebietskenntnis des Kartierpersonals
Punkte
Keine Erfahrungen in der ÖFS-Brutvogelkartierung
0 Punkte
Erfahrung in der ÖFS-Brutvogelkartierung in einem gleichwerti-gen Gebiet, hinsichtlich der vorhandenen Lebensräume
25 Punkte
Erfahrung in der ÖFS-Brutvogelkartierung im dem gleichen Un-tersuchungsgebiet des Loses
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            <review-deadline-description>1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
(3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist. Im Fall verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer Aufträge können öffentliche Auftraggeber beschließen, bestimmte Informationen über die Zuschlagserteilung oder den Abschluss einer Rahmenvereinbarung nicht mitzuteilen, soweit die Offenlegung den Gesetzesvollzug behindert, dem öffentlichen Interesse, insbesondere Verteidigungs- oder Sicherheitsinteressen, zuwiderläuft, berechtigte geschäftliche Interessen von Unternehmen schädigt oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen könnte.

§ 135 GWB - Unwirksamkeit
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat ... / 
§ 160 GWB - Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgr. der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. 

§ 168 GWB - Entscheidung der Vergabekammer
(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.
(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden. Hat sich das Nachprüfungsverfahren durch Erteilung des Zuschlags, durch Aufhebung oder durch Einstellung des Vergabeverfahrens oder in sonstiger Weise erledigt, stellt die Vergabekammer auf Antrag eines Beteiligten fest, ob eine Rechtsverletzung vorgelegen hat. § 167 Absatz 1 gilt in diesem Fall nicht.</review-deadline-description>
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         <name>FS-107 Overberge</name>
         <description>Im Jahr 2027 sollen ornithologische Kartierungen auf 37 Untersuchungsflächen an externe Auftragnehmende vergeben werden. 
Alle für die Erstellung des Angebotes notwendigen Karten (DGK im Maßstab 1:6.000, DGK-Anfahrtsskizzen im Maßstab 1:25.000 sowie Luftbildkarten) und Informationen (Kartieranleitung, Abundanzlisten der Vorkartierungen) finden Sie in den beigefügten Anlagen. 

Leistungsumfang je Los:
Die nachfolgenden Leistungen sind durchzuführen nach der "Arbeitsanleitung für Brutvogel-Revierkartierungen im Auftrag des LANUK", die den Ausschreibungsunterlagen beigefügt ist und im Internet unter folgendem Link abgerufen werden kann: 
http://methoden.naturschutzinformationen.nrw.de/methoden/web/babel/media/Arbeitsanleitung_fuer_Brutvogel_Revierkartierungen_NRW.pdf

Brutvogelkartierung auf Flächen der ÖFS 
Bei der Brutvogelkartierung in der ÖFS wird die Revierkartierungsmethode angewendet. Neben der Arbeitsanleitung bildet das Handbuch "Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands" (herausgegeben von DDA, BfN sowie LAG VSW, 2025; Südbeck et al., 2025) die Grundlage. Die darin beschriebenen artspezifischen Kartierhinweise sind vor allem bei schwer erfassbaren Arten heranzuziehen.
Auf allen Flächen sind, wie beschrieben in der Arbeitsanleitung, insgesamt sieben Hauptbegehungen sowie zwei Nachtbegehungen durchzuführen. Für bestimmte Flächen sind zusätzliche Begehungen erforderlich. Im Anhang 2 "AP_2027" ist festgelegt, für welche Flächen eine Frühbegehung durchzuführen ist. Abhängig von den während der Hauptbegehungen nachgewiesenen Arten sind bis zu zwei Spätbegehungen sowie eine zusätzliche Nachtbegehung durchzuführen Im Anhang 2 "AP_2027" ist festgelegt, für welche Flächen und in welchem Umfang optionale Spätbegehungen anzubieten sind.
Die Kartierung im Jahr 2027 erfolgt digital mit der App NaturaList, in der ein eigenständiges Modul für die Brutvogelkartierung der ÖFS implementiert ist. Voraussetzung hierfür ist ein Tablet oder Smartphone mit dem Betriebssystem Android (also kein iPhone, Windows-Phone etc.) mind. in Version 5.0. sowie eine Registrierung bei ornitho.de. 
Kartierungen in Papierform im Gelände sind weiterhin möglich. Die im Gelände analog erfassten Daten sind nachfolgend vom Auftragnehmer im Online-Tool DigiBird des DDA nachzudigitalisieren. Voraussetzung hierfür ist ebenfalls eine Registrierung bei ornitho.de. Bei einer Kartierung in Papierform ist zusätzlich eine Karte mit der für die Begehungen gewählten Route einzureichen.
Die Auswertung der Brutreviere erfolgt digital in einem speziell für die ÖFS-Daten entwickelten QGIS-Projekt ("QFS"), das vom LANUK bereitgestellt wird. Die digitalen Kartierungsdaten werden aus ornitho importiert, hierfür sind die Daten zuvor von ornitho.de herunterzuladen.
Für alle Tools (NaturaList, DigiBird sowie QFS) werden vor Beginn der Kartierungen bzw. Auswertungen Anleitungen bereitgestellt.

Zuarbeiten für die Biotoptypenkartierung 
Für die getrennt ausgeschriebene Biotoptypenkartierung sind im Rahmen der Brutvogelkartierung folgende Informationen aufzunehmen und abzugeben, wenn beide Kartiervorhaben von verschiedenen Auftragnehmern bearbeitet werden: 
- Anfertigung einer Mahdkarte: Erfassung der Erst-Mahdtermine für alle Wirtschafts-Grünlandbiotoptypen entsprechend der aktuellen Kartieranleitung und Eintragung in eine Karte im Maßstab 1:6.000
- Anfertigung einer Getreidekarte: Erfassung von Sommer (S)- und Wintergetreide (W) und Eintragung in eine Karte im Maßstab 1:6.000
- Anfertigung einer Karte der bemerkenswerten Einzelbäume: Erfassung von Horst- und Großhöhlenbäume und Eintragung in eine "Habitatbaumkarte" 

Einholung von Genehmigungen 
Alle Kartierer erhalten eine Bescheinigung über die durchzuführenden Arbeiten, die sich auf die rechtliche Grundlage des § 73 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG NRW) stützt. Weitere erforderliche Genehmigungen, die über diese Bescheinigung hinausgehen, sind von den Kartierern eigenständig einzuholen.

Übergabe der Ergebnisse/Abgabetermine
Das QGIS-Projekt mit den ausgewerteten Papierrevieren und ggf. die Routekarte sind abzugeben zum: 15.09.2027. 
Die Mahd-, Getreide und Habitatbaumkarte sind (analog oder digital als PDF) abzugeben zum: 15.06. 2027.</description>
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               <name>Angebotspreis je Los</name>
               <description>Für den Preis je Los kann maximal ein gewichteter Punktwert von 100 (50 %) erreicht werden.
Der Bieter, dessen Angebot den niedrigsten Preis hat, erhält die volle Punktzahl (100 Punkte).
Für die lineare Verteilung werden als Eckpunkte der festgestellte günstigste Angebotspreis und der doppelte Wert des günstigsten Angebotspreises festgelegt. Angebote, deren Preise zwischen diesen beiden Werten liegen, erhalten die entsprechend interpolierte Punktzahl. Angebote die den doppelten Preis erreichen oder überschreiten, erhalten keine Punkte.</description>
            </awarding-criterion>
            <awarding-criterion type="quality">
               <number type="weight" code="poi-exa">50.00000000</number>
               <name>Qualität gem. Formblätter</name>
               <description>Für die Qualität je Los kann maximal ein Punktwert von 100 (50 %) erreicht werden.
Für die Bewertung der Qualität werden die vom Bieter gemachten Angaben aus dem "Formblatt_Wer-tung_Qualität 1" und "Formblatt_Wertung_Qualität 2" herangezogen. Die Qualität wird nach folgen-dem Verfahren bewertet:
a) Erfahrungen (= Anzahl der Referenzen) des in dem Los einzusetzenden Kartierpersonals in der Kar-tierung von häufigen Brutvogelarten mittels Revierkartierung (maximal 50 Punkte). Die Punkte-vergabe erfolgt nach nachfolgender Tabelle.
Bewertung der Kartiererfahrung des Kartierpersonals
Punkte
Keine Erfahrungen
0 Punkte
Anzahl der Referenzen = 1
12,5 Punkte
Anzahl der Referenzen = 2
25 Punkte
Anzahl der Referenzen = 3
37,5 Punkte
Anzahl der Referenzen ? 4
50 Punkte
b) Erfahrungen des in dem Los einzusetzenden Kartierpersonals zum Untersuchungsgebiet und der ÖFS-Brutvogelkartierung (ÖFS-Erfahrung, maximal 50 Punkte). Die Punktevergabe erfolgt nach nachfolgender Tabelle.
Die Punktevergabe erfolgt nach nachfolgender Tabelle.
Bewertung der Gebietskenntnis des Kartierpersonals
Punkte
Keine Erfahrungen in der ÖFS-Brutvogelkartierung
0 Punkte
Erfahrung in der ÖFS-Brutvogelkartierung in einem gleichwerti-gen Gebiet, hinsichtlich der vorhandenen Lebensräume
25 Punkte
Erfahrung in der ÖFS-Brutvogelkartierung im dem gleichen Un-tersuchungsgebiet des Loses
50 Punkte</description>
            </awarding-criterion>
         </award-criteria>
      </tendering-terms>
      <tendering-process>
         <techniques>
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         </techniques>
         <communication>
            <review-deadline-description>1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
(3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist. Im Fall verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer Aufträge können öffentliche Auftraggeber beschließen, bestimmte Informationen über die Zuschlagserteilung oder den Abschluss einer Rahmenvereinbarung nicht mitzuteilen, soweit die Offenlegung den Gesetzesvollzug behindert, dem öffentlichen Interesse, insbesondere Verteidigungs- oder Sicherheitsinteressen, zuwiderläuft, berechtigte geschäftliche Interessen von Unternehmen schädigt oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen könnte.

§ 135 GWB - Unwirksamkeit
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat ... / 
§ 160 GWB - Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgr. der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. 

§ 168 GWB - Entscheidung der Vergabekammer
(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.
(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden. Hat sich das Nachprüfungsverfahren durch Erteilung des Zuschlags, durch Aufhebung oder durch Einstellung des Vergabeverfahrens oder in sonstiger Weise erledigt, stellt die Vergabekammer auf Antrag eines Beteiligten fest, ob eine Rechtsverletzung vorgelegen hat. § 167 Absatz 1 gilt in diesem Fall nicht.</review-deadline-description>
         </communication>
         <gpa-covered>true</gpa-covered>
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      <identification id="19">
         <name>FS-120 Paderborn</name>
         <description>Im Jahr 2027 sollen ornithologische Kartierungen auf 37 Untersuchungsflächen an externe Auftragnehmende vergeben werden. 
Alle für die Erstellung des Angebotes notwendigen Karten (DGK im Maßstab 1:6.000, DGK-Anfahrtsskizzen im Maßstab 1:25.000 sowie Luftbildkarten) und Informationen (Kartieranleitung, Abundanzlisten der Vorkartierungen) finden Sie in den beigefügten Anlagen. 

Leistungsumfang je Los:
Die nachfolgenden Leistungen sind durchzuführen nach der "Arbeitsanleitung für Brutvogel-Revierkartierungen im Auftrag des LANUK", die den Ausschreibungsunterlagen beigefügt ist und im Internet unter folgendem Link abgerufen werden kann: 
http://methoden.naturschutzinformationen.nrw.de/methoden/web/babel/media/Arbeitsanleitung_fuer_Brutvogel_Revierkartierungen_NRW.pdf

Brutvogelkartierung auf Flächen der ÖFS 
Bei der Brutvogelkartierung in der ÖFS wird die Revierkartierungsmethode angewendet. Neben der Arbeitsanleitung bildet das Handbuch "Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands" (herausgegeben von DDA, BfN sowie LAG VSW, 2025; Südbeck et al., 2025) die Grundlage. Die darin beschriebenen artspezifischen Kartierhinweise sind vor allem bei schwer erfassbaren Arten heranzuziehen.
Auf allen Flächen sind, wie beschrieben in der Arbeitsanleitung, insgesamt sieben Hauptbegehungen sowie zwei Nachtbegehungen durchzuführen. Für bestimmte Flächen sind zusätzliche Begehungen erforderlich. Im Anhang 2 "AP_2027" ist festgelegt, für welche Flächen eine Frühbegehung durchzuführen ist. Abhängig von den während der Hauptbegehungen nachgewiesenen Arten sind bis zu zwei Spätbegehungen sowie eine zusätzliche Nachtbegehung durchzuführen Im Anhang 2 "AP_2027" ist festgelegt, für welche Flächen und in welchem Umfang optionale Spätbegehungen anzubieten sind.
Die Kartierung im Jahr 2027 erfolgt digital mit der App NaturaList, in der ein eigenständiges Modul für die Brutvogelkartierung der ÖFS implementiert ist. Voraussetzung hierfür ist ein Tablet oder Smartphone mit dem Betriebssystem Android (also kein iPhone, Windows-Phone etc.) mind. in Version 5.0. sowie eine Registrierung bei ornitho.de. 
Kartierungen in Papierform im Gelände sind weiterhin möglich. Die im Gelände analog erfassten Daten sind nachfolgend vom Auftragnehmer im Online-Tool DigiBird des DDA nachzudigitalisieren. Voraussetzung hierfür ist ebenfalls eine Registrierung bei ornitho.de. Bei einer Kartierung in Papierform ist zusätzlich eine Karte mit der für die Begehungen gewählten Route einzureichen.
Die Auswertung der Brutreviere erfolgt digital in einem speziell für die ÖFS-Daten entwickelten QGIS-Projekt ("QFS"), das vom LANUK bereitgestellt wird. Die digitalen Kartierungsdaten werden aus ornitho importiert, hierfür sind die Daten zuvor von ornitho.de herunterzuladen.
Für alle Tools (NaturaList, DigiBird sowie QFS) werden vor Beginn der Kartierungen bzw. Auswertungen Anleitungen bereitgestellt.

Zuarbeiten für die Biotoptypenkartierung 
Für die getrennt ausgeschriebene Biotoptypenkartierung sind im Rahmen der Brutvogelkartierung folgende Informationen aufzunehmen und abzugeben, wenn beide Kartiervorhaben von verschiedenen Auftragnehmern bearbeitet werden: 
- Anfertigung einer Mahdkarte: Erfassung der Erst-Mahdtermine für alle Wirtschafts-Grünlandbiotoptypen entsprechend der aktuellen Kartieranleitung und Eintragung in eine Karte im Maßstab 1:6.000
- Anfertigung einer Getreidekarte: Erfassung von Sommer (S)- und Wintergetreide (W) und Eintragung in eine Karte im Maßstab 1:6.000
- Anfertigung einer Karte der bemerkenswerten Einzelbäume: Erfassung von Horst- und Großhöhlenbäume und Eintragung in eine "Habitatbaumkarte" 

Einholung von Genehmigungen 
Alle Kartierer erhalten eine Bescheinigung über die durchzuführenden Arbeiten, die sich auf die rechtliche Grundlage des § 73 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG NRW) stützt. Weitere erforderliche Genehmigungen, die über diese Bescheinigung hinausgehen, sind von den Kartierern eigenständig einzuholen.

Übergabe der Ergebnisse/Abgabetermine
Das QGIS-Projekt mit den ausgewerteten Papierrevieren und ggf. die Routekarte sind abzugeben zum: 15.09.2027. 
Die Mahd-, Getreide und Habitatbaumkarte sind (analog oder digital als PDF) abzugeben zum: 15.06. 2027.</description>
      </identification>
      <nature>
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Der Bieter, dessen Angebot den niedrigsten Preis hat, erhält die volle Punktzahl (100 Punkte).
Für die lineare Verteilung werden als Eckpunkte der festgestellte günstigste Angebotspreis und der doppelte Wert des günstigsten Angebotspreises festgelegt. Angebote, deren Preise zwischen diesen beiden Werten liegen, erhalten die entsprechend interpolierte Punktzahl. Angebote die den doppelten Preis erreichen oder überschreiten, erhalten keine Punkte.</description>
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Für die Bewertung der Qualität werden die vom Bieter gemachten Angaben aus dem "Formblatt_Wer-tung_Qualität 1" und "Formblatt_Wertung_Qualität 2" herangezogen. Die Qualität wird nach folgen-dem Verfahren bewertet:
a) Erfahrungen (= Anzahl der Referenzen) des in dem Los einzusetzenden Kartierpersonals in der Kar-tierung von häufigen Brutvogelarten mittels Revierkartierung (maximal 50 Punkte). Die Punkte-vergabe erfolgt nach nachfolgender Tabelle.
Bewertung der Kartiererfahrung des Kartierpersonals
Punkte
Keine Erfahrungen
0 Punkte
Anzahl der Referenzen = 1
12,5 Punkte
Anzahl der Referenzen = 2
25 Punkte
Anzahl der Referenzen = 3
37,5 Punkte
Anzahl der Referenzen ? 4
50 Punkte
b) Erfahrungen des in dem Los einzusetzenden Kartierpersonals zum Untersuchungsgebiet und der ÖFS-Brutvogelkartierung (ÖFS-Erfahrung, maximal 50 Punkte). Die Punktevergabe erfolgt nach nachfolgender Tabelle.
Die Punktevergabe erfolgt nach nachfolgender Tabelle.
Bewertung der Gebietskenntnis des Kartierpersonals
Punkte
Keine Erfahrungen in der ÖFS-Brutvogelkartierung
0 Punkte
Erfahrung in der ÖFS-Brutvogelkartierung in einem gleichwerti-gen Gebiet, hinsichtlich der vorhandenen Lebensräume
25 Punkte
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            <review-deadline-description>1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
(3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist. Im Fall verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer Aufträge können öffentliche Auftraggeber beschließen, bestimmte Informationen über die Zuschlagserteilung oder den Abschluss einer Rahmenvereinbarung nicht mitzuteilen, soweit die Offenlegung den Gesetzesvollzug behindert, dem öffentlichen Interesse, insbesondere Verteidigungs- oder Sicherheitsinteressen, zuwiderläuft, berechtigte geschäftliche Interessen von Unternehmen schädigt oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen könnte.

§ 135 GWB - Unwirksamkeit
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat ... / 
§ 160 GWB - Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgr. der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. 

§ 168 GWB - Entscheidung der Vergabekammer
(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.
(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden. Hat sich das Nachprüfungsverfahren durch Erteilung des Zuschlags, durch Aufhebung oder durch Einstellung des Vergabeverfahrens oder in sonstiger Weise erledigt, stellt die Vergabekammer auf Antrag eines Beteiligten fest, ob eine Rechtsverletzung vorgelegen hat. § 167 Absatz 1 gilt in diesem Fall nicht.</review-deadline-description>
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         <name>FS-122 Bornheide</name>
         <description>Im Jahr 2027 sollen ornithologische Kartierungen auf 37 Untersuchungsflächen an externe Auftragnehmende vergeben werden. 
Alle für die Erstellung des Angebotes notwendigen Karten (DGK im Maßstab 1:6.000, DGK-Anfahrtsskizzen im Maßstab 1:25.000 sowie Luftbildkarten) und Informationen (Kartieranleitung, Abundanzlisten der Vorkartierungen) finden Sie in den beigefügten Anlagen. 

Leistungsumfang je Los:
Die nachfolgenden Leistungen sind durchzuführen nach der "Arbeitsanleitung für Brutvogel-Revierkartierungen im Auftrag des LANUK", die den Ausschreibungsunterlagen beigefügt ist und im Internet unter folgendem Link abgerufen werden kann: 
http://methoden.naturschutzinformationen.nrw.de/methoden/web/babel/media/Arbeitsanleitung_fuer_Brutvogel_Revierkartierungen_NRW.pdf

Brutvogelkartierung auf Flächen der ÖFS 
Bei der Brutvogelkartierung in der ÖFS wird die Revierkartierungsmethode angewendet. Neben der Arbeitsanleitung bildet das Handbuch "Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands" (herausgegeben von DDA, BfN sowie LAG VSW, 2025; Südbeck et al., 2025) die Grundlage. Die darin beschriebenen artspezifischen Kartierhinweise sind vor allem bei schwer erfassbaren Arten heranzuziehen.
Auf allen Flächen sind, wie beschrieben in der Arbeitsanleitung, insgesamt sieben Hauptbegehungen sowie zwei Nachtbegehungen durchzuführen. Für bestimmte Flächen sind zusätzliche Begehungen erforderlich. Im Anhang 2 "AP_2027" ist festgelegt, für welche Flächen eine Frühbegehung durchzuführen ist. Abhängig von den während der Hauptbegehungen nachgewiesenen Arten sind bis zu zwei Spätbegehungen sowie eine zusätzliche Nachtbegehung durchzuführen Im Anhang 2 "AP_2027" ist festgelegt, für welche Flächen und in welchem Umfang optionale Spätbegehungen anzubieten sind.
Die Kartierung im Jahr 2027 erfolgt digital mit der App NaturaList, in der ein eigenständiges Modul für die Brutvogelkartierung der ÖFS implementiert ist. Voraussetzung hierfür ist ein Tablet oder Smartphone mit dem Betriebssystem Android (also kein iPhone, Windows-Phone etc.) mind. in Version 5.0. sowie eine Registrierung bei ornitho.de. 
Kartierungen in Papierform im Gelände sind weiterhin möglich. Die im Gelände analog erfassten Daten sind nachfolgend vom Auftragnehmer im Online-Tool DigiBird des DDA nachzudigitalisieren. Voraussetzung hierfür ist ebenfalls eine Registrierung bei ornitho.de. Bei einer Kartierung in Papierform ist zusätzlich eine Karte mit der für die Begehungen gewählten Route einzureichen.
Die Auswertung der Brutreviere erfolgt digital in einem speziell für die ÖFS-Daten entwickelten QGIS-Projekt ("QFS"), das vom LANUK bereitgestellt wird. Die digitalen Kartierungsdaten werden aus ornitho importiert, hierfür sind die Daten zuvor von ornitho.de herunterzuladen.
Für alle Tools (NaturaList, DigiBird sowie QFS) werden vor Beginn der Kartierungen bzw. Auswertungen Anleitungen bereitgestellt.

Zuarbeiten für die Biotoptypenkartierung 
Für die getrennt ausgeschriebene Biotoptypenkartierung sind im Rahmen der Brutvogelkartierung folgende Informationen aufzunehmen und abzugeben, wenn beide Kartiervorhaben von verschiedenen Auftragnehmern bearbeitet werden: 
- Anfertigung einer Mahdkarte: Erfassung der Erst-Mahdtermine für alle Wirtschafts-Grünlandbiotoptypen entsprechend der aktuellen Kartieranleitung und Eintragung in eine Karte im Maßstab 1:6.000
- Anfertigung einer Getreidekarte: Erfassung von Sommer (S)- und Wintergetreide (W) und Eintragung in eine Karte im Maßstab 1:6.000
- Anfertigung einer Karte der bemerkenswerten Einzelbäume: Erfassung von Horst- und Großhöhlenbäume und Eintragung in eine "Habitatbaumkarte" 

Einholung von Genehmigungen 
Alle Kartierer erhalten eine Bescheinigung über die durchzuführenden Arbeiten, die sich auf die rechtliche Grundlage des § 73 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG NRW) stützt. Weitere erforderliche Genehmigungen, die über diese Bescheinigung hinausgehen, sind von den Kartierern eigenständig einzuholen.

Übergabe der Ergebnisse/Abgabetermine
Das QGIS-Projekt mit den ausgewerteten Papierrevieren und ggf. die Routekarte sind abzugeben zum: 15.09.2027. 
Die Mahd-, Getreide und Habitatbaumkarte sind (analog oder digital als PDF) abzugeben zum: 15.06. 2027.</description>
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               <number type="weight" code="poi-exa">50.00000000</number>
               <name>Qualität gem. Formblätter</name>
               <description>Für die Qualität je Los kann maximal ein Punktwert von 100 (50 %) erreicht werden.
Für die Bewertung der Qualität werden die vom Bieter gemachten Angaben aus dem "Formblatt_Wer-tung_Qualität 1" und "Formblatt_Wertung_Qualität 2" herangezogen. Die Qualität wird nach folgen-dem Verfahren bewertet:
a) Erfahrungen (= Anzahl der Referenzen) des in dem Los einzusetzenden Kartierpersonals in der Kar-tierung von häufigen Brutvogelarten mittels Revierkartierung (maximal 50 Punkte). Die Punkte-vergabe erfolgt nach nachfolgender Tabelle.
Bewertung der Kartiererfahrung des Kartierpersonals
Punkte
Keine Erfahrungen
0 Punkte
Anzahl der Referenzen = 1
12,5 Punkte
Anzahl der Referenzen = 2
25 Punkte
Anzahl der Referenzen = 3
37,5 Punkte
Anzahl der Referenzen ? 4
50 Punkte
b) Erfahrungen des in dem Los einzusetzenden Kartierpersonals zum Untersuchungsgebiet und der ÖFS-Brutvogelkartierung (ÖFS-Erfahrung, maximal 50 Punkte). Die Punktevergabe erfolgt nach nachfolgender Tabelle.
Die Punktevergabe erfolgt nach nachfolgender Tabelle.
Bewertung der Gebietskenntnis des Kartierpersonals
Punkte
Keine Erfahrungen in der ÖFS-Brutvogelkartierung
0 Punkte
Erfahrung in der ÖFS-Brutvogelkartierung in einem gleichwerti-gen Gebiet, hinsichtlich der vorhandenen Lebensräume
25 Punkte
Erfahrung in der ÖFS-Brutvogelkartierung im dem gleichen Un-tersuchungsgebiet des Loses
50 Punkte</description>
            </awarding-criterion>
         </award-criteria>
      </tendering-terms>
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         </techniques>
         <communication>
            <review-deadline-description>1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
(3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist. Im Fall verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer Aufträge können öffentliche Auftraggeber beschließen, bestimmte Informationen über die Zuschlagserteilung oder den Abschluss einer Rahmenvereinbarung nicht mitzuteilen, soweit die Offenlegung den Gesetzesvollzug behindert, dem öffentlichen Interesse, insbesondere Verteidigungs- oder Sicherheitsinteressen, zuwiderläuft, berechtigte geschäftliche Interessen von Unternehmen schädigt oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen könnte.

§ 135 GWB - Unwirksamkeit
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat ... / 
§ 160 GWB - Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgr. der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. 

§ 168 GWB - Entscheidung der Vergabekammer
(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.
(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden. Hat sich das Nachprüfungsverfahren durch Erteilung des Zuschlags, durch Aufhebung oder durch Einstellung des Vergabeverfahrens oder in sonstiger Weise erledigt, stellt die Vergabekammer auf Antrag eines Beteiligten fest, ob eine Rechtsverletzung vorgelegen hat. § 167 Absatz 1 gilt in diesem Fall nicht.</review-deadline-description>
         </communication>
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      <identification id="21">
         <name>FS-135 Mammuteiche</name>
         <description>Im Jahr 2027 sollen ornithologische Kartierungen auf 37 Untersuchungsflächen an externe Auftragnehmende vergeben werden. 
Alle für die Erstellung des Angebotes notwendigen Karten (DGK im Maßstab 1:6.000, DGK-Anfahrtsskizzen im Maßstab 1:25.000 sowie Luftbildkarten) und Informationen (Kartieranleitung, Abundanzlisten der Vorkartierungen) finden Sie in den beigefügten Anlagen. 

Leistungsumfang je Los:
Die nachfolgenden Leistungen sind durchzuführen nach der "Arbeitsanleitung für Brutvogel-Revierkartierungen im Auftrag des LANUK", die den Ausschreibungsunterlagen beigefügt ist und im Internet unter folgendem Link abgerufen werden kann: 
http://methoden.naturschutzinformationen.nrw.de/methoden/web/babel/media/Arbeitsanleitung_fuer_Brutvogel_Revierkartierungen_NRW.pdf

Brutvogelkartierung auf Flächen der ÖFS 
Bei der Brutvogelkartierung in der ÖFS wird die Revierkartierungsmethode angewendet. Neben der Arbeitsanleitung bildet das Handbuch "Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands" (herausgegeben von DDA, BfN sowie LAG VSW, 2025; Südbeck et al., 2025) die Grundlage. Die darin beschriebenen artspezifischen Kartierhinweise sind vor allem bei schwer erfassbaren Arten heranzuziehen.
Auf allen Flächen sind, wie beschrieben in der Arbeitsanleitung, insgesamt sieben Hauptbegehungen sowie zwei Nachtbegehungen durchzuführen. Für bestimmte Flächen sind zusätzliche Begehungen erforderlich. Im Anhang 2 "AP_2027" ist festgelegt, für welche Flächen eine Frühbegehung durchzuführen ist. Abhängig von den während der Hauptbegehungen nachgewiesenen Arten sind bis zu zwei Spätbegehungen sowie eine zusätzliche Nachtbegehung durchzuführen Im Anhang 2 "AP_2027" ist festgelegt, für welche Flächen und in welchem Umfang optionale Spätbegehungen anzubieten sind.
Die Kartierung im Jahr 2027 erfolgt digital mit der App NaturaList, in der ein eigenständiges Modul für die Brutvogelkartierung der ÖFS implementiert ist. Voraussetzung hierfür ist ein Tablet oder Smartphone mit dem Betriebssystem Android (also kein iPhone, Windows-Phone etc.) mind. in Version 5.0. sowie eine Registrierung bei ornitho.de. 
Kartierungen in Papierform im Gelände sind weiterhin möglich. Die im Gelände analog erfassten Daten sind nachfolgend vom Auftragnehmer im Online-Tool DigiBird des DDA nachzudigitalisieren. Voraussetzung hierfür ist ebenfalls eine Registrierung bei ornitho.de. Bei einer Kartierung in Papierform ist zusätzlich eine Karte mit der für die Begehungen gewählten Route einzureichen.
Die Auswertung der Brutreviere erfolgt digital in einem speziell für die ÖFS-Daten entwickelten QGIS-Projekt ("QFS"), das vom LANUK bereitgestellt wird. Die digitalen Kartierungsdaten werden aus ornitho importiert, hierfür sind die Daten zuvor von ornitho.de herunterzuladen.
Für alle Tools (NaturaList, DigiBird sowie QFS) werden vor Beginn der Kartierungen bzw. Auswertungen Anleitungen bereitgestellt.

Zuarbeiten für die Biotoptypenkartierung 
Für die getrennt ausgeschriebene Biotoptypenkartierung sind im Rahmen der Brutvogelkartierung folgende Informationen aufzunehmen und abzugeben, wenn beide Kartiervorhaben von verschiedenen Auftragnehmern bearbeitet werden: 
- Anfertigung einer Mahdkarte: Erfassung der Erst-Mahdtermine für alle Wirtschafts-Grünlandbiotoptypen entsprechend der aktuellen Kartieranleitung und Eintragung in eine Karte im Maßstab 1:6.000
- Anfertigung einer Getreidekarte: Erfassung von Sommer (S)- und Wintergetreide (W) und Eintragung in eine Karte im Maßstab 1:6.000
- Anfertigung einer Karte der bemerkenswerten Einzelbäume: Erfassung von Horst- und Großhöhlenbäume und Eintragung in eine "Habitatbaumkarte" 

Einholung von Genehmigungen 
Alle Kartierer erhalten eine Bescheinigung über die durchzuführenden Arbeiten, die sich auf die rechtliche Grundlage des § 73 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG NRW) stützt. Weitere erforderliche Genehmigungen, die über diese Bescheinigung hinausgehen, sind von den Kartierern eigenständig einzuholen.

Übergabe der Ergebnisse/Abgabetermine
Das QGIS-Projekt mit den ausgewerteten Papierrevieren und ggf. die Routekarte sind abzugeben zum: 15.09.2027. 
Die Mahd-, Getreide und Habitatbaumkarte sind (analog oder digital als PDF) abzugeben zum: 15.06. 2027.</description>
      </identification>
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               <description>Für den Preis je Los kann maximal ein gewichteter Punktwert von 100 (50 %) erreicht werden.
Der Bieter, dessen Angebot den niedrigsten Preis hat, erhält die volle Punktzahl (100 Punkte).
Für die lineare Verteilung werden als Eckpunkte der festgestellte günstigste Angebotspreis und der doppelte Wert des günstigsten Angebotspreises festgelegt. Angebote, deren Preise zwischen diesen beiden Werten liegen, erhalten die entsprechend interpolierte Punktzahl. Angebote die den doppelten Preis erreichen oder überschreiten, erhalten keine Punkte.</description>
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               <description>Für die Qualität je Los kann maximal ein Punktwert von 100 (50 %) erreicht werden.
Für die Bewertung der Qualität werden die vom Bieter gemachten Angaben aus dem "Formblatt_Wer-tung_Qualität 1" und "Formblatt_Wertung_Qualität 2" herangezogen. Die Qualität wird nach folgen-dem Verfahren bewertet:
a) Erfahrungen (= Anzahl der Referenzen) des in dem Los einzusetzenden Kartierpersonals in der Kar-tierung von häufigen Brutvogelarten mittels Revierkartierung (maximal 50 Punkte). Die Punkte-vergabe erfolgt nach nachfolgender Tabelle.
Bewertung der Kartiererfahrung des Kartierpersonals
Punkte
Keine Erfahrungen
0 Punkte
Anzahl der Referenzen = 1
12,5 Punkte
Anzahl der Referenzen = 2
25 Punkte
Anzahl der Referenzen = 3
37,5 Punkte
Anzahl der Referenzen ? 4
50 Punkte
b) Erfahrungen des in dem Los einzusetzenden Kartierpersonals zum Untersuchungsgebiet und der ÖFS-Brutvogelkartierung (ÖFS-Erfahrung, maximal 50 Punkte). Die Punktevergabe erfolgt nach nachfolgender Tabelle.
Die Punktevergabe erfolgt nach nachfolgender Tabelle.
Bewertung der Gebietskenntnis des Kartierpersonals
Punkte
Keine Erfahrungen in der ÖFS-Brutvogelkartierung
0 Punkte
Erfahrung in der ÖFS-Brutvogelkartierung in einem gleichwerti-gen Gebiet, hinsichtlich der vorhandenen Lebensräume
25 Punkte
Erfahrung in der ÖFS-Brutvogelkartierung im dem gleichen Un-tersuchungsgebiet des Loses
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            <review-deadline-description>1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
(3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist. Im Fall verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer Aufträge können öffentliche Auftraggeber beschließen, bestimmte Informationen über die Zuschlagserteilung oder den Abschluss einer Rahmenvereinbarung nicht mitzuteilen, soweit die Offenlegung den Gesetzesvollzug behindert, dem öffentlichen Interesse, insbesondere Verteidigungs- oder Sicherheitsinteressen, zuwiderläuft, berechtigte geschäftliche Interessen von Unternehmen schädigt oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen könnte.

§ 135 GWB - Unwirksamkeit
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat ... / 
§ 160 GWB - Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgr. der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. 

§ 168 GWB - Entscheidung der Vergabekammer
(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.
(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden. Hat sich das Nachprüfungsverfahren durch Erteilung des Zuschlags, durch Aufhebung oder durch Einstellung des Vergabeverfahrens oder in sonstiger Weise erledigt, stellt die Vergabekammer auf Antrag eines Beteiligten fest, ob eine Rechtsverletzung vorgelegen hat. § 167 Absatz 1 gilt in diesem Fall nicht.</review-deadline-description>
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         <gpa-covered>true</gpa-covered>
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      <identification id="22">
         <name>FS-140 Harlinghausen</name>
         <description>Im Jahr 2027 sollen ornithologische Kartierungen auf 37 Untersuchungsflächen an externe Auftragnehmende vergeben werden. 
Alle für die Erstellung des Angebotes notwendigen Karten (DGK im Maßstab 1:6.000, DGK-Anfahrtsskizzen im Maßstab 1:25.000 sowie Luftbildkarten) und Informationen (Kartieranleitung, Abundanzlisten der Vorkartierungen) finden Sie in den beigefügten Anlagen. 

Leistungsumfang je Los:
Die nachfolgenden Leistungen sind durchzuführen nach der "Arbeitsanleitung für Brutvogel-Revierkartierungen im Auftrag des LANUK", die den Ausschreibungsunterlagen beigefügt ist und im Internet unter folgendem Link abgerufen werden kann: 
http://methoden.naturschutzinformationen.nrw.de/methoden/web/babel/media/Arbeitsanleitung_fuer_Brutvogel_Revierkartierungen_NRW.pdf

Brutvogelkartierung auf Flächen der ÖFS 
Bei der Brutvogelkartierung in der ÖFS wird die Revierkartierungsmethode angewendet. Neben der Arbeitsanleitung bildet das Handbuch "Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands" (herausgegeben von DDA, BfN sowie LAG VSW, 2025; Südbeck et al., 2025) die Grundlage. Die darin beschriebenen artspezifischen Kartierhinweise sind vor allem bei schwer erfassbaren Arten heranzuziehen.
Auf allen Flächen sind, wie beschrieben in der Arbeitsanleitung, insgesamt sieben Hauptbegehungen sowie zwei Nachtbegehungen durchzuführen. Für bestimmte Flächen sind zusätzliche Begehungen erforderlich. Im Anhang 2 "AP_2027" ist festgelegt, für welche Flächen eine Frühbegehung durchzuführen ist. Abhängig von den während der Hauptbegehungen nachgewiesenen Arten sind bis zu zwei Spätbegehungen sowie eine zusätzliche Nachtbegehung durchzuführen Im Anhang 2 "AP_2027" ist festgelegt, für welche Flächen und in welchem Umfang optionale Spätbegehungen anzubieten sind.
Die Kartierung im Jahr 2027 erfolgt digital mit der App NaturaList, in der ein eigenständiges Modul für die Brutvogelkartierung der ÖFS implementiert ist. Voraussetzung hierfür ist ein Tablet oder Smartphone mit dem Betriebssystem Android (also kein iPhone, Windows-Phone etc.) mind. in Version 5.0. sowie eine Registrierung bei ornitho.de. 
Kartierungen in Papierform im Gelände sind weiterhin möglich. Die im Gelände analog erfassten Daten sind nachfolgend vom Auftragnehmer im Online-Tool DigiBird des DDA nachzudigitalisieren. Voraussetzung hierfür ist ebenfalls eine Registrierung bei ornitho.de. Bei einer Kartierung in Papierform ist zusätzlich eine Karte mit der für die Begehungen gewählten Route einzureichen.
Die Auswertung der Brutreviere erfolgt digital in einem speziell für die ÖFS-Daten entwickelten QGIS-Projekt ("QFS"), das vom LANUK bereitgestellt wird. Die digitalen Kartierungsdaten werden aus ornitho importiert, hierfür sind die Daten zuvor von ornitho.de herunterzuladen.
Für alle Tools (NaturaList, DigiBird sowie QFS) werden vor Beginn der Kartierungen bzw. Auswertungen Anleitungen bereitgestellt.

Zuarbeiten für die Biotoptypenkartierung 
Für die getrennt ausgeschriebene Biotoptypenkartierung sind im Rahmen der Brutvogelkartierung folgende Informationen aufzunehmen und abzugeben, wenn beide Kartiervorhaben von verschiedenen Auftragnehmern bearbeitet werden: 
- Anfertigung einer Mahdkarte: Erfassung der Erst-Mahdtermine für alle Wirtschafts-Grünlandbiotoptypen entsprechend der aktuellen Kartieranleitung und Eintragung in eine Karte im Maßstab 1:6.000
- Anfertigung einer Getreidekarte: Erfassung von Sommer (S)- und Wintergetreide (W) und Eintragung in eine Karte im Maßstab 1:6.000
- Anfertigung einer Karte der bemerkenswerten Einzelbäume: Erfassung von Horst- und Großhöhlenbäume und Eintragung in eine "Habitatbaumkarte" 

Einholung von Genehmigungen 
Alle Kartierer erhalten eine Bescheinigung über die durchzuführenden Arbeiten, die sich auf die rechtliche Grundlage des § 73 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG NRW) stützt. Weitere erforderliche Genehmigungen, die über diese Bescheinigung hinausgehen, sind von den Kartierern eigenständig einzuholen.

Übergabe der Ergebnisse/Abgabetermine
Das QGIS-Projekt mit den ausgewerteten Papierrevieren und ggf. die Routekarte sind abzugeben zum: 15.09.2027. 
Die Mahd-, Getreide und Habitatbaumkarte sind (analog oder digital als PDF) abzugeben zum: 15.06. 2027.</description>
      </identification>
      <nature>
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               <name>Angebotspreis je Los</name>
               <description>Für den Preis je Los kann maximal ein gewichteter Punktwert von 100 (50 %) erreicht werden.
Der Bieter, dessen Angebot den niedrigsten Preis hat, erhält die volle Punktzahl (100 Punkte).
Für die lineare Verteilung werden als Eckpunkte der festgestellte günstigste Angebotspreis und der doppelte Wert des günstigsten Angebotspreises festgelegt. Angebote, deren Preise zwischen diesen beiden Werten liegen, erhalten die entsprechend interpolierte Punktzahl. Angebote die den doppelten Preis erreichen oder überschreiten, erhalten keine Punkte.</description>
            </awarding-criterion>
            <awarding-criterion type="quality">
               <number type="weight" code="poi-exa">50.00000000</number>
               <name>Qualität gem. Formblätter</name>
               <description>Für die Qualität je Los kann maximal ein Punktwert von 100 (50 %) erreicht werden.
Für die Bewertung der Qualität werden die vom Bieter gemachten Angaben aus dem "Formblatt_Wer-tung_Qualität 1" und "Formblatt_Wertung_Qualität 2" herangezogen. Die Qualität wird nach folgen-dem Verfahren bewertet:
a) Erfahrungen (= Anzahl der Referenzen) des in dem Los einzusetzenden Kartierpersonals in der Kar-tierung von häufigen Brutvogelarten mittels Revierkartierung (maximal 50 Punkte). Die Punkte-vergabe erfolgt nach nachfolgender Tabelle.
Bewertung der Kartiererfahrung des Kartierpersonals
Punkte
Keine Erfahrungen
0 Punkte
Anzahl der Referenzen = 1
12,5 Punkte
Anzahl der Referenzen = 2
25 Punkte
Anzahl der Referenzen = 3
37,5 Punkte
Anzahl der Referenzen ? 4
50 Punkte
b) Erfahrungen des in dem Los einzusetzenden Kartierpersonals zum Untersuchungsgebiet und der ÖFS-Brutvogelkartierung (ÖFS-Erfahrung, maximal 50 Punkte). Die Punktevergabe erfolgt nach nachfolgender Tabelle.
Die Punktevergabe erfolgt nach nachfolgender Tabelle.
Bewertung der Gebietskenntnis des Kartierpersonals
Punkte
Keine Erfahrungen in der ÖFS-Brutvogelkartierung
0 Punkte
Erfahrung in der ÖFS-Brutvogelkartierung in einem gleichwerti-gen Gebiet, hinsichtlich der vorhandenen Lebensräume
25 Punkte
Erfahrung in der ÖFS-Brutvogelkartierung im dem gleichen Un-tersuchungsgebiet des Loses
50 Punkte</description>
            </awarding-criterion>
         </award-criteria>
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         <techniques>
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         </techniques>
         <communication>
            <review-deadline-description>1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
(3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist. Im Fall verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer Aufträge können öffentliche Auftraggeber beschließen, bestimmte Informationen über die Zuschlagserteilung oder den Abschluss einer Rahmenvereinbarung nicht mitzuteilen, soweit die Offenlegung den Gesetzesvollzug behindert, dem öffentlichen Interesse, insbesondere Verteidigungs- oder Sicherheitsinteressen, zuwiderläuft, berechtigte geschäftliche Interessen von Unternehmen schädigt oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen könnte.

§ 135 GWB - Unwirksamkeit
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat ... / 
§ 160 GWB - Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgr. der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. 

§ 168 GWB - Entscheidung der Vergabekammer
(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.
(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden. Hat sich das Nachprüfungsverfahren durch Erteilung des Zuschlags, durch Aufhebung oder durch Einstellung des Vergabeverfahrens oder in sonstiger Weise erledigt, stellt die Vergabekammer auf Antrag eines Beteiligten fest, ob eine Rechtsverletzung vorgelegen hat. § 167 Absatz 1 gilt in diesem Fall nicht.</review-deadline-description>
         </communication>
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      <identification id="23">
         <name>FS-153 Saeffelen</name>
         <description>Im Jahr 2027 sollen ornithologische Kartierungen auf 37 Untersuchungsflächen an externe Auftragnehmende vergeben werden. 
Alle für die Erstellung des Angebotes notwendigen Karten (DGK im Maßstab 1:6.000, DGK-Anfahrtsskizzen im Maßstab 1:25.000 sowie Luftbildkarten) und Informationen (Kartieranleitung, Abundanzlisten der Vorkartierungen) finden Sie in den beigefügten Anlagen. 

Leistungsumfang je Los:
Die nachfolgenden Leistungen sind durchzuführen nach der "Arbeitsanleitung für Brutvogel-Revierkartierungen im Auftrag des LANUK", die den Ausschreibungsunterlagen beigefügt ist und im Internet unter folgendem Link abgerufen werden kann: 
http://methoden.naturschutzinformationen.nrw.de/methoden/web/babel/media/Arbeitsanleitung_fuer_Brutvogel_Revierkartierungen_NRW.pdf

Brutvogelkartierung auf Flächen der ÖFS 
Bei der Brutvogelkartierung in der ÖFS wird die Revierkartierungsmethode angewendet. Neben der Arbeitsanleitung bildet das Handbuch "Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands" (herausgegeben von DDA, BfN sowie LAG VSW, 2025; Südbeck et al., 2025) die Grundlage. Die darin beschriebenen artspezifischen Kartierhinweise sind vor allem bei schwer erfassbaren Arten heranzuziehen.
Auf allen Flächen sind, wie beschrieben in der Arbeitsanleitung, insgesamt sieben Hauptbegehungen sowie zwei Nachtbegehungen durchzuführen. Für bestimmte Flächen sind zusätzliche Begehungen erforderlich. Im Anhang 2 "AP_2027" ist festgelegt, für welche Flächen eine Frühbegehung durchzuführen ist. Abhängig von den während der Hauptbegehungen nachgewiesenen Arten sind bis zu zwei Spätbegehungen sowie eine zusätzliche Nachtbegehung durchzuführen Im Anhang 2 "AP_2027" ist festgelegt, für welche Flächen und in welchem Umfang optionale Spätbegehungen anzubieten sind.
Die Kartierung im Jahr 2027 erfolgt digital mit der App NaturaList, in der ein eigenständiges Modul für die Brutvogelkartierung der ÖFS implementiert ist. Voraussetzung hierfür ist ein Tablet oder Smartphone mit dem Betriebssystem Android (also kein iPhone, Windows-Phone etc.) mind. in Version 5.0. sowie eine Registrierung bei ornitho.de. 
Kartierungen in Papierform im Gelände sind weiterhin möglich. Die im Gelände analog erfassten Daten sind nachfolgend vom Auftragnehmer im Online-Tool DigiBird des DDA nachzudigitalisieren. Voraussetzung hierfür ist ebenfalls eine Registrierung bei ornitho.de. Bei einer Kartierung in Papierform ist zusätzlich eine Karte mit der für die Begehungen gewählten Route einzureichen.
Die Auswertung der Brutreviere erfolgt digital in einem speziell für die ÖFS-Daten entwickelten QGIS-Projekt ("QFS"), das vom LANUK bereitgestellt wird. Die digitalen Kartierungsdaten werden aus ornitho importiert, hierfür sind die Daten zuvor von ornitho.de herunterzuladen.
Für alle Tools (NaturaList, DigiBird sowie QFS) werden vor Beginn der Kartierungen bzw. Auswertungen Anleitungen bereitgestellt.

Zuarbeiten für die Biotoptypenkartierung 
Für die getrennt ausgeschriebene Biotoptypenkartierung sind im Rahmen der Brutvogelkartierung folgende Informationen aufzunehmen und abzugeben, wenn beide Kartiervorhaben von verschiedenen Auftragnehmern bearbeitet werden: 
- Anfertigung einer Mahdkarte: Erfassung der Erst-Mahdtermine für alle Wirtschafts-Grünlandbiotoptypen entsprechend der aktuellen Kartieranleitung und Eintragung in eine Karte im Maßstab 1:6.000
- Anfertigung einer Getreidekarte: Erfassung von Sommer (S)- und Wintergetreide (W) und Eintragung in eine Karte im Maßstab 1:6.000
- Anfertigung einer Karte der bemerkenswerten Einzelbäume: Erfassung von Horst- und Großhöhlenbäume und Eintragung in eine "Habitatbaumkarte" 

Einholung von Genehmigungen 
Alle Kartierer erhalten eine Bescheinigung über die durchzuführenden Arbeiten, die sich auf die rechtliche Grundlage des § 73 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG NRW) stützt. Weitere erforderliche Genehmigungen, die über diese Bescheinigung hinausgehen, sind von den Kartierern eigenständig einzuholen.

Übergabe der Ergebnisse/Abgabetermine
Das QGIS-Projekt mit den ausgewerteten Papierrevieren und ggf. die Routekarte sind abzugeben zum: 15.09.2027. 
Die Mahd-, Getreide und Habitatbaumkarte sind (analog oder digital als PDF) abzugeben zum: 15.06. 2027.</description>
      </identification>
      <nature>
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Der Bieter, dessen Angebot den niedrigsten Preis hat, erhält die volle Punktzahl (100 Punkte).
Für die lineare Verteilung werden als Eckpunkte der festgestellte günstigste Angebotspreis und der doppelte Wert des günstigsten Angebotspreises festgelegt. Angebote, deren Preise zwischen diesen beiden Werten liegen, erhalten die entsprechend interpolierte Punktzahl. Angebote die den doppelten Preis erreichen oder überschreiten, erhalten keine Punkte.</description>
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               <description>Für die Qualität je Los kann maximal ein Punktwert von 100 (50 %) erreicht werden.
Für die Bewertung der Qualität werden die vom Bieter gemachten Angaben aus dem "Formblatt_Wer-tung_Qualität 1" und "Formblatt_Wertung_Qualität 2" herangezogen. Die Qualität wird nach folgen-dem Verfahren bewertet:
a) Erfahrungen (= Anzahl der Referenzen) des in dem Los einzusetzenden Kartierpersonals in der Kar-tierung von häufigen Brutvogelarten mittels Revierkartierung (maximal 50 Punkte). Die Punkte-vergabe erfolgt nach nachfolgender Tabelle.
Bewertung der Kartiererfahrung des Kartierpersonals
Punkte
Keine Erfahrungen
0 Punkte
Anzahl der Referenzen = 1
12,5 Punkte
Anzahl der Referenzen = 2
25 Punkte
Anzahl der Referenzen = 3
37,5 Punkte
Anzahl der Referenzen ? 4
50 Punkte
b) Erfahrungen des in dem Los einzusetzenden Kartierpersonals zum Untersuchungsgebiet und der ÖFS-Brutvogelkartierung (ÖFS-Erfahrung, maximal 50 Punkte). Die Punktevergabe erfolgt nach nachfolgender Tabelle.
Die Punktevergabe erfolgt nach nachfolgender Tabelle.
Bewertung der Gebietskenntnis des Kartierpersonals
Punkte
Keine Erfahrungen in der ÖFS-Brutvogelkartierung
0 Punkte
Erfahrung in der ÖFS-Brutvogelkartierung in einem gleichwerti-gen Gebiet, hinsichtlich der vorhandenen Lebensräume
25 Punkte
Erfahrung in der ÖFS-Brutvogelkartierung im dem gleichen Un-tersuchungsgebiet des Loses
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            <review-deadline-description>1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
(3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist. Im Fall verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer Aufträge können öffentliche Auftraggeber beschließen, bestimmte Informationen über die Zuschlagserteilung oder den Abschluss einer Rahmenvereinbarung nicht mitzuteilen, soweit die Offenlegung den Gesetzesvollzug behindert, dem öffentlichen Interesse, insbesondere Verteidigungs- oder Sicherheitsinteressen, zuwiderläuft, berechtigte geschäftliche Interessen von Unternehmen schädigt oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen könnte.

§ 135 GWB - Unwirksamkeit
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat ... / 
§ 160 GWB - Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgr. der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. 

§ 168 GWB - Entscheidung der Vergabekammer
(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.
(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden. Hat sich das Nachprüfungsverfahren durch Erteilung des Zuschlags, durch Aufhebung oder durch Einstellung des Vergabeverfahrens oder in sonstiger Weise erledigt, stellt die Vergabekammer auf Antrag eines Beteiligten fest, ob eine Rechtsverletzung vorgelegen hat. § 167 Absatz 1 gilt in diesem Fall nicht.</review-deadline-description>
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         <description>Im Jahr 2027 sollen ornithologische Kartierungen auf 37 Untersuchungsflächen an externe Auftragnehmende vergeben werden. 
Alle für die Erstellung des Angebotes notwendigen Karten (DGK im Maßstab 1:6.000, DGK-Anfahrtsskizzen im Maßstab 1:25.000 sowie Luftbildkarten) und Informationen (Kartieranleitung, Abundanzlisten der Vorkartierungen) finden Sie in den beigefügten Anlagen. 

Leistungsumfang je Los:
Die nachfolgenden Leistungen sind durchzuführen nach der "Arbeitsanleitung für Brutvogel-Revierkartierungen im Auftrag des LANUK", die den Ausschreibungsunterlagen beigefügt ist und im Internet unter folgendem Link abgerufen werden kann: 
http://methoden.naturschutzinformationen.nrw.de/methoden/web/babel/media/Arbeitsanleitung_fuer_Brutvogel_Revierkartierungen_NRW.pdf

Brutvogelkartierung auf Flächen der ÖFS 
Bei der Brutvogelkartierung in der ÖFS wird die Revierkartierungsmethode angewendet. Neben der Arbeitsanleitung bildet das Handbuch "Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands" (herausgegeben von DDA, BfN sowie LAG VSW, 2025; Südbeck et al., 2025) die Grundlage. Die darin beschriebenen artspezifischen Kartierhinweise sind vor allem bei schwer erfassbaren Arten heranzuziehen.
Auf allen Flächen sind, wie beschrieben in der Arbeitsanleitung, insgesamt sieben Hauptbegehungen sowie zwei Nachtbegehungen durchzuführen. Für bestimmte Flächen sind zusätzliche Begehungen erforderlich. Im Anhang 2 "AP_2027" ist festgelegt, für welche Flächen eine Frühbegehung durchzuführen ist. Abhängig von den während der Hauptbegehungen nachgewiesenen Arten sind bis zu zwei Spätbegehungen sowie eine zusätzliche Nachtbegehung durchzuführen Im Anhang 2 "AP_2027" ist festgelegt, für welche Flächen und in welchem Umfang optionale Spätbegehungen anzubieten sind.
Die Kartierung im Jahr 2027 erfolgt digital mit der App NaturaList, in der ein eigenständiges Modul für die Brutvogelkartierung der ÖFS implementiert ist. Voraussetzung hierfür ist ein Tablet oder Smartphone mit dem Betriebssystem Android (also kein iPhone, Windows-Phone etc.) mind. in Version 5.0. sowie eine Registrierung bei ornitho.de. 
Kartierungen in Papierform im Gelände sind weiterhin möglich. Die im Gelände analog erfassten Daten sind nachfolgend vom Auftragnehmer im Online-Tool DigiBird des DDA nachzudigitalisieren. Voraussetzung hierfür ist ebenfalls eine Registrierung bei ornitho.de. Bei einer Kartierung in Papierform ist zusätzlich eine Karte mit der für die Begehungen gewählten Route einzureichen.
Die Auswertung der Brutreviere erfolgt digital in einem speziell für die ÖFS-Daten entwickelten QGIS-Projekt ("QFS"), das vom LANUK bereitgestellt wird. Die digitalen Kartierungsdaten werden aus ornitho importiert, hierfür sind die Daten zuvor von ornitho.de herunterzuladen.
Für alle Tools (NaturaList, DigiBird sowie QFS) werden vor Beginn der Kartierungen bzw. Auswertungen Anleitungen bereitgestellt.

Zuarbeiten für die Biotoptypenkartierung 
Für die getrennt ausgeschriebene Biotoptypenkartierung sind im Rahmen der Brutvogelkartierung folgende Informationen aufzunehmen und abzugeben, wenn beide Kartiervorhaben von verschiedenen Auftragnehmern bearbeitet werden: 
- Anfertigung einer Mahdkarte: Erfassung der Erst-Mahdtermine für alle Wirtschafts-Grünlandbiotoptypen entsprechend der aktuellen Kartieranleitung und Eintragung in eine Karte im Maßstab 1:6.000
- Anfertigung einer Getreidekarte: Erfassung von Sommer (S)- und Wintergetreide (W) und Eintragung in eine Karte im Maßstab 1:6.000
- Anfertigung einer Karte der bemerkenswerten Einzelbäume: Erfassung von Horst- und Großhöhlenbäume und Eintragung in eine "Habitatbaumkarte" 

Einholung von Genehmigungen 
Alle Kartierer erhalten eine Bescheinigung über die durchzuführenden Arbeiten, die sich auf die rechtliche Grundlage des § 73 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG NRW) stützt. Weitere erforderliche Genehmigungen, die über diese Bescheinigung hinausgehen, sind von den Kartierern eigenständig einzuholen.

Übergabe der Ergebnisse/Abgabetermine
Das QGIS-Projekt mit den ausgewerteten Papierrevieren und ggf. die Routekarte sind abzugeben zum: 15.09.2027. 
Die Mahd-, Getreide und Habitatbaumkarte sind (analog oder digital als PDF) abzugeben zum: 15.06. 2027.</description>
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Der Bieter, dessen Angebot den niedrigsten Preis hat, erhält die volle Punktzahl (100 Punkte).
Für die lineare Verteilung werden als Eckpunkte der festgestellte günstigste Angebotspreis und der doppelte Wert des günstigsten Angebotspreises festgelegt. Angebote, deren Preise zwischen diesen beiden Werten liegen, erhalten die entsprechend interpolierte Punktzahl. Angebote die den doppelten Preis erreichen oder überschreiten, erhalten keine Punkte.</description>
            </awarding-criterion>
            <awarding-criterion type="quality">
               <number type="weight" code="poi-exa">50.00000000</number>
               <name>Qualität gem. Formblätter</name>
               <description>Für die Qualität je Los kann maximal ein Punktwert von 100 (50 %) erreicht werden.
Für die Bewertung der Qualität werden die vom Bieter gemachten Angaben aus dem "Formblatt_Wer-tung_Qualität 1" und "Formblatt_Wertung_Qualität 2" herangezogen. Die Qualität wird nach folgen-dem Verfahren bewertet:
a) Erfahrungen (= Anzahl der Referenzen) des in dem Los einzusetzenden Kartierpersonals in der Kar-tierung von häufigen Brutvogelarten mittels Revierkartierung (maximal 50 Punkte). Die Punkte-vergabe erfolgt nach nachfolgender Tabelle.
Bewertung der Kartiererfahrung des Kartierpersonals
Punkte
Keine Erfahrungen
0 Punkte
Anzahl der Referenzen = 1
12,5 Punkte
Anzahl der Referenzen = 2
25 Punkte
Anzahl der Referenzen = 3
37,5 Punkte
Anzahl der Referenzen ? 4
50 Punkte
b) Erfahrungen des in dem Los einzusetzenden Kartierpersonals zum Untersuchungsgebiet und der ÖFS-Brutvogelkartierung (ÖFS-Erfahrung, maximal 50 Punkte). Die Punktevergabe erfolgt nach nachfolgender Tabelle.
Die Punktevergabe erfolgt nach nachfolgender Tabelle.
Bewertung der Gebietskenntnis des Kartierpersonals
Punkte
Keine Erfahrungen in der ÖFS-Brutvogelkartierung
0 Punkte
Erfahrung in der ÖFS-Brutvogelkartierung in einem gleichwerti-gen Gebiet, hinsichtlich der vorhandenen Lebensräume
25 Punkte
Erfahrung in der ÖFS-Brutvogelkartierung im dem gleichen Un-tersuchungsgebiet des Loses
50 Punkte</description>
            </awarding-criterion>
         </award-criteria>
      </tendering-terms>
      <tendering-process>
         <techniques>
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         </techniques>
         <communication>
            <review-deadline-description>1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
(3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist. Im Fall verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer Aufträge können öffentliche Auftraggeber beschließen, bestimmte Informationen über die Zuschlagserteilung oder den Abschluss einer Rahmenvereinbarung nicht mitzuteilen, soweit die Offenlegung den Gesetzesvollzug behindert, dem öffentlichen Interesse, insbesondere Verteidigungs- oder Sicherheitsinteressen, zuwiderläuft, berechtigte geschäftliche Interessen von Unternehmen schädigt oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen könnte.

§ 135 GWB - Unwirksamkeit
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat ... / 
§ 160 GWB - Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgr. der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. 

§ 168 GWB - Entscheidung der Vergabekammer
(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.
(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden. Hat sich das Nachprüfungsverfahren durch Erteilung des Zuschlags, durch Aufhebung oder durch Einstellung des Vergabeverfahrens oder in sonstiger Weise erledigt, stellt die Vergabekammer auf Antrag eines Beteiligten fest, ob eine Rechtsverletzung vorgelegen hat. § 167 Absatz 1 gilt in diesem Fall nicht.</review-deadline-description>
         </communication>
         <gpa-covered>true</gpa-covered>
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   <lot type="Lot" id="LOT-0025">
      <identification id="25">
         <name>FS-160 Bettinghausen</name>
         <description>Im Jahr 2027 sollen ornithologische Kartierungen auf 37 Untersuchungsflächen an externe Auftragnehmende vergeben werden. 
Alle für die Erstellung des Angebotes notwendigen Karten (DGK im Maßstab 1:6.000, DGK-Anfahrtsskizzen im Maßstab 1:25.000 sowie Luftbildkarten) und Informationen (Kartieranleitung, Abundanzlisten der Vorkartierungen) finden Sie in den beigefügten Anlagen. 

Leistungsumfang je Los:
Die nachfolgenden Leistungen sind durchzuführen nach der "Arbeitsanleitung für Brutvogel-Revierkartierungen im Auftrag des LANUK", die den Ausschreibungsunterlagen beigefügt ist und im Internet unter folgendem Link abgerufen werden kann: 
http://methoden.naturschutzinformationen.nrw.de/methoden/web/babel/media/Arbeitsanleitung_fuer_Brutvogel_Revierkartierungen_NRW.pdf

Brutvogelkartierung auf Flächen der ÖFS 
Bei der Brutvogelkartierung in der ÖFS wird die Revierkartierungsmethode angewendet. Neben der Arbeitsanleitung bildet das Handbuch "Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands" (herausgegeben von DDA, BfN sowie LAG VSW, 2025; Südbeck et al., 2025) die Grundlage. Die darin beschriebenen artspezifischen Kartierhinweise sind vor allem bei schwer erfassbaren Arten heranzuziehen.
Auf allen Flächen sind, wie beschrieben in der Arbeitsanleitung, insgesamt sieben Hauptbegehungen sowie zwei Nachtbegehungen durchzuführen. Für bestimmte Flächen sind zusätzliche Begehungen erforderlich. Im Anhang 2 "AP_2027" ist festgelegt, für welche Flächen eine Frühbegehung durchzuführen ist. Abhängig von den während der Hauptbegehungen nachgewiesenen Arten sind bis zu zwei Spätbegehungen sowie eine zusätzliche Nachtbegehung durchzuführen Im Anhang 2 "AP_2027" ist festgelegt, für welche Flächen und in welchem Umfang optionale Spätbegehungen anzubieten sind.
Die Kartierung im Jahr 2027 erfolgt digital mit der App NaturaList, in der ein eigenständiges Modul für die Brutvogelkartierung der ÖFS implementiert ist. Voraussetzung hierfür ist ein Tablet oder Smartphone mit dem Betriebssystem Android (also kein iPhone, Windows-Phone etc.) mind. in Version 5.0. sowie eine Registrierung bei ornitho.de. 
Kartierungen in Papierform im Gelände sind weiterhin möglich. Die im Gelände analog erfassten Daten sind nachfolgend vom Auftragnehmer im Online-Tool DigiBird des DDA nachzudigitalisieren. Voraussetzung hierfür ist ebenfalls eine Registrierung bei ornitho.de. Bei einer Kartierung in Papierform ist zusätzlich eine Karte mit der für die Begehungen gewählten Route einzureichen.
Die Auswertung der Brutreviere erfolgt digital in einem speziell für die ÖFS-Daten entwickelten QGIS-Projekt ("QFS"), das vom LANUK bereitgestellt wird. Die digitalen Kartierungsdaten werden aus ornitho importiert, hierfür sind die Daten zuvor von ornitho.de herunterzuladen.
Für alle Tools (NaturaList, DigiBird sowie QFS) werden vor Beginn der Kartierungen bzw. Auswertungen Anleitungen bereitgestellt.

Zuarbeiten für die Biotoptypenkartierung 
Für die getrennt ausgeschriebene Biotoptypenkartierung sind im Rahmen der Brutvogelkartierung folgende Informationen aufzunehmen und abzugeben, wenn beide Kartiervorhaben von verschiedenen Auftragnehmern bearbeitet werden: 
- Anfertigung einer Mahdkarte: Erfassung der Erst-Mahdtermine für alle Wirtschafts-Grünlandbiotoptypen entsprechend der aktuellen Kartieranleitung und Eintragung in eine Karte im Maßstab 1:6.000
- Anfertigung einer Getreidekarte: Erfassung von Sommer (S)- und Wintergetreide (W) und Eintragung in eine Karte im Maßstab 1:6.000
- Anfertigung einer Karte der bemerkenswerten Einzelbäume: Erfassung von Horst- und Großhöhlenbäume und Eintragung in eine "Habitatbaumkarte" 

Einholung von Genehmigungen 
Alle Kartierer erhalten eine Bescheinigung über die durchzuführenden Arbeiten, die sich auf die rechtliche Grundlage des § 73 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG NRW) stützt. Weitere erforderliche Genehmigungen, die über diese Bescheinigung hinausgehen, sind von den Kartierern eigenständig einzuholen.

Übergabe der Ergebnisse/Abgabetermine
Das QGIS-Projekt mit den ausgewerteten Papierrevieren und ggf. die Routekarte sind abzugeben zum: 15.09.2027. 
Die Mahd-, Getreide und Habitatbaumkarte sind (analog oder digital als PDF) abzugeben zum: 15.06. 2027.</description>
      </identification>
      <nature>
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Der Bieter, dessen Angebot den niedrigsten Preis hat, erhält die volle Punktzahl (100 Punkte).
Für die lineare Verteilung werden als Eckpunkte der festgestellte günstigste Angebotspreis und der doppelte Wert des günstigsten Angebotspreises festgelegt. Angebote, deren Preise zwischen diesen beiden Werten liegen, erhalten die entsprechend interpolierte Punktzahl. Angebote die den doppelten Preis erreichen oder überschreiten, erhalten keine Punkte.</description>
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               <description>Für die Qualität je Los kann maximal ein Punktwert von 100 (50 %) erreicht werden.
Für die Bewertung der Qualität werden die vom Bieter gemachten Angaben aus dem "Formblatt_Wer-tung_Qualität 1" und "Formblatt_Wertung_Qualität 2" herangezogen. Die Qualität wird nach folgen-dem Verfahren bewertet:
a) Erfahrungen (= Anzahl der Referenzen) des in dem Los einzusetzenden Kartierpersonals in der Kar-tierung von häufigen Brutvogelarten mittels Revierkartierung (maximal 50 Punkte). Die Punkte-vergabe erfolgt nach nachfolgender Tabelle.
Bewertung der Kartiererfahrung des Kartierpersonals
Punkte
Keine Erfahrungen
0 Punkte
Anzahl der Referenzen = 1
12,5 Punkte
Anzahl der Referenzen = 2
25 Punkte
Anzahl der Referenzen = 3
37,5 Punkte
Anzahl der Referenzen ? 4
50 Punkte
b) Erfahrungen des in dem Los einzusetzenden Kartierpersonals zum Untersuchungsgebiet und der ÖFS-Brutvogelkartierung (ÖFS-Erfahrung, maximal 50 Punkte). Die Punktevergabe erfolgt nach nachfolgender Tabelle.
Die Punktevergabe erfolgt nach nachfolgender Tabelle.
Bewertung der Gebietskenntnis des Kartierpersonals
Punkte
Keine Erfahrungen in der ÖFS-Brutvogelkartierung
0 Punkte
Erfahrung in der ÖFS-Brutvogelkartierung in einem gleichwerti-gen Gebiet, hinsichtlich der vorhandenen Lebensräume
25 Punkte
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            <review-deadline-description>1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
(3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist. Im Fall verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer Aufträge können öffentliche Auftraggeber beschließen, bestimmte Informationen über die Zuschlagserteilung oder den Abschluss einer Rahmenvereinbarung nicht mitzuteilen, soweit die Offenlegung den Gesetzesvollzug behindert, dem öffentlichen Interesse, insbesondere Verteidigungs- oder Sicherheitsinteressen, zuwiderläuft, berechtigte geschäftliche Interessen von Unternehmen schädigt oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen könnte.

§ 135 GWB - Unwirksamkeit
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat ... / 
§ 160 GWB - Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgr. der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. 

§ 168 GWB - Entscheidung der Vergabekammer
(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.
(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden. Hat sich das Nachprüfungsverfahren durch Erteilung des Zuschlags, durch Aufhebung oder durch Einstellung des Vergabeverfahrens oder in sonstiger Weise erledigt, stellt die Vergabekammer auf Antrag eines Beteiligten fest, ob eine Rechtsverletzung vorgelegen hat. § 167 Absatz 1 gilt in diesem Fall nicht.</review-deadline-description>
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         <name>FS-169 Chorbusch</name>
         <description>Im Jahr 2027 sollen ornithologische Kartierungen auf 37 Untersuchungsflächen an externe Auftragnehmende vergeben werden. 
Alle für die Erstellung des Angebotes notwendigen Karten (DGK im Maßstab 1:6.000, DGK-Anfahrtsskizzen im Maßstab 1:25.000 sowie Luftbildkarten) und Informationen (Kartieranleitung, Abundanzlisten der Vorkartierungen) finden Sie in den beigefügten Anlagen. 

Leistungsumfang je Los:
Die nachfolgenden Leistungen sind durchzuführen nach der "Arbeitsanleitung für Brutvogel-Revierkartierungen im Auftrag des LANUK", die den Ausschreibungsunterlagen beigefügt ist und im Internet unter folgendem Link abgerufen werden kann: 
http://methoden.naturschutzinformationen.nrw.de/methoden/web/babel/media/Arbeitsanleitung_fuer_Brutvogel_Revierkartierungen_NRW.pdf

Brutvogelkartierung auf Flächen der ÖFS 
Bei der Brutvogelkartierung in der ÖFS wird die Revierkartierungsmethode angewendet. Neben der Arbeitsanleitung bildet das Handbuch "Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands" (herausgegeben von DDA, BfN sowie LAG VSW, 2025; Südbeck et al., 2025) die Grundlage. Die darin beschriebenen artspezifischen Kartierhinweise sind vor allem bei schwer erfassbaren Arten heranzuziehen.
Auf allen Flächen sind, wie beschrieben in der Arbeitsanleitung, insgesamt sieben Hauptbegehungen sowie zwei Nachtbegehungen durchzuführen. Für bestimmte Flächen sind zusätzliche Begehungen erforderlich. Im Anhang 2 "AP_2027" ist festgelegt, für welche Flächen eine Frühbegehung durchzuführen ist. Abhängig von den während der Hauptbegehungen nachgewiesenen Arten sind bis zu zwei Spätbegehungen sowie eine zusätzliche Nachtbegehung durchzuführen Im Anhang 2 "AP_2027" ist festgelegt, für welche Flächen und in welchem Umfang optionale Spätbegehungen anzubieten sind.
Die Kartierung im Jahr 2027 erfolgt digital mit der App NaturaList, in der ein eigenständiges Modul für die Brutvogelkartierung der ÖFS implementiert ist. Voraussetzung hierfür ist ein Tablet oder Smartphone mit dem Betriebssystem Android (also kein iPhone, Windows-Phone etc.) mind. in Version 5.0. sowie eine Registrierung bei ornitho.de. 
Kartierungen in Papierform im Gelände sind weiterhin möglich. Die im Gelände analog erfassten Daten sind nachfolgend vom Auftragnehmer im Online-Tool DigiBird des DDA nachzudigitalisieren. Voraussetzung hierfür ist ebenfalls eine Registrierung bei ornitho.de. Bei einer Kartierung in Papierform ist zusätzlich eine Karte mit der für die Begehungen gewählten Route einzureichen.
Die Auswertung der Brutreviere erfolgt digital in einem speziell für die ÖFS-Daten entwickelten QGIS-Projekt ("QFS"), das vom LANUK bereitgestellt wird. Die digitalen Kartierungsdaten werden aus ornitho importiert, hierfür sind die Daten zuvor von ornitho.de herunterzuladen.
Für alle Tools (NaturaList, DigiBird sowie QFS) werden vor Beginn der Kartierungen bzw. Auswertungen Anleitungen bereitgestellt.

Zuarbeiten für die Biotoptypenkartierung 
Für die getrennt ausgeschriebene Biotoptypenkartierung sind im Rahmen der Brutvogelkartierung folgende Informationen aufzunehmen und abzugeben, wenn beide Kartiervorhaben von verschiedenen Auftragnehmern bearbeitet werden: 
- Anfertigung einer Mahdkarte: Erfassung der Erst-Mahdtermine für alle Wirtschafts-Grünlandbiotoptypen entsprechend der aktuellen Kartieranleitung und Eintragung in eine Karte im Maßstab 1:6.000
- Anfertigung einer Getreidekarte: Erfassung von Sommer (S)- und Wintergetreide (W) und Eintragung in eine Karte im Maßstab 1:6.000
- Anfertigung einer Karte der bemerkenswerten Einzelbäume: Erfassung von Horst- und Großhöhlenbäume und Eintragung in eine "Habitatbaumkarte" 

Einholung von Genehmigungen 
Alle Kartierer erhalten eine Bescheinigung über die durchzuführenden Arbeiten, die sich auf die rechtliche Grundlage des § 73 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG NRW) stützt. Weitere erforderliche Genehmigungen, die über diese Bescheinigung hinausgehen, sind von den Kartierern eigenständig einzuholen.

Übergabe der Ergebnisse/Abgabetermine
Das QGIS-Projekt mit den ausgewerteten Papierrevieren und ggf. die Routekarte sind abzugeben zum: 15.09.2027. 
Die Mahd-, Getreide und Habitatbaumkarte sind (analog oder digital als PDF) abzugeben zum: 15.06. 2027.</description>
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            <awarding-criterion type="price">
               <number type="weight" code="poi-exa">50.00000000</number>
               <name>Angebotspreis je Los</name>
               <description>Für den Preis je Los kann maximal ein gewichteter Punktwert von 100 (50 %) erreicht werden.
Der Bieter, dessen Angebot den niedrigsten Preis hat, erhält die volle Punktzahl (100 Punkte).
Für die lineare Verteilung werden als Eckpunkte der festgestellte günstigste Angebotspreis und der doppelte Wert des günstigsten Angebotspreises festgelegt. Angebote, deren Preise zwischen diesen beiden Werten liegen, erhalten die entsprechend interpolierte Punktzahl. Angebote die den doppelten Preis erreichen oder überschreiten, erhalten keine Punkte.</description>
            </awarding-criterion>
            <awarding-criterion type="quality">
               <number type="weight" code="poi-exa">50.00000000</number>
               <name>Qualität gem. Formblätter</name>
               <description>Für die Qualität je Los kann maximal ein Punktwert von 100 (50 %) erreicht werden.
Für die Bewertung der Qualität werden die vom Bieter gemachten Angaben aus dem "Formblatt_Wer-tung_Qualität 1" und "Formblatt_Wertung_Qualität 2" herangezogen. Die Qualität wird nach folgen-dem Verfahren bewertet:
a) Erfahrungen (= Anzahl der Referenzen) des in dem Los einzusetzenden Kartierpersonals in der Kar-tierung von häufigen Brutvogelarten mittels Revierkartierung (maximal 50 Punkte). Die Punkte-vergabe erfolgt nach nachfolgender Tabelle.
Bewertung der Kartiererfahrung des Kartierpersonals
Punkte
Keine Erfahrungen
0 Punkte
Anzahl der Referenzen = 1
12,5 Punkte
Anzahl der Referenzen = 2
25 Punkte
Anzahl der Referenzen = 3
37,5 Punkte
Anzahl der Referenzen ? 4
50 Punkte
b) Erfahrungen des in dem Los einzusetzenden Kartierpersonals zum Untersuchungsgebiet und der ÖFS-Brutvogelkartierung (ÖFS-Erfahrung, maximal 50 Punkte). Die Punktevergabe erfolgt nach nachfolgender Tabelle.
Die Punktevergabe erfolgt nach nachfolgender Tabelle.
Bewertung der Gebietskenntnis des Kartierpersonals
Punkte
Keine Erfahrungen in der ÖFS-Brutvogelkartierung
0 Punkte
Erfahrung in der ÖFS-Brutvogelkartierung in einem gleichwerti-gen Gebiet, hinsichtlich der vorhandenen Lebensräume
25 Punkte
Erfahrung in der ÖFS-Brutvogelkartierung im dem gleichen Un-tersuchungsgebiet des Loses
50 Punkte</description>
            </awarding-criterion>
         </award-criteria>
      </tendering-terms>
      <tendering-process>
         <techniques>
            <dynamic-purchasing-system>none</dynamic-purchasing-system>
         </techniques>
         <communication>
            <review-deadline-description>1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
(3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist. Im Fall verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer Aufträge können öffentliche Auftraggeber beschließen, bestimmte Informationen über die Zuschlagserteilung oder den Abschluss einer Rahmenvereinbarung nicht mitzuteilen, soweit die Offenlegung den Gesetzesvollzug behindert, dem öffentlichen Interesse, insbesondere Verteidigungs- oder Sicherheitsinteressen, zuwiderläuft, berechtigte geschäftliche Interessen von Unternehmen schädigt oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen könnte.

§ 135 GWB - Unwirksamkeit
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat ... / 
§ 160 GWB - Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgr. der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. 

§ 168 GWB - Entscheidung der Vergabekammer
(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.
(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden. Hat sich das Nachprüfungsverfahren durch Erteilung des Zuschlags, durch Aufhebung oder durch Einstellung des Vergabeverfahrens oder in sonstiger Weise erledigt, stellt die Vergabekammer auf Antrag eines Beteiligten fest, ob eine Rechtsverletzung vorgelegen hat. § 167 Absatz 1 gilt in diesem Fall nicht.</review-deadline-description>
         </communication>
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            <tender-value currency-id="EUR">6684.12</tender-value>
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   <lot type="Lot" id="LOT-0027">
      <identification id="27">
         <name>FS-173 Langenbochum</name>
         <description>Im Jahr 2027 sollen ornithologische Kartierungen auf 37 Untersuchungsflächen an externe Auftragnehmende vergeben werden. 
Alle für die Erstellung des Angebotes notwendigen Karten (DGK im Maßstab 1:6.000, DGK-Anfahrtsskizzen im Maßstab 1:25.000 sowie Luftbildkarten) und Informationen (Kartieranleitung, Abundanzlisten der Vorkartierungen) finden Sie in den beigefügten Anlagen. 

Leistungsumfang je Los:
Die nachfolgenden Leistungen sind durchzuführen nach der "Arbeitsanleitung für Brutvogel-Revierkartierungen im Auftrag des LANUK", die den Ausschreibungsunterlagen beigefügt ist und im Internet unter folgendem Link abgerufen werden kann: 
http://methoden.naturschutzinformationen.nrw.de/methoden/web/babel/media/Arbeitsanleitung_fuer_Brutvogel_Revierkartierungen_NRW.pdf

Brutvogelkartierung auf Flächen der ÖFS 
Bei der Brutvogelkartierung in der ÖFS wird die Revierkartierungsmethode angewendet. Neben der Arbeitsanleitung bildet das Handbuch "Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands" (herausgegeben von DDA, BfN sowie LAG VSW, 2025; Südbeck et al., 2025) die Grundlage. Die darin beschriebenen artspezifischen Kartierhinweise sind vor allem bei schwer erfassbaren Arten heranzuziehen.
Auf allen Flächen sind, wie beschrieben in der Arbeitsanleitung, insgesamt sieben Hauptbegehungen sowie zwei Nachtbegehungen durchzuführen. Für bestimmte Flächen sind zusätzliche Begehungen erforderlich. Im Anhang 2 "AP_2027" ist festgelegt, für welche Flächen eine Frühbegehung durchzuführen ist. Abhängig von den während der Hauptbegehungen nachgewiesenen Arten sind bis zu zwei Spätbegehungen sowie eine zusätzliche Nachtbegehung durchzuführen Im Anhang 2 "AP_2027" ist festgelegt, für welche Flächen und in welchem Umfang optionale Spätbegehungen anzubieten sind.
Die Kartierung im Jahr 2027 erfolgt digital mit der App NaturaList, in der ein eigenständiges Modul für die Brutvogelkartierung der ÖFS implementiert ist. Voraussetzung hierfür ist ein Tablet oder Smartphone mit dem Betriebssystem Android (also kein iPhone, Windows-Phone etc.) mind. in Version 5.0. sowie eine Registrierung bei ornitho.de. 
Kartierungen in Papierform im Gelände sind weiterhin möglich. Die im Gelände analog erfassten Daten sind nachfolgend vom Auftragnehmer im Online-Tool DigiBird des DDA nachzudigitalisieren. Voraussetzung hierfür ist ebenfalls eine Registrierung bei ornitho.de. Bei einer Kartierung in Papierform ist zusätzlich eine Karte mit der für die Begehungen gewählten Route einzureichen.
Die Auswertung der Brutreviere erfolgt digital in einem speziell für die ÖFS-Daten entwickelten QGIS-Projekt ("QFS"), das vom LANUK bereitgestellt wird. Die digitalen Kartierungsdaten werden aus ornitho importiert, hierfür sind die Daten zuvor von ornitho.de herunterzuladen.
Für alle Tools (NaturaList, DigiBird sowie QFS) werden vor Beginn der Kartierungen bzw. Auswertungen Anleitungen bereitgestellt.

Zuarbeiten für die Biotoptypenkartierung 
Für die getrennt ausgeschriebene Biotoptypenkartierung sind im Rahmen der Brutvogelkartierung folgende Informationen aufzunehmen und abzugeben, wenn beide Kartiervorhaben von verschiedenen Auftragnehmern bearbeitet werden: 
- Anfertigung einer Mahdkarte: Erfassung der Erst-Mahdtermine für alle Wirtschafts-Grünlandbiotoptypen entsprechend der aktuellen Kartieranleitung und Eintragung in eine Karte im Maßstab 1:6.000
- Anfertigung einer Getreidekarte: Erfassung von Sommer (S)- und Wintergetreide (W) und Eintragung in eine Karte im Maßstab 1:6.000
- Anfertigung einer Karte der bemerkenswerten Einzelbäume: Erfassung von Horst- und Großhöhlenbäume und Eintragung in eine "Habitatbaumkarte" 

Einholung von Genehmigungen 
Alle Kartierer erhalten eine Bescheinigung über die durchzuführenden Arbeiten, die sich auf die rechtliche Grundlage des § 73 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG NRW) stützt. Weitere erforderliche Genehmigungen, die über diese Bescheinigung hinausgehen, sind von den Kartierern eigenständig einzuholen.

Übergabe der Ergebnisse/Abgabetermine
Das QGIS-Projekt mit den ausgewerteten Papierrevieren und ggf. die Routekarte sind abzugeben zum: 15.09.2027. 
Die Mahd-, Getreide und Habitatbaumkarte sind (analog oder digital als PDF) abzugeben zum: 15.06. 2027.</description>
      </identification>
      <nature>
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Der Bieter, dessen Angebot den niedrigsten Preis hat, erhält die volle Punktzahl (100 Punkte).
Für die lineare Verteilung werden als Eckpunkte der festgestellte günstigste Angebotspreis und der doppelte Wert des günstigsten Angebotspreises festgelegt. Angebote, deren Preise zwischen diesen beiden Werten liegen, erhalten die entsprechend interpolierte Punktzahl. Angebote die den doppelten Preis erreichen oder überschreiten, erhalten keine Punkte.</description>
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               <description>Für die Qualität je Los kann maximal ein Punktwert von 100 (50 %) erreicht werden.
Für die Bewertung der Qualität werden die vom Bieter gemachten Angaben aus dem "Formblatt_Wer-tung_Qualität 1" und "Formblatt_Wertung_Qualität 2" herangezogen. Die Qualität wird nach folgen-dem Verfahren bewertet:
a) Erfahrungen (= Anzahl der Referenzen) des in dem Los einzusetzenden Kartierpersonals in der Kar-tierung von häufigen Brutvogelarten mittels Revierkartierung (maximal 50 Punkte). Die Punkte-vergabe erfolgt nach nachfolgender Tabelle.
Bewertung der Kartiererfahrung des Kartierpersonals
Punkte
Keine Erfahrungen
0 Punkte
Anzahl der Referenzen = 1
12,5 Punkte
Anzahl der Referenzen = 2
25 Punkte
Anzahl der Referenzen = 3
37,5 Punkte
Anzahl der Referenzen ? 4
50 Punkte
b) Erfahrungen des in dem Los einzusetzenden Kartierpersonals zum Untersuchungsgebiet und der ÖFS-Brutvogelkartierung (ÖFS-Erfahrung, maximal 50 Punkte). Die Punktevergabe erfolgt nach nachfolgender Tabelle.
Die Punktevergabe erfolgt nach nachfolgender Tabelle.
Bewertung der Gebietskenntnis des Kartierpersonals
Punkte
Keine Erfahrungen in der ÖFS-Brutvogelkartierung
0 Punkte
Erfahrung in der ÖFS-Brutvogelkartierung in einem gleichwerti-gen Gebiet, hinsichtlich der vorhandenen Lebensräume
25 Punkte
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            <review-deadline-description>1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
(3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist. Im Fall verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer Aufträge können öffentliche Auftraggeber beschließen, bestimmte Informationen über die Zuschlagserteilung oder den Abschluss einer Rahmenvereinbarung nicht mitzuteilen, soweit die Offenlegung den Gesetzesvollzug behindert, dem öffentlichen Interesse, insbesondere Verteidigungs- oder Sicherheitsinteressen, zuwiderläuft, berechtigte geschäftliche Interessen von Unternehmen schädigt oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen könnte.

§ 135 GWB - Unwirksamkeit
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat ... / 
§ 160 GWB - Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgr. der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. 

§ 168 GWB - Entscheidung der Vergabekammer
(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.
(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden. Hat sich das Nachprüfungsverfahren durch Erteilung des Zuschlags, durch Aufhebung oder durch Einstellung des Vergabeverfahrens oder in sonstiger Weise erledigt, stellt die Vergabekammer auf Antrag eines Beteiligten fest, ob eine Rechtsverletzung vorgelegen hat. § 167 Absatz 1 gilt in diesem Fall nicht.</review-deadline-description>
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         <description>Im Jahr 2027 sollen ornithologische Kartierungen auf 37 Untersuchungsflächen an externe Auftragnehmende vergeben werden. 
Alle für die Erstellung des Angebotes notwendigen Karten (DGK im Maßstab 1:6.000, DGK-Anfahrtsskizzen im Maßstab 1:25.000 sowie Luftbildkarten) und Informationen (Kartieranleitung, Abundanzlisten der Vorkartierungen) finden Sie in den beigefügten Anlagen. 

Leistungsumfang je Los:
Die nachfolgenden Leistungen sind durchzuführen nach der "Arbeitsanleitung für Brutvogel-Revierkartierungen im Auftrag des LANUK", die den Ausschreibungsunterlagen beigefügt ist und im Internet unter folgendem Link abgerufen werden kann: 
http://methoden.naturschutzinformationen.nrw.de/methoden/web/babel/media/Arbeitsanleitung_fuer_Brutvogel_Revierkartierungen_NRW.pdf

Brutvogelkartierung auf Flächen der ÖFS 
Bei der Brutvogelkartierung in der ÖFS wird die Revierkartierungsmethode angewendet. Neben der Arbeitsanleitung bildet das Handbuch "Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands" (herausgegeben von DDA, BfN sowie LAG VSW, 2025; Südbeck et al., 2025) die Grundlage. Die darin beschriebenen artspezifischen Kartierhinweise sind vor allem bei schwer erfassbaren Arten heranzuziehen.
Auf allen Flächen sind, wie beschrieben in der Arbeitsanleitung, insgesamt sieben Hauptbegehungen sowie zwei Nachtbegehungen durchzuführen. Für bestimmte Flächen sind zusätzliche Begehungen erforderlich. Im Anhang 2 "AP_2027" ist festgelegt, für welche Flächen eine Frühbegehung durchzuführen ist. Abhängig von den während der Hauptbegehungen nachgewiesenen Arten sind bis zu zwei Spätbegehungen sowie eine zusätzliche Nachtbegehung durchzuführen Im Anhang 2 "AP_2027" ist festgelegt, für welche Flächen und in welchem Umfang optionale Spätbegehungen anzubieten sind.
Die Kartierung im Jahr 2027 erfolgt digital mit der App NaturaList, in der ein eigenständiges Modul für die Brutvogelkartierung der ÖFS implementiert ist. Voraussetzung hierfür ist ein Tablet oder Smartphone mit dem Betriebssystem Android (also kein iPhone, Windows-Phone etc.) mind. in Version 5.0. sowie eine Registrierung bei ornitho.de. 
Kartierungen in Papierform im Gelände sind weiterhin möglich. Die im Gelände analog erfassten Daten sind nachfolgend vom Auftragnehmer im Online-Tool DigiBird des DDA nachzudigitalisieren. Voraussetzung hierfür ist ebenfalls eine Registrierung bei ornitho.de. Bei einer Kartierung in Papierform ist zusätzlich eine Karte mit der für die Begehungen gewählten Route einzureichen.
Die Auswertung der Brutreviere erfolgt digital in einem speziell für die ÖFS-Daten entwickelten QGIS-Projekt ("QFS"), das vom LANUK bereitgestellt wird. Die digitalen Kartierungsdaten werden aus ornitho importiert, hierfür sind die Daten zuvor von ornitho.de herunterzuladen.
Für alle Tools (NaturaList, DigiBird sowie QFS) werden vor Beginn der Kartierungen bzw. Auswertungen Anleitungen bereitgestellt.

Zuarbeiten für die Biotoptypenkartierung 
Für die getrennt ausgeschriebene Biotoptypenkartierung sind im Rahmen der Brutvogelkartierung folgende Informationen aufzunehmen und abzugeben, wenn beide Kartiervorhaben von verschiedenen Auftragnehmern bearbeitet werden: 
- Anfertigung einer Mahdkarte: Erfassung der Erst-Mahdtermine für alle Wirtschafts-Grünlandbiotoptypen entsprechend der aktuellen Kartieranleitung und Eintragung in eine Karte im Maßstab 1:6.000
- Anfertigung einer Getreidekarte: Erfassung von Sommer (S)- und Wintergetreide (W) und Eintragung in eine Karte im Maßstab 1:6.000
- Anfertigung einer Karte der bemerkenswerten Einzelbäume: Erfassung von Horst- und Großhöhlenbäume und Eintragung in eine "Habitatbaumkarte" 

Einholung von Genehmigungen 
Alle Kartierer erhalten eine Bescheinigung über die durchzuführenden Arbeiten, die sich auf die rechtliche Grundlage des § 73 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG NRW) stützt. Weitere erforderliche Genehmigungen, die über diese Bescheinigung hinausgehen, sind von den Kartierern eigenständig einzuholen.

Übergabe der Ergebnisse/Abgabetermine
Das QGIS-Projekt mit den ausgewerteten Papierrevieren und ggf. die Routekarte sind abzugeben zum: 15.09.2027. 
Die Mahd-, Getreide und Habitatbaumkarte sind (analog oder digital als PDF) abzugeben zum: 15.06. 2027.</description>
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         <award-criteria>
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               <name>Angebotspreis je Los</name>
               <description>Für den Preis je Los kann maximal ein gewichteter Punktwert von 100 (50 %) erreicht werden.
Der Bieter, dessen Angebot den niedrigsten Preis hat, erhält die volle Punktzahl (100 Punkte).
Für die lineare Verteilung werden als Eckpunkte der festgestellte günstigste Angebotspreis und der doppelte Wert des günstigsten Angebotspreises festgelegt. Angebote, deren Preise zwischen diesen beiden Werten liegen, erhalten die entsprechend interpolierte Punktzahl. Angebote die den doppelten Preis erreichen oder überschreiten, erhalten keine Punkte.</description>
            </awarding-criterion>
            <awarding-criterion type="quality">
               <number type="weight" code="poi-exa">50.00000000</number>
               <name>Qualität gem. Formblätter</name>
               <description>Für die Qualität je Los kann maximal ein Punktwert von 100 (50 %) erreicht werden.
Für die Bewertung der Qualität werden die vom Bieter gemachten Angaben aus dem "Formblatt_Wer-tung_Qualität 1" und "Formblatt_Wertung_Qualität 2" herangezogen. Die Qualität wird nach folgen-dem Verfahren bewertet:
a) Erfahrungen (= Anzahl der Referenzen) des in dem Los einzusetzenden Kartierpersonals in der Kar-tierung von häufigen Brutvogelarten mittels Revierkartierung (maximal 50 Punkte). Die Punkte-vergabe erfolgt nach nachfolgender Tabelle.
Bewertung der Kartiererfahrung des Kartierpersonals
Punkte
Keine Erfahrungen
0 Punkte
Anzahl der Referenzen = 1
12,5 Punkte
Anzahl der Referenzen = 2
25 Punkte
Anzahl der Referenzen = 3
37,5 Punkte
Anzahl der Referenzen ? 4
50 Punkte
b) Erfahrungen des in dem Los einzusetzenden Kartierpersonals zum Untersuchungsgebiet und der ÖFS-Brutvogelkartierung (ÖFS-Erfahrung, maximal 50 Punkte). Die Punktevergabe erfolgt nach nachfolgender Tabelle.
Die Punktevergabe erfolgt nach nachfolgender Tabelle.
Bewertung der Gebietskenntnis des Kartierpersonals
Punkte
Keine Erfahrungen in der ÖFS-Brutvogelkartierung
0 Punkte
Erfahrung in der ÖFS-Brutvogelkartierung in einem gleichwerti-gen Gebiet, hinsichtlich der vorhandenen Lebensräume
25 Punkte
Erfahrung in der ÖFS-Brutvogelkartierung im dem gleichen Un-tersuchungsgebiet des Loses
50 Punkte</description>
            </awarding-criterion>
         </award-criteria>
      </tendering-terms>
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         <techniques>
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         </techniques>
         <communication>
            <review-deadline-description>1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
(3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist. Im Fall verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer Aufträge können öffentliche Auftraggeber beschließen, bestimmte Informationen über die Zuschlagserteilung oder den Abschluss einer Rahmenvereinbarung nicht mitzuteilen, soweit die Offenlegung den Gesetzesvollzug behindert, dem öffentlichen Interesse, insbesondere Verteidigungs- oder Sicherheitsinteressen, zuwiderläuft, berechtigte geschäftliche Interessen von Unternehmen schädigt oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen könnte.

§ 135 GWB - Unwirksamkeit
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat ... / 
§ 160 GWB - Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgr. der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. 

§ 168 GWB - Entscheidung der Vergabekammer
(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.
(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden. Hat sich das Nachprüfungsverfahren durch Erteilung des Zuschlags, durch Aufhebung oder durch Einstellung des Vergabeverfahrens oder in sonstiger Weise erledigt, stellt die Vergabekammer auf Antrag eines Beteiligten fest, ob eine Rechtsverletzung vorgelegen hat. § 167 Absatz 1 gilt in diesem Fall nicht.</review-deadline-description>
         </communication>
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            <tender-value currency-id="EUR">11102.94</tender-value>
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   <lot type="Lot" id="LOT-0029">
      <identification id="29">
         <name>FS-180 Oelbachtal</name>
         <description>Im Jahr 2027 sollen ornithologische Kartierungen auf 37 Untersuchungsflächen an externe Auftragnehmende vergeben werden. 
Alle für die Erstellung des Angebotes notwendigen Karten (DGK im Maßstab 1:6.000, DGK-Anfahrtsskizzen im Maßstab 1:25.000 sowie Luftbildkarten) und Informationen (Kartieranleitung, Abundanzlisten der Vorkartierungen) finden Sie in den beigefügten Anlagen. 

Leistungsumfang je Los:
Die nachfolgenden Leistungen sind durchzuführen nach der "Arbeitsanleitung für Brutvogel-Revierkartierungen im Auftrag des LANUK", die den Ausschreibungsunterlagen beigefügt ist und im Internet unter folgendem Link abgerufen werden kann: 
http://methoden.naturschutzinformationen.nrw.de/methoden/web/babel/media/Arbeitsanleitung_fuer_Brutvogel_Revierkartierungen_NRW.pdf

Brutvogelkartierung auf Flächen der ÖFS 
Bei der Brutvogelkartierung in der ÖFS wird die Revierkartierungsmethode angewendet. Neben der Arbeitsanleitung bildet das Handbuch "Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands" (herausgegeben von DDA, BfN sowie LAG VSW, 2025; Südbeck et al., 2025) die Grundlage. Die darin beschriebenen artspezifischen Kartierhinweise sind vor allem bei schwer erfassbaren Arten heranzuziehen.
Auf allen Flächen sind, wie beschrieben in der Arbeitsanleitung, insgesamt sieben Hauptbegehungen sowie zwei Nachtbegehungen durchzuführen. Für bestimmte Flächen sind zusätzliche Begehungen erforderlich. Im Anhang 2 "AP_2027" ist festgelegt, für welche Flächen eine Frühbegehung durchzuführen ist. Abhängig von den während der Hauptbegehungen nachgewiesenen Arten sind bis zu zwei Spätbegehungen sowie eine zusätzliche Nachtbegehung durchzuführen Im Anhang 2 "AP_2027" ist festgelegt, für welche Flächen und in welchem Umfang optionale Spätbegehungen anzubieten sind.
Die Kartierung im Jahr 2027 erfolgt digital mit der App NaturaList, in der ein eigenständiges Modul für die Brutvogelkartierung der ÖFS implementiert ist. Voraussetzung hierfür ist ein Tablet oder Smartphone mit dem Betriebssystem Android (also kein iPhone, Windows-Phone etc.) mind. in Version 5.0. sowie eine Registrierung bei ornitho.de. 
Kartierungen in Papierform im Gelände sind weiterhin möglich. Die im Gelände analog erfassten Daten sind nachfolgend vom Auftragnehmer im Online-Tool DigiBird des DDA nachzudigitalisieren. Voraussetzung hierfür ist ebenfalls eine Registrierung bei ornitho.de. Bei einer Kartierung in Papierform ist zusätzlich eine Karte mit der für die Begehungen gewählten Route einzureichen.
Die Auswertung der Brutreviere erfolgt digital in einem speziell für die ÖFS-Daten entwickelten QGIS-Projekt ("QFS"), das vom LANUK bereitgestellt wird. Die digitalen Kartierungsdaten werden aus ornitho importiert, hierfür sind die Daten zuvor von ornitho.de herunterzuladen.
Für alle Tools (NaturaList, DigiBird sowie QFS) werden vor Beginn der Kartierungen bzw. Auswertungen Anleitungen bereitgestellt.

Zuarbeiten für die Biotoptypenkartierung 
Für die getrennt ausgeschriebene Biotoptypenkartierung sind im Rahmen der Brutvogelkartierung folgende Informationen aufzunehmen und abzugeben, wenn beide Kartiervorhaben von verschiedenen Auftragnehmern bearbeitet werden: 
- Anfertigung einer Mahdkarte: Erfassung der Erst-Mahdtermine für alle Wirtschafts-Grünlandbiotoptypen entsprechend der aktuellen Kartieranleitung und Eintragung in eine Karte im Maßstab 1:6.000
- Anfertigung einer Getreidekarte: Erfassung von Sommer (S)- und Wintergetreide (W) und Eintragung in eine Karte im Maßstab 1:6.000
- Anfertigung einer Karte der bemerkenswerten Einzelbäume: Erfassung von Horst- und Großhöhlenbäume und Eintragung in eine "Habitatbaumkarte" 

Einholung von Genehmigungen 
Alle Kartierer erhalten eine Bescheinigung über die durchzuführenden Arbeiten, die sich auf die rechtliche Grundlage des § 73 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG NRW) stützt. Weitere erforderliche Genehmigungen, die über diese Bescheinigung hinausgehen, sind von den Kartierern eigenständig einzuholen.

Übergabe der Ergebnisse/Abgabetermine
Das QGIS-Projekt mit den ausgewerteten Papierrevieren und ggf. die Routekarte sind abzugeben zum: 15.09.2027. 
Die Mahd-, Getreide und Habitatbaumkarte sind (analog oder digital als PDF) abzugeben zum: 15.06. 2027.</description>
      </identification>
      <nature>
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               <name>Angebotspreis je Los</name>
               <description>Für den Preis je Los kann maximal ein gewichteter Punktwert von 100 (50 %) erreicht werden.
Der Bieter, dessen Angebot den niedrigsten Preis hat, erhält die volle Punktzahl (100 Punkte).
Für die lineare Verteilung werden als Eckpunkte der festgestellte günstigste Angebotspreis und der doppelte Wert des günstigsten Angebotspreises festgelegt. Angebote, deren Preise zwischen diesen beiden Werten liegen, erhalten die entsprechend interpolierte Punktzahl. Angebote die den doppelten Preis erreichen oder überschreiten, erhalten keine Punkte.</description>
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               <description>Für die Qualität je Los kann maximal ein Punktwert von 100 (50 %) erreicht werden.
Für die Bewertung der Qualität werden die vom Bieter gemachten Angaben aus dem "Formblatt_Wer-tung_Qualität 1" und "Formblatt_Wertung_Qualität 2" herangezogen. Die Qualität wird nach folgen-dem Verfahren bewertet:
a) Erfahrungen (= Anzahl der Referenzen) des in dem Los einzusetzenden Kartierpersonals in der Kar-tierung von häufigen Brutvogelarten mittels Revierkartierung (maximal 50 Punkte). Die Punkte-vergabe erfolgt nach nachfolgender Tabelle.
Bewertung der Kartiererfahrung des Kartierpersonals
Punkte
Keine Erfahrungen
0 Punkte
Anzahl der Referenzen = 1
12,5 Punkte
Anzahl der Referenzen = 2
25 Punkte
Anzahl der Referenzen = 3
37,5 Punkte
Anzahl der Referenzen ? 4
50 Punkte
b) Erfahrungen des in dem Los einzusetzenden Kartierpersonals zum Untersuchungsgebiet und der ÖFS-Brutvogelkartierung (ÖFS-Erfahrung, maximal 50 Punkte). Die Punktevergabe erfolgt nach nachfolgender Tabelle.
Die Punktevergabe erfolgt nach nachfolgender Tabelle.
Bewertung der Gebietskenntnis des Kartierpersonals
Punkte
Keine Erfahrungen in der ÖFS-Brutvogelkartierung
0 Punkte
Erfahrung in der ÖFS-Brutvogelkartierung in einem gleichwerti-gen Gebiet, hinsichtlich der vorhandenen Lebensräume
25 Punkte
Erfahrung in der ÖFS-Brutvogelkartierung im dem gleichen Un-tersuchungsgebiet des Loses
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            <review-deadline-description>1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
(3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist. Im Fall verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer Aufträge können öffentliche Auftraggeber beschließen, bestimmte Informationen über die Zuschlagserteilung oder den Abschluss einer Rahmenvereinbarung nicht mitzuteilen, soweit die Offenlegung den Gesetzesvollzug behindert, dem öffentlichen Interesse, insbesondere Verteidigungs- oder Sicherheitsinteressen, zuwiderläuft, berechtigte geschäftliche Interessen von Unternehmen schädigt oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen könnte.

§ 135 GWB - Unwirksamkeit
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat ... / 
§ 160 GWB - Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgr. der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. 

§ 168 GWB - Entscheidung der Vergabekammer
(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.
(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden. Hat sich das Nachprüfungsverfahren durch Erteilung des Zuschlags, durch Aufhebung oder durch Einstellung des Vergabeverfahrens oder in sonstiger Weise erledigt, stellt die Vergabekammer auf Antrag eines Beteiligten fest, ob eine Rechtsverletzung vorgelegen hat. § 167 Absatz 1 gilt in diesem Fall nicht.</review-deadline-description>
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         <description>Im Jahr 2027 sollen ornithologische Kartierungen auf 37 Untersuchungsflächen an externe Auftragnehmende vergeben werden. 
Alle für die Erstellung des Angebotes notwendigen Karten (DGK im Maßstab 1:6.000, DGK-Anfahrtsskizzen im Maßstab 1:25.000 sowie Luftbildkarten) und Informationen (Kartieranleitung, Abundanzlisten der Vorkartierungen) finden Sie in den beigefügten Anlagen. 

Leistungsumfang je Los:
Die nachfolgenden Leistungen sind durchzuführen nach der "Arbeitsanleitung für Brutvogel-Revierkartierungen im Auftrag des LANUK", die den Ausschreibungsunterlagen beigefügt ist und im Internet unter folgendem Link abgerufen werden kann: 
http://methoden.naturschutzinformationen.nrw.de/methoden/web/babel/media/Arbeitsanleitung_fuer_Brutvogel_Revierkartierungen_NRW.pdf

Brutvogelkartierung auf Flächen der ÖFS 
Bei der Brutvogelkartierung in der ÖFS wird die Revierkartierungsmethode angewendet. Neben der Arbeitsanleitung bildet das Handbuch "Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands" (herausgegeben von DDA, BfN sowie LAG VSW, 2025; Südbeck et al., 2025) die Grundlage. Die darin beschriebenen artspezifischen Kartierhinweise sind vor allem bei schwer erfassbaren Arten heranzuziehen.
Auf allen Flächen sind, wie beschrieben in der Arbeitsanleitung, insgesamt sieben Hauptbegehungen sowie zwei Nachtbegehungen durchzuführen. Für bestimmte Flächen sind zusätzliche Begehungen erforderlich. Im Anhang 2 "AP_2027" ist festgelegt, für welche Flächen eine Frühbegehung durchzuführen ist. Abhängig von den während der Hauptbegehungen nachgewiesenen Arten sind bis zu zwei Spätbegehungen sowie eine zusätzliche Nachtbegehung durchzuführen Im Anhang 2 "AP_2027" ist festgelegt, für welche Flächen und in welchem Umfang optionale Spätbegehungen anzubieten sind.
Die Kartierung im Jahr 2027 erfolgt digital mit der App NaturaList, in der ein eigenständiges Modul für die Brutvogelkartierung der ÖFS implementiert ist. Voraussetzung hierfür ist ein Tablet oder Smartphone mit dem Betriebssystem Android (also kein iPhone, Windows-Phone etc.) mind. in Version 5.0. sowie eine Registrierung bei ornitho.de. 
Kartierungen in Papierform im Gelände sind weiterhin möglich. Die im Gelände analog erfassten Daten sind nachfolgend vom Auftragnehmer im Online-Tool DigiBird des DDA nachzudigitalisieren. Voraussetzung hierfür ist ebenfalls eine Registrierung bei ornitho.de. Bei einer Kartierung in Papierform ist zusätzlich eine Karte mit der für die Begehungen gewählten Route einzureichen.
Die Auswertung der Brutreviere erfolgt digital in einem speziell für die ÖFS-Daten entwickelten QGIS-Projekt ("QFS"), das vom LANUK bereitgestellt wird. Die digitalen Kartierungsdaten werden aus ornitho importiert, hierfür sind die Daten zuvor von ornitho.de herunterzuladen.
Für alle Tools (NaturaList, DigiBird sowie QFS) werden vor Beginn der Kartierungen bzw. Auswertungen Anleitungen bereitgestellt.

Zuarbeiten für die Biotoptypenkartierung 
Für die getrennt ausgeschriebene Biotoptypenkartierung sind im Rahmen der Brutvogelkartierung folgende Informationen aufzunehmen und abzugeben, wenn beide Kartiervorhaben von verschiedenen Auftragnehmern bearbeitet werden: 
- Anfertigung einer Mahdkarte: Erfassung der Erst-Mahdtermine für alle Wirtschafts-Grünlandbiotoptypen entsprechend der aktuellen Kartieranleitung und Eintragung in eine Karte im Maßstab 1:6.000
- Anfertigung einer Getreidekarte: Erfassung von Sommer (S)- und Wintergetreide (W) und Eintragung in eine Karte im Maßstab 1:6.000
- Anfertigung einer Karte der bemerkenswerten Einzelbäume: Erfassung von Horst- und Großhöhlenbäume und Eintragung in eine "Habitatbaumkarte" 

Einholung von Genehmigungen 
Alle Kartierer erhalten eine Bescheinigung über die durchzuführenden Arbeiten, die sich auf die rechtliche Grundlage des § 73 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG NRW) stützt. Weitere erforderliche Genehmigungen, die über diese Bescheinigung hinausgehen, sind von den Kartierern eigenständig einzuholen.

Übergabe der Ergebnisse/Abgabetermine
Das QGIS-Projekt mit den ausgewerteten Papierrevieren und ggf. die Routekarte sind abzugeben zum: 15.09.2027. 
Die Mahd-, Getreide und Habitatbaumkarte sind (analog oder digital als PDF) abzugeben zum: 15.06. 2027.</description>
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               <name>Angebotspreis je Los</name>
               <description>Für den Preis je Los kann maximal ein gewichteter Punktwert von 100 (50 %) erreicht werden.
Der Bieter, dessen Angebot den niedrigsten Preis hat, erhält die volle Punktzahl (100 Punkte).
Für die lineare Verteilung werden als Eckpunkte der festgestellte günstigste Angebotspreis und der doppelte Wert des günstigsten Angebotspreises festgelegt. Angebote, deren Preise zwischen diesen beiden Werten liegen, erhalten die entsprechend interpolierte Punktzahl. Angebote die den doppelten Preis erreichen oder überschreiten, erhalten keine Punkte.</description>
            </awarding-criterion>
            <awarding-criterion type="quality">
               <number type="weight" code="poi-exa">50.00000000</number>
               <name>Qualität gem. Formblätter</name>
               <description>Für die Qualität je Los kann maximal ein Punktwert von 100 (50 %) erreicht werden.
Für die Bewertung der Qualität werden die vom Bieter gemachten Angaben aus dem "Formblatt_Wer-tung_Qualität 1" und "Formblatt_Wertung_Qualität 2" herangezogen. Die Qualität wird nach folgen-dem Verfahren bewertet:
a) Erfahrungen (= Anzahl der Referenzen) des in dem Los einzusetzenden Kartierpersonals in der Kar-tierung von häufigen Brutvogelarten mittels Revierkartierung (maximal 50 Punkte). Die Punkte-vergabe erfolgt nach nachfolgender Tabelle.
Bewertung der Kartiererfahrung des Kartierpersonals
Punkte
Keine Erfahrungen
0 Punkte
Anzahl der Referenzen = 1
12,5 Punkte
Anzahl der Referenzen = 2
25 Punkte
Anzahl der Referenzen = 3
37,5 Punkte
Anzahl der Referenzen ? 4
50 Punkte
b) Erfahrungen des in dem Los einzusetzenden Kartierpersonals zum Untersuchungsgebiet und der ÖFS-Brutvogelkartierung (ÖFS-Erfahrung, maximal 50 Punkte). Die Punktevergabe erfolgt nach nachfolgender Tabelle.
Die Punktevergabe erfolgt nach nachfolgender Tabelle.
Bewertung der Gebietskenntnis des Kartierpersonals
Punkte
Keine Erfahrungen in der ÖFS-Brutvogelkartierung
0 Punkte
Erfahrung in der ÖFS-Brutvogelkartierung in einem gleichwerti-gen Gebiet, hinsichtlich der vorhandenen Lebensräume
25 Punkte
Erfahrung in der ÖFS-Brutvogelkartierung im dem gleichen Un-tersuchungsgebiet des Loses
50 Punkte</description>
            </awarding-criterion>
         </award-criteria>
      </tendering-terms>
      <tendering-process>
         <techniques>
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         </techniques>
         <communication>
            <review-deadline-description>1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
(3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist. Im Fall verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer Aufträge können öffentliche Auftraggeber beschließen, bestimmte Informationen über die Zuschlagserteilung oder den Abschluss einer Rahmenvereinbarung nicht mitzuteilen, soweit die Offenlegung den Gesetzesvollzug behindert, dem öffentlichen Interesse, insbesondere Verteidigungs- oder Sicherheitsinteressen, zuwiderläuft, berechtigte geschäftliche Interessen von Unternehmen schädigt oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen könnte.

§ 135 GWB - Unwirksamkeit
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat ... / 
§ 160 GWB - Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgr. der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. 

§ 168 GWB - Entscheidung der Vergabekammer
(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.
(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden. Hat sich das Nachprüfungsverfahren durch Erteilung des Zuschlags, durch Aufhebung oder durch Einstellung des Vergabeverfahrens oder in sonstiger Weise erledigt, stellt die Vergabekammer auf Antrag eines Beteiligten fest, ob eine Rechtsverletzung vorgelegen hat. § 167 Absatz 1 gilt in diesem Fall nicht.</review-deadline-description>
         </communication>
         <gpa-covered>true</gpa-covered>
      </tendering-process>
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            <tender-value currency-id="EUR">9000.00</tender-value>
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         <winners>
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   <lot type="Lot" id="LOT-0031">
      <identification id="31">
         <name>FS-187 Wildpark</name>
         <description>Im Jahr 2027 sollen ornithologische Kartierungen auf 37 Untersuchungsflächen an externe Auftragnehmende vergeben werden. 
Alle für die Erstellung des Angebotes notwendigen Karten (DGK im Maßstab 1:6.000, DGK-Anfahrtsskizzen im Maßstab 1:25.000 sowie Luftbildkarten) und Informationen (Kartieranleitung, Abundanzlisten der Vorkartierungen) finden Sie in den beigefügten Anlagen. 

Leistungsumfang je Los:
Die nachfolgenden Leistungen sind durchzuführen nach der "Arbeitsanleitung für Brutvogel-Revierkartierungen im Auftrag des LANUK", die den Ausschreibungsunterlagen beigefügt ist und im Internet unter folgendem Link abgerufen werden kann: 
http://methoden.naturschutzinformationen.nrw.de/methoden/web/babel/media/Arbeitsanleitung_fuer_Brutvogel_Revierkartierungen_NRW.pdf

Brutvogelkartierung auf Flächen der ÖFS 
Bei der Brutvogelkartierung in der ÖFS wird die Revierkartierungsmethode angewendet. Neben der Arbeitsanleitung bildet das Handbuch "Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands" (herausgegeben von DDA, BfN sowie LAG VSW, 2025; Südbeck et al., 2025) die Grundlage. Die darin beschriebenen artspezifischen Kartierhinweise sind vor allem bei schwer erfassbaren Arten heranzuziehen.
Auf allen Flächen sind, wie beschrieben in der Arbeitsanleitung, insgesamt sieben Hauptbegehungen sowie zwei Nachtbegehungen durchzuführen. Für bestimmte Flächen sind zusätzliche Begehungen erforderlich. Im Anhang 2 "AP_2027" ist festgelegt, für welche Flächen eine Frühbegehung durchzuführen ist. Abhängig von den während der Hauptbegehungen nachgewiesenen Arten sind bis zu zwei Spätbegehungen sowie eine zusätzliche Nachtbegehung durchzuführen Im Anhang 2 "AP_2027" ist festgelegt, für welche Flächen und in welchem Umfang optionale Spätbegehungen anzubieten sind.
Die Kartierung im Jahr 2027 erfolgt digital mit der App NaturaList, in der ein eigenständiges Modul für die Brutvogelkartierung der ÖFS implementiert ist. Voraussetzung hierfür ist ein Tablet oder Smartphone mit dem Betriebssystem Android (also kein iPhone, Windows-Phone etc.) mind. in Version 5.0. sowie eine Registrierung bei ornitho.de. 
Kartierungen in Papierform im Gelände sind weiterhin möglich. Die im Gelände analog erfassten Daten sind nachfolgend vom Auftragnehmer im Online-Tool DigiBird des DDA nachzudigitalisieren. Voraussetzung hierfür ist ebenfalls eine Registrierung bei ornitho.de. Bei einer Kartierung in Papierform ist zusätzlich eine Karte mit der für die Begehungen gewählten Route einzureichen.
Die Auswertung der Brutreviere erfolgt digital in einem speziell für die ÖFS-Daten entwickelten QGIS-Projekt ("QFS"), das vom LANUK bereitgestellt wird. Die digitalen Kartierungsdaten werden aus ornitho importiert, hierfür sind die Daten zuvor von ornitho.de herunterzuladen.
Für alle Tools (NaturaList, DigiBird sowie QFS) werden vor Beginn der Kartierungen bzw. Auswertungen Anleitungen bereitgestellt.

Zuarbeiten für die Biotoptypenkartierung 
Für die getrennt ausgeschriebene Biotoptypenkartierung sind im Rahmen der Brutvogelkartierung folgende Informationen aufzunehmen und abzugeben, wenn beide Kartiervorhaben von verschiedenen Auftragnehmern bearbeitet werden: 
- Anfertigung einer Mahdkarte: Erfassung der Erst-Mahdtermine für alle Wirtschafts-Grünlandbiotoptypen entsprechend der aktuellen Kartieranleitung und Eintragung in eine Karte im Maßstab 1:6.000
- Anfertigung einer Getreidekarte: Erfassung von Sommer (S)- und Wintergetreide (W) und Eintragung in eine Karte im Maßstab 1:6.000
- Anfertigung einer Karte der bemerkenswerten Einzelbäume: Erfassung von Horst- und Großhöhlenbäume und Eintragung in eine "Habitatbaumkarte" 

Einholung von Genehmigungen 
Alle Kartierer erhalten eine Bescheinigung über die durchzuführenden Arbeiten, die sich auf die rechtliche Grundlage des § 73 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG NRW) stützt. Weitere erforderliche Genehmigungen, die über diese Bescheinigung hinausgehen, sind von den Kartierern eigenständig einzuholen.

Übergabe der Ergebnisse/Abgabetermine
Das QGIS-Projekt mit den ausgewerteten Papierrevieren und ggf. die Routekarte sind abzugeben zum: 15.09.2027. 
Die Mahd-, Getreide und Habitatbaumkarte sind (analog oder digital als PDF) abzugeben zum: 15.06. 2027.</description>
      </identification>
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               <description>Für den Preis je Los kann maximal ein gewichteter Punktwert von 100 (50 %) erreicht werden.
Der Bieter, dessen Angebot den niedrigsten Preis hat, erhält die volle Punktzahl (100 Punkte).
Für die lineare Verteilung werden als Eckpunkte der festgestellte günstigste Angebotspreis und der doppelte Wert des günstigsten Angebotspreises festgelegt. Angebote, deren Preise zwischen diesen beiden Werten liegen, erhalten die entsprechend interpolierte Punktzahl. Angebote die den doppelten Preis erreichen oder überschreiten, erhalten keine Punkte.</description>
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               <description>Für die Qualität je Los kann maximal ein Punktwert von 100 (50 %) erreicht werden.
Für die Bewertung der Qualität werden die vom Bieter gemachten Angaben aus dem "Formblatt_Wer-tung_Qualität 1" und "Formblatt_Wertung_Qualität 2" herangezogen. Die Qualität wird nach folgen-dem Verfahren bewertet:
a) Erfahrungen (= Anzahl der Referenzen) des in dem Los einzusetzenden Kartierpersonals in der Kar-tierung von häufigen Brutvogelarten mittels Revierkartierung (maximal 50 Punkte). Die Punkte-vergabe erfolgt nach nachfolgender Tabelle.
Bewertung der Kartiererfahrung des Kartierpersonals
Punkte
Keine Erfahrungen
0 Punkte
Anzahl der Referenzen = 1
12,5 Punkte
Anzahl der Referenzen = 2
25 Punkte
Anzahl der Referenzen = 3
37,5 Punkte
Anzahl der Referenzen ? 4
50 Punkte
b) Erfahrungen des in dem Los einzusetzenden Kartierpersonals zum Untersuchungsgebiet und der ÖFS-Brutvogelkartierung (ÖFS-Erfahrung, maximal 50 Punkte). Die Punktevergabe erfolgt nach nachfolgender Tabelle.
Die Punktevergabe erfolgt nach nachfolgender Tabelle.
Bewertung der Gebietskenntnis des Kartierpersonals
Punkte
Keine Erfahrungen in der ÖFS-Brutvogelkartierung
0 Punkte
Erfahrung in der ÖFS-Brutvogelkartierung in einem gleichwerti-gen Gebiet, hinsichtlich der vorhandenen Lebensräume
25 Punkte
Erfahrung in der ÖFS-Brutvogelkartierung im dem gleichen Un-tersuchungsgebiet des Loses
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            <review-deadline-description>1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
(3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist. Im Fall verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer Aufträge können öffentliche Auftraggeber beschließen, bestimmte Informationen über die Zuschlagserteilung oder den Abschluss einer Rahmenvereinbarung nicht mitzuteilen, soweit die Offenlegung den Gesetzesvollzug behindert, dem öffentlichen Interesse, insbesondere Verteidigungs- oder Sicherheitsinteressen, zuwiderläuft, berechtigte geschäftliche Interessen von Unternehmen schädigt oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen könnte.

§ 135 GWB - Unwirksamkeit
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat ... / 
§ 160 GWB - Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgr. der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. 

§ 168 GWB - Entscheidung der Vergabekammer
(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.
(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden. Hat sich das Nachprüfungsverfahren durch Erteilung des Zuschlags, durch Aufhebung oder durch Einstellung des Vergabeverfahrens oder in sonstiger Weise erledigt, stellt die Vergabekammer auf Antrag eines Beteiligten fest, ob eine Rechtsverletzung vorgelegen hat. § 167 Absatz 1 gilt in diesem Fall nicht.</review-deadline-description>
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         <name>FS-188 Gremberg</name>
         <description>Im Jahr 2027 sollen ornithologische Kartierungen auf 37 Untersuchungsflächen an externe Auftragnehmende vergeben werden. 
Alle für die Erstellung des Angebotes notwendigen Karten (DGK im Maßstab 1:6.000, DGK-Anfahrtsskizzen im Maßstab 1:25.000 sowie Luftbildkarten) und Informationen (Kartieranleitung, Abundanzlisten der Vorkartierungen) finden Sie in den beigefügten Anlagen. 

Leistungsumfang je Los:
Die nachfolgenden Leistungen sind durchzuführen nach der "Arbeitsanleitung für Brutvogel-Revierkartierungen im Auftrag des LANUK", die den Ausschreibungsunterlagen beigefügt ist und im Internet unter folgendem Link abgerufen werden kann: 
http://methoden.naturschutzinformationen.nrw.de/methoden/web/babel/media/Arbeitsanleitung_fuer_Brutvogel_Revierkartierungen_NRW.pdf

Brutvogelkartierung auf Flächen der ÖFS 
Bei der Brutvogelkartierung in der ÖFS wird die Revierkartierungsmethode angewendet. Neben der Arbeitsanleitung bildet das Handbuch "Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands" (herausgegeben von DDA, BfN sowie LAG VSW, 2025; Südbeck et al., 2025) die Grundlage. Die darin beschriebenen artspezifischen Kartierhinweise sind vor allem bei schwer erfassbaren Arten heranzuziehen.
Auf allen Flächen sind, wie beschrieben in der Arbeitsanleitung, insgesamt sieben Hauptbegehungen sowie zwei Nachtbegehungen durchzuführen. Für bestimmte Flächen sind zusätzliche Begehungen erforderlich. Im Anhang 2 "AP_2027" ist festgelegt, für welche Flächen eine Frühbegehung durchzuführen ist. Abhängig von den während der Hauptbegehungen nachgewiesenen Arten sind bis zu zwei Spätbegehungen sowie eine zusätzliche Nachtbegehung durchzuführen Im Anhang 2 "AP_2027" ist festgelegt, für welche Flächen und in welchem Umfang optionale Spätbegehungen anzubieten sind.
Die Kartierung im Jahr 2027 erfolgt digital mit der App NaturaList, in der ein eigenständiges Modul für die Brutvogelkartierung der ÖFS implementiert ist. Voraussetzung hierfür ist ein Tablet oder Smartphone mit dem Betriebssystem Android (also kein iPhone, Windows-Phone etc.) mind. in Version 5.0. sowie eine Registrierung bei ornitho.de. 
Kartierungen in Papierform im Gelände sind weiterhin möglich. Die im Gelände analog erfassten Daten sind nachfolgend vom Auftragnehmer im Online-Tool DigiBird des DDA nachzudigitalisieren. Voraussetzung hierfür ist ebenfalls eine Registrierung bei ornitho.de. Bei einer Kartierung in Papierform ist zusätzlich eine Karte mit der für die Begehungen gewählten Route einzureichen.
Die Auswertung der Brutreviere erfolgt digital in einem speziell für die ÖFS-Daten entwickelten QGIS-Projekt ("QFS"), das vom LANUK bereitgestellt wird. Die digitalen Kartierungsdaten werden aus ornitho importiert, hierfür sind die Daten zuvor von ornitho.de herunterzuladen.
Für alle Tools (NaturaList, DigiBird sowie QFS) werden vor Beginn der Kartierungen bzw. Auswertungen Anleitungen bereitgestellt.

Zuarbeiten für die Biotoptypenkartierung 
Für die getrennt ausgeschriebene Biotoptypenkartierung sind im Rahmen der Brutvogelkartierung folgende Informationen aufzunehmen und abzugeben, wenn beide Kartiervorhaben von verschiedenen Auftragnehmern bearbeitet werden: 
- Anfertigung einer Mahdkarte: Erfassung der Erst-Mahdtermine für alle Wirtschafts-Grünlandbiotoptypen entsprechend der aktuellen Kartieranleitung und Eintragung in eine Karte im Maßstab 1:6.000
- Anfertigung einer Getreidekarte: Erfassung von Sommer (S)- und Wintergetreide (W) und Eintragung in eine Karte im Maßstab 1:6.000
- Anfertigung einer Karte der bemerkenswerten Einzelbäume: Erfassung von Horst- und Großhöhlenbäume und Eintragung in eine "Habitatbaumkarte" 

Einholung von Genehmigungen 
Alle Kartierer erhalten eine Bescheinigung über die durchzuführenden Arbeiten, die sich auf die rechtliche Grundlage des § 73 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG NRW) stützt. Weitere erforderliche Genehmigungen, die über diese Bescheinigung hinausgehen, sind von den Kartierern eigenständig einzuholen.

Übergabe der Ergebnisse/Abgabetermine
Das QGIS-Projekt mit den ausgewerteten Papierrevieren und ggf. die Routekarte sind abzugeben zum: 15.09.2027. 
Die Mahd-, Getreide und Habitatbaumkarte sind (analog oder digital als PDF) abzugeben zum: 15.06. 2027.</description>
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               <name>Angebotspreis je Los</name>
               <description>Für den Preis je Los kann maximal ein gewichteter Punktwert von 100 (50 %) erreicht werden.
Der Bieter, dessen Angebot den niedrigsten Preis hat, erhält die volle Punktzahl (100 Punkte).
Für die lineare Verteilung werden als Eckpunkte der festgestellte günstigste Angebotspreis und der doppelte Wert des günstigsten Angebotspreises festgelegt. Angebote, deren Preise zwischen diesen beiden Werten liegen, erhalten die entsprechend interpolierte Punktzahl. Angebote die den doppelten Preis erreichen oder überschreiten, erhalten keine Punkte.</description>
            </awarding-criterion>
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               <number type="weight" code="poi-exa">50.00000000</number>
               <name>Qualität gem. Formblätter</name>
               <description>Für die Qualität je Los kann maximal ein Punktwert von 100 (50 %) erreicht werden.
Für die Bewertung der Qualität werden die vom Bieter gemachten Angaben aus dem "Formblatt_Wer-tung_Qualität 1" und "Formblatt_Wertung_Qualität 2" herangezogen. Die Qualität wird nach folgen-dem Verfahren bewertet:
a) Erfahrungen (= Anzahl der Referenzen) des in dem Los einzusetzenden Kartierpersonals in der Kar-tierung von häufigen Brutvogelarten mittels Revierkartierung (maximal 50 Punkte). Die Punkte-vergabe erfolgt nach nachfolgender Tabelle.
Bewertung der Kartiererfahrung des Kartierpersonals
Punkte
Keine Erfahrungen
0 Punkte
Anzahl der Referenzen = 1
12,5 Punkte
Anzahl der Referenzen = 2
25 Punkte
Anzahl der Referenzen = 3
37,5 Punkte
Anzahl der Referenzen ? 4
50 Punkte
b) Erfahrungen des in dem Los einzusetzenden Kartierpersonals zum Untersuchungsgebiet und der ÖFS-Brutvogelkartierung (ÖFS-Erfahrung, maximal 50 Punkte). Die Punktevergabe erfolgt nach nachfolgender Tabelle.
Die Punktevergabe erfolgt nach nachfolgender Tabelle.
Bewertung der Gebietskenntnis des Kartierpersonals
Punkte
Keine Erfahrungen in der ÖFS-Brutvogelkartierung
0 Punkte
Erfahrung in der ÖFS-Brutvogelkartierung in einem gleichwerti-gen Gebiet, hinsichtlich der vorhandenen Lebensräume
25 Punkte
Erfahrung in der ÖFS-Brutvogelkartierung im dem gleichen Un-tersuchungsgebiet des Loses
50 Punkte</description>
            </awarding-criterion>
         </award-criteria>
      </tendering-terms>
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         <techniques>
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         </techniques>
         <communication>
            <review-deadline-description>1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
(3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist. Im Fall verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer Aufträge können öffentliche Auftraggeber beschließen, bestimmte Informationen über die Zuschlagserteilung oder den Abschluss einer Rahmenvereinbarung nicht mitzuteilen, soweit die Offenlegung den Gesetzesvollzug behindert, dem öffentlichen Interesse, insbesondere Verteidigungs- oder Sicherheitsinteressen, zuwiderläuft, berechtigte geschäftliche Interessen von Unternehmen schädigt oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen könnte.

§ 135 GWB - Unwirksamkeit
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat ... / 
§ 160 GWB - Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgr. der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. 

§ 168 GWB - Entscheidung der Vergabekammer
(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.
(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden. Hat sich das Nachprüfungsverfahren durch Erteilung des Zuschlags, durch Aufhebung oder durch Einstellung des Vergabeverfahrens oder in sonstiger Weise erledigt, stellt die Vergabekammer auf Antrag eines Beteiligten fest, ob eine Rechtsverletzung vorgelegen hat. § 167 Absatz 1 gilt in diesem Fall nicht.</review-deadline-description>
         </communication>
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      </tendering-process>
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   <lot type="Lot" id="LOT-0033">
      <identification id="33">
         <name>RF-001 Erdgarten/Lauerwiesen</name>
         <description>Im Jahr 2027 sollen ornithologische Kartierungen auf 37 Untersuchungsflächen an externe Auftragnehmende vergeben werden. 
Alle für die Erstellung des Angebotes notwendigen Karten (DGK im Maßstab 1:6.000, DGK-Anfahrtsskizzen im Maßstab 1:25.000 sowie Luftbildkarten) und Informationen (Kartieranleitung, Abundanzlisten der Vorkartierungen) finden Sie in den beigefügten Anlagen. 

Leistungsumfang je Los:
Die nachfolgenden Leistungen sind durchzuführen nach der "Arbeitsanleitung für Brutvogel-Revierkartierungen im Auftrag des LANUK", die den Ausschreibungsunterlagen beigefügt ist und im Internet unter folgendem Link abgerufen werden kann: 
http://methoden.naturschutzinformationen.nrw.de/methoden/web/babel/media/Arbeitsanleitung_fuer_Brutvogel_Revierkartierungen_NRW.pdf

Brutvogelkartierung auf Flächen der ÖFS 
Bei der Brutvogelkartierung in der ÖFS wird die Revierkartierungsmethode angewendet. Neben der Arbeitsanleitung bildet das Handbuch "Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands" (herausgegeben von DDA, BfN sowie LAG VSW, 2025; Südbeck et al., 2025) die Grundlage. Die darin beschriebenen artspezifischen Kartierhinweise sind vor allem bei schwer erfassbaren Arten heranzuziehen.
Auf allen Flächen sind, wie beschrieben in der Arbeitsanleitung, insgesamt sieben Hauptbegehungen sowie zwei Nachtbegehungen durchzuführen. Für bestimmte Flächen sind zusätzliche Begehungen erforderlich. Im Anhang 2 "AP_2027" ist festgelegt, für welche Flächen eine Frühbegehung durchzuführen ist. Abhängig von den während der Hauptbegehungen nachgewiesenen Arten sind bis zu zwei Spätbegehungen sowie eine zusätzliche Nachtbegehung durchzuführen Im Anhang 2 "AP_2027" ist festgelegt, für welche Flächen und in welchem Umfang optionale Spätbegehungen anzubieten sind.
Die Kartierung im Jahr 2027 erfolgt digital mit der App NaturaList, in der ein eigenständiges Modul für die Brutvogelkartierung der ÖFS implementiert ist. Voraussetzung hierfür ist ein Tablet oder Smartphone mit dem Betriebssystem Android (also kein iPhone, Windows-Phone etc.) mind. in Version 5.0. sowie eine Registrierung bei ornitho.de. 
Kartierungen in Papierform im Gelände sind weiterhin möglich. Die im Gelände analog erfassten Daten sind nachfolgend vom Auftragnehmer im Online-Tool DigiBird des DDA nachzudigitalisieren. Voraussetzung hierfür ist ebenfalls eine Registrierung bei ornitho.de. Bei einer Kartierung in Papierform ist zusätzlich eine Karte mit der für die Begehungen gewählten Route einzureichen.
Die Auswertung der Brutreviere erfolgt digital in einem speziell für die ÖFS-Daten entwickelten QGIS-Projekt ("QFS"), das vom LANUK bereitgestellt wird. Die digitalen Kartierungsdaten werden aus ornitho importiert, hierfür sind die Daten zuvor von ornitho.de herunterzuladen.
Für alle Tools (NaturaList, DigiBird sowie QFS) werden vor Beginn der Kartierungen bzw. Auswertungen Anleitungen bereitgestellt.

Zuarbeiten für die Biotoptypenkartierung 
Für die getrennt ausgeschriebene Biotoptypenkartierung sind im Rahmen der Brutvogelkartierung folgende Informationen aufzunehmen und abzugeben, wenn beide Kartiervorhaben von verschiedenen Auftragnehmern bearbeitet werden: 
- Anfertigung einer Mahdkarte: Erfassung der Erst-Mahdtermine für alle Wirtschafts-Grünlandbiotoptypen entsprechend der aktuellen Kartieranleitung und Eintragung in eine Karte im Maßstab 1:6.000
- Anfertigung einer Getreidekarte: Erfassung von Sommer (S)- und Wintergetreide (W) und Eintragung in eine Karte im Maßstab 1:6.000
- Anfertigung einer Karte der bemerkenswerten Einzelbäume: Erfassung von Horst- und Großhöhlenbäume und Eintragung in eine "Habitatbaumkarte" 

Einholung von Genehmigungen 
Alle Kartierer erhalten eine Bescheinigung über die durchzuführenden Arbeiten, die sich auf die rechtliche Grundlage des § 73 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG NRW) stützt. Weitere erforderliche Genehmigungen, die über diese Bescheinigung hinausgehen, sind von den Kartierern eigenständig einzuholen.

Übergabe der Ergebnisse/Abgabetermine
Das QGIS-Projekt mit den ausgewerteten Papierrevieren und ggf. die Routekarte sind abzugeben zum: 15.09.2027. 
Die Mahd-, Getreide und Habitatbaumkarte sind (analog oder digital als PDF) abzugeben zum: 15.06. 2027.</description>
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               <name>Angebotspreis je Los</name>
               <description>Für den Preis je Los kann maximal ein gewichteter Punktwert von 100 (50 %) erreicht werden.
Der Bieter, dessen Angebot den niedrigsten Preis hat, erhält die volle Punktzahl (100 Punkte).
Für die lineare Verteilung werden als Eckpunkte der festgestellte günstigste Angebotspreis und der doppelte Wert des günstigsten Angebotspreises festgelegt. Angebote, deren Preise zwischen diesen beiden Werten liegen, erhalten die entsprechend interpolierte Punktzahl. Angebote die den doppelten Preis erreichen oder überschreiten, erhalten keine Punkte.</description>
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               <description>Für die Qualität je Los kann maximal ein Punktwert von 100 (50 %) erreicht werden.
Für die Bewertung der Qualität werden die vom Bieter gemachten Angaben aus dem "Formblatt_Wer-tung_Qualität 1" und "Formblatt_Wertung_Qualität 2" herangezogen. Die Qualität wird nach folgen-dem Verfahren bewertet:
a) Erfahrungen (= Anzahl der Referenzen) des in dem Los einzusetzenden Kartierpersonals in der Kar-tierung von häufigen Brutvogelarten mittels Revierkartierung (maximal 50 Punkte). Die Punkte-vergabe erfolgt nach nachfolgender Tabelle.
Bewertung der Kartiererfahrung des Kartierpersonals
Punkte
Keine Erfahrungen
0 Punkte
Anzahl der Referenzen = 1
12,5 Punkte
Anzahl der Referenzen = 2
25 Punkte
Anzahl der Referenzen = 3
37,5 Punkte
Anzahl der Referenzen ? 4
50 Punkte
b) Erfahrungen des in dem Los einzusetzenden Kartierpersonals zum Untersuchungsgebiet und der ÖFS-Brutvogelkartierung (ÖFS-Erfahrung, maximal 50 Punkte). Die Punktevergabe erfolgt nach nachfolgender Tabelle.
Die Punktevergabe erfolgt nach nachfolgender Tabelle.
Bewertung der Gebietskenntnis des Kartierpersonals
Punkte
Keine Erfahrungen in der ÖFS-Brutvogelkartierung
0 Punkte
Erfahrung in der ÖFS-Brutvogelkartierung in einem gleichwerti-gen Gebiet, hinsichtlich der vorhandenen Lebensräume
25 Punkte
Erfahrung in der ÖFS-Brutvogelkartierung im dem gleichen Un-tersuchungsgebiet des Loses
50 Punkte</description>
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            <review-deadline-description>1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
(3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist. Im Fall verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer Aufträge können öffentliche Auftraggeber beschließen, bestimmte Informationen über die Zuschlagserteilung oder den Abschluss einer Rahmenvereinbarung nicht mitzuteilen, soweit die Offenlegung den Gesetzesvollzug behindert, dem öffentlichen Interesse, insbesondere Verteidigungs- oder Sicherheitsinteressen, zuwiderläuft, berechtigte geschäftliche Interessen von Unternehmen schädigt oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen könnte.

§ 135 GWB - Unwirksamkeit
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat ... / 
§ 160 GWB - Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgr. der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. 

§ 168 GWB - Entscheidung der Vergabekammer
(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.
(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden. Hat sich das Nachprüfungsverfahren durch Erteilung des Zuschlags, durch Aufhebung oder durch Einstellung des Vergabeverfahrens oder in sonstiger Weise erledigt, stellt die Vergabekammer auf Antrag eines Beteiligten fest, ob eine Rechtsverletzung vorgelegen hat. § 167 Absatz 1 gilt in diesem Fall nicht.</review-deadline-description>
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         <name>RF-004 Geisterholz</name>
         <description>Im Jahr 2027 sollen ornithologische Kartierungen auf 37 Untersuchungsflächen an externe Auftragnehmende vergeben werden. 
Alle für die Erstellung des Angebotes notwendigen Karten (DGK im Maßstab 1:6.000, DGK-Anfahrtsskizzen im Maßstab 1:25.000 sowie Luftbildkarten) und Informationen (Kartieranleitung, Abundanzlisten der Vorkartierungen) finden Sie in den beigefügten Anlagen. 

Leistungsumfang je Los:
Die nachfolgenden Leistungen sind durchzuführen nach der "Arbeitsanleitung für Brutvogel-Revierkartierungen im Auftrag des LANUK", die den Ausschreibungsunterlagen beigefügt ist und im Internet unter folgendem Link abgerufen werden kann: 
http://methoden.naturschutzinformationen.nrw.de/methoden/web/babel/media/Arbeitsanleitung_fuer_Brutvogel_Revierkartierungen_NRW.pdf

Brutvogelkartierung auf Flächen der ÖFS 
Bei der Brutvogelkartierung in der ÖFS wird die Revierkartierungsmethode angewendet. Neben der Arbeitsanleitung bildet das Handbuch "Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands" (herausgegeben von DDA, BfN sowie LAG VSW, 2025; Südbeck et al., 2025) die Grundlage. Die darin beschriebenen artspezifischen Kartierhinweise sind vor allem bei schwer erfassbaren Arten heranzuziehen.
Auf allen Flächen sind, wie beschrieben in der Arbeitsanleitung, insgesamt sieben Hauptbegehungen sowie zwei Nachtbegehungen durchzuführen. Für bestimmte Flächen sind zusätzliche Begehungen erforderlich. Im Anhang 2 "AP_2027" ist festgelegt, für welche Flächen eine Frühbegehung durchzuführen ist. Abhängig von den während der Hauptbegehungen nachgewiesenen Arten sind bis zu zwei Spätbegehungen sowie eine zusätzliche Nachtbegehung durchzuführen Im Anhang 2 "AP_2027" ist festgelegt, für welche Flächen und in welchem Umfang optionale Spätbegehungen anzubieten sind.
Die Kartierung im Jahr 2027 erfolgt digital mit der App NaturaList, in der ein eigenständiges Modul für die Brutvogelkartierung der ÖFS implementiert ist. Voraussetzung hierfür ist ein Tablet oder Smartphone mit dem Betriebssystem Android (also kein iPhone, Windows-Phone etc.) mind. in Version 5.0. sowie eine Registrierung bei ornitho.de. 
Kartierungen in Papierform im Gelände sind weiterhin möglich. Die im Gelände analog erfassten Daten sind nachfolgend vom Auftragnehmer im Online-Tool DigiBird des DDA nachzudigitalisieren. Voraussetzung hierfür ist ebenfalls eine Registrierung bei ornitho.de. Bei einer Kartierung in Papierform ist zusätzlich eine Karte mit der für die Begehungen gewählten Route einzureichen.
Die Auswertung der Brutreviere erfolgt digital in einem speziell für die ÖFS-Daten entwickelten QGIS-Projekt ("QFS"), das vom LANUK bereitgestellt wird. Die digitalen Kartierungsdaten werden aus ornitho importiert, hierfür sind die Daten zuvor von ornitho.de herunterzuladen.
Für alle Tools (NaturaList, DigiBird sowie QFS) werden vor Beginn der Kartierungen bzw. Auswertungen Anleitungen bereitgestellt.

Zuarbeiten für die Biotoptypenkartierung 
Für die getrennt ausgeschriebene Biotoptypenkartierung sind im Rahmen der Brutvogelkartierung folgende Informationen aufzunehmen und abzugeben, wenn beide Kartiervorhaben von verschiedenen Auftragnehmern bearbeitet werden: 
- Anfertigung einer Mahdkarte: Erfassung der Erst-Mahdtermine für alle Wirtschafts-Grünlandbiotoptypen entsprechend der aktuellen Kartieranleitung und Eintragung in eine Karte im Maßstab 1:6.000
- Anfertigung einer Getreidekarte: Erfassung von Sommer (S)- und Wintergetreide (W) und Eintragung in eine Karte im Maßstab 1:6.000
- Anfertigung einer Karte der bemerkenswerten Einzelbäume: Erfassung von Horst- und Großhöhlenbäume und Eintragung in eine "Habitatbaumkarte" 

Einholung von Genehmigungen 
Alle Kartierer erhalten eine Bescheinigung über die durchzuführenden Arbeiten, die sich auf die rechtliche Grundlage des § 73 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG NRW) stützt. Weitere erforderliche Genehmigungen, die über diese Bescheinigung hinausgehen, sind von den Kartierern eigenständig einzuholen.

Übergabe der Ergebnisse/Abgabetermine
Das QGIS-Projekt mit den ausgewerteten Papierrevieren und ggf. die Routekarte sind abzugeben zum: 15.09.2027. 
Die Mahd-, Getreide und Habitatbaumkarte sind (analog oder digital als PDF) abzugeben zum: 15.06. 2027.</description>
      </identification>
      <nature>
         <main-nature>services</main-nature>
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               <name>Angebotspreis je Los</name>
               <description>Für den Preis je Los kann maximal ein gewichteter Punktwert von 100 (50 %) erreicht werden.
Der Bieter, dessen Angebot den niedrigsten Preis hat, erhält die volle Punktzahl (100 Punkte).
Für die lineare Verteilung werden als Eckpunkte der festgestellte günstigste Angebotspreis und der doppelte Wert des günstigsten Angebotspreises festgelegt. Angebote, deren Preise zwischen diesen beiden Werten liegen, erhalten die entsprechend interpolierte Punktzahl. Angebote die den doppelten Preis erreichen oder überschreiten, erhalten keine Punkte.</description>
            </awarding-criterion>
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               <number type="weight" code="poi-exa">50.00000000</number>
               <name>Qualität gem. Formblätter</name>
               <description>Für die Qualität je Los kann maximal ein Punktwert von 100 (50 %) erreicht werden.
Für die Bewertung der Qualität werden die vom Bieter gemachten Angaben aus dem "Formblatt_Wer-tung_Qualität 1" und "Formblatt_Wertung_Qualität 2" herangezogen. Die Qualität wird nach folgen-dem Verfahren bewertet:
a) Erfahrungen (= Anzahl der Referenzen) des in dem Los einzusetzenden Kartierpersonals in der Kar-tierung von häufigen Brutvogelarten mittels Revierkartierung (maximal 50 Punkte). Die Punkte-vergabe erfolgt nach nachfolgender Tabelle.
Bewertung der Kartiererfahrung des Kartierpersonals
Punkte
Keine Erfahrungen
0 Punkte
Anzahl der Referenzen = 1
12,5 Punkte
Anzahl der Referenzen = 2
25 Punkte
Anzahl der Referenzen = 3
37,5 Punkte
Anzahl der Referenzen ? 4
50 Punkte
b) Erfahrungen des in dem Los einzusetzenden Kartierpersonals zum Untersuchungsgebiet und der ÖFS-Brutvogelkartierung (ÖFS-Erfahrung, maximal 50 Punkte). Die Punktevergabe erfolgt nach nachfolgender Tabelle.
Die Punktevergabe erfolgt nach nachfolgender Tabelle.
Bewertung der Gebietskenntnis des Kartierpersonals
Punkte
Keine Erfahrungen in der ÖFS-Brutvogelkartierung
0 Punkte
Erfahrung in der ÖFS-Brutvogelkartierung in einem gleichwerti-gen Gebiet, hinsichtlich der vorhandenen Lebensräume
25 Punkte
Erfahrung in der ÖFS-Brutvogelkartierung im dem gleichen Un-tersuchungsgebiet des Loses
50 Punkte</description>
            </awarding-criterion>
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      </tendering-terms>
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         <techniques>
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         </techniques>
         <communication>
            <review-deadline-description>1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
(3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist. Im Fall verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer Aufträge können öffentliche Auftraggeber beschließen, bestimmte Informationen über die Zuschlagserteilung oder den Abschluss einer Rahmenvereinbarung nicht mitzuteilen, soweit die Offenlegung den Gesetzesvollzug behindert, dem öffentlichen Interesse, insbesondere Verteidigungs- oder Sicherheitsinteressen, zuwiderläuft, berechtigte geschäftliche Interessen von Unternehmen schädigt oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen könnte.

§ 135 GWB - Unwirksamkeit
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat ... / 
§ 160 GWB - Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgr. der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. 

§ 168 GWB - Entscheidung der Vergabekammer
(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.
(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden. Hat sich das Nachprüfungsverfahren durch Erteilung des Zuschlags, durch Aufhebung oder durch Einstellung des Vergabeverfahrens oder in sonstiger Weise erledigt, stellt die Vergabekammer auf Antrag eines Beteiligten fest, ob eine Rechtsverletzung vorgelegen hat. § 167 Absatz 1 gilt in diesem Fall nicht.</review-deadline-description>
         </communication>
         <gpa-covered>true</gpa-covered>
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   <lot type="Lot" id="LOT-0035">
      <identification id="35">
         <name>RF-012 Salmorth</name>
         <description>Im Jahr 2027 sollen ornithologische Kartierungen auf 37 Untersuchungsflächen an externe Auftragnehmende vergeben werden. 
Alle für die Erstellung des Angebotes notwendigen Karten (DGK im Maßstab 1:6.000, DGK-Anfahrtsskizzen im Maßstab 1:25.000 sowie Luftbildkarten) und Informationen (Kartieranleitung, Abundanzlisten der Vorkartierungen) finden Sie in den beigefügten Anlagen. 

Leistungsumfang je Los:
Die nachfolgenden Leistungen sind durchzuführen nach der "Arbeitsanleitung für Brutvogel-Revierkartierungen im Auftrag des LANUK", die den Ausschreibungsunterlagen beigefügt ist und im Internet unter folgendem Link abgerufen werden kann: 
http://methoden.naturschutzinformationen.nrw.de/methoden/web/babel/media/Arbeitsanleitung_fuer_Brutvogel_Revierkartierungen_NRW.pdf

Brutvogelkartierung auf Flächen der ÖFS 
Bei der Brutvogelkartierung in der ÖFS wird die Revierkartierungsmethode angewendet. Neben der Arbeitsanleitung bildet das Handbuch "Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands" (herausgegeben von DDA, BfN sowie LAG VSW, 2025; Südbeck et al., 2025) die Grundlage. Die darin beschriebenen artspezifischen Kartierhinweise sind vor allem bei schwer erfassbaren Arten heranzuziehen.
Auf allen Flächen sind, wie beschrieben in der Arbeitsanleitung, insgesamt sieben Hauptbegehungen sowie zwei Nachtbegehungen durchzuführen. Für bestimmte Flächen sind zusätzliche Begehungen erforderlich. Im Anhang 2 "AP_2027" ist festgelegt, für welche Flächen eine Frühbegehung durchzuführen ist. Abhängig von den während der Hauptbegehungen nachgewiesenen Arten sind bis zu zwei Spätbegehungen sowie eine zusätzliche Nachtbegehung durchzuführen Im Anhang 2 "AP_2027" ist festgelegt, für welche Flächen und in welchem Umfang optionale Spätbegehungen anzubieten sind.
Die Kartierung im Jahr 2027 erfolgt digital mit der App NaturaList, in der ein eigenständiges Modul für die Brutvogelkartierung der ÖFS implementiert ist. Voraussetzung hierfür ist ein Tablet oder Smartphone mit dem Betriebssystem Android (also kein iPhone, Windows-Phone etc.) mind. in Version 5.0. sowie eine Registrierung bei ornitho.de. 
Kartierungen in Papierform im Gelände sind weiterhin möglich. Die im Gelände analog erfassten Daten sind nachfolgend vom Auftragnehmer im Online-Tool DigiBird des DDA nachzudigitalisieren. Voraussetzung hierfür ist ebenfalls eine Registrierung bei ornitho.de. Bei einer Kartierung in Papierform ist zusätzlich eine Karte mit der für die Begehungen gewählten Route einzureichen.
Die Auswertung der Brutreviere erfolgt digital in einem speziell für die ÖFS-Daten entwickelten QGIS-Projekt ("QFS"), das vom LANUK bereitgestellt wird. Die digitalen Kartierungsdaten werden aus ornitho importiert, hierfür sind die Daten zuvor von ornitho.de herunterzuladen.
Für alle Tools (NaturaList, DigiBird sowie QFS) werden vor Beginn der Kartierungen bzw. Auswertungen Anleitungen bereitgestellt.

Zuarbeiten für die Biotoptypenkartierung 
Für die getrennt ausgeschriebene Biotoptypenkartierung sind im Rahmen der Brutvogelkartierung folgende Informationen aufzunehmen und abzugeben, wenn beide Kartiervorhaben von verschiedenen Auftragnehmern bearbeitet werden: 
- Anfertigung einer Mahdkarte: Erfassung der Erst-Mahdtermine für alle Wirtschafts-Grünlandbiotoptypen entsprechend der aktuellen Kartieranleitung und Eintragung in eine Karte im Maßstab 1:6.000
- Anfertigung einer Getreidekarte: Erfassung von Sommer (S)- und Wintergetreide (W) und Eintragung in eine Karte im Maßstab 1:6.000
- Anfertigung einer Karte der bemerkenswerten Einzelbäume: Erfassung von Horst- und Großhöhlenbäume und Eintragung in eine "Habitatbaumkarte" 

Einholung von Genehmigungen 
Alle Kartierer erhalten eine Bescheinigung über die durchzuführenden Arbeiten, die sich auf die rechtliche Grundlage des § 73 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG NRW) stützt. Weitere erforderliche Genehmigungen, die über diese Bescheinigung hinausgehen, sind von den Kartierern eigenständig einzuholen.

Übergabe der Ergebnisse/Abgabetermine
Das QGIS-Projekt mit den ausgewerteten Papierrevieren und ggf. die Routekarte sind abzugeben zum: 15.09.2027. 
Die Mahd-, Getreide und Habitatbaumkarte sind (analog oder digital als PDF) abzugeben zum: 15.06. 2027.</description>
      </identification>
      <nature>
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               <description>Für den Preis je Los kann maximal ein gewichteter Punktwert von 100 (50 %) erreicht werden.
Der Bieter, dessen Angebot den niedrigsten Preis hat, erhält die volle Punktzahl (100 Punkte).
Für die lineare Verteilung werden als Eckpunkte der festgestellte günstigste Angebotspreis und der doppelte Wert des günstigsten Angebotspreises festgelegt. Angebote, deren Preise zwischen diesen beiden Werten liegen, erhalten die entsprechend interpolierte Punktzahl. Angebote die den doppelten Preis erreichen oder überschreiten, erhalten keine Punkte.</description>
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               <description>Für die Qualität je Los kann maximal ein Punktwert von 100 (50 %) erreicht werden.
Für die Bewertung der Qualität werden die vom Bieter gemachten Angaben aus dem "Formblatt_Wer-tung_Qualität 1" und "Formblatt_Wertung_Qualität 2" herangezogen. Die Qualität wird nach folgen-dem Verfahren bewertet:
a) Erfahrungen (= Anzahl der Referenzen) des in dem Los einzusetzenden Kartierpersonals in der Kar-tierung von häufigen Brutvogelarten mittels Revierkartierung (maximal 50 Punkte). Die Punkte-vergabe erfolgt nach nachfolgender Tabelle.
Bewertung der Kartiererfahrung des Kartierpersonals
Punkte
Keine Erfahrungen
0 Punkte
Anzahl der Referenzen = 1
12,5 Punkte
Anzahl der Referenzen = 2
25 Punkte
Anzahl der Referenzen = 3
37,5 Punkte
Anzahl der Referenzen ? 4
50 Punkte
b) Erfahrungen des in dem Los einzusetzenden Kartierpersonals zum Untersuchungsgebiet und der ÖFS-Brutvogelkartierung (ÖFS-Erfahrung, maximal 50 Punkte). Die Punktevergabe erfolgt nach nachfolgender Tabelle.
Die Punktevergabe erfolgt nach nachfolgender Tabelle.
Bewertung der Gebietskenntnis des Kartierpersonals
Punkte
Keine Erfahrungen in der ÖFS-Brutvogelkartierung
0 Punkte
Erfahrung in der ÖFS-Brutvogelkartierung in einem gleichwerti-gen Gebiet, hinsichtlich der vorhandenen Lebensräume
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            <review-deadline-description>1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
(3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist. Im Fall verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer Aufträge können öffentliche Auftraggeber beschließen, bestimmte Informationen über die Zuschlagserteilung oder den Abschluss einer Rahmenvereinbarung nicht mitzuteilen, soweit die Offenlegung den Gesetzesvollzug behindert, dem öffentlichen Interesse, insbesondere Verteidigungs- oder Sicherheitsinteressen, zuwiderläuft, berechtigte geschäftliche Interessen von Unternehmen schädigt oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen könnte.

§ 135 GWB - Unwirksamkeit
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat ... / 
§ 160 GWB - Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgr. der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. 

§ 168 GWB - Entscheidung der Vergabekammer
(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.
(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden. Hat sich das Nachprüfungsverfahren durch Erteilung des Zuschlags, durch Aufhebung oder durch Einstellung des Vergabeverfahrens oder in sonstiger Weise erledigt, stellt die Vergabekammer auf Antrag eines Beteiligten fest, ob eine Rechtsverletzung vorgelegen hat. § 167 Absatz 1 gilt in diesem Fall nicht.</review-deadline-description>
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         <description>Im Jahr 2027 sollen ornithologische Kartierungen auf 37 Untersuchungsflächen an externe Auftragnehmende vergeben werden. 
Alle für die Erstellung des Angebotes notwendigen Karten (DGK im Maßstab 1:6.000, DGK-Anfahrtsskizzen im Maßstab 1:25.000 sowie Luftbildkarten) und Informationen (Kartieranleitung, Abundanzlisten der Vorkartierungen) finden Sie in den beigefügten Anlagen. 

Leistungsumfang je Los:
Die nachfolgenden Leistungen sind durchzuführen nach der "Arbeitsanleitung für Brutvogel-Revierkartierungen im Auftrag des LANUK", die den Ausschreibungsunterlagen beigefügt ist und im Internet unter folgendem Link abgerufen werden kann: 
http://methoden.naturschutzinformationen.nrw.de/methoden/web/babel/media/Arbeitsanleitung_fuer_Brutvogel_Revierkartierungen_NRW.pdf

Brutvogelkartierung auf Flächen der ÖFS 
Bei der Brutvogelkartierung in der ÖFS wird die Revierkartierungsmethode angewendet. Neben der Arbeitsanleitung bildet das Handbuch "Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands" (herausgegeben von DDA, BfN sowie LAG VSW, 2025; Südbeck et al., 2025) die Grundlage. Die darin beschriebenen artspezifischen Kartierhinweise sind vor allem bei schwer erfassbaren Arten heranzuziehen.
Auf allen Flächen sind, wie beschrieben in der Arbeitsanleitung, insgesamt sieben Hauptbegehungen sowie zwei Nachtbegehungen durchzuführen. Für bestimmte Flächen sind zusätzliche Begehungen erforderlich. Im Anhang 2 "AP_2027" ist festgelegt, für welche Flächen eine Frühbegehung durchzuführen ist. Abhängig von den während der Hauptbegehungen nachgewiesenen Arten sind bis zu zwei Spätbegehungen sowie eine zusätzliche Nachtbegehung durchzuführen Im Anhang 2 "AP_2027" ist festgelegt, für welche Flächen und in welchem Umfang optionale Spätbegehungen anzubieten sind.
Die Kartierung im Jahr 2027 erfolgt digital mit der App NaturaList, in der ein eigenständiges Modul für die Brutvogelkartierung der ÖFS implementiert ist. Voraussetzung hierfür ist ein Tablet oder Smartphone mit dem Betriebssystem Android (also kein iPhone, Windows-Phone etc.) mind. in Version 5.0. sowie eine Registrierung bei ornitho.de. 
Kartierungen in Papierform im Gelände sind weiterhin möglich. Die im Gelände analog erfassten Daten sind nachfolgend vom Auftragnehmer im Online-Tool DigiBird des DDA nachzudigitalisieren. Voraussetzung hierfür ist ebenfalls eine Registrierung bei ornitho.de. Bei einer Kartierung in Papierform ist zusätzlich eine Karte mit der für die Begehungen gewählten Route einzureichen.
Die Auswertung der Brutreviere erfolgt digital in einem speziell für die ÖFS-Daten entwickelten QGIS-Projekt ("QFS"), das vom LANUK bereitgestellt wird. Die digitalen Kartierungsdaten werden aus ornitho importiert, hierfür sind die Daten zuvor von ornitho.de herunterzuladen.
Für alle Tools (NaturaList, DigiBird sowie QFS) werden vor Beginn der Kartierungen bzw. Auswertungen Anleitungen bereitgestellt.

Zuarbeiten für die Biotoptypenkartierung 
Für die getrennt ausgeschriebene Biotoptypenkartierung sind im Rahmen der Brutvogelkartierung folgende Informationen aufzunehmen und abzugeben, wenn beide Kartiervorhaben von verschiedenen Auftragnehmern bearbeitet werden: 
- Anfertigung einer Mahdkarte: Erfassung der Erst-Mahdtermine für alle Wirtschafts-Grünlandbiotoptypen entsprechend der aktuellen Kartieranleitung und Eintragung in eine Karte im Maßstab 1:6.000
- Anfertigung einer Getreidekarte: Erfassung von Sommer (S)- und Wintergetreide (W) und Eintragung in eine Karte im Maßstab 1:6.000
- Anfertigung einer Karte der bemerkenswerten Einzelbäume: Erfassung von Horst- und Großhöhlenbäume und Eintragung in eine "Habitatbaumkarte" 

Einholung von Genehmigungen 
Alle Kartierer erhalten eine Bescheinigung über die durchzuführenden Arbeiten, die sich auf die rechtliche Grundlage des § 73 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG NRW) stützt. Weitere erforderliche Genehmigungen, die über diese Bescheinigung hinausgehen, sind von den Kartierern eigenständig einzuholen.

Übergabe der Ergebnisse/Abgabetermine
Das QGIS-Projekt mit den ausgewerteten Papierrevieren und ggf. die Routekarte sind abzugeben zum: 15.09.2027. 
Die Mahd-, Getreide und Habitatbaumkarte sind (analog oder digital als PDF) abzugeben zum: 15.06. 2027.</description>
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               <name>Angebotspreis je Los</name>
               <description>Für den Preis je Los kann maximal ein gewichteter Punktwert von 100 (50 %) erreicht werden.
Der Bieter, dessen Angebot den niedrigsten Preis hat, erhält die volle Punktzahl (100 Punkte).
Für die lineare Verteilung werden als Eckpunkte der festgestellte günstigste Angebotspreis und der doppelte Wert des günstigsten Angebotspreises festgelegt. Angebote, deren Preise zwischen diesen beiden Werten liegen, erhalten die entsprechend interpolierte Punktzahl. Angebote die den doppelten Preis erreichen oder überschreiten, erhalten keine Punkte.</description>
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               <name>Qualität gem. Formblätter</name>
               <description>Für die Qualität je Los kann maximal ein Punktwert von 100 (50 %) erreicht werden.
Für die Bewertung der Qualität werden die vom Bieter gemachten Angaben aus dem "Formblatt_Wer-tung_Qualität 1" und "Formblatt_Wertung_Qualität 2" herangezogen. Die Qualität wird nach folgen-dem Verfahren bewertet:
a) Erfahrungen (= Anzahl der Referenzen) des in dem Los einzusetzenden Kartierpersonals in der Kar-tierung von häufigen Brutvogelarten mittels Revierkartierung (maximal 50 Punkte). Die Punkte-vergabe erfolgt nach nachfolgender Tabelle.
Bewertung der Kartiererfahrung des Kartierpersonals
Punkte
Keine Erfahrungen
0 Punkte
Anzahl der Referenzen = 1
12,5 Punkte
Anzahl der Referenzen = 2
25 Punkte
Anzahl der Referenzen = 3
37,5 Punkte
Anzahl der Referenzen ? 4
50 Punkte
b) Erfahrungen des in dem Los einzusetzenden Kartierpersonals zum Untersuchungsgebiet und der ÖFS-Brutvogelkartierung (ÖFS-Erfahrung, maximal 50 Punkte). Die Punktevergabe erfolgt nach nachfolgender Tabelle.
Die Punktevergabe erfolgt nach nachfolgender Tabelle.
Bewertung der Gebietskenntnis des Kartierpersonals
Punkte
Keine Erfahrungen in der ÖFS-Brutvogelkartierung
0 Punkte
Erfahrung in der ÖFS-Brutvogelkartierung in einem gleichwerti-gen Gebiet, hinsichtlich der vorhandenen Lebensräume
25 Punkte
Erfahrung in der ÖFS-Brutvogelkartierung im dem gleichen Un-tersuchungsgebiet des Loses
50 Punkte</description>
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            <review-deadline-description>1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
(3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist. Im Fall verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer Aufträge können öffentliche Auftraggeber beschließen, bestimmte Informationen über die Zuschlagserteilung oder den Abschluss einer Rahmenvereinbarung nicht mitzuteilen, soweit die Offenlegung den Gesetzesvollzug behindert, dem öffentlichen Interesse, insbesondere Verteidigungs- oder Sicherheitsinteressen, zuwiderläuft, berechtigte geschäftliche Interessen von Unternehmen schädigt oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen könnte.

§ 135 GWB - Unwirksamkeit
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat ... / 
§ 160 GWB - Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgr. der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. 

§ 168 GWB - Entscheidung der Vergabekammer
(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.
(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden. Hat sich das Nachprüfungsverfahren durch Erteilung des Zuschlags, durch Aufhebung oder durch Einstellung des Vergabeverfahrens oder in sonstiger Weise erledigt, stellt die Vergabekammer auf Antrag eines Beteiligten fest, ob eine Rechtsverletzung vorgelegen hat. § 167 Absatz 1 gilt in diesem Fall nicht.</review-deadline-description>
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         <description>Im Jahr 2027 sollen ornithologische Kartierungen auf 37 Untersuchungsflächen an externe Auftragnehmende vergeben werden. 
Alle für die Erstellung des Angebotes notwendigen Karten (DGK im Maßstab 1:6.000, DGK-Anfahrtsskizzen im Maßstab 1:25.000 sowie Luftbildkarten) und Informationen (Kartieranleitung, Abundanzlisten der Vorkartierungen) finden Sie in den beigefügten Anlagen. 

Leistungsumfang je Los:
Die nachfolgenden Leistungen sind durchzuführen nach der "Arbeitsanleitung für Brutvogel-Revierkartierungen im Auftrag des LANUK", die den Ausschreibungsunterlagen beigefügt ist und im Internet unter folgendem Link abgerufen werden kann: 
http://methoden.naturschutzinformationen.nrw.de/methoden/web/babel/media/Arbeitsanleitung_fuer_Brutvogel_Revierkartierungen_NRW.pdf

Brutvogelkartierung auf Flächen der ÖFS 
Bei der Brutvogelkartierung in der ÖFS wird die Revierkartierungsmethode angewendet. Neben der Arbeitsanleitung bildet das Handbuch "Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands" (herausgegeben von DDA, BfN sowie LAG VSW, 2025; Südbeck et al., 2025) die Grundlage. Die darin beschriebenen artspezifischen Kartierhinweise sind vor allem bei schwer erfassbaren Arten heranzuziehen.
Auf allen Flächen sind, wie beschrieben in der Arbeitsanleitung, insgesamt sieben Hauptbegehungen sowie zwei Nachtbegehungen durchzuführen. Für bestimmte Flächen sind zusätzliche Begehungen erforderlich. Im Anhang 2 "AP_2027" ist festgelegt, für welche Flächen eine Frühbegehung durchzuführen ist. Abhängig von den während der Hauptbegehungen nachgewiesenen Arten sind bis zu zwei Spätbegehungen sowie eine zusätzliche Nachtbegehung durchzuführen Im Anhang 2 "AP_2027" ist festgelegt, für welche Flächen und in welchem Umfang optionale Spätbegehungen anzubieten sind.
Die Kartierung im Jahr 2027 erfolgt digital mit der App NaturaList, in der ein eigenständiges Modul für die Brutvogelkartierung der ÖFS implementiert ist. Voraussetzung hierfür ist ein Tablet oder Smartphone mit dem Betriebssystem Android (also kein iPhone, Windows-Phone etc.) mind. in Version 5.0. sowie eine Registrierung bei ornitho.de. 
Kartierungen in Papierform im Gelände sind weiterhin möglich. Die im Gelände analog erfassten Daten sind nachfolgend vom Auftragnehmer im Online-Tool DigiBird des DDA nachzudigitalisieren. Voraussetzung hierfür ist ebenfalls eine Registrierung bei ornitho.de. Bei einer Kartierung in Papierform ist zusätzlich eine Karte mit der für die Begehungen gewählten Route einzureichen.
Die Auswertung der Brutreviere erfolgt digital in einem speziell für die ÖFS-Daten entwickelten QGIS-Projekt ("QFS"), das vom LANUK bereitgestellt wird. Die digitalen Kartierungsdaten werden aus ornitho importiert, hierfür sind die Daten zuvor von ornitho.de herunterzuladen.
Für alle Tools (NaturaList, DigiBird sowie QFS) werden vor Beginn der Kartierungen bzw. Auswertungen Anleitungen bereitgestellt.

Zuarbeiten für die Biotoptypenkartierung 
Für die getrennt ausgeschriebene Biotoptypenkartierung sind im Rahmen der Brutvogelkartierung folgende Informationen aufzunehmen und abzugeben, wenn beide Kartiervorhaben von verschiedenen Auftragnehmern bearbeitet werden: 
- Anfertigung einer Mahdkarte: Erfassung der Erst-Mahdtermine für alle Wirtschafts-Grünlandbiotoptypen entsprechend der aktuellen Kartieranleitung und Eintragung in eine Karte im Maßstab 1:6.000
- Anfertigung einer Getreidekarte: Erfassung von Sommer (S)- und Wintergetreide (W) und Eintragung in eine Karte im Maßstab 1:6.000
- Anfertigung einer Karte der bemerkenswerten Einzelbäume: Erfassung von Horst- und Großhöhlenbäume und Eintragung in eine "Habitatbaumkarte" 

Einholung von Genehmigungen 
Alle Kartierer erhalten eine Bescheinigung über die durchzuführenden Arbeiten, die sich auf die rechtliche Grundlage des § 73 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG NRW) stützt. Weitere erforderliche Genehmigungen, die über diese Bescheinigung hinausgehen, sind von den Kartierern eigenständig einzuholen.

Übergabe der Ergebnisse/Abgabetermine
Das QGIS-Projekt mit den ausgewerteten Papierrevieren und ggf. die Routekarte sind abzugeben zum: 15.09.2027. 
Die Mahd-, Getreide und Habitatbaumkarte sind (analog oder digital als PDF) abzugeben zum: 15.06. 2027.</description>
      </identification>
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Der Bieter, dessen Angebot den niedrigsten Preis hat, erhält die volle Punktzahl (100 Punkte).
Für die lineare Verteilung werden als Eckpunkte der festgestellte günstigste Angebotspreis und der doppelte Wert des günstigsten Angebotspreises festgelegt. Angebote, deren Preise zwischen diesen beiden Werten liegen, erhalten die entsprechend interpolierte Punktzahl. Angebote die den doppelten Preis erreichen oder überschreiten, erhalten keine Punkte.</description>
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Für die Bewertung der Qualität werden die vom Bieter gemachten Angaben aus dem "Formblatt_Wer-tung_Qualität 1" und "Formblatt_Wertung_Qualität 2" herangezogen. Die Qualität wird nach folgen-dem Verfahren bewertet:
a) Erfahrungen (= Anzahl der Referenzen) des in dem Los einzusetzenden Kartierpersonals in der Kar-tierung von häufigen Brutvogelarten mittels Revierkartierung (maximal 50 Punkte). Die Punkte-vergabe erfolgt nach nachfolgender Tabelle.
Bewertung der Kartiererfahrung des Kartierpersonals
Punkte
Keine Erfahrungen
0 Punkte
Anzahl der Referenzen = 1
12,5 Punkte
Anzahl der Referenzen = 2
25 Punkte
Anzahl der Referenzen = 3
37,5 Punkte
Anzahl der Referenzen ? 4
50 Punkte
b) Erfahrungen des in dem Los einzusetzenden Kartierpersonals zum Untersuchungsgebiet und der ÖFS-Brutvogelkartierung (ÖFS-Erfahrung, maximal 50 Punkte). Die Punktevergabe erfolgt nach nachfolgender Tabelle.
Die Punktevergabe erfolgt nach nachfolgender Tabelle.
Bewertung der Gebietskenntnis des Kartierpersonals
Punkte
Keine Erfahrungen in der ÖFS-Brutvogelkartierung
0 Punkte
Erfahrung in der ÖFS-Brutvogelkartierung in einem gleichwerti-gen Gebiet, hinsichtlich der vorhandenen Lebensräume
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            <review-deadline-description>1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
(3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist. Im Fall verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer Aufträge können öffentliche Auftraggeber beschließen, bestimmte Informationen über die Zuschlagserteilung oder den Abschluss einer Rahmenvereinbarung nicht mitzuteilen, soweit die Offenlegung den Gesetzesvollzug behindert, dem öffentlichen Interesse, insbesondere Verteidigungs- oder Sicherheitsinteressen, zuwiderläuft, berechtigte geschäftliche Interessen von Unternehmen schädigt oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen könnte.

§ 135 GWB - Unwirksamkeit
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat ... / 
§ 160 GWB - Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgr. der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. 

§ 168 GWB - Entscheidung der Vergabekammer
(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.
(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden. Hat sich das Nachprüfungsverfahren durch Erteilung des Zuschlags, durch Aufhebung oder durch Einstellung des Vergabeverfahrens oder in sonstiger Weise erledigt, stellt die Vergabekammer auf Antrag eines Beteiligten fest, ob eine Rechtsverletzung vorgelegen hat. § 167 Absatz 1 gilt in diesem Fall nicht.</review-deadline-description>
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            <title>Heiner Härtel, 32312 Lübbecke</title>
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            <title>Dr. Joachim Kranz, 55122 Mainz</title>
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            <title>Josef Kallmayer, 37085 Göttingen</title>
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            <title>Svenja Kunze, 48153 Münster</title>
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            <title>Tewannakit Mermagen, 48153 Münster</title>
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            <title>LökPlan - Conze &amp; Cordes GbR, 59609 Anröchte</title>
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            <title>Hannah Kalthoff, 48153 Münster</title>
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            <title>Büro für Vegetationskunde, Faunistik und Umweltplanung Jürgen Wissmann, 53119 Bonn</title>
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            <title>Mike Müller, x x</title>
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            <title>Büro ISA Ingenieure, x x</title>
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            <title>Sven Philipper, 50858 Köln</title>
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            <title>Anna Lena Hörsken, x x</title>
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            <title>Dr. Clemens Hackenberg, 54584 Feusdorf</title>
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            <title>Büro Berthold Rees, 59757 Arnsberg</title>
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            <title>Franziska Klauer, 48145 Münster</title>
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            <title>Julian Koch, 44797 Bochum</title>
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            <title>Friederike Kunz, 48153 Münster</title>
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            <title>Faunista Landschaftsökologie GbR, 48153 Münster</title>
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