Beantwortung der Fragen von der Firma Landmaschinen Heinrich Schröder vom 24.02.2026 zu Frage 1: Ein Wartungsintervall von 500 Bh bei identischer Motorlebensdauer, Herstellergarantie und Betriebssicherheit wird zugestimmt. zu Frage 2: Ein Verringerung des Systemdruckes von 210 bar ist zulässig, da es für die vorhanden Anbaugeräte und den geforderten Geräte ausreichend ist. zu Frage 3: Eine Verringerung des Gesamtgewichtes wird zugestimmt, solange die Nutzlastaufnahme von 6 t möglich ist und die Standsicherheitsnachweise nachweisbar sind. Grund ist, da mit geringerem Gewicht der Bodendruck abnimmt. zu Frage 4: Einer pneumatischen Kabinenfederung wird zugestimmt. Sie sollte mindestens gleichwertig einer hydraulisch-mechanischen Federung sein. zu Frage 5: Einem AdBlue-Tankvolumen von 48 Litern wird zugestimmt. Nachricht an die e-Vergabe-Plattform: ------------------------------------------------------------- Geschäftszeichen: UHVSFB-T-01/2026-1 Versand-Datum: 24.02.2026 14:15:31 Absender: Fred Thole - Landmaschinen Heinrich Schröder KG (100010) Empfänger: ST_V_UHV (1528) Betreff: Leistungsverzeichnis 1. Motorwartungsintervall Statt eines Wartungsintervalls von 750 Bh verfügt das angebotene Fahrzeug über ein Intervall von 500 Bh bei identischer Motorlebensdauer, Herstellergarantie und Betriebssicherheit. Kann diese Ausführung als technisch gleichwertig anerkannt werden, sofern keine Einschränkung hinsichtlich Verfügbarkeit oder Einsatzfähigkeit entsteht? 2. Hydrauliksystemdruck Gefordert ist ein Systemdruck von mindestens 215 bar. Wäre ein Systemdruck von 210 bar zulässig, sofern die geforderte hydraulische Leistungsfähigkeit vollumfänglich erreicht wird als gleichwertig anzusehen? 3. Zulässiges Gesamtgewicht Das angebotene Fahrzeug weist ein zulässiges Gesamtgewicht von 15 t auf, erfüllt jedoch: - die geforderte Nutzlastaufnahme von 6,0 t - sämtliche Achslastvorgaben - den Standsicherheitsnachweis in Komplettkonfiguration Kann diese Ausführung als technisch gleichwertig anerkannt werden? 4. Kabinenfederung Gefordert ist eine hydraulisch-mechanische Kabinenfederung. Wäre alternativ eine pneumatische Kabinenfederung zulässig, sofern diese in Bezug auf Fahrkomfort, Einstellmöglichkeiten und Dämpfungsverhalten mindestens gleichwertig oder höherwertig ist? 5. AdBlue-Tankvolumen Gefordert ist ein AdBlue-Tankvolumen von mindestens 50 Litern. Wäre alternativ ein Tankvolumen von 48 Litern zulässig, sofern hierdurch keine betriebliche Einschränkung entsteht?